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Promotionsordnung für die Naturwissenschaftlichen Fakultäten der ...

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e) in Geowissenschaften: Allgemeine Physische Geographie, Allgemeine Kulturgeographie,<br />

Regionalgeographie, Allgemeine Geologie, Regionale und Historische<br />

Geologie, Angewandte Geologie, Mineralogie, Kristallographie, Geochemie, Allgemeine<br />

Paläontologie, Mikropaläontologie.<br />

(6) 1 Die Leistungen des Bewerbers in den einzelnen Fächern <strong>der</strong> Promotionsvorprüfung<br />

werden mit "bestanden" o<strong>der</strong> "nicht bestanden" bewertet. 2 Die Promotionsvorprüfung<br />

ist nicht bestanden, wenn sie in einer <strong>der</strong> drei Teilprüfungen mit "nicht bestanden"<br />

bewertet wurde.<br />

(7) 1 Ist <strong>die</strong> Promotionsvorprüfung nicht bestanden o<strong>der</strong> gilt sie als nicht bestanden,<br />

so kann sie einmal wie<strong>der</strong>holt werden. 2 Das Gesuch um Zulassung zur Wie<strong>der</strong>holungsprüfung<br />

muss innerhalb eines Jahres nach <strong>der</strong> Mitteilung des Nichtbestehens<br />

<strong>der</strong> Promotionsvorprüfung beim Dekan eingereicht werden, sofern nicht <strong>der</strong> Dekan<br />

dem Bewerber wegen beson<strong>der</strong>er von ihm nicht zu vertreten<strong>der</strong> Gründe eine Nachfrist<br />

gewährt.<br />

(8) Über <strong>die</strong> bestandene Promotionsvorprüfung erhält <strong>der</strong> Bewerber eine vom Dekan<br />

<strong>der</strong> fachlich zuständigen <strong>Naturwissenschaftlichen</strong> Fakultät unterschriebene Bescheinigung.<br />

§ 4<br />

Promotionsgesuch<br />

(1) 1 Der Bewerber soll das Gesuch um Zulassung zur Promotion auf einem hier<strong>für</strong><br />

vorgesehenen Formblatt über das Prüfungsamt <strong>der</strong> <strong>Naturwissenschaftlichen</strong> <strong>Fakultäten</strong><br />

bei <strong>der</strong> Promotionskommission einreichen. 2 Dem Gesuch sind beizufügen:<br />

1. <strong>die</strong> wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) in zwei gleichlautenden Exemplaren;<br />

2. eine Erklärung, dass <strong>der</strong> Kandidat <strong>die</strong> Arbeit selbständig verfasst und keine an<strong>der</strong>en,<br />

als <strong>die</strong> von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat;<br />

3. eine Liste aller etwaigen früheren wissenschaftlichen Veröffentlichungen mit möglichst<br />

je einem Exemplar <strong>der</strong>selben;<br />

4. eine Darstellung des Lebens- und Bildungsganges des Kandidaten, in <strong>der</strong> Schulbildung<br />

und Stu<strong>die</strong>ngang lückenlos dargelegt werden;<br />

5. <strong>die</strong> in § 3 verlangten Nachweise o<strong>der</strong> im Falle des § 3a <strong>die</strong> Bescheinigung über<br />

<strong>die</strong> bestandene Promotionsvorprüfung;<br />

6. eine Erklärung über frühere Promotionsversuche. Aus <strong>die</strong>ser Erklärung soll hervorgehen,<br />

a) ob <strong>die</strong> Abhandlung schon einer an<strong>der</strong>en Prüfungsstelle vorgelegen hat, und wenn<br />

ja, welcher und<br />

b) ob sich <strong>der</strong> Bewerber bereits einmal ohne Erfolg an irgendeiner Hochschule einer<br />

Promotionsprüfung unterzogen o<strong>der</strong> zu promovieren versucht hat. Gegebenenfalls<br />

sind <strong>die</strong> Hochschule, <strong>der</strong> Zeitpunkt des Promotionsversuches und das Thema <strong>der</strong><br />

Abhandlung anzugeben;<br />

7. <strong>die</strong> Angabe <strong>der</strong> Fächer, in denen <strong>der</strong> Bewerber mündlich geprüft zu werden<br />

wünscht (vgl. § 8 Abs. 6);<br />

8. ein amtliches Führungszeugnis.<br />

(2) 1 Das Promotionsgesuch kann zurückgezogen werden, solange nicht durch eine<br />

Ablehnung <strong>der</strong> wissenschaftlichen Abhandlung das Promotionsverfahren beendet ist<br />

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