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Der letzte Wille<br />

Mehr Rechte für den Erblasser, Änderungen im so genannten<br />

„Pflichtteilsrecht“ und mehr Planungssicherheit bei<br />

Schenkungen – das sind Stichworte zum neuen Erbrecht,<br />

das seit Anfang des Jahres in Kraft ist. Ein Überblick.<br />

Optimierte Schenkungen<br />

Durch das so genannte „Abschmelzungsmodell“<br />

ist sichergestellt, dass<br />

das Vermögen auch wirklich beim gewünschten<br />

Personenkreis ankommt.<br />

Schenkungen zu Lebzeiten werden<br />

dazu nicht mehr voll auf das Erbe<br />

angerechnet. Zwei Jahre nach der<br />

Schenkung bleiben noch 90 Prozent<br />

des Wertes auf den Pflichtteil angerechnet,<br />

drei Jahre danach nur noch<br />

80 Prozent, Tendenz weiter sinkend.<br />

Welche Vorteile bringt ein Testament?<br />

Das eigene Testament zu verfassen, ist ein bedeutsamer<br />

Schritt im Leben. Viele sind unschlüssig.<br />

Fragen an Dr. André Beathalter, Rechtsanwalt mit<br />

Schwerpunkt Erbrecht.<br />

Wer sollte ein Testament aufsetzen?<br />

Wer eine andere Erbfolge als die gesetzliche festlegen<br />

möchte, liegt mit einem Testament richtig. Auch<br />

weitergehende Anordnungen, wie und in welcher<br />

Summe das Erbe ausgezahlt werden soll, können<br />

hier sinnvoll und eindeutig geregelt werden.<br />

Liegt der Vorgang mehr als zehn Jahre<br />

zurück, haben Pflichtteil-Berechtigte<br />

gar keinen Anspruch mehr darauf.<br />

Vor der Reform galt das „Allesoder-Nichts“-Prinzip:<br />

Schenkungen,<br />

die weniger als zehn Jahre zurücklagen,<br />

konnten von Pflichtteil-Erben<br />

vollständig zurückverlangt werden.<br />

Vollständige Enterbung<br />

Wer einen Angehörigen enterben<br />

wollte, musste nach bisherigem<br />

Recht nachweisen, dass die betreffende<br />

Person den Erblasser, dessen<br />

Ehepartner oder leiblichen Kindern<br />

nach dem Leben getrachtet oder diese<br />

körperlich schwer misshandelt<br />

hat. Nun gilt als Grund auch, wenn<br />

Lebenspartnern oder Stief- und Pflegekindern<br />

solches Unrecht widerfährt.<br />

Außerdem: Wer rechtskräftig<br />

zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde,<br />

geht künftig ebenfalls leer aus.<br />

Pflicht- statt Erbteil<br />

Gerade ein beschwertes oder belastetes<br />

Erbe lässt sich von der finanziellen<br />

Größenordnung her häufig<br />

nicht auf den ersten Blick einordnen<br />

und verlockt so nicht unbedingt zur<br />

Annahme. Nach der Neuregelung ist<br />

der Erbe nun berechtigt, innerhalb<br />

der Sechs-Wochen-Frist den belasteten<br />

Erbteil auszuschlagen und lieber<br />

den Pflichtteil in Form einer Geldforderung<br />

zu wählen.<br />

Steuerliche Entlastung<br />

Der zuletzt gültige Eingangssteuersatz<br />

(bis 75.000 Euro) sank von 30<br />

auf 15 Prozent. Die Reduzierung soll<br />

Angehörige der Steuerklasse II (wie<br />

Geschwister oder Ex-Ehegatten)<br />

beim Erben im Vergleich zu weiter<br />

entfernten Verwandten oder Dritten<br />

finanziell spürbar entlasten.<br />

Wozu dient das Testament?<br />

Mit einem Testament kann der Erblasser die Verteilung<br />

seines Besitzes selbst steuern. Der „Klassiker“ ist<br />

dabei das so genannte Berliner Testament, bei dem<br />

sich Ehepaare gegenseitig als Haupterben einsetzen.<br />

Und welche Gefahren drohen ohne Testament?<br />

Bei gesetzlicher Erbfolge kann zum Beispiel eine<br />

Erbengemeinschaft für hinterbliebene Ehepartner<br />

zur Qual werden, weil es gemeinschaftliches Handeln<br />

voraussetzt und Betroffene somit von der Zustimmung<br />

und der Einigkeit der jeweiligen Kinder abhängig sind.<br />

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