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Promotionsordnung für die Naturwissenschaftlichen Fakultäten der ...

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§ 8<br />

Die mündliche Prüfung<br />

(1) 1 Ist <strong>die</strong> Abhandlung angenommen, so hat <strong>der</strong> Kandidat innerhalb einer vom Vorsitzenden<br />

<strong>der</strong> Promotionskommission zu setzenden Frist eine mündliche Prüfung<br />

abzulegen. 2 Die mündliche Prüfung soll zeigen, ob <strong>der</strong> Kandidat sein Arbeitsgebiet<br />

gründlich und davon berührte weitere Sachgebiete sowie das Nebenfach angemessen<br />

beherrscht, und inwieweit er mo<strong>der</strong>ne Entwicklungen <strong>die</strong>ser Fächer überblickt.<br />

(2) Die mündliche Prüfung wird von allen Prüfern gemeinsam als Kollegialprüfung<br />

abgenommen.<br />

(3) 1 Der Vorsitzende <strong>der</strong> Promotionskommission bestimmt den Prüfungsvorsitzenden<br />

und Prüfer. 2 Als Prüfer kommen <strong>die</strong> gemäß § 6 Abs. 3 zur Betreuung von Dissertationen<br />

berechtigten Personen in Frage; <strong>der</strong> Prüfungsvorsitzende wird aus dem Kreis<br />

<strong>der</strong> Professoren <strong>der</strong> <strong>Naturwissenschaftlichen</strong> <strong>Fakultäten</strong> bestimmt. 3 Prüfer im Hauptfach<br />

ist im Regelfall <strong>der</strong> Betreuer <strong>der</strong> Abhandlung (vgl. § 6 Abs. 3); außer dem Erstbetreuer<br />

darf kein Gutachter auch Prüfer sein. 4 Ist <strong>der</strong> Betreuer nicht Mitglied des in<br />

Satz 2 bezeichneten Personenkreises, so ist er beratend zur mündlichen Prüfung im<br />

Hauptfach und zur Schlusssitzung zuzuziehen.<br />

(4) 1 Über den Gang <strong>der</strong> mündlichen Prüfung fertigt <strong>der</strong> Prüfungsvorsitzende eine<br />

Nie<strong>der</strong>schrift an. 2 Die Nie<strong>der</strong>schrift muss Angaben enthalten über<br />

1. den Tag und <strong>die</strong> Dauer <strong>der</strong> mündlichen Prüfung<br />

2. <strong>die</strong> Namen des Vorsitzenden und <strong>der</strong> Prüfer<br />

3. den Namen des Kandidaten<br />

4. den Gegenstand <strong>der</strong> Prüfung<br />

5. <strong>die</strong> Noten <strong>der</strong> Prüfungsleistungen.<br />

3 Die Nie<strong>der</strong>schrift ist vom Vorsitzenden und von den Prüfern zu unterzeichnen.<br />

(5) 1 Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf das <strong>der</strong> Abhandlung entsprechende<br />

Hauptfach und auf ein in den <strong>Naturwissenschaftlichen</strong> <strong>Fakultäten</strong> durch ein prüfungsberechtigtes<br />

habilitiertes Mitglied vertretenes Nebenfach. 2 Das Nebenfach kann<br />

vom Bewerber unter den in Absatz 6 aufgeführten Fächern ausgewählt werden. 3 In<br />

den in § 3 Nr. 2 Satz 3 angeführten beson<strong>der</strong>en Fällen mit an<strong>der</strong>en Stu<strong>die</strong>nleistungen<br />

erstreckt sich <strong>die</strong> mündliche Prüfung auf ein Hauptfach und zwei Nebenfächer.<br />

4 Die Dauer <strong>der</strong> Prüfung beträgt mit einem Nebenfach etwa 90 Minuten und mit zwei<br />

Nebenfächern etwa 120 Minuten. 5 Bei Promotionen fachdidaktischer Richtung ist <strong>die</strong><br />

Prüfungszeit gleichmäßig zwischen Fachdidaktik und Fachwissenschaft aufzuteilen.<br />

6 Die Prüfer werden vom Vorsitzenden <strong>der</strong> Promotionskommission benannt.<br />

7 Mindestens einer <strong>der</strong> Prüfer muss ein in den naturwissenschaftlichen <strong>Fakultäten</strong><br />

hauptamtlich tätiger Hochschullehrer sein.<br />

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