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Der letzte Wille<br />
Mehr Rechte für den Erblasser, Änderungen im so genannten<br />
„Pflichtteilsrecht“ und mehr Planungssicherheit bei<br />
Schenkungen – das sind Stichworte zum neuen Erbrecht,<br />
das seit Anfang des Jahres in Kraft ist. Ein Überblick.<br />
Optimierte Schenkungen<br />
Durch das so genannte „Abschmelzungsmodell“<br />
ist sichergestellt, dass<br />
das Vermögen auch wirklich beim gewünschten<br />
Personenkreis ankommt.<br />
Schenkungen zu Lebzeiten werden<br />
dazu nicht mehr voll auf das Erbe<br />
angerechnet. Zwei Jahre nach der<br />
Schenkung bleiben noch 90 Prozent<br />
des Wertes auf den Pflichtteil angerechnet,<br />
drei Jahre danach nur noch<br />
80 Prozent, Tendenz weiter sinkend.<br />
Welche Vorteile bringt ein Testament?<br />
Das eigene Testament zu verfassen, ist ein bedeutsamer<br />
Schritt im Leben. Viele sind unschlüssig.<br />
Fragen an Dr. André Beathalter, Rechtsanwalt mit<br />
Schwerpunkt Erbrecht.<br />
Wer sollte ein Testament aufsetzen?<br />
Wer eine andere Erbfolge als die gesetzliche festlegen<br />
möchte, liegt mit einem Testament richtig. Auch<br />
weitergehende Anordnungen, wie und in welcher<br />
Summe das Erbe ausgezahlt werden soll, können<br />
hier sinnvoll und eindeutig geregelt werden.<br />
Liegt der Vorgang mehr als zehn Jahre<br />
zurück, haben Pflichtteil-Berechtigte<br />
gar keinen Anspruch mehr darauf.<br />
Vor der Reform galt das „Allesoder-Nichts“-Prinzip:<br />
Schenkungen,<br />
die weniger als zehn Jahre zurücklagen,<br />
konnten von Pflichtteil-Erben<br />
vollständig zurückverlangt werden.<br />
Vollständige Enterbung<br />
Wer einen Angehörigen enterben<br />
wollte, musste nach bisherigem<br />
Recht nachweisen, dass die betreffende<br />
Person den Erblasser, dessen<br />
Ehepartner oder leiblichen Kindern<br />
nach dem Leben getrachtet oder diese<br />
körperlich schwer misshandelt<br />
hat. Nun gilt als Grund auch, wenn<br />
Lebenspartnern oder Stief- und Pflegekindern<br />
solches Unrecht widerfährt.<br />
Außerdem: Wer rechtskräftig<br />
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde,<br />
geht künftig ebenfalls leer aus.<br />
Pflicht- statt Erbteil<br />
Gerade ein beschwertes oder belastetes<br />
Erbe lässt sich von der finanziellen<br />
Größenordnung her häufig<br />
nicht auf den ersten Blick einordnen<br />
und verlockt so nicht unbedingt zur<br />
Annahme. Nach der Neuregelung ist<br />
der Erbe nun berechtigt, innerhalb<br />
der Sechs-Wochen-Frist den belasteten<br />
Erbteil auszuschlagen und lieber<br />
den Pflichtteil in Form einer Geldforderung<br />
zu wählen.<br />
Steuerliche Entlastung<br />
Der zuletzt gültige Eingangssteuersatz<br />
(bis 75.000 Euro) sank von 30<br />
auf 15 Prozent. Die Reduzierung soll<br />
Angehörige der Steuerklasse II (wie<br />
Geschwister oder Ex-Ehegatten)<br />
beim Erben im Vergleich zu weiter<br />
entfernten Verwandten oder Dritten<br />
finanziell spürbar entlasten.<br />
Wozu dient das Testament?<br />
Mit einem Testament kann der Erblasser die Verteilung<br />
seines Besitzes selbst steuern. Der „Klassiker“ ist<br />
dabei das so genannte Berliner Testament, bei dem<br />
sich Ehepaare gegenseitig als Haupterben einsetzen.<br />
Und welche Gefahren drohen ohne Testament?<br />
Bei gesetzlicher Erbfolge kann zum Beispiel eine<br />
Erbengemeinschaft für hinterbliebene Ehepartner<br />
zur Qual werden, weil es gemeinschaftliches Handeln<br />
voraussetzt und Betroffene somit von der Zustimmung<br />
und der Einigkeit der jeweiligen Kinder abhängig sind.<br />
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