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Unternehmensnachfolge - Handwerkskammer Aachen

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Gemeinsam die Übernahme umsetzen<br />

unproblematisch errichtet werden können (siehe<br />

Kapitel „Nicht nur der Haftung wegen: Rechtsform<br />

und Nachfolge“ S. 74).<br />

Auf jeden Fall sollte der Gesellschaftsvertrag eine<br />

Klausel enthalten, die Regelungen für den Todesfall<br />

von Gesellschaftern berücksichtigt.<br />

Übergabe zu Lebzeiten:<br />

Die vorweggenommene Erbfolge –<br />

Schenkung<br />

Übergibt der Inhaber zu Lebzeiten sein Unternehmen<br />

an einen seiner Erben, ist dies nicht nur die<br />

unternehmensfreundlichste, sondern auch die familienfreundlichste<br />

Lösung. Die Weichen werden rechtzeitig<br />

gestellt, um die Zukunft des Unternehmens zu<br />

sichern. Idealerweise kann sich der Junior in Ruhe auf<br />

seine Unternehmerrolle vorbereiten, der Senior kann<br />

seine Erfahrungen weitergeben. Wohlgemerkt: Dies<br />

ist der Idealfall, denn gerade diese Konstellation kann<br />

auch viel emotionalen Zündstoff beherbergen (siehe<br />

Kapitel „Reden und Handeln: Konflikte erkennen und<br />

klären“ S. 39). Dennoch bietet keine andere Nachfolge<br />

innerhalb der Familie so viele Möglichkeiten und so<br />

viel Zeit, alle Fragen und Unstimmigkeiten tatsächlich<br />

zu klären.<br />

Auch beim Familienunternehmen:<br />

Unternehmenskonzept<br />

Auch bei der Unternehmensübertragung innerhalb<br />

der Familie muss der Nachfolger gemeinsam mit<br />

Rechtsanwalt und Steuerberater ein überzeugendes<br />

Unternehmenskonzept erarbeiten. Die Erfahrungen<br />

des Übergebers müssen dabei mit einfließen. Allerdings<br />

muss spätestens hier allen Beteiligten bewusst<br />

sein, wer nach der Übertragung „das Sagen“ im Betrieb<br />

hat. Unter Umständen sollte frühzeitig ein Moderator,<br />

wie beispielsweise ein spezialisierter Unternehmensberater<br />

oder auch ein von allen Beteiligten akzeptierter<br />

befreundeter Dritter einbezogen werden, bevor<br />

der Familiensegen schief hängt. Notare sind verpflichtet,<br />

unparteiisch zu beraten. Durch ihr Amt und<br />

ihre Rechtskenntnisse in Gesellschafts-, Erb- und<br />

Familienrecht werden sie als neutrale Berater akzeptiert<br />

und können die verschiedenen Interessen koordinieren.<br />

Darüber hinaus müssen auch die Interessen<br />

möglicher Mit-Erben berücksichtigt werden, hierzu<br />

zählt vor allem der finanzielle Ausgleich.<br />

Spricht für Schenkung: hohe stille Reserven<br />

Für den Senior entsteht durch eine Schenkung<br />

kein Veräußerungsgewinn, den er versteuern muss.<br />

Die Schenkung ist besonders dann ratsam, wenn im<br />

Unternehmen hohe stille Reserven vorhanden sind.<br />

Dabei handelt es sich um Wertsteigerungen von<br />

Wirtschaftsgütern, die beim Verkauf realisiert werden.<br />

Zum Beispiel erzielen Grundstücke und Gebäude<br />

häufig Verkaufserlöse, die deutlich höher sind als die<br />

in den Büchern verbuchten Werte. Diese können<br />

durch Abschreibungen über viele Jahre weit unter<br />

ihrem Anschaffungswert liegen. Bei einer Veräußerung<br />

des Betriebes käme es wegen dieser Reserven zu<br />

hohen Gewinnen und womöglich entsprechend<br />

hohen Steuerzahlungen (siehe Kapitel „Finanzamt<br />

rechnet mit: Steuern und Nachfolge“ S. 81 ff.).<br />

Ausgleichszahlungen an Geschwister<br />

Sind mehrere Geschwister vorhanden und<br />

erhält nur ein Kind das Unternehmen, muss der<br />

Nachfolger eventuell mit Ausgleichszahlungen<br />

an seine Geschwister rechnen.<br />

Ehepartner, Kinder oder Eltern des Inhabers,<br />

die nicht Erbe werden, sind ausschließlich pflichtteilsberechtigt.<br />

Will man vermeiden, dass im Fall<br />

des Todes Pflichtteile geltend gemacht werden,<br />

bieten sich Vorabschenkungen an. Dabei werden<br />

aber alle Schenkungen der letzten zehn Jahre bei<br />

der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt.<br />

Bei bestimmten Schenkungen – etwa an die Ehefrau<br />

oder bei erheblichen Rückbehalten – praktisch zeitlich<br />

sogar unbegrenzt. Die Berechtigten können den<br />

halben Verkehrswert ihres eigentlichen Erbes verlangen,<br />

wobei die Schenkung jedoch zum Nachlass hinzugerechnet<br />

wird.<br />

Im Rahmen einer Schenkung müssen daher auf<br />

alle Fälle die Ansprüche möglicher anderer weichender<br />

Erben geklärt werden. Andernfalls könnten<br />

durch eventuelle erbrechtliche Ansprüche weiterer<br />

Familienangehöriger Ausgleichszahlungen auf<br />

den Nachfolger zukommen, die womöglich aus<br />

dem Betriebsvermögen entnommen werden müssen.<br />

Die Liquidität des Unternehmens kann dadurch<br />

erheblich eingeschränkt werden.<br />

Schenkungen mindern die gesetzlichen Ausgleichsansprüche<br />

von Pflichtteilsberechtigten

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