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Verband aktuell - Deutscher Abbruchverband eV

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Für Tätigkeiten mit anderen Gebäudeschadstoffen<br />

gelten die TRGS 524<br />

„Sanierung und Arbeiten in kontaminierten<br />

Bereichen“ und die berufsgenossenschaftliche<br />

Regel BGR 128<br />

„Kontaminierte Bereiche“.<br />

Festlegung der Schutzmaßnahmen<br />

bereits während der<br />

Planung<br />

Vor dem Begriff „kontaminiert“ schrecken<br />

viele Bauherren und ausführende<br />

Unternehmen zurück: Sie denken dabei<br />

an „Mondmenschen mit Gasmasken<br />

und Vollschutzanzügen“, hermetisch<br />

abgeschottete Baustellen und vor allem<br />

…die Kosten!<br />

Diese Befürchtungen müssen nicht<br />

sein, denn mit einer sachgerechten Planung<br />

der Arbeiten können die Schutzmaßnahmen<br />

auf ein angemessenes,<br />

d. h. der vorliegenden Gefährdung angepasstes<br />

Maß gebracht werden. Die<br />

Anwendung der BGR 128 führt zu den<br />

richtigen Maßnahmen. Sie beschreibt,<br />

wie eine Sanierung unter den Aspekten<br />

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz<br />

richtig vorbereitet und sicher<br />

durchgeführt werden kann.<br />

Besonderen Augenmerk legt die BGR<br />

128 darauf, dass bereits vor Beginn der<br />

Arbeiten durch den Bauherrn mögliche<br />

Gebäudeschadstoffe ermittelt, die Gefährdungen<br />

der Beschäftigten beurteilt<br />

und geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt<br />

werden. Die Ergebnisse dieser<br />

Ermittlungen werden in einem „Arbeitsund<br />

Sicherheitsplan“ dokumentiert.<br />

Dies sind wichtige Aufgaben zum<br />

Schutz der Beschäftigten -aber auch<br />

im Interesse des Bauherrn. Denn ohne<br />

eingehende Sanierungsplanung kann<br />

es im Bauablauf immer wieder zu Überraschungen<br />

kommen, wenn während<br />

der Arbeiten „unbekannte“ Gebäudeschadstoffe<br />

entdeckt werden. Die Folgen<br />

sind häufig Kostensteigerungen<br />

und Störungen des Bauablaufs. Eine<br />

kosten- und termingerechte Bauausführung<br />

ist dann in vielen Fällen nicht<br />

mehr möglich. Wird in der Ausschreibung<br />

nicht auf vorhandene Schadstoffe<br />

hingewiesen, können die erforderlichen<br />

Schutzmaßnahmen nicht festgelegt<br />

und umgesetzt werden. Nicht selten<br />

sind die Beschäftigten dann den Stoffen<br />

ausgesetzt und gefährden so ihre<br />

Gesundheit.<br />

Voraussetzung für sicheres<br />

Arbeiten: die Gefährdungsbeurteilung<br />

Grundlage für eine umfassende Gefährdungsbeurteilung<br />

sind Informationen<br />

über die vorhandenen Gebäudeschadstoffe<br />

und die Arbeitsverfahren,<br />

die für die Sanierungsaufgabe geeignet<br />

sind.<br />

Folgende Sachverhalte sind zu ermitteln:<br />

Informationen über die Gebäudeschadstoffe<br />

-Ermittlung der vorhandenen Gebäudeschadstoffe:<br />

Recherche der Bauund<br />

Nutzungsgeschichte (Bauunterlagen,<br />

Pläne etc.) und ggf. Beprobung<br />

der Bausubstanz<br />

-Ermittlung der gefährlichen Eigenschaften<br />

der Stoffe, der Arbeitsplatzgrenzwerte<br />

und Biologischen Grenzwerte<br />

und Ermittlung der Aufnahmewege<br />

(Atemwege, Haut, Magen-<br />

Darm)<br />

Informationen zu den Arbeitsverfahren<br />

-Welche geeigneten Sanierungsverfahren<br />

stehen zur Verfügung? Welche<br />

Tätigkeiten ergeben sich aus diesen<br />

Arbeitsverfahren? Welche Arbeitsmittel<br />

kommen zum Einsatz?<br />

-Ermittlung der Umgebungsbedingungen:<br />

räumliche Umgebung (z. B. Arbeiten<br />

in einer Halle oder im Kellerraum<br />

mit schlechter Belüftung), klimatische<br />

Bedingungen<br />

-Abschätzung der Expositionen (inhalativ,<br />

dermal, oral) am Arbeitsplatz:<br />

Liegen Ergebnisse aus Arbeitsplatzmessungen<br />

bei vergleichbaren Sanierungsmaßnahmen<br />

vor? Besteht direkter<br />

Hautkontakt zu hautresorptiven<br />

Stoffen?<br />

Für die Gefährdungsbeurteilung können<br />

Erfahrungen aus anderen Sanierungsfällen<br />

herangezogen werden.<br />

Fachbeiträge<br />

ABBRUCH <strong>aktuell</strong> 10(2008)1 21

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