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Musiczone<br />
Justice for All<br />
Musikrecht leicht gemacht (Teil 2/5)<br />
Gregor Theado ist Anwalt für Urheberrecht, Medienrecht,<br />
Datenschutz- und Informationsrecht. Wir haben<br />
den Fachmann für eine fünfteilige Serie gewinnen<br />
können, die sich mit dem Thema Musikrecht beschäftigt.<br />
Mit diesen Infos seit ihr künftig immer auf der sicheren<br />
Seite des Gesetzes.<br />
Die Nutzung von Plattformen wie myspace, itunes,<br />
youtube oder facebook durch Musiker gehört heute<br />
zum guten Ton und wird sowohl von den Hörern als<br />
auch den Musikverwertern wie Plattenlabels und Co.<br />
erwartet. Ist eine Band noch nicht sehr bekannt, fühlen<br />
sich die Bandmitglieder oft durch die weite<br />
Verbreitung der Songs durch Fans und<br />
andere geehrt. Wird mit der Musik<br />
aber Geld verdient oder möchten die<br />
Musiker einfach nicht, dass ihre Songs<br />
überall weitergegeben werden, ist regelmäßig<br />
ein restriktiverer Umgang mit dem<br />
eigenen Repertoire erwünscht.<br />
Werke der Musik werden durch das Urheberrechtsgesetz<br />
geschützt. Das Urheberrecht<br />
entsteht unmittelbar durch die<br />
Schaffung des Werkes durch den Urheber,<br />
ohne dass es einer Anmeldung zu einem Register<br />
bedürfte. Der Schutz entsteht, sobald das<br />
Werk oder ein Teil davon sinnlich wahrnehmbar<br />
gemacht worden ist, etwa durch das Performen oder das Aufschreiben<br />
der Noten. Nicht notwendig ist es, das Werk mit einem<br />
Rechtevermerk zu versehen, wie beispielsweise der berühmte copyright-Vermerk.<br />
Ein solcher Vermerk mag eine günstigere Beweislage<br />
herbeiführen, ändert an der Entstehung des Urheberrechts<br />
jedoch nichts.<br />
Das Urheberrecht schützt den Urheber<br />
in seiner persönlichen Beziehung zum<br />
Werk, und zwar noch bis zu 70 Jahre<br />
nach dessen Tod. Er ist alleine berechtigt,<br />
sein Werk zu veröffentlichen, zu<br />
vervielfälti-<br />
gen, zu verbreiten<br />
oder zu<br />
v e r ä n -<br />
dern. Es handelt<br />
sich dabei um eine absolute<br />
Rechtsposition, die jeden anderen außer<br />
den Urheber von der Nutzung des Werks<br />
ausschließt, solange der Urheber dies<br />
nicht gestattet.<br />
Haben mehrere Musiker einen Song geschaffen<br />
und lassen sich ihre Beiträge<br />
nicht getrennt voneinander verwerten,<br />
steht ihnen das Urheberrecht<br />
an Text und Musik gemeinsam<br />
zu. Gewinne, die sie aus der<br />
kommerziellen Verwertung<br />
des gemeinsamen Werks erzielen,<br />
sind – wenn nichts anderes<br />
vereinbart<br />
ist – zwischen den Miturhebern<br />
in dem Verhältnis ihrer Beteiligung zu verteilen.<br />
Mitunter empfiehlt es sich daher, sich über die jeweils geleisteten<br />
Beiträge vor oder unmittelbar nach Fertigstellung zu einigen.<br />
Text: <strong>saar</strong>-<strong>scene</strong> / Gregor Theado Bild: Feedough<br />
www.kanzlei-theado.de<br />
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