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5. Potsdamer Rechtsforum zur Zeitarbeit<br />

Rechts-Experten diskutierten<br />

die Folgen der AÜG-Reform<br />

„Macht uns das Leben als Branche nicht unnötig schwer“, appellierte Werner Stolz, Hauptgeschäftsführer<br />

des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ), in seiner Begrüßungsrede<br />

des 5. Potsdamer Rechtsforums an die Politik. Das Rechtsforum sei eine „iGZ-Marke“ und verzeichne<br />

mit rund 300 Teilnehmern einen neuen Rekord.<br />

Dr. Hans-Michael Dombrowsky, Geschäftsführer Allgemeiner<br />

Verband der Wirtschaft Berlin-Brandenburg<br />

(AWB), erklärte, wie sich die AÜG-Änderung auf den<br />

Wirtschaftsbereich auswirkt. „Die Einsatzbranche<br />

darf, aber kann nicht. Die Zeitarbeitsbranche darf<br />

nicht, aber könnte“, kommentierte Prof. Dr. Martin<br />

Franzen, Juristische Fakultät der Ludwig-Maximilians-<br />

Universität München, die Beschränkung auf Tarifverträge<br />

der Einsatzbranche bei der Höchstüberlassungsdauer.<br />

Konform mit Europarecht?<br />

kann auch nicht verboten werden“, begründete Hamann.<br />

Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sei<br />

durch die EU nicht eingeschränkt. Verschiedene Überlassungshöchstgrenzen<br />

habe es bereits in der Vergangenheit<br />

gegeben, und sie existieren auch in anderen<br />

europäischen Staaten. Die EU sehe darin offenbar<br />

keinen Verstoß gegen Unionsrecht. „Der Regierungsentwurf<br />

erhält den europäischen TÜV-Stempel nur mit<br />

Einschränkungen“, lautete Hamanns abschließendes<br />

Fazit.<br />

Berechnungsprobleme<br />

Sven Kramer (2.v.l.), kommissarischer iGZ-Bundesvorsitzender, und iGZ-Hauptgeschäftsführer Werner Stolz (3.v.r.) begrüßten<br />

die Referenten zum 5. Potsdamer Rechtsforum.<br />

Arbeitszeitkontos abzubuchen. Die Diskussion um<br />

dieses Vorgehen sei aber noch nicht abgeschlossen,<br />

da die Landesarbeitsgerichte hierzu unterschiedliche<br />

Urteile fällten.<br />

nen Tag. Außerdem verwies die Referentin auf schwierige<br />

Fragen und Fallstricke von Betriebsvereinbarungen.<br />

Beispielhaft sei etwa die Frage der Zuständigkeit<br />

der Betriebsräte mit Blick auf die Zeitarbeitnehmer.<br />

Eine europarechtliche Einordnung der Reform lieferte<br />

Prof. Dr. Wolfgang Hamann, Wirtschaftsprivat- und<br />

Arbeitsrecht an der Universität Duisburg-Essen. Die<br />

Frage sei, ob die Dauerüberlassung trotz der neuen<br />

Reform noch möglich sei. „Was nicht erfasst wird,<br />

„Gesetzliches Equal Pay bedeutet ein Berechnungsproblem“,<br />

erklärte Prof. Dr. Frank Bayreuther, Bürgerliches<br />

Recht und Arbeitsrecht an der Universität<br />

Passau. Bei Anwendung der Branchenzuschlagstarife<br />

gelte nicht nach 15 Monaten Equal Pay. Stattdessen<br />

müsse ein Arbeitsentgelt gezahlt<br />

werden, das mit dem tarifvertraglichen<br />

Arbeitsentgelt vergleichbarer<br />

Arbeitnehmer der Einsatzbranche<br />

gleichwertig sei.<br />

Unterbrechungszeit<br />

Dr. Barbara Reinhard, Fachanwältin für Arbeitsrecht,<br />

Kanzlei Kliemt & Vollstädt, wies darauf hin, dass eine<br />

Unterbrechung von mehr als drei Monaten zwischen<br />

den Einsätzen des gleichen Zeitarbeitnehmers bei<br />

demselben Unternehmen eingehalten werden muss.<br />

Genau genommen bedeute dies drei Monate und ei-<br />

Praxistaugliche Equal Pay-Regelungen<br />

Dr. Martin Dreyer, stellvertretender iGZ-Hauptgeschäftsführer,<br />

betonte abschließend, dass der iGZ<br />

auch weiterhin für konkretere und praxistaugliche Regelungen<br />

von Equal Pay kämpfen werde.<br />

Wolfram Linke<br />

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Arbeitszeitkonto<br />

„Auch heute gilt schon der Gleichbehandlungsgrundsatz,<br />

es sei denn,<br />

es wird Bezug auf die Tarifverträge<br />

der Zeitarbeitsbranche genommen“,<br />

erklärte Alexander Bissels, Fachanwalt<br />

für Arbeitsrecht, mit Hinblick<br />

auf Equal Pay. Wenn der Zeitarbeitnehmer<br />

nicht eingesetzt werden<br />

könne, sei es zulässig, Stunden des<br />

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