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Winter in Berlin Sonderbeilage zum Winterdienst

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<strong>W<strong>in</strong>ter</strong> <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong><br />

<strong>Sonderbeilage</strong> <strong>zum</strong> <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst<br />

mit freundlichen Grüßen von Haus & Grund Berl<strong>in</strong><br />

Nr. 22/2011 DAS GRUNDEIGENTUM <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst-<strong>Sonderbeilage</strong><br />

1


<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst<br />

Von „A“ wie „Abstreuen“ bis „Z“ wie „Zugang“<br />

<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong> – das müssen Sie wissen<br />

Seit dem <strong>W<strong>in</strong>ter</strong> 2010/2011 gelten im Land Berl<strong>in</strong> neue <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstbestimmungen.<br />

Rechtsgrundlagen dafür s<strong>in</strong>d das Berl<strong>in</strong>er Straßenre<strong>in</strong>igungsgesetz und dazu ergangene<br />

Verordnungen und Verwaltungsanweisungen. Alles, was Grundstückseigentümer beachten<br />

müssen, haben wir Ihnen auf den folgenden Seiten zusammengestellt.<br />

Was f<strong>in</strong>den Sie auf den folgenden Seiten?<br />

Zunächst e<strong>in</strong>e kurze, geraffte E<strong>in</strong>führung<br />

mit allen Eckpunkten. Zur Vertiefung ist es<br />

oft unumgänglich, sich mit den zugrunde<br />

liegenden Rechtsvorschriften zu befassen.<br />

Die f<strong>in</strong>den Sie samt und sonders ab Seite 10:<br />

n das grundlegende Berl<strong>in</strong>er Straßenre<strong>in</strong>igungsgesetz<br />

<strong>in</strong> aktueller Fassung<br />

(Seite 10 ff.),<br />

n die daraus vom <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong> zuständigen Bezirksamt<br />

Lichtenberg entwickelte Bekanntmachung<br />

über den <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst (Seite 13 f.),<br />

n die brandneue – erst am 8. November<br />

2011 <strong>in</strong> Kraft getretene – „<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst-<br />

Überbreiten-Verordnung“, wonach an<br />

bestimmten Straßenabschnitten die<br />

Bürgersteige auf 3 m (!) geräumt werden<br />

müssen (Seite 14).<br />

Auf Seite 4 und 5 verraten wir Ihnen, wie<br />

man sich am besten verhält, wenn e<strong>in</strong><br />

Bußgeldverfahren e<strong>in</strong>geleitet wird, Seite 6<br />

und 7 erklären wir Ihnen, welche Pflichten<br />

Ihre <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstfirma hat und wie Sie sich<br />

verhalten müssen, wenn Ihr Dienstleister<br />

schlecht oder gar nicht arbeitet. Seite<br />

8 begründet der Geschäftsführer e<strong>in</strong>er<br />

<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstfirma die Preissteigerungen<br />

der Branche, wie man sich auf den <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst<br />

vorbereitet hat und warum trotzdem<br />

noch 200 Schneeräumfahrzeuge <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong><br />

fehlen. Tipps, wie man e<strong>in</strong> Haus w<strong>in</strong>terfest<br />

macht, geben wir auf Seite 9. Für Ratschläge<br />

und H<strong>in</strong>weise, wie wir diese auch<br />

im kommenden Jahr geplante Beilage noch<br />

effektiver gestalten können, s<strong>in</strong>d wir jederzeit<br />

herzlich dankbar.<br />

Zunächst also zu den Eckpunkten.<br />

Wer ist für den <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst verantwortlich?<br />

<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst ist e<strong>in</strong> Teil der Verkehrssicherungspflicht.<br />

Verantwortlich dafür<br />

ist grundsätzlich der Eigentümer, der den<br />

Verkehr über e<strong>in</strong>e Grundstücksfläche „eröffnet“.<br />

Eigentümer von Bürgersteigen ist<br />

i. d. R. die Geme<strong>in</strong>de, vorliegend also das<br />

Land Berl<strong>in</strong>. Diese Pflicht hat das Land Berl<strong>in</strong><br />

– nur was die Räumpflicht im <strong>W<strong>in</strong>ter</strong> betrifft<br />

(„<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst“) – durch das Straßenre<strong>in</strong>igungsgesetz<br />

auf die Eigentümer der<br />

an die Bürgersteige angrenzenden Grundstücke<br />

(„Anlieger“) abgewälzt. Als Anlieger<br />

gelten Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte<br />

und Nießbraucher. H<strong>in</strong>terlieger<br />

gelten <strong>in</strong> jedem Fall dann als Anlieger, wenn<br />

es sich um e<strong>in</strong> echtes Hammergrundstück<br />

handelt. Die Verpflichtung gilt dann für die<br />

Breite des Hammerstiels. Ob H<strong>in</strong>terlieger,<br />

die nur aufgrund e<strong>in</strong>es grundbuchlich gesicherten<br />

Geh-, Fahr- und Leitungsrechts<br />

e<strong>in</strong>en Zugang zur Straße haben, auch <strong>zum</strong><br />

<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst verpflichtet s<strong>in</strong>d, ist höchst<br />

umstritten. Wir me<strong>in</strong>en: Solche H<strong>in</strong>terlieger<br />

s<strong>in</strong>d nicht räumpflichtig, das zuständige<br />

Bezirksamt Lichtenberg me<strong>in</strong>t, sie s<strong>in</strong>d<br />

räumpflichtig (vgl. Seite 13, dort Nr. 3).<br />

Zur Räumung von Privatstraßen, die dem<br />

öffentlichen Verkehr gewidmet s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d<br />

grundsätzlich die Eigentümer verpflichtet<br />

(Gehwege e<strong>in</strong>schließlich Straßendecke).<br />

Was be<strong>in</strong>haltet der <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst? Der<br />

<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst be<strong>in</strong>haltet die Schneeräumung,<br />

das Abstreuen von <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>- und Eisglätte<br />

sowie die Beseitigung von Eisbildung.<br />

Und zwar <strong>in</strong> genau dieser Reihenfolge. Die<br />

zuständige Senatsumweltverwaltung hat<br />

diese Abfolge so def<strong>in</strong>iert:<br />

n Unverzüglich Schnee räumen, damit<br />

möglichst ke<strong>in</strong> Eis entsteht. Kommt es<br />

dennoch zu Eisbildungen (z. B. durch überfrierende<br />

Nässe – sog. Blitzeis –), ist<br />

n mit Streumitteln (Sand, Splitt, aber<br />

ke<strong>in</strong> Streusalz) abzustumpfen. Sofern<br />

dies ke<strong>in</strong>e Wirkung mehr hat (weil sich<br />

dicke Eisschichten mit extrem unebenen<br />

Oberflächen und großen Höhensprüngen<br />

gebildet haben), besteht<br />

n die Pflicht zur Beseitigung des Eises.<br />

Der <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst im Luftraum über dem<br />

Bürgersteig ist nicht auf die Anlieger abgewälzt.<br />

Es spricht deshalb viel dafür, dass<br />

die Beseitigung von Eiszapfen an Gebäuden<br />

oder überhängenden Schneebrettern Aufgabe<br />

des Landes Berl<strong>in</strong> und damit der Feuerwehr<br />

ist. Erste Gerichtsentscheidungen<br />

gehen jedenfalls <strong>in</strong> diese Richtung (vgl.<br />

OLG Brandenburg GE 2011, 1342, 1366);<br />

gesicherte Rechtsprechung ist das noch<br />

nicht. Holen Sie sich im E<strong>in</strong>zelfall Rat bei<br />

Ihrem Grundbesitzervere<strong>in</strong>.<br />

Wann setzt der <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst e<strong>in</strong>? Geräumt<br />

se<strong>in</strong> muss im Pr<strong>in</strong>zip werktäglich<br />

immer <strong>in</strong> der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr,<br />

an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen<br />

zwischen 9.00 Uhr und 20.00 Uhr.<br />

Dauert Schneefall über 20.00 Uhr an oder<br />

tritt Glätte nach diesem Zeitpunkt e<strong>in</strong>, muss<br />

erst um 7.00 Uhr bzw. 9.00 Uhr geräumt<br />

se<strong>in</strong>. Es kann also grundsätzlich erforderlich<br />

se<strong>in</strong>, dass der <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst täglich mehr-<br />

2 <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst-<strong>Sonderbeilage</strong><br />

mals durchgeführt werden muss. Solange<br />

es schneit, muss nicht geräumt werden,<br />

sondern – dann aber unverzüglich – erst,<br />

wenn der Schneefall aufgehört hat. Aber<br />

Achtung: Nicht jede Flocke gilt als Schneefall.<br />

Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts<br />

muss auch geräumt werden, wenn<br />

nur noch leichtes Schneegeriesel und/oder<br />

wenige Flocken niedergehen.<br />

Wie breit muss wo geräumt werden?<br />

Seit dem 8. November 2011 gelten drei<br />

Streubreiten.<br />

Auf 3 Meter Breite muss geräumt werden<br />

auf genau festgelegten Abschnitten des<br />

Kurfürstendamms, der Tauentzienstraße,<br />

der Eberstraße, der Scheidemannstraße/<br />

Friedrich-Ebert-Platz, dem Schloßplatz und<br />

Unter den L<strong>in</strong>den (ganz). Beim Kurfürstendamm<br />

muss die Räumbreite von drei<br />

Metern – wenn die Bürgersteigbreite das<br />

hergibt – auch noch gehälftelt werden (1,50<br />

Meter an der Hausfront, 1,50 Meter an der<br />

Fahrbahn), beide Streifen müssen geräumte<br />

Verb<strong>in</strong>dungsstreifen haben. Näheres dazu<br />

<strong>in</strong> der neuen Überbreiten-Verordnung<br />

Seite 14).<br />

Auf 1,50 Meter Breite geräumt werden<br />

müssen die Bürgersteige <strong>in</strong> den Straßen der<br />

Re<strong>in</strong>igungsklassen 1 und 2. Da s<strong>in</strong>d solche<br />

Straßen, die von den Stadtre<strong>in</strong>igungsbetrieben<br />

sieben- bzw. viermal gefegt<br />

werden müssen (eigentlich). In welche<br />

Re<strong>in</strong>igungsklasse e<strong>in</strong>e Straße fällt, kann also<br />

den Rechnungen der BSR für die Straßenre<strong>in</strong>igung<br />

entnommen werden.<br />

Auf 1,00 Meter Breite müssen alle anderen<br />

Gehwege geräumt werden.<br />

Generell s<strong>in</strong>d von allen Anliegern Hydranten<br />

sowie die Zugänge zu Fernsprechstellen,<br />

Notrufsäulen, Aufzügen, Briefkästen und<br />

Parkautomaten zu räumen.<br />

Zu räumen s<strong>in</strong>d Gehwege – je nach Straße<br />

<strong>in</strong> 1,00 Meter, 1,50 Metern oder 3 Metern<br />

Breite auch an Fußgängerüberwegen<br />

(„Zebrastreifen“), Straßenkreuzungen und<br />

Straßene<strong>in</strong>mündungen.<br />

Die Haltestellenbereiche von öffentlichen<br />

Verkehrsmitteln e<strong>in</strong>schließlich der Zuwege<br />

e<strong>in</strong>schließlich der Flächen vor den Wartehallen<br />

s<strong>in</strong>d jetzt Sache der BSR.<br />

Der <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst auf e<strong>in</strong>er Reihe von großen<br />

öffentlichen Plätzen und Fußgängerzonen<br />

ist jetzt grundsätzlich Sache des<br />

Landes Berl<strong>in</strong> und den BSR übertragen.<br />

Welche das s<strong>in</strong>d, können Sie der auf Seite 12,<br />

3. Spalte abgedruckten Anlage entnehmen.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs bleiben die Anlieger dieser Plätze<br />

und Fußgängerzonen räumpflichtig für<br />

die unmittelbar vor ihren Grundstücken<br />

verlaufenden Gehwege.<br />

E<strong>in</strong>e Besonderheit gilt für nicht oder nicht<br />

genügend ausgebaute Straßen. Die erkennt<br />

DAS GRUNDEIGENTUM Nr. 22/2011


<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst<br />

man daran, dass die BSR ke<strong>in</strong>e Rechnung<br />

über die Straßenre<strong>in</strong>igung schicken. Diese<br />

Straßen s<strong>in</strong>d im „Straßenre<strong>in</strong>igungsverzeichnis<br />

C“ aufgeführt, man nennt sie deshalb<br />

auch C-Straßen. Für sie gilt Folgendes:<br />

n S<strong>in</strong>d Gehwege vorhanden, s<strong>in</strong>d sie auf<br />

e<strong>in</strong>er Breite von 1,00 Meter zu räumen. S<strong>in</strong>d<br />

Gehwege nicht vorhanden oder nicht zur<br />

Fahrbahn abgegrenzt, s<strong>in</strong>d diese Straßen<br />

„auf den vom Fußgängerverkehr bevorzugten<br />

Straßenteilen“ <strong>in</strong> 1,00 Meter Breite<br />

zu räumen.<br />

n Eigentümer von <strong>in</strong> C-Straßen gelegenen<br />

Grundstücken oder Eckgrundstücken an<br />

Straßenkreuzungen trifft zusätzlich die<br />

Verpflichtung, die Räumung des Gehwegs<br />

vor ihren Grundstücken über den Gehweg<br />

h<strong>in</strong>aus bis zur Fahrbahnmitte vorzunehmen<br />

(vgl. ausführlich Nr. 5.1 Seite 14).<br />

n Fahrbahnräumung <strong>in</strong> C-Straßen ist Sache<br />

der BSR.<br />

Woh<strong>in</strong> mit dem Schnee? Der geräumte<br />

Schnee ist grundsätzlich auf dem Gehweg<br />

am Fahrbahnrand aufzuhäufen, nicht im<br />

R<strong>in</strong>nste<strong>in</strong> und auch nicht auf Gullys. Nicht<br />

angehäuft werden darf der Schnee vor<br />

E<strong>in</strong>- und Ausfahrten, an den öffentlichen<br />

Haltestellen, vor Beh<strong>in</strong>dertenparkplätzen<br />

und auf Radfahrwegen oder –streifen.<br />

Neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen<br />

und Straßene<strong>in</strong>mündungen<br />

dürfen Schnee und Eis nur so hoch angehäuft<br />

werden, dass Sichtbeh<strong>in</strong>derungen<br />

auf den Fahrzeugverkehr ausgeschlossen<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

Die Beauftragung Dritter. Grundsätzlich<br />

darf jeder Anlieger e<strong>in</strong>en Dritten, gleich<br />

wen, mit dem <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst beauftragen.<br />

Dafür bedarf es ke<strong>in</strong>es Grundes. Der Dritte<br />

kann e<strong>in</strong> Hauswart se<strong>in</strong>, e<strong>in</strong> Mieter, e<strong>in</strong><br />

Familienmitglied oder e<strong>in</strong>e <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstfirma.<br />

Zur Beauftragung e<strong>in</strong>es Dritten ist<br />

der Anlieger nach den Berl<strong>in</strong>er Regelungen<br />

sogar verpflichtet, wenn er – aus welchen<br />

Gründen auch immer (Ortsabwesenheit,<br />

Krankheit, Gebrechen) – den <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst<br />

nicht selbst erfüllen kann.<br />

Die Übertragung kann für die gesamte<br />

<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>saison erfolgen, aber auch nur für<br />

e<strong>in</strong>zelne Tage. Wichtig ist nur, dass e<strong>in</strong>e<br />

entsprechende Vere<strong>in</strong>barung – es reicht<br />

sogar e<strong>in</strong>e mündliche – erfolgt und der<br />

beauftragte Dritte erklärt (schriftlich, mündlich,<br />

konkludent – aber Achtung: das ist zu<br />

belegen), den <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst übernehmen zu<br />

wollen. In diesem Falle ist nach ständiger<br />

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Nr. 22/2011 DAS GRUNDEIGENTUM <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst-<strong>Sonderbeilage</strong><br />

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<br />

der Anlieger von der <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstpflicht<br />

e<strong>in</strong>schließlich der Folgen bei e<strong>in</strong>er Verletzung<br />

der Pflicht durch den beauftragten<br />

Dritten befreit, sofern der ausgewählte<br />

Dritte zur Übernahme des <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstes<br />

geeignet ist (die <strong>in</strong> Wiscons<strong>in</strong> wohnende<br />

Oma also nicht!) und der Anlieger auch<br />

überwacht, dass der <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst tatsächlich<br />

durchgeführt wird.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs gibt es e<strong>in</strong>en Haken: § 6 Abs. 1<br />

Satz 3 enthält den om<strong>in</strong>ösen Satz „Ihre (die<br />

der Anlieger, Anm. d. Red.) Verantwortlichkeit<br />

für die ordnungsgemäße Durchführung<br />

des <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstes entfällt<br />

durch die Beauftragung Dritter nicht.“<br />

Nehmen Sie Folgendes an: Sie leihen<br />

jemandem Ihr Auto, von dem Sie wissen,<br />

dass er e<strong>in</strong>en Führersche<strong>in</strong> hat, damit er<br />

Ihnen e<strong>in</strong> Medikament von der Apotheke<br />

holt. Der Mann fährt e<strong>in</strong>en Fußgänger um<br />

und verletzt ihn schuldhaft schwer. Können<br />

Sie sich vorstellen, dass e<strong>in</strong> Gericht Sie<br />

wegen schwerer Körperverletzung verurteilt,<br />

selbst wenn die Straßenverkehrsordnung<br />

– was sie vernünftigerweise nicht<br />

tut – den Satz enthielte: „Die Verantwortlichkeit<br />

des Halters für Unfälle aller Art<br />

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3


<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst<br />

entfällt bei der Fahrzeugführung durch<br />

Dritte nicht“?<br />

Gesetze s<strong>in</strong>d verfassungskonform auszulegen.<br />

Angewandt auf den <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst<br />

kann § 6 Abs. 1 Satz 3 des Straßenre<strong>in</strong>igungsgesetzes<br />

nur so verstanden<br />

werden, dass der angesprochenen Verantwortlichkeit<br />

des Anliegers Genüge getan<br />

ist, wenn er – erstens – den Dritten, den<br />

er mit dem <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst beauftragt, sorgfältig<br />

auswählt. Es muss jemand – oder e<strong>in</strong>e<br />

Firma – se<strong>in</strong>, die h<strong>in</strong>reichende Gewähr dafür<br />

bietet, dass er/sie der Aufgabe gewachsen<br />

ist. Das darf selbst <strong>in</strong> den Fällen gelten, wo <strong>in</strong><br />

den vergangenen beiden <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>n nicht zur<br />

vollsten Zufriedenheit gearbeitet wurde,<br />

weil die <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstleister daraus auch<br />

ihre Konsequenzen gezogen haben (vgl.<br />

Interview Seite 8). Und – zweitens – muss<br />

der Anlieger den beauftragten Dritten auch<br />

kontrollieren, ob er se<strong>in</strong>en Pflichten nachkommt.<br />

Kontrolle bedeutet stichprobenartige<br />

Überprüfung und Nachprüfung,<br />

ke<strong>in</strong>eswegs lückenlose Überwachung.<br />

Die Kontrolle ist <strong>in</strong> geeigneter Weise<br />

zu dokumentieren. Ergibt die Kontrolle<br />

Mängel, s<strong>in</strong>d sie – unverzüglich – durch<br />

geeignete Maßnahmen abzustellen (mehr<br />

dazu Seite 6).<br />

Wenn Sie das alles beachten, muss Ihnen<br />

vor e<strong>in</strong>em behördlichen Ordnungswidrigkeitsverfahren<br />

nicht bange se<strong>in</strong>. Wenn doch<br />

e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>geleitet wird, beachten Sie unsere<br />

H<strong>in</strong>weise auf dieser Seite.<br />

Und denken Sie daran: Mit Rat und Tat hilft<br />

Ihnen Ihr Haus- und Grundbesitzervere<strong>in</strong>.<br />

Falls Sie noch ke<strong>in</strong> Mitglied s<strong>in</strong>d: Es zu<br />

werden, lohnt sich. Nicht nur im <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>.<br />

4 <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst-<strong>Sonderbeilage</strong><br />

Wenn das Bezirksamt e<strong>in</strong> Bußgeldverfahren e<strong>in</strong>leitet<br />

Wie verhält man sich als Betroffener?<br />

Die Verletzung der Räumpflicht stellt e<strong>in</strong>e Ordnungswidrigkeit dar und kann mit e<strong>in</strong>em<br />

Bußgeld geahndet werden. Für Betroffene ist es wichtig zu wissen, wie man sich verhält,<br />

wenn das zuständige Bezirksamt e<strong>in</strong> solches Bußgeldverfahren e<strong>in</strong>leitet. Im Pr<strong>in</strong>zip gilt<br />

dabei nichts anderes als beispielsweise bei e<strong>in</strong>em Verfahren wegen e<strong>in</strong>es Verstoßes gegen<br />

die Straßenverkehrsordnung. Das gilt schon für die Grundentscheidung: zahlen oder<br />

wehren. Manchmal ist es wirtschaftlich vernünftiger, zu zahlen.<br />

Zunächst ist die grundsätzliche Entscheidung<br />

zu treffen, ob gegen das Ordnungs<br />

verfahren vorgegangen werden soll<br />

oder nicht. Ist das Bußgeld niedrig, schafft<br />

man die Angelegenheit kostengünstiger<br />

durch Zahlung aus der Welt. Folgekosten<br />

wie z. B. Gerichts- und Rechtsanwaltskosten<br />

fallen gar nicht erst an.<br />

Das Bußgeld kann bis zu 10.000 € betragen<br />

(§ 9 Abs. 2 Berl<strong>in</strong>er Straßenre<strong>in</strong>igungsgesetz<br />

– StrRe<strong>in</strong>GBln). In der Regel liegen die<br />

Beträge, die vom Ordnungsamt festgesetzt<br />

werden, aber nur im dreistelligen Bereich.<br />

Beträgt das Bußgeld „nur“ e<strong>in</strong>ige hundert<br />

Euro, ist die Verteidigung regelmäßig nur<br />

dann wirtschaftlich s<strong>in</strong>nvoll, wenn e<strong>in</strong>e Versicherung<br />

die Kosten übernimmt.<br />

Die Rechtsschutzversicherung übernimmt<br />

die Rechtsverfolgungskosten,<br />

jedoch muss die Angelegenheit mitversichert<br />

se<strong>in</strong>. In diesem Fall werden<br />

die Anwalts- und Gerichtskosten im<br />

Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren<br />

von der Rechtsschutzversicherung getragen.<br />

Die Haftpflichtversicherung deckt nur<br />

zivilrechtliche Abwehransprüche, z. B. wenn<br />

jemand behauptet, wegen unzureichender<br />

Durchführung des <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstes zu<br />

Schaden gekommen zu se<strong>in</strong>.<br />

Zunächst ist also mit der Rechtsschutzversicherung<br />

zu prüfen, ob die Kosten<br />

übernommen werden. Die Auskunft der<br />

Versicherung muss schriftlich angefordert<br />

werden. Liegt e<strong>in</strong>e Kostenübernahmeerklärung<br />

der Versicherung vor, sollte<br />

dieses Schriftstück dem Anwalt <strong>zum</strong> ersten<br />

Besprechungsterm<strong>in</strong> vorgelegt werden.<br />

Achtung: Sollte die Rechtsschutzversicherung<br />

Ihnen e<strong>in</strong>en Anwalt vermitteln<br />

wollen, handelt es sich regelmäßig um<br />

e<strong>in</strong>en Anwalt, der für ger<strong>in</strong>gere Gebühren<br />

bereit ist, mit der Versicherung zusammenzuarbeiten.<br />

E<strong>in</strong>e besondere Qualitätssicherung<br />

liegt regelmäßig nicht vor. Sie<br />

haben grundsätzlich freie Anwaltswahl<br />

und sollten dieses Angebot daher dankend<br />

ablehnen.<br />

Das Ordnungswidrigkeitsverfahren beg<strong>in</strong>nt<br />

i. d. R. mit e<strong>in</strong>er Anhörung. Hier gelten<br />

folgende Grundregeln:<br />

1. Alles, was Sie sagen, wird gegen Sie verwendet<br />

werden.<br />

2. Schweigen ist Gold und Reden wirkt<br />

bußgelderhöhend.<br />

Zum Zeitpunkt der Anhörung ist dem Be-<br />

DAS GRUNDEIGENTUM Nr. 22/2011


<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst<br />

schuldigten der Akten<strong>in</strong>halt nicht bekannt,<br />

er wird ihm auch nicht ausführlich mitgeteilt.<br />

Auch kennt er oft die rechtlichen<br />

Voraussetzungen, die für e<strong>in</strong>e Strafe vorliegen<br />

müssen, nur unzureichend. Ebenso<br />

wenig weiß er, wie sicher – und ob überhaupt<br />

- das Ordnungsamt se<strong>in</strong>e Vorwürfe<br />

belegen kann.<br />

Denken Sie an das „Klassikerbeispiel“ beim<br />

Vorwurf der Fahrerflucht: Wenn Sie bei der<br />

Anhörung äußern, „ich habe nicht bemerkt,<br />

dass ich beim Ausparken den Kotflügel des<br />

Nachbarautos auch nur berührt habe“, s<strong>in</strong>d<br />

Sie schon verloren, weil Sie zugegeben<br />

haben, <strong>zum</strong> maßgeblichen Zeitpunkt am<br />

Steuer gesessen zu haben!<br />

E<strong>in</strong>e Pflicht, sich <strong>in</strong>haltlich zu äußern,<br />

besteht nicht. Es müssen lediglich die Angaben<br />

zur Person mitgeteilt werden. Weder<br />

im Ordnungswidrigkeitsrecht noch im<br />

Strafrecht gibt es <strong>in</strong> dieser Verfahrensstufe<br />

Verspätungsvorschriften oder Ähnliches.<br />

Entlastender Vortrag kann jederzeit auch<br />

noch im Gerichtsverfahren erfolgen.<br />

Wenn Sie sich äußern wollen, lassen Sie<br />

zuvor e<strong>in</strong>en fachkundigen Rechtsanwalt<br />

<strong>in</strong> die Ermittlungsakte E<strong>in</strong>sicht nehmen,<br />

und besprechen Sie das Ergebnis mit ihm.<br />

Er sollte auch die Korrespondenz mit der<br />

Bußgeldbehörde führen.<br />

Der <strong>in</strong>haltliche Vorwurf wird entweder dar<strong>in</strong><br />

bestehen, dass Sie die Verkehrssicherungspflicht<br />

verletzt haben (nicht oder nicht<br />

rechtzeitig oder nicht gründlich genug<br />

geräumt) oder Ihrer Überwachungspflicht<br />

nicht nachgekommen s<strong>in</strong>d (Kontrolle<br />

der beauftragten Firmen oder des Hausmeisters).<br />

Zivilrechtlich gibt es e<strong>in</strong>ige<br />

Urteile zu diesen Pflichten. Sie müssen nicht<br />

zwangsläufig im Ordnungswidrigkeits-<br />

oder Strafrecht gelten. Es bleibt abzuwarten,<br />

welche Anforderungen die Berl<strong>in</strong>er<br />

Gerichte hier aufstellen werden. Bis dah<strong>in</strong><br />

gilt, dass Sie so sorgfältig und gründlich<br />

wie möglich die Verkehrssicherungs- oder<br />

Überwachungspflicht ausüben und dies<br />

dokumentieren.<br />

Der Überwachungspflicht nachzukommen<br />

bedeutet, regelmäßig zu kontrollieren oder<br />

kontrollieren zu lassen. Bis zur Änderung<br />

des Berl<strong>in</strong>er Straßenre<strong>in</strong>igungsgesetzes<br />

im Jahr 2010 gab es diese Überwachungspflicht<br />

für die Anlieger nicht. Stattdessen<br />

galt: Wenn e<strong>in</strong> Dritter (Räumfirma, Hauswart<br />

oder Mieter) die Räumpflichten<br />

übernommen hatte und dies dem dafür<br />

zuständigen Bezirksamt Lichtenberg mitgeteilt<br />

worden war, war dieses Bezirksamt<br />

für die Überwachung zuständig, sofern es<br />

der Übernahme der Räumpflicht durch<br />

Dritte nicht widersprochen hatte.<br />

Seit 2010 s<strong>in</strong>d wieder die Anlieger für die<br />

Überwachung zuständig. Es ist deshalb<br />

s<strong>in</strong>nvoll, wie <strong>in</strong> früheren Zeiten e<strong>in</strong> „Räumbuch“<br />

zu führen, <strong>in</strong> dem die Kontrollen<br />

nach Datum, Uhrzeit und Kontrollperson<br />

festgehalten werden sollten. An Tagen<br />

mit Schneefall sollte sorgfältig kontrolliert<br />

und fotografiert werden. Auch die Kontrolltätigkeit<br />

kann delegiert werden. Wurde<br />

die Räumpflicht nicht ordnungsgemäß<br />

erfüllt, ist der dazu verpflichtete Dienstleister<br />

unverzüglich aufzufordern, se<strong>in</strong>er<br />

Verpflichtung nachzukommen. Auch<br />

das ist zu dokumentieren (Datum, Uhrzeit<br />

etc.). Gegebenenfalls muss e<strong>in</strong>e<br />

Nr. 22/2011 DAS GRUNDEIGENTUM <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst-<strong>Sonderbeilage</strong><br />

Ersatzvornahme vorgenommen werden<br />

und/oder sogar das Vertragsverhältnis<br />

aufgekündigt und e<strong>in</strong> anderes verlässliches<br />

Schneeräumunternehmen beauftragt<br />

werden. Ist das nicht möglich,<br />

s<strong>in</strong>d auch diese (vergeblichen) Versuche<br />

zu dokumentieren. Die beiden <strong>W<strong>in</strong>ter</strong><br />

2009/2010 und 2010/2011 haben gezeigt,<br />

dass Beschwerden bei Dienstleistern oft<br />

fruchtlos waren, manchmal war sogar e<strong>in</strong>e<br />

Kontaktaufnahme unmöglich. Post blieb<br />

unbeantwortet, Telefone unbesetzt.<br />

Auch wenn solche Versuche im Ergebnis<br />

erfolglos gewesen s<strong>in</strong>d, so s<strong>in</strong>d diese im<br />

Ordnungswidrigkeits- bzw. Strafverfahren<br />

zu dokumentieren, weil diese Maßnahmen<br />

entlastend vom Gericht berücksichtigt<br />

werden können.<br />

Deswegen sollten diese Versuche nach<br />

Möglichkeit genau dokumentiert und<br />

bestenfalls mit Beweismitteln versehen<br />

werden, z. B. durch den Zeugenbeweis,<br />

wenn bei den versuchten Kontaktaufnahmen<br />

jemand zugegen war. Kopien<br />

des Schriftverkehrs s<strong>in</strong>d aufzubewahren.<br />

Sollten die Schreiben per E<strong>in</strong>schreiben,<br />

Telefax oder Ähnliches versandt worden<br />

se<strong>in</strong>, s<strong>in</strong>d diese Nachweise ebenfalls aufzubewahren.<br />

Zivilrechtlich fehlt es hier oftmals<br />

am Beweiswert im klassischen S<strong>in</strong>ne. Im<br />

Strafverfahren kann hier aber im Rahmen<br />

der Gesamtschau das Gericht zu e<strong>in</strong>em<br />

positiven Ergebnis für den betroffenen<br />

Eigentümer kommen. Tom Mart<strong>in</strong>i<br />

Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt<br />

für Miet- und Wohnungseigentumsrecht,<br />

Fachanwalt für Familienrecht, 1. Vorsitzender<br />

Haus & Grund Tempelhof Berl<strong>in</strong> e. V.<br />

5


<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst<br />

Was tun, wenn der <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst nichts tut?<br />

Ihre Rechte gegenüber der Schneebeseitigungsfirma<br />

Die gesetzlichen Regelungen machen den Grundstückseigentümer für Verstöße gegen die<br />

<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst-Pflicht verantwortlich, wenn er se<strong>in</strong>e <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstfirma nicht kontrolliert.<br />

Welche Rechte hat der Eigentümer aber gegenüber der <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstfirma?<br />

Wir er<strong>in</strong>nern uns: Im <strong>W<strong>in</strong>ter</strong> 2009/2010<br />

fanden starke Schneefälle statt. Eigentümern<br />

und beauftragten Schneebeseiti<br />

gungsfirmen war es flächendeckend<br />

nicht möglich, der Schneemassen Herr zu<br />

werden und den Pflichten des Straßenre<strong>in</strong>igungsgesetzes<br />

nachzukommen. Doch<br />

nicht nur die privaten Eigentümer, sondern<br />

auch die Wohnungsbauunternehmen und<br />

die Öffentliche Hand als Eigentümer<strong>in</strong><br />

ihrer Gebäude sowie die Berl<strong>in</strong>er Stadtre<strong>in</strong>igungsbetriebe<br />

blieben h<strong>in</strong>ter ihren<br />

Pflichten zurück.<br />

Nach diesen Erfahrungen verfiel die<br />

Berl<strong>in</strong>er Landespolitik <strong>in</strong> Aktionismus und<br />

nahm nach kontroverser Diskussion e<strong>in</strong>e<br />

Änderung des Straßenre<strong>in</strong>igungsgesetzes<br />

vor. Aufgrund der geänderten Pflichten<br />

und starker Beanspruchung kündigten die<br />

Räumdienste viele Verträge und boten den<br />

Eigentümern neue Verträge zu geänderten<br />

Preisen an.<br />

Trennung zwischen öffentlich-rechtlichen<br />

und zivilrechtlichen Regelungen<br />

Bei der Ermittlung der Pflichten des<br />

Eigentümers im Zusammenhang mit der<br />

Schneebeseitigung, der Möglichkeit der<br />

Übertragung dieser Pflichten und der<br />

Folgen im Falle der Verletzung von Pflichten<br />

ist zwischen der öffentlich-rechtlichen und<br />

der zivilrechtlichen Grundlage zu unterscheiden.<br />

Was für e<strong>in</strong> Vertrag?<br />

Unterschiedlich wird die Rechtsnatur des<br />

zwischen Eigentümer und Schneeräumdienst<br />

geschlossenen Vertrags beurteilt.<br />

Nach e<strong>in</strong>er Ansicht handelt es sich um<br />

e<strong>in</strong>en Dienstleistungsvertrag. Nach e<strong>in</strong>er<br />

neueren Entscheidung des Landgerichts<br />

Berl<strong>in</strong> und vielen Abteilungen der Berl<strong>in</strong>er<br />

Amtsgerichte handelt es sich bei e<strong>in</strong>em<br />

Schneebeseitigungsvertrag um e<strong>in</strong>en<br />

Werkvertrag (die Auffassung ist auf dem<br />

Vormarsch). Die Unterscheidung ist wichtig<br />

für die Folgen.<br />

Von der unterschiedlichen Betrachtungsweise<br />

der Rechtsnatur des mit der Firma<br />

abgeschlossenen Vertrags hängt es ab,<br />

was der Grundstückseigentümer im Falle<br />

der Leistungsstörung durch die beauftragte<br />

Firma für Rechte hat, und was er<br />

unternehmen muss, um sich die ihm zustehenden<br />

Rechte zu sichern.<br />

Was steht im Vertrag?<br />

E<strong>in</strong>e Leistungsstörung des Schneebeseitigungsvertrages<br />

liegt dann vor,<br />

wenn die Firma die von ihr übernommenen<br />

Arbeiten überhaupt nicht, nicht vollständig<br />

oder nicht rechtzeitig ausführt.<br />

Maßgebend für den Umfang der von der<br />

Firma übernommenen Pflichten s<strong>in</strong>d zunächst<br />

die im schriftlich geschlossenen<br />

Vertrag getroffenen Vere<strong>in</strong>barungen. Hier<br />

ist <strong>in</strong> den meisten Fällen genau beschrieben,<br />

was die Firma zu leisten hat. Wichtig ist, dass<br />

die von der Firma übernommenen Pflichten<br />

mit den vom Berl<strong>in</strong>er Straßenre<strong>in</strong>igungsgesetz<br />

beschriebenen Pflichten des<br />

Grundstückseigentümers übere<strong>in</strong>stimmen.<br />

Dies ist zunächst dann der Fall, wenn die<br />

vertragliche Regelung auf das Gesetz ausdrücklich<br />

Bezug nimmt. Hierdurch werden<br />

die Pflichten des Grundstückseigentümers<br />

auch zu Pflichten der Firma.<br />

Zu beachten ist, dass im Zuge des Neuabschlusses<br />

der Verträge oft die Pflicht<br />

zur Beseitigung von Eis (-glätte) zunächst<br />

von den Firmen aus den von ihnen übernommenen<br />

Pflichten herausgenommen<br />

wurde und hierfür jeweils e<strong>in</strong>e gesonderte<br />

Vere<strong>in</strong>barung notwendig ist. Die Firma<br />

kann sich also von Fall zu Fall aussuchen,<br />

ob sie e<strong>in</strong>en gesonderten Auftrag zur<br />

Eisbeseitigung annimmt.<br />

Die Art des Vertrags und ihre Folgen<br />

Geht man davon aus, dass es sich bei dem<br />

Schneebeseitigungsvertrag um e<strong>in</strong>en<br />

Dienstvertrag handelt, kann von der Firma<br />

die zunächst versäumte Leistung jederzeit<br />

(das ist aber nur Theorie) nachgeholt<br />

werden. M<strong>in</strong>derungs- und Rücktrittsrechte<br />

s<strong>in</strong>d im Dienstvertragsverhältnis<br />

nicht gesetzlich geregelt. Der Eigentümer<br />

kann bei erheblichen Verstößen des<br />

Verpflichteten gegen die vertraglichen<br />

Pflichten den Dienstvertrag aus wichtigem<br />

Grund fristlos kündigen, § 626 BGB.<br />

Stellt der Eigentümer fest, dass die Firma<br />

nicht entsprechend den Pflichten des<br />

Straßenre<strong>in</strong>igungsgesetzes den gefallenen<br />

Schnee beseitigt hat, muss er die Firma<br />

darauf h<strong>in</strong>weisen und zur Erfüllung der<br />

Leistung e<strong>in</strong>e angemessene Frist setzen.<br />

Läuft die Frist ab, ohne dass die beauftragte<br />

Firma tätig geworden ist, kann der Eigentümer<br />

die notwendigen Arbeiten im Wege<br />

der Ersatzvornahme selbst durchführen<br />

6 <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst-<strong>Sonderbeilage</strong><br />

(lassen) und die hierfür aufgewendeten<br />

Kosten als Schadensersatz gegenüber der<br />

Firma geltend machen.<br />

Geht man dagegen davon aus, dass es sich<br />

bei dem Schneebeseitigungsvertrag um<br />

e<strong>in</strong>en Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB handelt,<br />

hat der Eigentümer umfangreichere Rechte<br />

gegenüber der Firma. Da die Leistung des<br />

Verpflichteten nicht nachgeholt werden<br />

kann, m<strong>in</strong>dert sich das vom Eigentümer<br />

zu zahlende Entgelt dann, wenn das<br />

Unternehmen nicht rechtzeitig, nicht vollständig<br />

oder gar nicht tätig geworden ist.<br />

Es handelt sich dann um e<strong>in</strong> Risikogeschäft,<br />

bei dem der Unternehmer die vere<strong>in</strong>barte<br />

Vergütung je nach Witterung fast ohne<br />

Aufwand oder auch mit e<strong>in</strong>em unverhältnismäßig<br />

hohen Aufwand verdienen<br />

kann. Tritt der vere<strong>in</strong>barte Erfolg nicht <strong>in</strong><br />

dem vorgesehenen Zeitrahmen e<strong>in</strong>, wird<br />

dadurch die Leistung unmöglich.<br />

Auch wenn das Schneebeseitigungsunternehmen<br />

die Darlegungs- und Beweislast<br />

für e<strong>in</strong>e ordnungsgemäße Erfüllung der<br />

übernommenen Verpflichtung trägt, sollte<br />

der Eigentümer etwaige Pflichtverstöße<br />

dokumentieren.<br />

Nach Ansicht des Landgerichts Berl<strong>in</strong> ist<br />

der Eigentümer nicht verpflichtet, das<br />

Schneebeseitigungsunternehmen zeitnah<br />

zur Nachbesserung aufzufordern, da die<br />

Überwachung der Witterungsverhältnisse<br />

dem Werkunternehmer und damit der beauftragten<br />

Firma obliegt. Trotzdem muss<br />

(schon aus se<strong>in</strong>er Verpflichtung durch das<br />

Straßenre<strong>in</strong>igungsgesetz) der Eigentümer<br />

die Arbeiten der Firma kontrollieren und das<br />

eventuelle Ausbleiben der ihm zugesagten<br />

Leistung unverzüglich anmahnen. Hier gilt<br />

die Schadensm<strong>in</strong>derungspflicht des Grundstückseigentümers<br />

– denn die Firma muss<br />

die Möglichkeit haben, die Leistung doch<br />

noch zu erbr<strong>in</strong>gen, was Auswirkungen auf<br />

den Umfang der etwaigen Schadensersatzpflicht<br />

haben kann.<br />

AGB-Klausel unwirksam?<br />

E<strong>in</strong>e Klausel <strong>in</strong> Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen<br />

e<strong>in</strong>es Schneeräum unterneh<br />

mens, wonach der Auftraggeber<br />

(Grundstückseigentümer) zunächst nur<br />

Nachbesserung und erst im Falle des<br />

wiederholten Fehlschlagens der Nachbesserung<br />

Herabsetzung der Vergütung<br />

oder Rückgängigmachung des Vertrages<br />

verlangen kann, soll nach § 307 Abs. 1 Satz 1,<br />

§ 308 Nr. 2 BGB unwirksam se<strong>in</strong>, da sie den<br />

Grundstückseigentümer unangemessen<br />

benachteiligt. S<strong>in</strong>n und Zweck des Vertrags<br />

ist es nämlich, dass die Firma bei Bedarf<br />

selbständig und nicht erst auf Aufforderung<br />

und nach Mahnung durch den Auftrag-<br />

DAS GRUNDEIGENTUM Nr. 22/2011


<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst<br />

geber tätig wird. Die Überwachung der<br />

Witterungsverhältnisse und das unverzügliche<br />

Tätigwerden bei Ende des Schneefalls<br />

macht gerade das Wesen der von der Firma<br />

übernommenen Verpflichtung aus. Kann<br />

der Besteller sich hierauf nicht verlassen,<br />

sondern muss er selbst oder durch Vertreter<br />

vor Ort ständig das Wetter beobachten und<br />

bei Bedarf die Schnee- und Eisbeseitigung<br />

erst abrufen, verliert deren Verpflichtung für<br />

ihn ihren Wert. Die Art des von der Firma<br />

versprochenen Erfolgs bed<strong>in</strong>gt, dass sie ihre<br />

Leistungen nur fristgerecht oder gar nicht<br />

mehr ordnungsgemäß erbr<strong>in</strong>gen kann.<br />

Haftung des Eigentümers<br />

Bei der Haftung des Eigentümers für Unfälle<br />

im Zusammenhang mit der Schnee- und<br />

Eisbeseitigung ist zwischen der öffentlichrechtlichen<br />

Haftung und der zivilrechtlichen<br />

Haftung sowie der jeweiligen Rechtsfolge<br />

zu unterscheiden.<br />

Die öffentlich-rechtliche Haftung ergibt<br />

sich aus der Verpflichtung zur Schnee-<br />

und Eisbeseitigung auf dem öffentlichen<br />

Straßenland im Berl<strong>in</strong>er Straßenre<strong>in</strong>igungsgesetz.<br />

Wird – so die Rechtsauffassung des<br />

Landes Berl<strong>in</strong> – diese Pflicht durch den<br />

Eigentümer verletzt, wird also Schnee und<br />

Eis nicht (rechtzeitig) beseitigt, kann die<br />

zuständige Behörde e<strong>in</strong>e Ersatzvornahme<br />

auf Kosten des Eigentümers veranlassen<br />

und zusätzlich e<strong>in</strong> Bußgeld verhängen.<br />

Der Gesetzgeber regelt ausdrücklich,<br />

dass die öffentlich-rechtliche Haftung<br />

des Eigentümers bei Beauftragung e<strong>in</strong>er<br />

Firma nicht auf diese übergeht, sondern<br />

beim Eigentümer verbleibt (das war vor<br />

der Gesetzesnovelle noch anders). Nimmt<br />

KUSCHE & FROTSCHER<br />

GARTEN-, LANDSCHAFTS- UND SPORTPLATZBAU GMBH<br />

guten rutsch<br />

und e<strong>in</strong> gesundes neues Jahr!<br />

Wir machen auch diesen<br />

<strong>W<strong>in</strong>ter</strong> wieder sicher.<br />

WINTERDIENST<br />

für Spandau - Gatow - Kladow<br />

die beauftragte Firma ke<strong>in</strong>e Schnee- und<br />

Eisräumung vor, erhält der Eigentümer<br />

hierfür e<strong>in</strong> Bußgeld.<br />

Inwieweit diese Rechtsauffassung des<br />

Landes Berl<strong>in</strong> trägt, wonach auch bei Übertragung<br />

des <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstes auf Dritte der<br />

Anlieger „verantwortlich“ bleibt, ist fraglich.<br />

Nach der Rechtsprechung des BGH geht bei<br />

der zivilrechtlichen Übertragung auch die<br />

öffentlich-rechtliche über.<br />

Dieses Bußgeld könnte jedenfalls bei<br />

Vorliegen der Voraussetzungen für e<strong>in</strong>en<br />

Schadensersatzanspruch gegenüber der<br />

mit der Schneebeseitigung beauftragten<br />

Firma geltend gemacht werden.<br />

Die zivilrechtliche Haftung ergibt sich aus<br />

der Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers<br />

für se<strong>in</strong>e Immobilie. Der Eigentümer<br />

muss alles tun, damit andere durch die<br />

Immobilie und se<strong>in</strong>e Umstände ke<strong>in</strong>en<br />

Schaden nehmen, und zwar überall dort, wo<br />

andere Personen sich aufhalten (können).<br />

Wird diese Pflicht verletzt, wird also Schnee<br />

und Eis nicht (rechtzeitig) beseitigt und<br />

kommt es zu e<strong>in</strong>em Schaden (Körperverletzung<br />

aufgrund ausrutschender<br />

Personen, Sachschaden an persönlichen<br />

Gegenständen von gestürzten Personen<br />

usw.), kann der Geschädigte Schadensersatz<br />

und Schmerzensgeld vom Eigentümer<br />

verlangen.<br />

Hat der Eigentümer aber e<strong>in</strong>e Firma beauftragt,<br />

so geht diese zivilrechtliche Haftung<br />

auf das beauftragte Unternehmen über, und<br />

der Eigentümer muss das Unternehmen nur<br />

noch ausreichend überwachen.<br />

Die zivilrechtliche Übernahme der Haftung<br />

durch die Firma stellt (neben der Schnee-<br />

und Eisbeseitigung) e<strong>in</strong>e selbständige<br />

Nr. 22/2011 DAS GRUNDEIGENTUM <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst-<strong>Sonderbeilage</strong><br />

S<strong>in</strong>d Sie schon Mitglied <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em der<br />

Vere<strong>in</strong>e von Haus & Grund Berl<strong>in</strong>?<br />

Wenn nicht, helfen wir Ihnen gern<br />

weiter. � 030/216 34 36<br />

Leistung der Firma dar, die e<strong>in</strong>en eigenen<br />

Wert hat, auch wenn diese bei der Berechnung<br />

der Vergütung nicht gesondert<br />

ausgewiesen ist. Hieraus folgt, dass die<br />

Firma auch dann zivilrechtlich <strong>in</strong> der<br />

Haftung steht, wenn sie ke<strong>in</strong>e Re<strong>in</strong>igungsarbeiten<br />

vornimmt. Hierfür kann die Firma<br />

e<strong>in</strong> Entgelt verlangen, auch wenn im<br />

Übrigen das Entgelt durch das Untätigbleiben<br />

der Firma (bei Annahme e<strong>in</strong>es<br />

Werkvertrages) gem<strong>in</strong>dert ist.<br />

Eigentümer haftet ggf. bei Eisbildung<br />

Hat die Firma <strong>in</strong> dem neuen Vertrag mit dem<br />

Eigentümer nicht die Pflicht zur Beseitigung<br />

der Eisbildung übernommen, verbleibt<br />

hierfür die Verkehrssicherungspflicht und<br />

damit auch die Haftung beim Eigentümer!<br />

Verletzt sich e<strong>in</strong>e Person auf dem Gelände<br />

des Eigentümers, ist dann für die Frage nach<br />

der haftenden Person entscheidend, ob der<br />

Unfall durch Schnee (dann haftet die Firma)<br />

oder durch Eis (dann haftet der Eigentümer)<br />

ausgelöst wurde. Fraglich wird dann se<strong>in</strong>,<br />

ob das gebildete Eis auf die unterlassene<br />

Schneebeseitigung zurückzuführen ist oder<br />

andere Ursachen hat. Dr. Carsten Brückner<br />

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht<br />

<strong>in</strong> Berl<strong>in</strong>, Vorsitzender des<br />

Landesverbandes Haus & Grund Berl<strong>in</strong><br />

Mitglied im Berl<strong>in</strong>er Verband gewerblicher Schneeräumbetriebe e.V. www.kusche-frotscher.de<br />

7


<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst<br />

Branche begründet ihre Mehrforderungen<br />

Höhere Kosten für Betriebs- und Sachmittel –<br />

200 Fahrzeuge fehlen<br />

Über <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst, Preiserhöhungen, mangelnde Erreichbarkeit von <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstfirmen<br />

<strong>in</strong> den vergangenen beiden <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>n sprachen wir mit Mart<strong>in</strong> Gwiazdowski, dem Geschäftsführer<br />

der ALPINA Schneedienst GmbH.<br />

GE: Es bestätigt sich mehrfach, dass<br />

sich die <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstbranche das neue<br />

Straßenre<strong>in</strong>igungsgesetz zunutze macht,<br />

die Saisonpreise um 100 % bis 300 % zu<br />

erhöhen. Aussagen von <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstbetrieben<br />

lassen jedoch vermuten, dass die<br />

Forderung des Gesetzes, die Beseitigung<br />

von Eisbildungen vorzunehmen, nicht erfüllt<br />

werden kann. Ist dieser unglaubliche<br />

Preisanstieg, der mitunter zu e<strong>in</strong>er erheblichen<br />

Erhöhung von Mietnebenkosten<br />

führt, tatsächlich mit dem neuen Gesetz<br />

zu rechtfertigen?<br />

Gwiazdowski: Im Vergleich <strong>zum</strong> Jahr 2010<br />

werden unsere Kostenangebote im Durchschnitt<br />

um etwa 65 % höher angesetzt. Für<br />

seit mehr als 20 Jahre bestehende <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstverträge<br />

wurde nur vere<strong>in</strong>zelt e<strong>in</strong>e<br />

Preisanpassung vorgenommen, da das<br />

damalige Preisniveau für den <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst<br />

etwa dem des Jahres 2011 entspricht. Auch<br />

<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstbetriebe müssen ansteigende<br />

Kosten an die Kundschaft weitergeben.<br />

So ist u. a. die Kraftfahrzeugversicherung<br />

für <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstfahrzeuge <strong>in</strong> den letzten<br />

beiden Jahren um 120 % erhöht worden,<br />

Streugutbeschaffung mit E<strong>in</strong>lagerung ist<br />

im gleichen Zeitraum <strong>in</strong>sgesamt um 60 %<br />

angestiegen.<br />

Um dem Straßenre<strong>in</strong>igungsgesetz gerecht<br />

zu werden, wurden für die neue Saison<br />

<strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie unsere Touren verkle<strong>in</strong>ert.<br />

Kürzere Touren sollen zur Vermeidung von<br />

Eisbildungen führen. Da zu Beg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>es<br />

<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienste<strong>in</strong>satzes alle verfügbaren<br />

Fahrzeuge gleichzeitig starten, erfordern<br />

Touren mit weniger Grundstücken zusätzliche<br />

Fahrzeuge. Unser Fuhrpark ist <strong>in</strong>nerhalb<br />

e<strong>in</strong>es Jahres zusätzlich um e<strong>in</strong> Drittel<br />

mit Neufahrzeugen erweitert worden.<br />

Alle<strong>in</strong>e für die angeschafften Neufahrzeuge<br />

beträgt das Investitionsvolumen<br />

etwa 500.000 E.<br />

Zum Thema der erhöhten Betriebskosten<br />

lässt sich feststellen, dass <strong>in</strong> den letzten<br />

20 Jahren für den <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstbereich ke<strong>in</strong>e<br />

Kostensteigerungen umgelegt werden<br />

mussten. Für die Bereiche Entsorgung,<br />

Strom, Heizung, Wasser und Versicherung<br />

wurden dagegen mehrfach Erhöhungen<br />

vorgenommen.<br />

GE: In den letzten beiden Jahren gab es<br />

erhebliche Probleme mit der Erreichbarkeit<br />

von <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstfirmen. Telefone waren<br />

Mart<strong>in</strong> Gwiazdowski,<br />

Geschäftsführer<br />

der ALPINA Schneedienst<br />

GmbH, Mitglied<br />

im Berl<strong>in</strong>er Verband<br />

gewerblicher<br />

Schneeräumbetriebe<br />

e.V.<br />

ständig besetzt. Die Beantwortung von Beschwerdeschreiben<br />

wurde oft unterlassen.<br />

Wird sich <strong>in</strong> diesem Bereich etwas ändern?<br />

Gwiazdowski: Trotz zusätzlichem Büropersonal<br />

waren auch wir nicht <strong>in</strong> der<br />

Lage, alle Anfragen oder Beschwerden<br />

kurzfristig zu beantworten. Die erhöhte<br />

Anzahl von Anrufen ist auch dar<strong>in</strong> begründet,<br />

dass viele Anlieger Probleme<br />

mit der Umsetzung des neuen Gesetzes<br />

haben. Es handelte sich nicht nur um die<br />

Beantwortung von Beschwerden, sondern<br />

auch um die Interpretation der neuen<br />

gesetzlichen Regelungen. H<strong>in</strong>sichtlich des<br />

neuen Gesetzes gibt es bei den Anliegern<br />

weiterh<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e große Verunsicherung.<br />

Mit weiteren Büromitarbeitern hoffen wir<br />

diesen Problembereich <strong>in</strong> Grenzen halten<br />

zu können.<br />

GE: Kann davon ausgegangen werden, dass<br />

viele Haus- und Grundstücksverwaltungen<br />

sowie auch Anlieger ke<strong>in</strong> <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstunternehmen<br />

mehr für die bereits begonnene<br />

<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>saison f<strong>in</strong>den werden?<br />

Gwiazdowski: Sofern es die Tourengröße<br />

zulässt, nehmen wir noch Nachbarobjekte<br />

an. Es ist davon auszugehen, dass<br />

auch andere Unternehmen noch Nachbarschaftsverträge<br />

abschließen.<br />

Jedoch besteht für den Berl<strong>in</strong>er<br />

Raum weiterh<strong>in</strong> der Bedarf an<br />

m<strong>in</strong>destens 200 weiteren <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstfahrzeugen.<br />

Neue Fahrzeuge<br />

lassen sich seit Juli 2011 nicht<br />

mehr bestellen. Zur Erhöhung der<br />

jährlichen Auslieferungszahl von<br />

<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstspezialfahrzeugen<br />

brauchen die Hersteller e<strong>in</strong>e Vorlaufzeit<br />

von m<strong>in</strong>destens zwei<br />

Jahren. Da die Änderung des<br />

Straßenre<strong>in</strong>igungsgesetzes erst<br />

seit dem Beg<strong>in</strong>n des Jahres 2010<br />

bekannt ist, konnte e<strong>in</strong>e Erhöhung<br />

der Produktion erst spät <strong>in</strong> Gang<br />

gesetzt werden.<br />

8 <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst-<strong>Sonderbeilage</strong><br />

Schneeräumung auf Gehwegen<br />

Wo die masch<strong>in</strong>elle<br />

Re<strong>in</strong>igung verboten ist<br />

Wie jedes Jahr vor Beg<strong>in</strong>n der <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>saison<br />

wurde die Liste der Berl<strong>in</strong>er Gehwege, die<br />

für e<strong>in</strong>e masch<strong>in</strong>elle Re<strong>in</strong>igung 2011/2012<br />

ungeeignet s<strong>in</strong>d, im Amtsblatt veröffentlicht<br />

(Nr. 45 vom 9. September 2011, Seite<br />

2423).<br />

Nach § 35 Abs. 6 der Straßenverkehrs-<br />

Ord nung (StVO) dürfen bei der Gehwegre<strong>in</strong>igung<br />

Fahrzeuge bis zu e<strong>in</strong>em zulässigen<br />

Gesamtgewicht von 2,8 t und bei<br />

e<strong>in</strong>em Reifen<strong>in</strong>nendruck bis zu 3 bar<br />

auch Fahrzeuge bis zu e<strong>in</strong>em zulässigen<br />

Ge samtgewicht von 3,5 t e<strong>in</strong>gesetzt werden.<br />

Dabei ist sicherzustellen, dass ke<strong>in</strong>e<br />

Be schädigung der Gehwege und der<br />

darun terliegenden Versorgungsleitungen<br />

erfolgen kann. Um solche Beschädigungen<br />

zu vermeiden, gibt das zuständige Bezirksamt<br />

Steglitz-Zehlendorf die Straßen<br />

oder Straßenabschnitte bekannt, deren<br />

Geh wege nicht <strong>zum</strong> Zwecke der w<strong>in</strong>terlichen<br />

Re<strong>in</strong>igung mit Fahrzeugen befahren<br />

wer den dürfen. Dazu zählen sowohl<br />

unbefestigte oder promenadenmäßig<br />

befestigte Gehwege und Randstreifen<br />

<strong>in</strong> bisher nur teilausgebauten Straßen,<br />

wenn diese Streifen überwiegend von<br />

Fußgängern benutzt werden, die durch<br />

die rotierenden Bürsten der Fahrzeuge<br />

derart uneben werden können, dass sie<br />

für Fußgänger e<strong>in</strong>e Gefahr darstellen, als<br />

auch neu hergestellte Gehwegflächen,<br />

die der Belastung durch Fahrzeuge noch<br />

nicht standhalten. Auch e<strong>in</strong>e Pflasterung<br />

mit Gehwegplatten mit e<strong>in</strong>er Breite von<br />

1,50 m und darunter kann der Grund se<strong>in</strong>,<br />

weshalb e<strong>in</strong> bestimmter Gehweg oder e<strong>in</strong><br />

Abschnitt davon nicht masch<strong>in</strong>ell gere<strong>in</strong>igt<br />

werden darf. Nähere Auskünfte erteilen die<br />

folgenden Tiefbauämter.<br />

Bezirksamt Ansprechpartner Telefon<br />

Charlottenburg-Wilmersdorf Hr. Ziesig 9029-14236<br />

Friedrichsha<strong>in</strong>-Kreuzberg Hr. Rother 90298-8044<br />

Lichtenberg Hr. Schilhaneck 90296-6543<br />

Marzahn-Hellersdorf Fr. Sanders 90293-7562<br />

Mitte Hr. Proll 9018-22809<br />

Neukölln Fr. Eichner 90239-2026<br />

Pankow Hr. Bollmann 90295-8539<br />

Re<strong>in</strong>ickendorf Hr. Runge 90294-3198<br />

Spandau Fr. Lange 90279-2389<br />

Steglitz-Zehlendorf Hr. Auernhammer 90299-5426<br />

Tempelhof-Schöneberg Fr. Graf 90277-6322<br />

Treptow-Köpenick Fr. Schultz 90297-5502<br />

DAS GRUNDEIGENTUM Nr. 22/2011


<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst<br />

Wer vorsorgt, hat im Frühjahr weniger Probleme<br />

Das „w<strong>in</strong>terfeste“ Haus<br />

Mit unseren Häusern ist es im <strong>W<strong>in</strong>ter</strong> genauso wie mit unseren Autos: Sie müssen w<strong>in</strong>terfest<br />

gemacht werden. Was jeder besonnene Autofahrer für selbstverständlich hält, wird bei<br />

Häusern oft sträflich vernachlässigt. Auch hier ist e<strong>in</strong>e gründliche Inspektion im Herbst<br />

wichtig, damit das Haus im <strong>W<strong>in</strong>ter</strong> ke<strong>in</strong>en Schaden erleidet. Wesentliche Punkte s<strong>in</strong>d die<br />

Suche nach Schwachstellen an der Gebäudeaußenwand e<strong>in</strong>schließlich des Daches sowie<br />

das Vorbereiten der Heiztechnik auf den <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>.<br />

Von RA Dr. Hans Re<strong>in</strong>old Horst<br />

Folgende Punkte s<strong>in</strong>d besonders zu beachten:<br />

Dach<br />

Das Dach ist auf lose oder zerbrochene<br />

Dachziegel oder Sch<strong>in</strong>deln zu kontrollieren.<br />

Das gilt auch für den Kam<strong>in</strong>. Hier ist <strong>in</strong>sbesondere<br />

auf fe<strong>in</strong>e Risse und Undichtigkeiten<br />

zu achten. Auch die Innenseite des<br />

Daches muss <strong>in</strong> Augensche<strong>in</strong> genommen<br />

werden. Ist der Dachstuhl nicht ausgebaut,<br />

ist auf dunkle Verfärbungen am<br />

Gebälk oder auf Korrosion an Schrauben<br />

zu achten. Beide Merkmale s<strong>in</strong>d H<strong>in</strong>weise<br />

auf e<strong>in</strong>dr<strong>in</strong>gendes Wasser. In e<strong>in</strong>em gedämmten<br />

und ausgebauten Dachgeschoss<br />

s<strong>in</strong>d Feuchtigkeitsflecken an den Wänden<br />

oder Verformungen der Wandfläche<br />

immer Anzeichen von Feuchtigkeits- und<br />

Nässeschäden, die sich aus Schäden <strong>in</strong><br />

der Dache<strong>in</strong>deckung ergeben. Neben der<br />

Gefahr e<strong>in</strong>es Wasserschadens ist im <strong>W<strong>in</strong>ter</strong><br />

vor allem auf die Sprengkraft des Frostes<br />

h<strong>in</strong>zuweisen. Sie entsteht, wenn Wasser<br />

zu Eis gefriert.<br />

Dachr<strong>in</strong>nen und Abflussrohre<br />

Dachr<strong>in</strong>nen und Abflussrohre müssen<br />

von Laub und Moosen gere<strong>in</strong>igt werden.<br />

S<strong>in</strong>d sie verstopft, staut sich das Wasser.<br />

Jeder weiß: Wasser sucht sich se<strong>in</strong>en Weg.<br />

Es dr<strong>in</strong>gt also auf andere Weise <strong>in</strong> die Gebäudehülle<br />

e<strong>in</strong>. Auch hier gilt: Die Schäden<br />

werden bei Frost schwerwiegender, wenn<br />

das Wasser gefriert und sich als Eis ausdehnt.<br />

Bei Flachdächern können verstopfte Abläufe<br />

auch zu e<strong>in</strong>er höheren Belastung des<br />

Daches bis h<strong>in</strong> zu E<strong>in</strong>sturzgefahren führen.<br />

Zu der höheren Belastung kommt es, wenn<br />

sich Regen- und Tauwasser oder Schnee und<br />

Eis über Gebühr auf dem Dach ansammeln<br />

und nicht abgeführt werden können.<br />

S<strong>in</strong>d die R<strong>in</strong>nen und Fallrohre gesäubert,<br />

müssen sie auf mögliche Defekte überprüft<br />

werden. Beispiele s<strong>in</strong>d undichte<br />

Verb<strong>in</strong>dungsmuffen und beschädigte Abweisgitter.<br />

Sie s<strong>in</strong>d auszutauschen.<br />

Dra<strong>in</strong>age<br />

Besitzt das Haus e<strong>in</strong>e R<strong>in</strong>gdra<strong>in</strong>age, sollte<br />

e<strong>in</strong> Fachmann die Funktionsfähigkeit<br />

der Dra<strong>in</strong>age regelmäßig prüfen und die<br />

Dra<strong>in</strong>age re<strong>in</strong>igen.<br />

Außenwasserhähne<br />

Sobald Frost droht, müssen Wasserleitungen,<br />

die durch das Mauerwerk nach<br />

außen führen und dort <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Außenwasserhahn<br />

münden, abgesperrt und<br />

entlüftet werden. So wird erreicht, dass <strong>in</strong><br />

der Wasserleitung ke<strong>in</strong>e Wassersäule mehr<br />

vorhanden ist, die bei Frost e<strong>in</strong>mal zu Eis<br />

gefroren die Wasserleitung sprengt. Also:<br />

Absperrventile schließen, Wasserleitung<br />

nach außen leerlaufen lassen und schließlich<br />

den Außenwasserhahn offen lassen.<br />

Fassade<br />

Die Fassade ist daraufh<strong>in</strong> zu untersuchen,<br />

ob sich unter Mauerkronen oder Fensteröffnungen<br />

feuchte Stellen f<strong>in</strong>den. Die<br />

Ursache muss gefunden und beseitigt<br />

werden. Auch hier ist wieder an die Sprengkraft<br />

des Frostes zu er<strong>in</strong>nern. Zum Beispiel<br />

müssen porös gewordene Fugen neu versiegelt<br />

oder Abdeckungen, etwa <strong>in</strong> Form<br />

von Dachdeckerblechen, erneuert werden.<br />

Putzflächen s<strong>in</strong>d auf Risse zu untersuchen.<br />

Dr<strong>in</strong>gt hier Feuchtigkeit e<strong>in</strong> und wird der<br />

Putz „h<strong>in</strong>terläufig“, kann man fast sicher<br />

davon ausgehen, dass der <strong>W<strong>in</strong>ter</strong> zu großen<br />

Putzabplatzungen führt, was weitere<br />

Durchfeuchtungen des Mauerwerkes bis<br />

<strong>in</strong> den Innenraum des Hauses h<strong>in</strong>e<strong>in</strong> nach<br />

sich ziehen kann. Niemals vergessen:<br />

Wasser und Frost s<strong>in</strong>d die größten Fe<strong>in</strong>de<br />

unserer Häuser!<br />

Fensterläden und Rollläden<br />

Die Verankerungen von Fensterläden<br />

und die Gummis <strong>in</strong> Führungsschienen<br />

von Rollläden sollten überprüft werden.<br />

Nr. 22/2011 DAS GRUNDEIGENTUM <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst-<strong>Sonderbeilage</strong><br />

Gummidichtungen sollten mit Silikonspray<br />

frostunempf<strong>in</strong>dlich sowie weich und geschmeidig<br />

gehalten werden.<br />

Fenster und Außentüren<br />

Ob Fenster und Außentüren dicht schließen,<br />

lässt sich am besten bei W<strong>in</strong>d beobachten.<br />

Notfalls muss die E<strong>in</strong>stellung korrigiert<br />

oder auch mit e<strong>in</strong>em zusätzlichen Dichtgummi<br />

oder e<strong>in</strong>er Dichtungsbürste <strong>zum</strong><br />

Aufkleben nachgeholfen werden. Auch<br />

alle vorhandenen Dichtgummis sollten<br />

kontrolliert und auf die eben beschriebene<br />

Weise gepflegt werden. Türschlösser sollten<br />

mit Graphit gängig gehalten werden. Pure<br />

Öle s<strong>in</strong>d zu vermeiden. Sie verharzen, härten<br />

aus und bee<strong>in</strong>trächtigen den Gebrauch<br />

der Schlösser.<br />

Heizung<br />

Im Idealfall wird die Heizung vor Beg<strong>in</strong>n<br />

der Heizperiode von e<strong>in</strong>em Fachmann gewartet.<br />

Die Wartung umfasst das Re<strong>in</strong>igen<br />

der Heizung sowie die Abgasmessung,<br />

selbstverständlich auch den Austausch<br />

von Verschleißteilen. Damit ist garantiert,<br />

dass die Heizung im <strong>W<strong>in</strong>ter</strong> gut durchläuft.<br />

Neben der Re<strong>in</strong>igung sollte der Heizbrenner<br />

optimal e<strong>in</strong>gestellt und die E<strong>in</strong>stellung der<br />

Pumpe überprüft werden. Das Entlüften der<br />

Heizung darf nicht vergessen werden. Wo<br />

sich im Heizsystem, <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> den<br />

Heizkörpern, Luft bef<strong>in</strong>det, kann erwärmtes<br />

Wasser <strong>in</strong>nerhalb des Heizungskreislaufes<br />

nicht „anlanden“: Die Heizung bleibt <strong>in</strong> den<br />

betroffenen Bereichen kalt und Heizenergie<br />

wird s<strong>in</strong>nlos verpulvert.<br />

Luft steigt im Heizkreislauf immer nach<br />

oben. Deshalb ist mit dem am höchsten<br />

gelegenen Heizkörper bei der Entlüftung<br />

zu beg<strong>in</strong>nen. Der Heizkörper ist am Eckventil<br />

so lange mit e<strong>in</strong>em Vierkantschlüssel<br />

zu entlüften, bis e<strong>in</strong> „satter“ Wasserstrahl<br />

austritt. Wegen der aufgestiegenen Luft<br />

ist von oben nach unten vorzugehen. Etwa<br />

im Keller bef<strong>in</strong>dliche Heizungen kommen<br />

also zuletzt an die Reihe. Nicht vergessen:<br />

Nach dem Entlüften muss der Wasserdruck<br />

im Heizungssystem kontrolliert werden.<br />

Eventuell muss Wasser nachgefüllt werden.<br />

Nun kann der <strong>W<strong>in</strong>ter</strong> mit se<strong>in</strong>er bes<strong>in</strong>nlichen<br />

und gemütlichen Adventszeit<br />

kommen. Das w<strong>in</strong>terfest gemachte Haus<br />

bürgt dann für e<strong>in</strong>e wirklich behagliche Zeit.<br />

9


<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst<br />

Straßenre<strong>in</strong>igungsgesetz Berl<strong>in</strong> (StrRe<strong>in</strong>G Bln)<br />

Vom 19. Dezember 1978 (GVBl. Berl<strong>in</strong> Seite 2501), zuletzt geändert durch Artikel I des<br />

Gesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. Berl<strong>in</strong> Seite 509) – Auszug –<br />

§ 1 Straßenre<strong>in</strong>igungspflicht<br />

(1) Die Oberflächen und E<strong>in</strong>flussöffnungen<br />

der Entwässerung von öffentlichen Straßen<br />

<strong>in</strong> der Baulast des Landes Berl<strong>in</strong> und<br />

Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs<br />

s<strong>in</strong>d, soweit sie sich <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er geschlossenen<br />

Ortslage bef<strong>in</strong>den oder überwiegend<br />

dem <strong>in</strong>neren Verkehr dienen, nach<br />

den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit<br />

und Ordnung zu re<strong>in</strong>igen (ordnungsmäßige<br />

Re<strong>in</strong>igung).<br />

(2) Zu den Oberflächen gehören <strong>in</strong>sbesondere<br />

Fahrbahnen, e<strong>in</strong>schließlich<br />

Radfahrstreifen, Taxihalteplätze, Zugänge<br />

und Vorplätze von Bahnhöfen des<br />

öffentlichen Personenverkehrs und direkte<br />

Verb<strong>in</strong>dungswege zwischen Umsteigebahnhöfen<br />

und -haltestellen, Radwege,<br />

Gehwege, Treppenanlagen, Parkplatzflächen<br />

e<strong>in</strong>schließlich solcher <strong>in</strong> Parkhäusern,<br />

Schutzstreifen (Trenn-, Seiten-,<br />

Rand- und Sicherheitsstreifen), Straßengrün<br />

und Hochbeete.<br />

(3) E<strong>in</strong>e geschlossene Ortslage ist gegeben,<br />

wenn e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> geschlossener oder offener<br />

Bauweise zusammenhängende Bebauung<br />

vorhanden ist. E<strong>in</strong>zelne unbebaute Grundstücke,<br />

zur Bebauung ungeeignetes oder<br />

ihr entzogenes Gelände oder e<strong>in</strong>seitige<br />

Bebauung unterbrechen den Zusammenhang<br />

nicht.<br />

(4) Zur ordnungsmäßigen Re<strong>in</strong>igung<br />

gehört auch der <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst. Dieser umfasst<br />

die Schneeräumung, das Abstreuen<br />

von <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>- und Eisglätte sowie die Beseitigung<br />

von Eisbildungen. Eisglätte ist<br />

Kommen Sie nicht<br />

<strong>in</strong>s Rutschen!<br />

Berl<strong>in</strong> hat e<strong>in</strong> neues Straßen-<br />

re<strong>in</strong>igungsgesetz. Fragen?<br />

Rufen Sie uns an.<br />

Wir beraten Sie!<br />

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Telefon:<br />

(030)<br />

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<strong>in</strong>fo@mochow.de · www.mochow.de<br />

durch Eisregen oder überfrierende Nässe<br />

gebildetes Glatteis. Eisbildung ist e<strong>in</strong>e<br />

darüber h<strong>in</strong>ausgehende, <strong>in</strong>sbesondere<br />

wegen nicht rechtzeitiger Schneeräumung<br />

durch festgefahrenen oder -getretenen<br />

Schnee entstandene Eisschicht.<br />

§ 2 Straßenre<strong>in</strong>igungsverzeichnisse<br />

und Re<strong>in</strong>igungsklassen<br />

(ohne unmittelbare Bedeutung für den<br />

<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst)<br />

§ 3 <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst<br />

(1) Gehwege s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er für den Fußgängerverkehr<br />

erforderlichen Breite unverzüglich<br />

nach Beendigung des Schneefalls,<br />

bei länger anhaltendem Schneefall <strong>in</strong> angemessenen<br />

Zeitabständen, von Schnee<br />

zu beräumen, bei Schnee- und Eisglätte<br />

unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln<br />

zu bestreuen, bei Bedarf auch wiederholt.<br />

Eisbildungen, denen nicht ausreichend<br />

durch Streuen entgegengewirkt werden<br />

kann, s<strong>in</strong>d zu beseitigen. Unter Beachtung<br />

des Absatzes 3 Satz 1 ist auf Gehwegen <strong>in</strong><br />

Straßen der Re<strong>in</strong>igungsklassen 1 und 2<br />

der <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>destbreite<br />

von 1,5 Metern und bei Gehwegen mit<br />

e<strong>in</strong>er ger<strong>in</strong>geren Breite als 1,5 Meter <strong>in</strong><br />

der Gesamtbreite durchzuführen. In allen<br />

übrigen Straßen beträgt unter Beachtung<br />

des Absatzes 3 Satz 1 die M<strong>in</strong>destbreite<br />

1 Meter. Erfordert das Fußgängeraufkommen<br />

auf stärker frequentierten Gehwegen<br />

e<strong>in</strong>e größere Fläche, so ist e<strong>in</strong>e<br />

entsprechend breitere Bahn zu schaffen; das<br />

Nähere wird durch Rechtsverordnung der<br />

für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung<br />

geregelt. Dauert der Schneefall<br />

über 20 Uhr h<strong>in</strong>aus an oder tritt nach dieser<br />

Zeit Schneefall oder Glättebildung e<strong>in</strong>, so<br />

ist der <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst bis 7 Uhr des folgenden<br />

Tages, an Sonntagen und gesetzlichen<br />

Feiertagen bis 9 Uhr durchzuführen.<br />

(2) An Fußgängerüberwegen sowie Straßen<br />

kreuzungen und Straßene<strong>in</strong>mündungen<br />

ist auf Gehwegen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er für den<br />

Fußgängerverkehr erforderlichen Breite der<br />

<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst nach Absatz 1 durchzuführen.<br />

Um e<strong>in</strong> gefahrloses und ungeh<strong>in</strong>dertes<br />

E<strong>in</strong>- und Aussteigen zu gewährleisten, ist<br />

an Bushaltestellen der <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst nach<br />

Absatz 1 auf Gehwegen <strong>in</strong> der Länge des<br />

Haltestellenbereichs bis zu e<strong>in</strong>er Tiefe von 2<br />

Metern durchzuführen, ebenso an Straßenbahnhaltestellen<br />

mit straßenbündigem<br />

Bahnkörper ohne Mittel<strong>in</strong>sel sowie bei<br />

10 <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst-<strong>Sonderbeilage</strong><br />

Straßenbahnhaltestellen mit direktem<br />

Ausstieg auf den Gehweg. Von den Haltestellenbereichen<br />

aus ist e<strong>in</strong>e Zuwegung zu<br />

den von den Grundstückseigentümern zu<br />

räumenden Gehwegflächen sowie zu den<br />

Wartehallen zu schaffen. Die Fläche vor den<br />

Wartehallen ist auf der gesamten Länge und<br />

e<strong>in</strong>er Breite von m<strong>in</strong>destens 1 Meter <strong>in</strong> der<br />

Weise von Schnee und Eis frei<strong>zum</strong>achen,<br />

dass e<strong>in</strong> gefahrloser und ungeh<strong>in</strong>derter<br />

Zugang <strong>zum</strong> Haltestellenbereich ermöglicht<br />

wird. Hydranten sowie die Zugänge<br />

zu Fernsprechzellen und Notrufsäulen,<br />

Aufzüge, Briefkästen und Parkautomaten<br />

s<strong>in</strong>d von Schnee und Eis frei<strong>zum</strong>achen.<br />

(3) Schnee- und Eismengen von Gehwegen<br />

s<strong>in</strong>d grundsätzlich auf dem der Fahrbahn<br />

zugewandten Rand der Gehwege<br />

anzuhäufen; <strong>in</strong> den R<strong>in</strong>nste<strong>in</strong>en und auf<br />

den E<strong>in</strong>flussöffnungen der Straßenentwässerungsanlagen<br />

dürfen sie nicht abgelagert<br />

werden. Vor E<strong>in</strong>- und Ausfahrten, <strong>in</strong><br />

den Haltestellenbereichen der öffentlichen<br />

Verkehrsmittel nach Absatz 2 Satz 2,<br />

straßen- und gehwegseitig im Bereich gekennzeichneter<br />

Beh<strong>in</strong>dertenparkplätze<br />

und auf Radfahrstreifen und Radwegen<br />

darf Schnee oder Eis nicht, neben Fußgängerüberwegen,<br />

Straßenkreuzungen<br />

und Straßene<strong>in</strong>mündungen nur bis zu<br />

e<strong>in</strong>er Höhe, die Sichtbeh<strong>in</strong>derungen für<br />

den Fahrzeugverkehr auf den Fahrbahnen<br />

ausschließt, angehäuft werden. Innerhalb<br />

von Fußgängerzonen s<strong>in</strong>d Schnee- und<br />

Eismengen so anzuhäufen, dass der Fußgänger-<br />

und Zulieferbetrieb nicht bee<strong>in</strong>trächtigt<br />

wird.<br />

(4) S<strong>in</strong>d bei e<strong>in</strong>er Straße Fahrbahn und<br />

Gehweg nicht durch bauliche Maßnahmen,<br />

Verkehrs e<strong>in</strong>richtungen oder Verkehrszeichenregelung<br />

vone<strong>in</strong>ander abgegrenzt<br />

oder ist der Gehweg vorübergehend nicht<br />

benutzbar, so s<strong>in</strong>d die Straßenteile, die bevorzugt<br />

dem Fußgängerverkehr dienen, wie<br />

Gehwege entsprechend den Absätzen 1 bis<br />

3 w<strong>in</strong>terdienstlich zu behandeln.<br />

(5) Der Umfang des auf Fahrbahnen<br />

e<strong>in</strong>schließlich Radfahrstreifen und Parkplatzflächen<br />

sowie Fußgängerzonen und<br />

öffentlichen Plätzen nach § 4 Absatz 4 a<br />

erforderlichen <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstes ergibt<br />

sich, soweit das Land Berl<strong>in</strong> re<strong>in</strong>igungspflichtig<br />

ist, aus e<strong>in</strong>em Streuplan mit zwei<br />

E<strong>in</strong>satzstufen und aus der Wetterlage.<br />

In die E<strong>in</strong>satzstufe 1 werden die Straßen<br />

von besonderer Verkehrsbedeutung<br />

und die Straßen mit l<strong>in</strong>iengebundenem<br />

öffentlichen Personennahverkehr e<strong>in</strong>schließlich<br />

der mit anderen Straßen gebildeten<br />

Kreuzungs- und E<strong>in</strong>mündungsbereiche,<br />

besondere Gefahrenstellen sowie<br />

Fußgängerzonen und öffentliche Plätze<br />

DAS GRUNDEIGENTUM Nr. 22/2011


<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst<br />

nach § 4 Absatz 4 a, <strong>in</strong> die E<strong>in</strong>satzstufe 2<br />

die übrigen Straßen aufgenommen. Die<br />

Maßnahmen auf Flächen der E<strong>in</strong>satzstufe<br />

1 s<strong>in</strong>d zuerst durchzuführen. Der Streuplan<br />

ist jährlich vor Beg<strong>in</strong>n des <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstes<br />

aufzustellen und der für den Umweltschutz<br />

zuständigen Senatsverwaltung zur Genehmigung<br />

vorzulegen. Im E<strong>in</strong>vernehmen<br />

mit dem Vermögensträger oder der für die<br />

Pflege und Unterhaltung der betreffenden<br />

öffentlichen Flächen zuständigen Behörde<br />

können im E<strong>in</strong>zelfall und ungeachtet<br />

der Regelung <strong>in</strong> § 5 Absatz 2 Satz 2 des<br />

Grünanlagengesetzes vom 24. November<br />

1997 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch § 15<br />

Absatz 1 des Gesetzes vom 29. September<br />

2004 (GVBl. S. 424) geändert worden ist,<br />

befestigte Laufflächen e<strong>in</strong>er öffentlichen<br />

Grün- und Erholungsanlage <strong>in</strong> den Streuplan<br />

aufgenommen werden.<br />

(6) Auf Fahrbahnen e<strong>in</strong>schließlich Radfahrstreifen<br />

von Straßen der E<strong>in</strong>satzstufen 1<br />

und 2 sowie <strong>in</strong> Fußgängerzonen und<br />

öffentlichen Plätzen nach § 4 Absatz 4 a<br />

ist grundsätzlich Schnee zu räumen. Fußgängerüberwege,<br />

Fußgängerzonen und<br />

öffentliche Plätze nach § 4 Absatz 4 a<br />

s<strong>in</strong>d zudem bei Schnee- und Eisglätte mit<br />

abstumpfenden Mitteln zu bestreuen.<br />

Fußgängerüberwege im S<strong>in</strong>ne dieses<br />

Gesetzes s<strong>in</strong>d alle gesicherten Überwege<br />

und die Fortführungen der Gehwege über<br />

die gesamte Fahrbahn oder Fußgängerbereiche<br />

an Straßenkreuzungen oder<br />

-e<strong>in</strong>mündungen.<br />

(7) Auf Fahrbahnen e<strong>in</strong>schließlich Radfahrstreifen<br />

von Straßen der E<strong>in</strong>satzstufe 1<br />

sollen die Berl<strong>in</strong>er Stadtre<strong>in</strong>igungsbetriebe<br />

(BSR) Schnee- und Eisglätte an Kreuzungs-<br />

und E<strong>in</strong>mündungsbereichen, Fußgängerüberwegen,<br />

Haltespuren des Omnibusl<strong>in</strong>ienverkehrs<br />

sowie besonderen Gefahrenstellen<br />

beseitigen, e<strong>in</strong>e Streckenstreuung<br />

darf nur bei extremer Glätte durchgeführt<br />

werden. Hierzu können die Berl<strong>in</strong>er Stadtre<strong>in</strong>igungsbetriebe<br />

(BSR) als Auftaumittel<br />

Feuchtsalz auch vorbeugend verwenden.<br />

Auf Fahrbahnen der E<strong>in</strong>satzstufe 2 ist der<br />

E<strong>in</strong>satz von Feuchtsalz nur <strong>in</strong> besonderen<br />

E<strong>in</strong>zelfällen zulässig. Streckenbezogen<br />

wird Feuchtsalz <strong>in</strong> dieser E<strong>in</strong>satzstufe nicht<br />

e<strong>in</strong>gesetzt. In beiden E<strong>in</strong>satzstufen ist der<br />

E<strong>in</strong>satz von Feuchtsalz entsprechend den<br />

Witterungsverhältnissen auf das unbed<strong>in</strong>gt<br />

erforderliche Maß zu beschränken. Maximal<br />

dürfen je E<strong>in</strong>satz 25 Gramm Feuchtsalz pro<br />

Quadratmeter aufgebracht werden. Auf<br />

Oberflächen mit Betondecke darf im ersten<br />

Jahr nach Fertigstellung ke<strong>in</strong> Feuchtsalz<br />

ausgebracht werden. Auf Fahrbahnen <strong>in</strong><br />

Wasserschutzgebieten ist der E<strong>in</strong>satz von<br />

Auftaumitteln grundsätzlich verboten.<br />

(8) Im Übrigen ist die Verwendung von<br />

Auftaumitteln verboten.<br />

(9) Mit Kehrmasch<strong>in</strong>en befahrbare ausgebaute<br />

und ausgewiesene Radwege s<strong>in</strong>d<br />

vom Schnee zu räumen. E<strong>in</strong>e Eisglätte- und<br />

Schneeglättebeseitigung f<strong>in</strong>det nicht statt.<br />

Bei Radwegen, die begleitend zu Straßen<br />

der E<strong>in</strong>satzstufe 1 verlaufen, soll die Schneeräumung<br />

zeitnah zu den Maßnahmen<br />

auf den Fahrbahnen der E<strong>in</strong>satzstufe 1<br />

stattf<strong>in</strong>den.<br />

§ 4 Straßenre<strong>in</strong>igungspflichtige<br />

(1) Die ordnungsmäßige Re<strong>in</strong>igung der <strong>in</strong><br />

den Straßenre<strong>in</strong>igungsverzeichnissen A<br />

und B aufgeführten Straßen obliegt dem<br />

Land Berl<strong>in</strong> als öffentliche Aufgabe für die<br />

Anlieger und H<strong>in</strong>terlieger (Anschluss- und<br />

Benutzungszwang). Die ordnungsmäßige<br />

Re<strong>in</strong>igung der im Straßenre<strong>in</strong>igungsverzeichnis<br />

C aufgeführten Straßen obliegt den<br />

Anliegern jeweils vor ihren Grundstücken<br />

bis zur Straßenmitte. Soweit Anlieger und<br />

H<strong>in</strong>terlieger fehlen sowie <strong>in</strong> den Fällen des<br />

Absatzes 6 und des § 5 Abs. 3, obliegt die<br />

ordnungsmäßige Re<strong>in</strong>igung der <strong>in</strong> den<br />

Straßenre<strong>in</strong>igungsverzeichnissen aufgeführten<br />

öffentlichen Straßen dem Land<br />

Berl<strong>in</strong>. Die Aufgaben des Landes Berl<strong>in</strong><br />

werden von den Berl<strong>in</strong>er Stadtre<strong>in</strong>igungsbetrieben<br />

(BSR) hoheitlich durchgeführt.<br />

(2) Zur ordnungsmäßigen Re<strong>in</strong>igung der<br />

Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs s<strong>in</strong>d<br />

die Eigentümer verpflichtet.<br />

(3) Besteht e<strong>in</strong>e öffentliche Straße hauptsächlich<br />

aus e<strong>in</strong>em Gehweg, so s<strong>in</strong>d, soweit<br />

die Re<strong>in</strong>igung den Anliegern obliegt, alle<strong>in</strong><br />

die Anlieger verpflichtet, deren Grundstücke<br />

bebaut s<strong>in</strong>d oder gewerblich genutzt<br />

werden, wenn die an die andere Straßenseite<br />

angrenzenden Grundstücke diese<br />

Merkmale nicht aufweisen.<br />

(4) Die Anlieger der <strong>in</strong> den Straßenre<strong>in</strong>igungsverzeichnissen<br />

A bis C auf-<br />

Gebäudeservice<br />

<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst<br />

Gartenpflege<br />

Nr. 22/2011 DAS GRUNDEIGENTUM <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst-<strong>Sonderbeilage</strong><br />

geführten Straßen s<strong>in</strong>d <strong>zum</strong> <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst<br />

jeweils vor ihren Grundstücken auf den<br />

<strong>in</strong> gleicher oder ähnlicher Richtung verlaufenden<br />

nächstgelegenen Gehwegen<br />

e<strong>in</strong>schließlich der zu den Grundstücken<br />

abzweigenden oder im Bereich von<br />

Eckabstumpfungen bef<strong>in</strong>dlichen Gehwegabschnitten<br />

(zugeordnete Gehwege) verpflichtet.<br />

Auf Fahrbahnen der im Straßenre<strong>in</strong>igungsverzeichnis<br />

C aufgeführten<br />

Straßen ist an Straßenkreuzungen oder<br />

-e<strong>in</strong>mündungen zusätzlich auf den Fortführungen<br />

der Gehwege oder Fußgängerbereiche<br />

über die Fahrbahn bis zur Straßenmitte<br />

<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst durchzuführen. Dazu<br />

ist derjenige Anlieger verpflichtet, dessen<br />

zu re<strong>in</strong>igender Gehweg oder Fußgängerbereich<br />

der Fortführung über die Fahrbahn<br />

am nächsten liegt. Die Zuordnung der<br />

Gehwege wird auf Antrag des Anliegers<br />

aufgehoben, wenn Gelände, mit Ausnahme<br />

von Radwegen, das zwischen Gehwegen<br />

und Grundstücken liegt, Verkehrszwecken<br />

dient. Auf Gehwegen oder Gehwegteilen,<br />

die ke<strong>in</strong>em Anliegergrundstück zuzuordnen<br />

s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> den Haltestellenbereichen<br />

der öffentlichen Verkehrsmittel e<strong>in</strong>schließlich<br />

der Zuwegungen und Flächen vor<br />

den Wartehallen (§ 3 Absatz 2 Satz 2 bis 4)<br />

und auf den Fahrbahnen von im Straßenre<strong>in</strong>igungsverzeichnis<br />

C aufgeführten<br />

Straßen mit öffentlichem Personennahverkehr<br />

ist der <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst von den Berl<strong>in</strong>er<br />

Stadtre<strong>in</strong>igungsbetrieben (BSR) durchzuführen.<br />

Auf den übrigen Fahrbahnen<br />

von im Straßenre<strong>in</strong>igungsverzeichnis C<br />

aufgeführten Straßen ist der Schnee von<br />

den Berl<strong>in</strong>er Stadtre<strong>in</strong>igungsbetrieben<br />

(BSR) bei besonderem Bedarf zu räumen.<br />

Gekennzeichnete Beh<strong>in</strong>dertenparkplätze<br />

sollen bei Bedarf und nach Kapazität der<br />

Berl<strong>in</strong>er Stadtre<strong>in</strong>igungsbetriebe von<br />

Schnee beräumt werden.<br />

(4 a) Zum <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst <strong>in</strong> den <strong>in</strong> der An-<br />

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11


<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst<br />

lage genannten Fußgängerzonen und auf<br />

den dort genannten öffentlichen Plätzen<br />

mit Ausnahme der unmittelbar vor den<br />

Anliegergrundstücken verlaufenden<br />

Gehwege ist das Land Berl<strong>in</strong> verpflichtet.<br />

Die Verpflichtung wird durch die Berl<strong>in</strong>er<br />

Stadtre<strong>in</strong>igungsbetriebe (BSR) erfüllt. Die<br />

Anlieger bleiben für den <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst auf<br />

den Gehwegen vor ihren Grundstücken<br />

verantwortlich. Die für den Umweltschutz<br />

zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt,<br />

durch Rechtsverordnung im E<strong>in</strong>vernehmen<br />

mit der für die Rechtsaufsicht<br />

über die Berl<strong>in</strong>er Stadtre<strong>in</strong>igungsbetriebe<br />

(BSR) gemäß § 21 Satz 1 des Berl<strong>in</strong>er Betriebe-Gesetzes<br />

und der für F<strong>in</strong>anzen<br />

zuständigen Senatsverwaltung weitere<br />

Fußgängerzonen und öffentliche Plätze<br />

wegen ihrer gewachsenen Bedeutung für<br />

den Fußgängerverkehr <strong>in</strong> die Anlage aufzunehmen<br />

oder bestimmte Fußgängerzonen<br />

und öffentliche Plätze, bei denen die Verkehrswichtigkeit<br />

nicht mehr vorliegt, aus<br />

der Anlage zu streichen. Für Flächen im<br />

S<strong>in</strong>ne des § 3 Absatz 5 Satz 5 ist das E<strong>in</strong>vernehmen<br />

mit dem Vermögensträger oder<br />

der für die Pflege und Unterhaltung dieser<br />

Flächen zuständigen Behörde herzustellen.<br />

(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen<br />

vom <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst auf Gehwegen<br />

zulassen, wenn dies zur Vermeidung<br />

unbilliger Härten erforderlich und e<strong>in</strong>e<br />

Gefährdung des Fußgängerverkehrs ausgeschlossen<br />

ist.<br />

(6) Für Grundstücke, die im Rahmen der<br />

Felder- und Weidewirtschaft oder als Forst<br />

genutzt werden, s<strong>in</strong>d die Anlieger und<br />

H<strong>in</strong>terlieger von der Re<strong>in</strong>igungspflicht<br />

ausgenommen.<br />

§ 5 Anlieger und H<strong>in</strong>terlieger<br />

(1) Anlieger s<strong>in</strong>d die Eigentümer der an<br />

e<strong>in</strong>e öffentliche Straße angrenzenden<br />

Grundstücke. H<strong>in</strong>terlieger s<strong>in</strong>d die Eigentümer<br />

solcher Grundstücke, die nicht an<br />

e<strong>in</strong>e öffentliche Straße angrenzen, jedoch<br />

von e<strong>in</strong>er öffentlichen Straße aus e<strong>in</strong>e<br />

Zufahrt oder e<strong>in</strong>en Zugang haben. Ist an<br />

e<strong>in</strong>em Grundstück e<strong>in</strong> Erbbaurecht, e<strong>in</strong><br />

Nießbrauch oder e<strong>in</strong> sonstiges d<strong>in</strong>gliches<br />

Nutzungsrecht bestellt, so ist der daraus<br />

Berechtigte ebenfalls Anlieger oder H<strong>in</strong>terlieger.<br />

(2) E<strong>in</strong> Grundstück grenzt an e<strong>in</strong>e Straße,<br />

wenn es an Bestandteile e<strong>in</strong>er Straße heranreicht.<br />

Als angrenzend gilt e<strong>in</strong> Grundstück<br />

auch dann, wenn es durch Grün- oder<br />

Geländestreifen, die ke<strong>in</strong>er selbständigen<br />

Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist.<br />

(3) Die zuständige Behörde kann, wenn sich<br />

aus der Anwendung der Absätze 1 oder 2<br />

für Anlieger und H<strong>in</strong>terlieger un<strong>zum</strong>utbare<br />

Härten ergeben, im E<strong>in</strong>vernehmen mit den<br />

Berl<strong>in</strong>er Stadtre<strong>in</strong>igungsbetrieben (BSR)<br />

von den mit der Anlieger- und H<strong>in</strong>terliegereigenschaft<br />

verbundenen Verpflichtungen<br />

ganz oder teilweise Ausnahmen zulassen.<br />

§ 6 Beauftragung Dritter<br />

(1) Die nach § 4 Absatz 4 verpflichteten<br />

Anlieger können durch privatrechtliche<br />

Vere<strong>in</strong>barungen Dritte mit der Durchführung<br />

des <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstes beauftragen.<br />

Sie müssen unverzüglich e<strong>in</strong>e geeignete<br />

Person mit der Durchführung des <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstes<br />

beauftragen, wenn sie die Pflicht<br />

zur Durchführung des <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstes nicht<br />

selbst erfüllen. Ihre Verantwortlichkeit für<br />

die ordnungsgemäße Durchführung des<br />

<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstes entfällt durch die Beauftragung<br />

Dritter nicht.<br />

(2) Ist e<strong>in</strong> zur Durchführung der ordnungsmäßigen<br />

Re<strong>in</strong>igung verpflichteter Anlieger<br />

dazu körperlich und wirtschaftlich nicht <strong>in</strong><br />

der Lage, so kann das Land Berl<strong>in</strong> auf dessen<br />

Antrag für die Dauer der Leistungsunfähigkeit<br />

se<strong>in</strong>e Verpflichtung übernehmen. Die<br />

Verpflichtung wird durch die Berl<strong>in</strong>er Stadtre<strong>in</strong>igungsbetriebe<br />

(BSR) erfüllt.<br />

(3) Kommt e<strong>in</strong> Anlieger se<strong>in</strong>er Pflicht <strong>zum</strong><br />

<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst nach den §§ 3 und 4 nicht<br />

nach, so kann die zuständige Behörde e<strong>in</strong>e<br />

Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen<br />

anordnen. § 9 bleibt unberührt.<br />

§ 6 a Datenverarbeitung (aufgehoben)<br />

§ 7 Kosten der Straßenre<strong>in</strong>igung<br />

§ 8 Pflichten der Bevölkerung<br />

(§§ 7 und 8 hier nicht abgedruckt, weil für<br />

den <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst ohne Bedeutung)<br />

§ 9 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich<br />

oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder<br />

Abs. 4 Satz 1 bis 3 Straßen, Privatstraßen<br />

des öffentlichen Verkehrs, Gehwege,<br />

Fußgängerbereiche oder Fahrbahnen<br />

nicht ordnungsmäßig re<strong>in</strong>igt,<br />

2. entgegen § 6 Absatz 1 ke<strong>in</strong>e geeignete<br />

Person mit der Durchführung des<br />

<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstes beauftragt oder nicht<br />

dafür sorgt, dass nach § 6 Absatz 1<br />

Beauftragte die Re<strong>in</strong>igung ordnungsgemäß<br />

ausführen oder im Falle des<br />

vorübergehenden oder dauernden<br />

Wegfalls der Eignung der Beauftragten<br />

nicht unverzüglich e<strong>in</strong>e andere Person<br />

mit der Re<strong>in</strong>igung beauftragt,<br />

3. entgegen § 3 Abs. 8 Auftaumittel verwendet,<br />

(4. - 6. ohne Bedeutung für <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst)<br />

12 <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst-<strong>Sonderbeilage</strong><br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1<br />

kann mit e<strong>in</strong>er Geldbuße bis zu 10 000 Euro<br />

geahndet werden.<br />

(3) (ohne Bedeutung für <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst)<br />

§ 10 Erlass von<br />

Verwaltungsvorschriften<br />

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen<br />

Verwaltungsvorschriften erlässt<br />

das für den Umweltschutz zuständige<br />

Mitglied des Senats.<br />

§ 11 Übergangsregelung (aufgehoben)<br />

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

von Vorschriften<br />

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 <strong>in</strong><br />

Kraft. Gleichzeitig treten die Vorschriften<br />

des Gesetzes über die Stadtre<strong>in</strong>igung<br />

(Stadtre<strong>in</strong>igungsgesetz – StRG) vom<br />

24. Juni 1969 (GVBl. S. 768), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 17. Dezember 1975 (GVBl.<br />

S. 3006), mit Ausnahme der §§ 8, 9, 10, des<br />

§ 11 Abs. 1, 2 und 6, des § 12 Abs. 1 Nr. 2, 3<br />

und 4, Abs. 2, 3 und 4 außer Kraft.<br />

(2) § 7 Absatz 6 Satz 4 ist ab dem 1. Januar<br />

2010 anzuwenden.<br />

Anlage zu § 4 Absatz 4 a<br />

I. Liste der w<strong>in</strong>terdienstlich durch das Land<br />

Berl<strong>in</strong> zu behandelnden öffentlichen<br />

Plätze:<br />

1. Alexanderplatz (e<strong>in</strong>schließlich befestigter<br />

Laufflächen <strong>in</strong> der Grünanlage<br />

zwischen Rathausstraße,<br />

Spandauer Straße, Karl-Liebknecht-<br />

Straße und Gontardstraße)<br />

2. Bebelplatz<br />

3. Breitscheidplatz<br />

4. Gendarmenmarkt<br />

5. Hackescher Markt (e<strong>in</strong>schließlich<br />

befestigter Laufflächen <strong>in</strong> der Grünanlage<br />

zwischen Neue Promenade,<br />

Am Zwirngraben und An der Spandauer<br />

Brücke)<br />

6. Hermann-Ehlers-Platz<br />

7. Hermannplatz<br />

8. Kurt-Schumacher-Platz<br />

9. Pariser Platz<br />

10. Platz des 18. März<br />

11. Wittenbergplatz<br />

12. Friedrich-Ebert-Platz<br />

II. Liste der w<strong>in</strong>terdienstlich durch das Land<br />

Berl<strong>in</strong> zu behandelnden Fußgängerzonen:<br />

1. Altstadt Spandau<br />

2. Fritz-Lang-Platz<br />

3. Gorkistraße (zwischen Berl<strong>in</strong>er Straße<br />

und Buddestraße)<br />

4. Marzahner Promenade<br />

5. Rathausstraße (zwischen Jüdenstraße<br />

und Gontardstraße, e<strong>in</strong>schließlich<br />

Verkehrsfläche vor Grundstück Nr. 5)<br />

6. Wilmersdorfer Straße<br />

DAS GRUNDEIGENTUM Nr. 22/2011


<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst<br />

<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst (Schneeräumung und Abstreuen von<br />

<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>glätte) auf öffentlichem Straßenland<br />

Bekanntmachung vom 28. Oktober 2011 (ABl. Berl<strong>in</strong> Seite 2749)<br />

1 – Rechtsgrundlage<br />

Straßenre<strong>in</strong>igungsgesetz (StrRe<strong>in</strong>G) vom<br />

19. Dezember 1978 (GVBl. S. 2501), das zuletzt<br />

durch Gesetz vom 18. November 2010<br />

(GVBl. S. 509) geändert worden ist.<br />

2 – Begriffsbestimmungen<br />

Der <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst umfasst die Schneeräumung,<br />

das Abstreuen von <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>- und<br />

Eisglätte sowie die Beseitigung von Eisbildungen.<br />

Eisglätte ist durch Eisregen oder überfrierende<br />

Nässe gebildetes Glatteis, Eisbildung<br />

ist e<strong>in</strong>e darüberh<strong>in</strong>ausgehende,<br />

<strong>in</strong>sbesondere wegen nicht rechtzeitiger<br />

Schneeräumung durch festgefahrenen<br />

oder -getretenen Schnee entstandene<br />

Eisschicht.<br />

3 – Wer ist räum- und streupflichtig?<br />

Die Schneeräumung, das Abstreuen von<br />

<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>- und Eisglätte sowie die Beseitigung<br />

von Eisbildungen, denen nicht ausreichend<br />

durch Streuen entgegengewirkt werden<br />

kann (<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst), auf Gehwegbereichen<br />

haben die Anlieger e<strong>in</strong>er öffentlichen Straße<br />

durchzuführen. Anlieger s<strong>in</strong>d:<br />

– Grundstückseigentümer,<br />

– Erbbauberechtigte und Nießbraucher,<br />

– Inhaber e<strong>in</strong>es im Grundbuch vermerkten<br />

sonstigen d<strong>in</strong>glichen Nutzungsrechts<br />

(<strong>zum</strong> Beispiel „Geh-, Fahr- und Leitungsrecht“).<br />

4 – Umfang der Räum- und Streupflicht<br />

4.1 – Räumbreite und Streupflicht<br />

Auf Gehwegen muss <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er für den Fußgängerverkehr<br />

erforderlichen Breite – <strong>in</strong><br />

Straßen der Re<strong>in</strong>igungsklassen 1 und 2 beträgt<br />

die M<strong>in</strong>destbreite 1,50 m und <strong>in</strong> allen<br />

anderen Straßen m<strong>in</strong>destens 1 m – Schnee<br />

unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls,<br />

bei länger anhaltendem Schneefall <strong>in</strong><br />

angemessenen Zeitabständen, geräumt<br />

werden und bei Schnee- und Eisglätte<br />

unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln<br />

gestreut werden.<br />

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung<br />

bedeutet der gesetzliche Wortlaut „unverzüglich<br />

nach Beendigung des Schneefalls“,<br />

dass mit der Schneeräumung und Glätteabstreuung<br />

nicht so lange gewartet werden<br />

kann, bis jeglicher Schneefall aufgehört<br />

hat. Der <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst muss vielmehr schon<br />

dann e<strong>in</strong>setzen, wenn der Schneefall nur<br />

noch unerheblich andauert (<strong>zum</strong> Beispiel<br />

Niedergehen von Schneegriesel oder nur<br />

noch wenigen Schneeflocken).<br />

Bei Glätte ist unverzüglich nach ihrem<br />

Entstehen mit abstumpfenden Mitteln<br />

ausreichend zu streuen (<strong>zum</strong> Beispiel Sand,<br />

Splitt oder Ähnliches).<br />

Falls das Streumittel bei anhaltender<br />

Glättebildung (<strong>zum</strong> Beispiel Eisregen) se<strong>in</strong>e<br />

Wirkung verliert, muss gegebenenfalls auch<br />

mehrmals gestreut werden.<br />

Eisbildungen, denen nicht ausreichend<br />

durch Streuen entgegengewirkt werden<br />

kann, s<strong>in</strong>d zu beseitigen.<br />

Sonderfall:<br />

Aufgrund der Verordnung über die Festsetzung<br />

von erforderlichen Breiten für<br />

<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstmaßnahmen auf Gehwegen<br />

beträgt die M<strong>in</strong>destbreite für die zuvor<br />

beschriebenen Maßnahmen <strong>in</strong> den nachfolgend<br />

genannten Straßen 3 m:<br />

Kurfürstendamm:<br />

von Breitscheidplatz beziehungsweise<br />

von Rankestraße bis Lewishamstraße beziehungsweise<br />

Brandenburgische Straße<br />

beidseitig jeweils 3 m<br />

Anmerkung:<br />

Die beidseitig jeweils 3 m Breite s<strong>in</strong>d so<br />

aufzuteilen, dass jeweils auf 1,50 m breiten<br />

Bahnen auf den an der Fahrbahn und an<br />

den Hausfronten gelegenen Gehwegteilen,<br />

soweit es sich um gewidmetes öffentliches<br />

Straßenland handelt, <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst durchzuführen<br />

ist. Zudem s<strong>in</strong>d Verb<strong>in</strong>dungen von<br />

den straßenseitig gelegenen Gehwegteilen<br />

zu den Grundstücken zu schaffen.<br />

Tauentzienstraße:<br />

von Breitscheidplatz beziehungsweise von<br />

Rankestraße bis Ansbacher Straße beidseitig<br />

jeweils 3 m<br />

Ebertstraße:<br />

östliche Gehwegseite von Hannah-Arendt-<br />

Straße bis Platz des 18. März und vom<br />

Platz des 18. März bis Dorotheenstraße<br />

e<strong>in</strong>schließlich Fußgängerüberweg 3 m<br />

Scheidemannstraße/Friedrich-Ebert-Platz:<br />

Gehweg vor dem Reichstagsgebäude vom<br />

Fußgängerüberweg Ebertstraße östliche<br />

Gehwegseite bis Bushaltestelle Reichstag/<br />

Bundestag 3 m<br />

Unter den L<strong>in</strong>den:<br />

beidseitig jeweils 3 m<br />

Nr. 22/2011 DAS GRUNDEIGENTUM <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst-<strong>Sonderbeilage</strong><br />

Schloßplatz:<br />

von e<strong>in</strong>schließlich Schloßbrücke bis e<strong>in</strong>schließlich<br />

Liebknechtbrücke beidseitig<br />

jeweils 3 m<br />

Sofern bei Gehwegteilen wegen baulicher<br />

Anlagen oder Straßenbegleitgrün e<strong>in</strong>e<br />

ger<strong>in</strong>gere Breite vorhanden ist, ist der<br />

<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst unter Beachtung des für die<br />

Ablagerung des geräumten Schnees notwendigen<br />

Platzes auf dem der Fahrbahn<br />

zugewandten Rand der Gehwege auf der<br />

Gesamtbreite durchzuführen.<br />

Die Verpflichtung der Anlieger <strong>zum</strong><br />

<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst auf den im Bereich von<br />

Eckabstumpfungen bef<strong>in</strong>dlichen Gehwegabschnitten<br />

nach § 4 Absatz 4 Satz 1<br />

StrRe<strong>in</strong>G bleibt unberührt.<br />

Die Verwendung von jeglichen Auftaumitteln<br />

(<strong>zum</strong> Beispiel Salz, Harnstoff und<br />

Ähnliches) ist ausnahmslos verboten!<br />

4.2 – Zeitraum<br />

Dauert der Schneefall über 20 Uhr h<strong>in</strong>aus an<br />

oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder<br />

Glättebildung e<strong>in</strong>, so ist der <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst<br />

bis 7 Uhr des folgenden Tages – sonntags<br />

und an gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr<br />

– durchzuführen.<br />

4.3 – Fußgängerüberwege, Straßenkreuzungen,<br />

Straßene<strong>in</strong>mündungen<br />

An Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen<br />

und Straßene<strong>in</strong>mündungen<br />

s<strong>in</strong>d Gehwege <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er für den Fußgängerverkehr<br />

erforderlichen Breite (<strong>in</strong> Straßen<br />

der Re<strong>in</strong>igungsklassen 1 und 2 m<strong>in</strong>destens<br />

1,50 m, <strong>in</strong> allen anderen Straßen m<strong>in</strong>destens<br />

1 m) von Schnee und Glätte frei<strong>zum</strong>achen.<br />

Auf die für die Sehbeh<strong>in</strong>derten und Bl<strong>in</strong>den<br />

im Straßenland vorhandenen Leit- und<br />

Orientierungssysteme und die Zugänge<br />

zu Lichtsignalanlagen soll dabei besonders<br />

geachtet werden.<br />

Fußgängerüberwege im S<strong>in</strong>ne dieses<br />

Gesetzes s<strong>in</strong>d alle gesicherten Überwege<br />

und die Fortführung der Gehwege oder<br />

Fußgängerbereiche an Straßenkreuzungen<br />

oder -e<strong>in</strong>mündungen.<br />

4.4 – Fußgängerzonen<br />

Der <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst <strong>in</strong> Fußgängerzonen wird<br />

mit Ausnahme der unmittelbar vor den Anliegergrundstücken<br />

verlaufenden Gehwege<br />

durch die Berl<strong>in</strong>er Stadtre<strong>in</strong>igungsbetriebe<br />

(BSR) ausgeführt. Die Anlieger bleiben für<br />

den <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst auf den Gehwegen vor<br />

ihren Grundstücken verantwortlich.<br />

4.5 – Bus- und Straßenbahnhaltestellen<br />

Der <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst an den Bushaltestellen,<br />

den Straßenbahnhaltestellen mit straßenbündigem<br />

Bahnkörper ohne Mittel<strong>in</strong>sel<br />

sowie Straßenbahnhaltestellen<br />

mit direktem Ausstieg auf dem Gehweg<br />

und den Wartehallen e<strong>in</strong>schließlich der<br />

Zuwegungen obliegt den BSR.<br />

13


<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst<br />

Für den <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst an den Straßenbahnhaltestellen<br />

mit Mittel<strong>in</strong>sel s<strong>in</strong>d die Berl<strong>in</strong>er<br />

Verkehrsbetriebe (BVG) verantwortlich.<br />

4.6 – Zugänge zu Bahnhöfen des öffentlichen<br />

Personenverkehrs<br />

Bei Zugängen zu Bahnhöfen des öffentlichen<br />

Personenverkehrs ist der <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst auf<br />

Gehwegen so durchzuführen, dass e<strong>in</strong><br />

ungefährdeter Zugang <strong>zum</strong> Bahnhof gewährleistet<br />

ist.<br />

4.7 – Hydranten sowie die Zugänge zu<br />

Fernsprechzellen, Notrufsäulen, Aufzügen,<br />

Briefkästen und Parkautomaten s<strong>in</strong>d von<br />

Schnee und Eis frei<strong>zum</strong>achen.<br />

4.8 – Die Anhäufung von Schnee- und<br />

Eismengen hat grundsätzlich auf dem<br />

Gehweg am Fahrbahnrand zu geschehen;<br />

nicht im R<strong>in</strong>nste<strong>in</strong> oder auf Gullys ablagern!<br />

– Vor E<strong>in</strong>- und Ausfahrten, <strong>in</strong> den Haltestellenbereichen<br />

der öffentlichen<br />

Verkehrsmittel, straßen- und gehwegseitig<br />

im Bereich gekennzeichneter<br />

Beh<strong>in</strong>dertenparkplätze und auf Radfahrstreifen<br />

und Radwegen darf Schnee<br />

und Eis nicht angehäuft werden.<br />

– Neben Fußgängerüberwegen,<br />

Straßenkreuzungen und Straßene<strong>in</strong>mündungen<br />

darf Schnee und Eis nur<br />

bis zu e<strong>in</strong>er Höhe angehäuft werden,<br />

die Sichtbeh<strong>in</strong>derungen für den Fahrzeugverkehr<br />

auf den Fahrbahnen ausschließt.<br />

5 – Räum- und Streupflicht <strong>in</strong> nicht genügend<br />

ausgebauten Straßen<br />

5.1 – Nicht genügend ausgebaute Straßen<br />

s<strong>in</strong>d im Straßenre<strong>in</strong>igungsverzeichnis C<br />

aufgeführt.<br />

Auch die Anlieger dieser Straßen haben den<br />

<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst wie oben beschrieben auf den<br />

Gehwegen oder – wenn ke<strong>in</strong>e Gehwege abgegrenzt<br />

oder nicht vorhanden s<strong>in</strong>d – auf<br />

den vom Fußgängerverkehr bevorzugten<br />

Straßenteilen <strong>in</strong> der erforderlichen Breite<br />

(m<strong>in</strong>destens 1 m) vor den jeweiligen Grundstücken<br />

durchzuführen.<br />

Anlieger, deren Grundstücke/Eckgrundstücke<br />

an Straßenkreuzungen oder<br />

-e<strong>in</strong>mündungen liegen, haben zusätzlich<br />

auch die Fortführungen der Gehwege oder<br />

Fußgängerbereiche über die Fahrbahn bis<br />

zur Straßenmitte <strong>in</strong> der erforderlichen Breite<br />

zu beräumen beziehungsweise mit abstumpfenden<br />

Mitteln zu bestreuen. Die Verpflichtung<br />

besteht jeweils für denjenigen<br />

Anlieger, dessen zu re<strong>in</strong>igender Gehweg<br />

oder Fußgängerbereich der Fortführung<br />

über die Fahrbahn am nächsten liegt.<br />

5.2 – Wird auf Fahrbahnen, außer auf den<br />

unter Nummer 5 Absatz 1 genannten Fahrbahnbereichen,<br />

e<strong>in</strong>e Schneeberäumung<br />

erforderlich, erfolgt diese bei besonderem<br />

Bedarf durch die BSR (§ 4 Absatz 4 StrRe<strong>in</strong>G).<br />

6 – Beauftragung Dritter<br />

Die <strong>zum</strong> <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst verpflichteten<br />

Anlieger können durch privatrechtliche<br />

Vere<strong>in</strong>barungen Dritte mit der Durchführung<br />

des <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstes beauftragen.<br />

Sie müssen unverzüglich e<strong>in</strong>e geeignete<br />

Person mit der Durchführung des <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstes<br />

beauftragen, wenn sie die Pflicht<br />

zur Durchführung des <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstes nicht<br />

selbst erfüllen können.<br />

Ihre Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße<br />

Durchführung des <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstes<br />

entfällt durch die Beauftragung Dritter<br />

nicht.<br />

Kommt e<strong>in</strong> Anlieger se<strong>in</strong>er Pflicht <strong>zum</strong><br />

<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst nicht nach, so kann die zuständige<br />

Behörde e<strong>in</strong>e Ersatzvornahme auf<br />

Kosten des Pflichtigen anordnen.<br />

7 – Besonderheiten – Sonstiges<br />

7.1 – S<strong>in</strong>d bei e<strong>in</strong>er Straße Fahrbahn und<br />

Gehweg nicht durch bauliche Maßnahmen,<br />

14 <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst-<strong>Sonderbeilage</strong><br />

Verordnung über die Festsetzung von erforderlichen<br />

Breiten für <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstmaßnahmen auf Gehwegen<br />

Vom 26. Oktober 2011 (GVBl. Berl<strong>in</strong> Seite 514)<br />

§ 1 – Die auf den Gehwegen für die Durchführung der <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstmaßnahmen gemäß<br />

§ 3 Absatz 1 Satz 5 Halbsatz 1 des Straßenre<strong>in</strong>igungsgesetzes erforderliche Breite wird <strong>in</strong><br />

den nachfolgend genannten Straßen wie folgt festgesetzt:<br />

Kurfürstendamm: Von Breitscheidplatz beziehungsweise von Rankestraße bis 3 Meter<br />

Lewishamstraße beziehungsweise Brandenburgische Straße beidseitig jeweils<br />

Anmerkung:<br />

Die beidseitig jeweils 3 Meter Breite s<strong>in</strong>d so aufzuteilen, dass jeweils auf 1,50 Meter breiten<br />

Bahnen auf den an der Fahrbahn und an den Hausfronten gelegenen Gehwegteilen,<br />

soweit es sich um gewidmetes öffentliches Straßenland handelt, <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst durchzuführen<br />

ist. Zudem s<strong>in</strong>d Verb<strong>in</strong>dungen von den straßenseitig gelegenen Gehwegteilen<br />

zu den Grundstücken zu schaffen.<br />

Tauentzienstraße: Von Breitscheidplatz beziehungsweise von Rankestraße bis Ans- 3 Meter<br />

bacher Straße beidseitig jeweils<br />

Ebertstraße: Östliche Gehwegseite von Hannah-Arendt-Straße bis Platz des 18. März 3 Meter<br />

und vom Platz des 18. März bis Dorotheenstraße e<strong>in</strong>schließlich Fußgängerüberweg<br />

Scheidemannstraße/ Friedrich-Ebert-Platz: Gehweg vor dem Reichstagsgebäude 3 Meter<br />

vom Fußgängerüberweg Ebertstraße östliche Gehwegseite bis Bushaltestelle Reichstag/Bundestag<br />

Unter den L<strong>in</strong>den: Beidseitig jeweils 3 Meter<br />

Schloßplatz: Von e<strong>in</strong>schließlich Schloßbrücke bis e<strong>in</strong>schließlich Liebknechtbrücke 3 Meter<br />

beidseitig jeweils<br />

Sofern bei Gehwegteilen wegen baulicher Anlagen oder Straßenbegleitgrün e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>gere<br />

Breite vorhanden ist, ist der <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst unter Beachtung des § 3 Absatz 3 Satz 1 des<br />

Straßenre<strong>in</strong>igungsgesetzes auf der Gesamtbreite durchzuführen. Die Verpflichtung der<br />

Anlieger <strong>zum</strong> <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst auf den im Bereich von Eckabstumpfungen bef<strong>in</strong>dlichen Gehwegabschnitten<br />

nach § 4 Absatz 4 Satz 1 des Straßenre<strong>in</strong>igungsgesetzes bleibt unberührt.<br />

§ 2 (Inkrafttreten: 8. November 2011)<br />

Verkehrse<strong>in</strong>richtungen oder Verkehrszeichenregelung<br />

vone<strong>in</strong>ander abgegrenzt<br />

oder ist der Gehweg vorübergehend nicht<br />

benutzbar, gelten die Straßenteile als<br />

Gehweg, die bevorzugt von Fußgängern<br />

benutzt werden.<br />

7.2 – Der <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst geht der Lärmbekämpfung<br />

vor. Durch Schneeräumgeräte<br />

dürfen aber nur Geräusche verursacht<br />

werden, die nach dem heutigen Stand der<br />

Technik unvermeidbar s<strong>in</strong>d.<br />

7.3 – Ist e<strong>in</strong> zur Durchführung des <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstes<br />

verpflichteter Anlieger körperlich<br />

und wirtschaftlich dazu nicht <strong>in</strong> der Lage,<br />

kann gemäß § 6 Absatz 2 StrRe<strong>in</strong>G beantragt<br />

werden, dass das Land Berl<strong>in</strong> für<br />

die Dauer der Leistungsunfähigkeit se<strong>in</strong>e<br />

Verpflichtung übernimmt. Den Anträgen<br />

s<strong>in</strong>d begründende Unterlagen beziehungsweise<br />

Nachweise beizufügen.<br />

7.4 – Die schuldhafte Nichterfüllung des<br />

<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstes sowie die unzulässige<br />

Verwendung von Auftaumitteln kann als<br />

Ordnungswidrigkeit mit e<strong>in</strong>er Geldbuße<br />

bis zu 10 000 € geahndet werden.<br />

DAS GRUNDEIGENTUM Nr. 22/2011


<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst<br />

Appell an Eigentümer: Zugang zu den Mülltonnen freihalten<br />

Mehr Aufgaben im <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst auch für die BSR<br />

Noch ist ungewiss, ob uns wieder e<strong>in</strong>e harte <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>periode bevorsteht. Auf jeden Fall<br />

aber ist die BSR gerüstet, um ihre Aufgaben schnell, effizient und im E<strong>in</strong>klang mit den<br />

Anforderungen des Umweltschutzes zu erledigen. Und so werden <strong>in</strong> diesem <strong>W<strong>in</strong>ter</strong><br />

480 Räum- und Streufahrzeuge und bis zu 2.100 Beschäftigte der Re<strong>in</strong>igung für sichere<br />

Fahrt auf den Hauptstadtstraßen sorgen.<br />

Neue Aufgaben für die BSR<br />

Mit dem geänderten Straßenre<strong>in</strong>igungsgesetz<br />

hat die BSR bereits zur <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>saison<br />

2010/2011 zu den üblichen Aufgaben im<br />

<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst (siehe Kasten) zusätzlich<br />

folgende Aufgaben bekommen:<br />

n Schneeräumung und Glättebekämpfung<br />

an allen gehwegseitigen Haltestellen der<br />

BVG, und zwar <strong>in</strong> der Länge der Haltestelle<br />

sowie auf zwei Meter Tiefe <strong>in</strong>klusive Zugang<br />

bis <strong>zum</strong> Gehweg. Wie bisher ist der<br />

Gehweg selbst vom Grundstücksbesitzer<br />

zu bearbeiten. An Tramhaltestellen auf<br />

Mittel<strong>in</strong>seln hat die BVG die Verkehrssicherungspflicht.<br />

n <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst auf folgenden Plätzen:<br />

Alexander-, Hermann-Ehlers-, Breitscheid-,<br />

Wittenberg-, Bebel-, Hermann-, Pariser-,<br />

Kurt-Schumacher-, Friedrich-Ebert-Platz,<br />

Platz des 18. März, Gendarmenmarkt und<br />

Hackescher Markt.<br />

n <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst <strong>in</strong> folgenden Fußgängerzonen:<br />

Altstadt Spandau, Fritz-Lang-<br />

Platz, Gorkistraße zwischen Berl<strong>in</strong>er- und<br />

Buddestraße, Marzahner Promenade, Rathausstraße<br />

<strong>in</strong> Mitte zwischen Jüden- und<br />

Gontardstraße und Wilmersdorfer Straße.<br />

n Auf ausgewiesenen Radwegen, die<br />

begleitend zu verkehrswichtigen Straßen<br />

(E<strong>in</strong>satzstufe 1) verlaufen, ist der Schnee<br />

zeitnah <strong>zum</strong> <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst auf der Fahrbahn<br />

zu räumen. Zudem s<strong>in</strong>d diese Radwege<br />

Bestandteil der Streupläne.<br />

Lehren aus den vergangenen <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>n<br />

Mit e<strong>in</strong>em Teil der Aufgaben beauftragt die<br />

BSR private <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienste. Dabei hat das<br />

Unternehmen auch Lehren aus den vergangenen<br />

<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>n gezogen. „Wir haben“,<br />

so der Leiter der Straßenre<strong>in</strong>igung, W<strong>in</strong>fried<br />

Becker, „bei Schlechtleistung Vertragsstrafen<br />

verhängt, damit s<strong>in</strong>d die Bushaltestellen<br />

aber auch nicht geräumt.“<br />

Andererseits müsse man eben auch<br />

konstatieren, dass die Praxis der pauschalen<br />

Bezahlung für den privaten <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst<br />

schwierig ist. Daher habe die BSR<br />

die Ausschreibung und <strong>in</strong> der Folge<br />

auch die Verträge anders gestaltet. In<br />

den Ausschreibungen gibt es jetzt drei<br />

Komponenten: e<strong>in</strong>en Grundpreis, der <strong>zum</strong><br />

Beispiel auch die Vorhaltekosten abdeckt,<br />

e<strong>in</strong> Preisangebot basierend auf dem Mittel-<br />

BSR im <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>e<strong>in</strong>satz<br />

Übliche <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstaufgaben<br />

der BSR<br />

n Räumen und Streuen der<br />

Kreuzungen und E<strong>in</strong>mündungen<br />

aller verkehrswichtigen Hauptverkehrsstraßen,<br />

der Haltebuchten<br />

der BVG sowie weiterer Straßen mit<br />

l<strong>in</strong>iengebundenem Personennahverkehr<br />

(E<strong>in</strong>satzstufe 1). Hier werden<br />

wie bisher verantwortungsbewusst<br />

und <strong>in</strong> ger<strong>in</strong>gsten Mengen – maximal<br />

25 Gramm pro Quadratmeter – Auftaumittel<br />

<strong>in</strong> Form von Feuchtsalz<br />

zur Glättebekämpfung e<strong>in</strong>gesetzt.<br />

Herrscht extreme Glätte vor, die den<br />

ÖPNV gefährdet, ist auch Streckenstreuung<br />

möglich.<br />

n Auf der Stadtautobahn und teilweise<br />

Bundesfernstraßen wie z. B. der<br />

Heerstraße kann je nach örtlichen<br />

Verhältnissen ebenfalls e<strong>in</strong>e Streckenstreuung<br />

erfolgen.<br />

n Auf Fahrbahnen der E<strong>in</strong>satzstufe 2<br />

wird nachrangig zur Stufe 1 und im örtlich<br />

möglichen Maße Schnee geräumt.<br />

In dieser E<strong>in</strong>satzstufe dürfen zudem auf<br />

den Fahrbahnen ke<strong>in</strong>e Auftaumittel<br />

e<strong>in</strong>gesetzt werden.<br />

Beide E<strong>in</strong>satzstufen zusammen umfassen<br />

übrigens die stattliche Strecke<br />

von 10.500 Arbeitskilometern.<br />

n Rund 18.500 Fußgängerüberwege<br />

werden – vielfach mehrmals täglich<br />

– vom Schnee beräumt. Zur Glättebekämpfung<br />

darf hier ausschließlich<br />

Splitt gestreut werden.<br />

n Radwege außerhalb der E<strong>in</strong>satzstufe<br />

1 (ca. 1.100 Kilometer), die<br />

ausgebaut und mit <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstfahrzeugen<br />

befahrbar s<strong>in</strong>d, werden vom<br />

Schnee beräumt.<br />

Nr. 22/2011 DAS GRUNDEIGENTUM <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst-<strong>Sonderbeilage</strong><br />

So sieht e<strong>in</strong> Müllstandplatz aus, über dessen<br />

Zuweg man ke<strong>in</strong>e Mülltonne ziehen kann.<br />

wert der <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>tage der letzten Jahre und<br />

bei e<strong>in</strong>em massiven <strong>W<strong>in</strong>ter</strong> die Möglichkeit<br />

bei entsprechendem Nachweis auch die<br />

E<strong>in</strong>sätze abzurechnen, die darüber h<strong>in</strong>aus<br />

gehen.<br />

Bei den Bushaltestellen wurde zudem noch<br />

mal sehr genau def<strong>in</strong>iert, welche Leistung<br />

erbracht werden muss. Solche genaue<br />

Def<strong>in</strong>ition empfiehlt der BSR-Fachmann<br />

auch den Eigentümern: „Im novellierten<br />

Gesetz wird die alte Beschreibung des<br />

<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstes als ‚<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>glätte- und<br />

Schneebekämpfung‘ präzisiert. Der <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst<br />

umfasst demnach die Schneeräumung,<br />

das Abstreuen von <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>- und<br />

Eisglätte mit abstumpfenden Mitteln<br />

sowie die Beseitigung von Eisbildungen,<br />

denen nicht ausreichend durch Streuen<br />

entgegengewirkt werden kann. Das sollte<br />

sich möglichst auch <strong>in</strong> den vertraglichen<br />

Vere<strong>in</strong>barungen wiederf<strong>in</strong>den.“<br />

Auch im <strong>W<strong>in</strong>ter</strong> muss die<br />

Müllabfuhr funktionieren<br />

Und noch e<strong>in</strong>en H<strong>in</strong>weis gibt die Stadtre<strong>in</strong>igung:<br />

Speziell <strong>in</strong> den letzten beiden<br />

<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>perioden gab es des Öfteren<br />

Probleme für die Müllabfuhr. Häufig waren<br />

die Zugänge zu den Mülltonnen und zur<br />

Straße nicht von Schnee und Eis befreit.<br />

Die Folge: Die Müllabfuhr konnte die<br />

Tonnen nicht leeren. Daher bittet die BSR<br />

die Grundstückseigentümer – auch zur<br />

eigenen und der Sicherheit der Mieter<strong>in</strong>nen<br />

und Mieter – dafür zu sorgen, dass alle<br />

Wege zu den Mülltonnen m<strong>in</strong>destens<br />

<strong>in</strong> Behälterbreite bis 6 Uhr schnee- und<br />

glättefrei s<strong>in</strong>d.<br />

Zum Schluss: Hoffnung auf weniger weiße<br />

Pracht …<br />

15


Von Berl<strong>in</strong><br />

bis nach Rio<br />

Nach streng ökologischen und sicherheitsrelevanten<br />

Vorgaben befreit die BSR<br />

im <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst rund 10.500 km Arbeitskilometer<br />

von Schnee und Eis. Das entspricht<br />

ungefähr e<strong>in</strong>er Strecke von Berl<strong>in</strong><br />

bis nach Rio de Janeiro. Und die machen<br />

sich über Schnee und Eis ke<strong>in</strong>e Gedanken.<br />

Wir schon.<br />

www.BSR.de<br />

16 <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst-<strong>Sonderbeilage</strong><br />

DAS GRUNDEIGENTUM Nr. 22/2011

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