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Promotionsordnung für die Naturwissenschaftlichen Fakultäten der ...

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auch, wenn <strong>die</strong> Veröffentlichung durch einen gewerblichen Verleger über den Buchhandel<br />

vorgenommen und eine Mindestauflage von 150 Druckexemplaren nachgewiesen<br />

wird. 3 Die Veröffentlichung muss als Dissertation mit Angabe des Jahres <strong>der</strong><br />

letzten mündlichen Prüfung und <strong>der</strong> Universität ausgewiesen sein.<br />

(5) 1 Vor dem endgültigen Druck <strong>der</strong> Dissertation, ob sie nun selbständig o<strong>der</strong> in einer<br />

Zeitschrift, ganz o<strong>der</strong> im Auszug erscheint, ist <strong>die</strong> endgültige Druckvorlage samt dem<br />

Manuskript dem Erstberichterstatter vorzulegen. 2 Dieser bestätigt, dass das Manuskript<br />

mit <strong>der</strong> Druckvorlage übereinstimmt, o<strong>der</strong> dass etwaige Än<strong>der</strong>ungen mit seinem<br />

Einverständnis vorgenommen worden sind.<br />

(6) Die Zahl <strong>der</strong> Pflichtexemplare, welche noch zusätzlich von dem Institut beansprucht<br />

werden, aus dem <strong>die</strong> Arbeit hervorgegangen ist, unterliegt <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en<br />

Vereinbarung zwischen <strong>der</strong> Leitung des Instituts und dem Doktoranden.<br />

(7) 1 Die Pflichtexemplare müssen innerhalb eines Jahres nach dem Tag <strong>der</strong> letzten<br />

mündlichen Prüfung abgeliefert werden. 2 Versäumt <strong>der</strong> Kandidat <strong>die</strong>se Frist, dann<br />

erlöschen alle durch <strong>die</strong> Prüfung erworbenen Rechte. 3 Der Vorsitzende <strong>der</strong> Promotionskommission<br />

kann <strong>die</strong> Frist zur Ablieferung ausnahmsweise verlängern, in <strong>der</strong><br />

Regel höchstens um ein Jahr. 4 Der Antrag hierzu muss von dem Kandidaten rechtzeitig<br />

gestellt und hinreichend begründet werden.<br />

§ 11<br />

Ungültigkeit <strong>der</strong> Promotionsleistungen<br />

(1) Ergibt sich vor Aushändigung <strong>der</strong> Urkunde, dass sich <strong>der</strong> Kandidat im Promotionsverfahren<br />

einer Täuschung schuldig gemacht hat, so kann <strong>die</strong> Promotionskommission<br />

alle bisher erworbenen Berechtigungen <strong>für</strong> ungültig erklären und das Verfahren<br />

einstellen.<br />

(2) 1 Wird <strong>die</strong> Täuschung erst nach Aushändigung <strong>der</strong> Urkunde bekannt, so kann<br />

nachträglich <strong>die</strong> Doktorprüfung <strong>für</strong> nicht bestanden erklärt werden. 2 Die Entziehung<br />

des Doktorgrades erfolgt nach dem Gesetz <strong>für</strong> <strong>die</strong> Führung akademischer Grade<br />

vom 7. Juni 1939 (BayBSErgB S. 115). 1)<br />

(3) Waren <strong>die</strong> Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zulassung zur Promotion nicht erfüllt, ohne<br />

dass <strong>der</strong> Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird <strong>die</strong>se Tatsache erst nach Aushändigung<br />

<strong>der</strong> Urkunde bekannt, so wird <strong>die</strong>ser Mangel durch das Bestehen <strong>der</strong><br />

Doktorprüfung geheilt.<br />

(4) 1 Hat <strong>der</strong> Kandidat <strong>die</strong> Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet<br />

<strong>die</strong> Promotionskommission über erfor<strong>der</strong>liche Maßnahmen unter Beachtung <strong>der</strong> allgemeinen<br />

Grundsätze über <strong>die</strong> Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. 2 Im Falle<br />

<strong>der</strong> Feststellung des Nichtbestehens <strong>der</strong> Doktorprüfung ist <strong>die</strong> Promotionsurkunde<br />

einzuziehen. 3 Eine Entscheidung nach Absatz 2 und Absatz 4 ist nach einer Frist von<br />

fünf Jahren ab Datum <strong>der</strong> Promotionsurkunde ausgeschlossen.<br />

(5) Im Übrigen richtet sich <strong>der</strong> Entzug des Doktorgrades nach den gesetzlichen Vorschriften<br />

(Art. 48 und 49 BayVwVfG vom 23. Dezember 1976). 1)<br />

1) jetzt: Art. 89 BayHSchG<br />

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