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Winter in Berlin Sonderbeilage zum Winterdienst

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<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst<br />

Was tun, wenn der <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst nichts tut?<br />

Ihre Rechte gegenüber der Schneebeseitigungsfirma<br />

Die gesetzlichen Regelungen machen den Grundstückseigentümer für Verstöße gegen die<br />

<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst-Pflicht verantwortlich, wenn er se<strong>in</strong>e <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstfirma nicht kontrolliert.<br />

Welche Rechte hat der Eigentümer aber gegenüber der <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstfirma?<br />

Wir er<strong>in</strong>nern uns: Im <strong>W<strong>in</strong>ter</strong> 2009/2010<br />

fanden starke Schneefälle statt. Eigentümern<br />

und beauftragten Schneebeseiti<br />

gungsfirmen war es flächendeckend<br />

nicht möglich, der Schneemassen Herr zu<br />

werden und den Pflichten des Straßenre<strong>in</strong>igungsgesetzes<br />

nachzukommen. Doch<br />

nicht nur die privaten Eigentümer, sondern<br />

auch die Wohnungsbauunternehmen und<br />

die Öffentliche Hand als Eigentümer<strong>in</strong><br />

ihrer Gebäude sowie die Berl<strong>in</strong>er Stadtre<strong>in</strong>igungsbetriebe<br />

blieben h<strong>in</strong>ter ihren<br />

Pflichten zurück.<br />

Nach diesen Erfahrungen verfiel die<br />

Berl<strong>in</strong>er Landespolitik <strong>in</strong> Aktionismus und<br />

nahm nach kontroverser Diskussion e<strong>in</strong>e<br />

Änderung des Straßenre<strong>in</strong>igungsgesetzes<br />

vor. Aufgrund der geänderten Pflichten<br />

und starker Beanspruchung kündigten die<br />

Räumdienste viele Verträge und boten den<br />

Eigentümern neue Verträge zu geänderten<br />

Preisen an.<br />

Trennung zwischen öffentlich-rechtlichen<br />

und zivilrechtlichen Regelungen<br />

Bei der Ermittlung der Pflichten des<br />

Eigentümers im Zusammenhang mit der<br />

Schneebeseitigung, der Möglichkeit der<br />

Übertragung dieser Pflichten und der<br />

Folgen im Falle der Verletzung von Pflichten<br />

ist zwischen der öffentlich-rechtlichen und<br />

der zivilrechtlichen Grundlage zu unterscheiden.<br />

Was für e<strong>in</strong> Vertrag?<br />

Unterschiedlich wird die Rechtsnatur des<br />

zwischen Eigentümer und Schneeräumdienst<br />

geschlossenen Vertrags beurteilt.<br />

Nach e<strong>in</strong>er Ansicht handelt es sich um<br />

e<strong>in</strong>en Dienstleistungsvertrag. Nach e<strong>in</strong>er<br />

neueren Entscheidung des Landgerichts<br />

Berl<strong>in</strong> und vielen Abteilungen der Berl<strong>in</strong>er<br />

Amtsgerichte handelt es sich bei e<strong>in</strong>em<br />

Schneebeseitigungsvertrag um e<strong>in</strong>en<br />

Werkvertrag (die Auffassung ist auf dem<br />

Vormarsch). Die Unterscheidung ist wichtig<br />

für die Folgen.<br />

Von der unterschiedlichen Betrachtungsweise<br />

der Rechtsnatur des mit der Firma<br />

abgeschlossenen Vertrags hängt es ab,<br />

was der Grundstückseigentümer im Falle<br />

der Leistungsstörung durch die beauftragte<br />

Firma für Rechte hat, und was er<br />

unternehmen muss, um sich die ihm zustehenden<br />

Rechte zu sichern.<br />

Was steht im Vertrag?<br />

E<strong>in</strong>e Leistungsstörung des Schneebeseitigungsvertrages<br />

liegt dann vor,<br />

wenn die Firma die von ihr übernommenen<br />

Arbeiten überhaupt nicht, nicht vollständig<br />

oder nicht rechtzeitig ausführt.<br />

Maßgebend für den Umfang der von der<br />

Firma übernommenen Pflichten s<strong>in</strong>d zunächst<br />

die im schriftlich geschlossenen<br />

Vertrag getroffenen Vere<strong>in</strong>barungen. Hier<br />

ist <strong>in</strong> den meisten Fällen genau beschrieben,<br />

was die Firma zu leisten hat. Wichtig ist, dass<br />

die von der Firma übernommenen Pflichten<br />

mit den vom Berl<strong>in</strong>er Straßenre<strong>in</strong>igungsgesetz<br />

beschriebenen Pflichten des<br />

Grundstückseigentümers übere<strong>in</strong>stimmen.<br />

Dies ist zunächst dann der Fall, wenn die<br />

vertragliche Regelung auf das Gesetz ausdrücklich<br />

Bezug nimmt. Hierdurch werden<br />

die Pflichten des Grundstückseigentümers<br />

auch zu Pflichten der Firma.<br />

Zu beachten ist, dass im Zuge des Neuabschlusses<br />

der Verträge oft die Pflicht<br />

zur Beseitigung von Eis (-glätte) zunächst<br />

von den Firmen aus den von ihnen übernommenen<br />

Pflichten herausgenommen<br />

wurde und hierfür jeweils e<strong>in</strong>e gesonderte<br />

Vere<strong>in</strong>barung notwendig ist. Die Firma<br />

kann sich also von Fall zu Fall aussuchen,<br />

ob sie e<strong>in</strong>en gesonderten Auftrag zur<br />

Eisbeseitigung annimmt.<br />

Die Art des Vertrags und ihre Folgen<br />

Geht man davon aus, dass es sich bei dem<br />

Schneebeseitigungsvertrag um e<strong>in</strong>en<br />

Dienstvertrag handelt, kann von der Firma<br />

die zunächst versäumte Leistung jederzeit<br />

(das ist aber nur Theorie) nachgeholt<br />

werden. M<strong>in</strong>derungs- und Rücktrittsrechte<br />

s<strong>in</strong>d im Dienstvertragsverhältnis<br />

nicht gesetzlich geregelt. Der Eigentümer<br />

kann bei erheblichen Verstößen des<br />

Verpflichteten gegen die vertraglichen<br />

Pflichten den Dienstvertrag aus wichtigem<br />

Grund fristlos kündigen, § 626 BGB.<br />

Stellt der Eigentümer fest, dass die Firma<br />

nicht entsprechend den Pflichten des<br />

Straßenre<strong>in</strong>igungsgesetzes den gefallenen<br />

Schnee beseitigt hat, muss er die Firma<br />

darauf h<strong>in</strong>weisen und zur Erfüllung der<br />

Leistung e<strong>in</strong>e angemessene Frist setzen.<br />

Läuft die Frist ab, ohne dass die beauftragte<br />

Firma tätig geworden ist, kann der Eigentümer<br />

die notwendigen Arbeiten im Wege<br />

der Ersatzvornahme selbst durchführen<br />

6 <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst-<strong>Sonderbeilage</strong><br />

(lassen) und die hierfür aufgewendeten<br />

Kosten als Schadensersatz gegenüber der<br />

Firma geltend machen.<br />

Geht man dagegen davon aus, dass es sich<br />

bei dem Schneebeseitigungsvertrag um<br />

e<strong>in</strong>en Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB handelt,<br />

hat der Eigentümer umfangreichere Rechte<br />

gegenüber der Firma. Da die Leistung des<br />

Verpflichteten nicht nachgeholt werden<br />

kann, m<strong>in</strong>dert sich das vom Eigentümer<br />

zu zahlende Entgelt dann, wenn das<br />

Unternehmen nicht rechtzeitig, nicht vollständig<br />

oder gar nicht tätig geworden ist.<br />

Es handelt sich dann um e<strong>in</strong> Risikogeschäft,<br />

bei dem der Unternehmer die vere<strong>in</strong>barte<br />

Vergütung je nach Witterung fast ohne<br />

Aufwand oder auch mit e<strong>in</strong>em unverhältnismäßig<br />

hohen Aufwand verdienen<br />

kann. Tritt der vere<strong>in</strong>barte Erfolg nicht <strong>in</strong><br />

dem vorgesehenen Zeitrahmen e<strong>in</strong>, wird<br />

dadurch die Leistung unmöglich.<br />

Auch wenn das Schneebeseitigungsunternehmen<br />

die Darlegungs- und Beweislast<br />

für e<strong>in</strong>e ordnungsgemäße Erfüllung der<br />

übernommenen Verpflichtung trägt, sollte<br />

der Eigentümer etwaige Pflichtverstöße<br />

dokumentieren.<br />

Nach Ansicht des Landgerichts Berl<strong>in</strong> ist<br />

der Eigentümer nicht verpflichtet, das<br />

Schneebeseitigungsunternehmen zeitnah<br />

zur Nachbesserung aufzufordern, da die<br />

Überwachung der Witterungsverhältnisse<br />

dem Werkunternehmer und damit der beauftragten<br />

Firma obliegt. Trotzdem muss<br />

(schon aus se<strong>in</strong>er Verpflichtung durch das<br />

Straßenre<strong>in</strong>igungsgesetz) der Eigentümer<br />

die Arbeiten der Firma kontrollieren und das<br />

eventuelle Ausbleiben der ihm zugesagten<br />

Leistung unverzüglich anmahnen. Hier gilt<br />

die Schadensm<strong>in</strong>derungspflicht des Grundstückseigentümers<br />

– denn die Firma muss<br />

die Möglichkeit haben, die Leistung doch<br />

noch zu erbr<strong>in</strong>gen, was Auswirkungen auf<br />

den Umfang der etwaigen Schadensersatzpflicht<br />

haben kann.<br />

AGB-Klausel unwirksam?<br />

E<strong>in</strong>e Klausel <strong>in</strong> Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen<br />

e<strong>in</strong>es Schneeräum unterneh<br />

mens, wonach der Auftraggeber<br />

(Grundstückseigentümer) zunächst nur<br />

Nachbesserung und erst im Falle des<br />

wiederholten Fehlschlagens der Nachbesserung<br />

Herabsetzung der Vergütung<br />

oder Rückgängigmachung des Vertrages<br />

verlangen kann, soll nach § 307 Abs. 1 Satz 1,<br />

§ 308 Nr. 2 BGB unwirksam se<strong>in</strong>, da sie den<br />

Grundstückseigentümer unangemessen<br />

benachteiligt. S<strong>in</strong>n und Zweck des Vertrags<br />

ist es nämlich, dass die Firma bei Bedarf<br />

selbständig und nicht erst auf Aufforderung<br />

und nach Mahnung durch den Auftrag-<br />

DAS GRUNDEIGENTUM Nr. 22/2011

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