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saar-scene April 04/11

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24<br />

Musiczone<br />

Justice for All<br />

Musikrecht leicht gemacht (Teil 2/5)<br />

Gregor Theado ist Anwalt für Urheberrecht, Medienrecht,<br />

Datenschutz- und Informationsrecht. Wir haben<br />

den Fachmann für eine fünfteilige Serie gewinnen<br />

können, die sich mit dem Thema Musikrecht beschäftigt.<br />

Mit diesen Infos seit ihr künftig immer auf der sicheren<br />

Seite des Gesetzes.<br />

Die Nutzung von Plattformen wie myspace, itunes,<br />

youtube oder facebook durch Musiker gehört heute<br />

zum guten Ton und wird sowohl von den Hörern als<br />

auch den Musikverwertern wie Plattenlabels und Co.<br />

erwartet. Ist eine Band noch nicht sehr bekannt, fühlen<br />

sich die Bandmitglieder oft durch die weite<br />

Verbreitung der Songs durch Fans und<br />

andere geehrt. Wird mit der Musik<br />

aber Geld verdient oder möchten die<br />

Musiker einfach nicht, dass ihre Songs<br />

überall weitergegeben werden, ist regelmäßig<br />

ein restriktiverer Umgang mit dem<br />

eigenen Repertoire erwünscht.<br />

Werke der Musik werden durch das Urheberrechtsgesetz<br />

geschützt. Das Urheberrecht<br />

entsteht unmittelbar durch die<br />

Schaffung des Werkes durch den Urheber,<br />

ohne dass es einer Anmeldung zu einem Register<br />

bedürfte. Der Schutz entsteht, sobald das<br />

Werk oder ein Teil davon sinnlich wahrnehmbar<br />

gemacht worden ist, etwa durch das Performen oder das Aufschreiben<br />

der Noten. Nicht notwendig ist es, das Werk mit einem<br />

Rechtevermerk zu versehen, wie beispielsweise der berühmte copyright-Vermerk.<br />

Ein solcher Vermerk mag eine günstigere Beweislage<br />

herbeiführen, ändert an der Entstehung des Urheberrechts<br />

jedoch nichts.<br />

Das Urheberrecht schützt den Urheber<br />

in seiner persönlichen Beziehung zum<br />

Werk, und zwar noch bis zu 70 Jahre<br />

nach dessen Tod. Er ist alleine berechtigt,<br />

sein Werk zu veröffentlichen, zu<br />

vervielfälti-<br />

gen, zu verbreiten<br />

oder zu<br />

v e r ä n -<br />

dern. Es handelt<br />

sich dabei um eine absolute<br />

Rechtsposition, die jeden anderen außer<br />

den Urheber von der Nutzung des Werks<br />

ausschließt, solange der Urheber dies<br />

nicht gestattet.<br />

Haben mehrere Musiker einen Song geschaffen<br />

und lassen sich ihre Beiträge<br />

nicht getrennt voneinander verwerten,<br />

steht ihnen das Urheberrecht<br />

an Text und Musik gemeinsam<br />

zu. Gewinne, die sie aus der<br />

kommerziellen Verwertung<br />

des gemeinsamen Werks erzielen,<br />

sind – wenn nichts anderes<br />

vereinbart<br />

ist – zwischen den Miturhebern<br />

in dem Verhältnis ihrer Beteiligung zu verteilen.<br />

Mitunter empfiehlt es sich daher, sich über die jeweils geleisteten<br />

Beiträge vor oder unmittelbar nach Fertigstellung zu einigen.<br />

Text: <strong>saar</strong>-<strong>scene</strong> / Gregor Theado Bild: Feedough<br />

www.kanzlei-theado.de<br />

www.kanzlei-theado.de<br />

Magazin-März-19.indd 24 25.03.<strong>11</strong> 00:39

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