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Winter in Berlin Sonderbeilage zum Winterdienst

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<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst<br />

man daran, dass die BSR ke<strong>in</strong>e Rechnung<br />

über die Straßenre<strong>in</strong>igung schicken. Diese<br />

Straßen s<strong>in</strong>d im „Straßenre<strong>in</strong>igungsverzeichnis<br />

C“ aufgeführt, man nennt sie deshalb<br />

auch C-Straßen. Für sie gilt Folgendes:<br />

n S<strong>in</strong>d Gehwege vorhanden, s<strong>in</strong>d sie auf<br />

e<strong>in</strong>er Breite von 1,00 Meter zu räumen. S<strong>in</strong>d<br />

Gehwege nicht vorhanden oder nicht zur<br />

Fahrbahn abgegrenzt, s<strong>in</strong>d diese Straßen<br />

„auf den vom Fußgängerverkehr bevorzugten<br />

Straßenteilen“ <strong>in</strong> 1,00 Meter Breite<br />

zu räumen.<br />

n Eigentümer von <strong>in</strong> C-Straßen gelegenen<br />

Grundstücken oder Eckgrundstücken an<br />

Straßenkreuzungen trifft zusätzlich die<br />

Verpflichtung, die Räumung des Gehwegs<br />

vor ihren Grundstücken über den Gehweg<br />

h<strong>in</strong>aus bis zur Fahrbahnmitte vorzunehmen<br />

(vgl. ausführlich Nr. 5.1 Seite 14).<br />

n Fahrbahnräumung <strong>in</strong> C-Straßen ist Sache<br />

der BSR.<br />

Woh<strong>in</strong> mit dem Schnee? Der geräumte<br />

Schnee ist grundsätzlich auf dem Gehweg<br />

am Fahrbahnrand aufzuhäufen, nicht im<br />

R<strong>in</strong>nste<strong>in</strong> und auch nicht auf Gullys. Nicht<br />

angehäuft werden darf der Schnee vor<br />

E<strong>in</strong>- und Ausfahrten, an den öffentlichen<br />

Haltestellen, vor Beh<strong>in</strong>dertenparkplätzen<br />

und auf Radfahrwegen oder –streifen.<br />

Neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen<br />

und Straßene<strong>in</strong>mündungen<br />

dürfen Schnee und Eis nur so hoch angehäuft<br />

werden, dass Sichtbeh<strong>in</strong>derungen<br />

auf den Fahrzeugverkehr ausgeschlossen<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

Die Beauftragung Dritter. Grundsätzlich<br />

darf jeder Anlieger e<strong>in</strong>en Dritten, gleich<br />

wen, mit dem <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst beauftragen.<br />

Dafür bedarf es ke<strong>in</strong>es Grundes. Der Dritte<br />

kann e<strong>in</strong> Hauswart se<strong>in</strong>, e<strong>in</strong> Mieter, e<strong>in</strong><br />

Familienmitglied oder e<strong>in</strong>e <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstfirma.<br />

Zur Beauftragung e<strong>in</strong>es Dritten ist<br />

der Anlieger nach den Berl<strong>in</strong>er Regelungen<br />

sogar verpflichtet, wenn er – aus welchen<br />

Gründen auch immer (Ortsabwesenheit,<br />

Krankheit, Gebrechen) – den <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst<br />

nicht selbst erfüllen kann.<br />

Die Übertragung kann für die gesamte<br />

<strong>W<strong>in</strong>ter</strong>saison erfolgen, aber auch nur für<br />

e<strong>in</strong>zelne Tage. Wichtig ist nur, dass e<strong>in</strong>e<br />

entsprechende Vere<strong>in</strong>barung – es reicht<br />

sogar e<strong>in</strong>e mündliche – erfolgt und der<br />

beauftragte Dritte erklärt (schriftlich, mündlich,<br />

konkludent – aber Achtung: das ist zu<br />

belegen), den <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst übernehmen zu<br />

wollen. In diesem Falle ist nach ständiger<br />

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Nr. 22/2011 DAS GRUNDEIGENTUM <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst-<strong>Sonderbeilage</strong><br />

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<br />

der Anlieger von der <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstpflicht<br />

e<strong>in</strong>schließlich der Folgen bei e<strong>in</strong>er Verletzung<br />

der Pflicht durch den beauftragten<br />

Dritten befreit, sofern der ausgewählte<br />

Dritte zur Übernahme des <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstes<br />

geeignet ist (die <strong>in</strong> Wiscons<strong>in</strong> wohnende<br />

Oma also nicht!) und der Anlieger auch<br />

überwacht, dass der <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienst tatsächlich<br />

durchgeführt wird.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs gibt es e<strong>in</strong>en Haken: § 6 Abs. 1<br />

Satz 3 enthält den om<strong>in</strong>ösen Satz „Ihre (die<br />

der Anlieger, Anm. d. Red.) Verantwortlichkeit<br />

für die ordnungsgemäße Durchführung<br />

des <strong>W<strong>in</strong>ter</strong>dienstes entfällt<br />

durch die Beauftragung Dritter nicht.“<br />

Nehmen Sie Folgendes an: Sie leihen<br />

jemandem Ihr Auto, von dem Sie wissen,<br />

dass er e<strong>in</strong>en Führersche<strong>in</strong> hat, damit er<br />

Ihnen e<strong>in</strong> Medikament von der Apotheke<br />

holt. Der Mann fährt e<strong>in</strong>en Fußgänger um<br />

und verletzt ihn schuldhaft schwer. Können<br />

Sie sich vorstellen, dass e<strong>in</strong> Gericht Sie<br />

wegen schwerer Körperverletzung verurteilt,<br />

selbst wenn die Straßenverkehrsordnung<br />

– was sie vernünftigerweise nicht<br />

tut – den Satz enthielte: „Die Verantwortlichkeit<br />

des Halters für Unfälle aller Art<br />

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