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Winter in Berlin Sonderbeilage zum Winterdienst

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<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst<br />

Straßenre<strong>in</strong>igungsgesetz Berl<strong>in</strong> (StrRe<strong>in</strong>G Bln)<br />

Vom 19. Dezember 1978 (GVBl. Berl<strong>in</strong> Seite 2501), zuletzt geändert durch Artikel I des<br />

Gesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. Berl<strong>in</strong> Seite 509) – Auszug –<br />

§ 1 Straßenre<strong>in</strong>igungspflicht<br />

(1) Die Oberflächen und E<strong>in</strong>flussöffnungen<br />

der Entwässerung von öffentlichen Straßen<br />

<strong>in</strong> der Baulast des Landes Berl<strong>in</strong> und<br />

Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs<br />

s<strong>in</strong>d, soweit sie sich <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er geschlossenen<br />

Ortslage bef<strong>in</strong>den oder überwiegend<br />

dem <strong>in</strong>neren Verkehr dienen, nach<br />

den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit<br />

und Ordnung zu re<strong>in</strong>igen (ordnungsmäßige<br />

Re<strong>in</strong>igung).<br />

(2) Zu den Oberflächen gehören <strong>in</strong>sbesondere<br />

Fahrbahnen, e<strong>in</strong>schließlich<br />

Radfahrstreifen, Taxihalteplätze, Zugänge<br />

und Vorplätze von Bahnhöfen des<br />

öffentlichen Personenverkehrs und direkte<br />

Verb<strong>in</strong>dungswege zwischen Umsteigebahnhöfen<br />

und -haltestellen, Radwege,<br />

Gehwege, Treppenanlagen, Parkplatzflächen<br />

e<strong>in</strong>schließlich solcher <strong>in</strong> Parkhäusern,<br />

Schutzstreifen (Trenn-, Seiten-,<br />

Rand- und Sicherheitsstreifen), Straßengrün<br />

und Hochbeete.<br />

(3) E<strong>in</strong>e geschlossene Ortslage ist gegeben,<br />

wenn e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> geschlossener oder offener<br />

Bauweise zusammenhängende Bebauung<br />

vorhanden ist. E<strong>in</strong>zelne unbebaute Grundstücke,<br />

zur Bebauung ungeeignetes oder<br />

ihr entzogenes Gelände oder e<strong>in</strong>seitige<br />

Bebauung unterbrechen den Zusammenhang<br />

nicht.<br />

(4) Zur ordnungsmäßigen Re<strong>in</strong>igung<br />

gehört auch der <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst. Dieser umfasst<br />

die Schneeräumung, das Abstreuen<br />

von <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>- und Eisglätte sowie die Beseitigung<br />

von Eisbildungen. Eisglätte ist<br />

Kommen Sie nicht<br />

<strong>in</strong>s Rutschen!<br />

Berl<strong>in</strong> hat e<strong>in</strong> neues Straßen-<br />

re<strong>in</strong>igungsgesetz. Fragen?<br />

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Telefon:<br />

(030)<br />

742 30 67<br />

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durch Eisregen oder überfrierende Nässe<br />

gebildetes Glatteis. Eisbildung ist e<strong>in</strong>e<br />

darüber h<strong>in</strong>ausgehende, <strong>in</strong>sbesondere<br />

wegen nicht rechtzeitiger Schneeräumung<br />

durch festgefahrenen oder -getretenen<br />

Schnee entstandene Eisschicht.<br />

§ 2 Straßenre<strong>in</strong>igungsverzeichnisse<br />

und Re<strong>in</strong>igungsklassen<br />

(ohne unmittelbare Bedeutung für den<br />

<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst)<br />

§ 3 <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst<br />

(1) Gehwege s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er für den Fußgängerverkehr<br />

erforderlichen Breite unverzüglich<br />

nach Beendigung des Schneefalls,<br />

bei länger anhaltendem Schneefall <strong>in</strong> angemessenen<br />

Zeitabständen, von Schnee<br />

zu beräumen, bei Schnee- und Eisglätte<br />

unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln<br />

zu bestreuen, bei Bedarf auch wiederholt.<br />

Eisbildungen, denen nicht ausreichend<br />

durch Streuen entgegengewirkt werden<br />

kann, s<strong>in</strong>d zu beseitigen. Unter Beachtung<br />

des Absatzes 3 Satz 1 ist auf Gehwegen <strong>in</strong><br />

Straßen der Re<strong>in</strong>igungsklassen 1 und 2<br />

der <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>destbreite<br />

von 1,5 Metern und bei Gehwegen mit<br />

e<strong>in</strong>er ger<strong>in</strong>geren Breite als 1,5 Meter <strong>in</strong><br />

der Gesamtbreite durchzuführen. In allen<br />

übrigen Straßen beträgt unter Beachtung<br />

des Absatzes 3 Satz 1 die M<strong>in</strong>destbreite<br />

1 Meter. Erfordert das Fußgängeraufkommen<br />

auf stärker frequentierten Gehwegen<br />

e<strong>in</strong>e größere Fläche, so ist e<strong>in</strong>e<br />

entsprechend breitere Bahn zu schaffen; das<br />

Nähere wird durch Rechtsverordnung der<br />

für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung<br />

geregelt. Dauert der Schneefall<br />

über 20 Uhr h<strong>in</strong>aus an oder tritt nach dieser<br />

Zeit Schneefall oder Glättebildung e<strong>in</strong>, so<br />

ist der <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst bis 7 Uhr des folgenden<br />

Tages, an Sonntagen und gesetzlichen<br />

Feiertagen bis 9 Uhr durchzuführen.<br />

(2) An Fußgängerüberwegen sowie Straßen<br />

kreuzungen und Straßene<strong>in</strong>mündungen<br />

ist auf Gehwegen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er für den<br />

Fußgängerverkehr erforderlichen Breite der<br />

<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst nach Absatz 1 durchzuführen.<br />

Um e<strong>in</strong> gefahrloses und ungeh<strong>in</strong>dertes<br />

E<strong>in</strong>- und Aussteigen zu gewährleisten, ist<br />

an Bushaltestellen der <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst nach<br />

Absatz 1 auf Gehwegen <strong>in</strong> der Länge des<br />

Haltestellenbereichs bis zu e<strong>in</strong>er Tiefe von 2<br />

Metern durchzuführen, ebenso an Straßenbahnhaltestellen<br />

mit straßenbündigem<br />

Bahnkörper ohne Mittel<strong>in</strong>sel sowie bei<br />

10 <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst-<strong>Sonderbeilage</strong><br />

Straßenbahnhaltestellen mit direktem<br />

Ausstieg auf den Gehweg. Von den Haltestellenbereichen<br />

aus ist e<strong>in</strong>e Zuwegung zu<br />

den von den Grundstückseigentümern zu<br />

räumenden Gehwegflächen sowie zu den<br />

Wartehallen zu schaffen. Die Fläche vor den<br />

Wartehallen ist auf der gesamten Länge und<br />

e<strong>in</strong>er Breite von m<strong>in</strong>destens 1 Meter <strong>in</strong> der<br />

Weise von Schnee und Eis frei<strong>zum</strong>achen,<br />

dass e<strong>in</strong> gefahrloser und ungeh<strong>in</strong>derter<br />

Zugang <strong>zum</strong> Haltestellenbereich ermöglicht<br />

wird. Hydranten sowie die Zugänge<br />

zu Fernsprechzellen und Notrufsäulen,<br />

Aufzüge, Briefkästen und Parkautomaten<br />

s<strong>in</strong>d von Schnee und Eis frei<strong>zum</strong>achen.<br />

(3) Schnee- und Eismengen von Gehwegen<br />

s<strong>in</strong>d grundsätzlich auf dem der Fahrbahn<br />

zugewandten Rand der Gehwege<br />

anzuhäufen; <strong>in</strong> den R<strong>in</strong>nste<strong>in</strong>en und auf<br />

den E<strong>in</strong>flussöffnungen der Straßenentwässerungsanlagen<br />

dürfen sie nicht abgelagert<br />

werden. Vor E<strong>in</strong>- und Ausfahrten, <strong>in</strong><br />

den Haltestellenbereichen der öffentlichen<br />

Verkehrsmittel nach Absatz 2 Satz 2,<br />

straßen- und gehwegseitig im Bereich gekennzeichneter<br />

Beh<strong>in</strong>dertenparkplätze<br />

und auf Radfahrstreifen und Radwegen<br />

darf Schnee oder Eis nicht, neben Fußgängerüberwegen,<br />

Straßenkreuzungen<br />

und Straßene<strong>in</strong>mündungen nur bis zu<br />

e<strong>in</strong>er Höhe, die Sichtbeh<strong>in</strong>derungen für<br />

den Fahrzeugverkehr auf den Fahrbahnen<br />

ausschließt, angehäuft werden. Innerhalb<br />

von Fußgängerzonen s<strong>in</strong>d Schnee- und<br />

Eismengen so anzuhäufen, dass der Fußgänger-<br />

und Zulieferbetrieb nicht bee<strong>in</strong>trächtigt<br />

wird.<br />

(4) S<strong>in</strong>d bei e<strong>in</strong>er Straße Fahrbahn und<br />

Gehweg nicht durch bauliche Maßnahmen,<br />

Verkehrs e<strong>in</strong>richtungen oder Verkehrszeichenregelung<br />

vone<strong>in</strong>ander abgegrenzt<br />

oder ist der Gehweg vorübergehend nicht<br />

benutzbar, so s<strong>in</strong>d die Straßenteile, die bevorzugt<br />

dem Fußgängerverkehr dienen, wie<br />

Gehwege entsprechend den Absätzen 1 bis<br />

3 w<strong>in</strong>terdienstlich zu behandeln.<br />

(5) Der Umfang des auf Fahrbahnen<br />

e<strong>in</strong>schließlich Radfahrstreifen und Parkplatzflächen<br />

sowie Fußgängerzonen und<br />

öffentlichen Plätzen nach § 4 Absatz 4 a<br />

erforderlichen <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstes ergibt<br />

sich, soweit das Land Berl<strong>in</strong> re<strong>in</strong>igungspflichtig<br />

ist, aus e<strong>in</strong>em Streuplan mit zwei<br />

E<strong>in</strong>satzstufen und aus der Wetterlage.<br />

In die E<strong>in</strong>satzstufe 1 werden die Straßen<br />

von besonderer Verkehrsbedeutung<br />

und die Straßen mit l<strong>in</strong>iengebundenem<br />

öffentlichen Personennahverkehr e<strong>in</strong>schließlich<br />

der mit anderen Straßen gebildeten<br />

Kreuzungs- und E<strong>in</strong>mündungsbereiche,<br />

besondere Gefahrenstellen sowie<br />

Fußgängerzonen und öffentliche Plätze<br />

DAS GRUNDEIGENTUM Nr. 22/2011

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