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BNI-Magazin 3 - Bni in

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Wissenswert<br />

Die Tücken der Datenarchivierung<br />

yyyx Compliance und Mitarbeitermails e<strong>in</strong>e Gratwanderung<br />

Die Aufbewahrung der Korrespondenz im Unternehmen ist nicht nur aus steuerlichen, sondern auch aus handelsrechtlichen<br />

Gesichtspunkten vorgeschrieben. E<strong>in</strong>e Lösung wäre die automatische Archivierung aller im Unternehmen anfallenden<br />

Daten. Und damit auch der anstelle von den Mitarbeitermails.<br />

yyyx Doch das kann Probleme aufwerfen,<br />

denn laut HGB gilt die gesetzliche Vermutung,<br />

dass jede geschäftliche Tätigkeit<br />

e<strong>in</strong>es Unternehmens und se<strong>in</strong>er Mitarbeiter<br />

auch auf den Betrieb des Unternehmens<br />

bezogen ist und alle Dokumente somit<br />

Handelsbriefe s<strong>in</strong>d. Aber was ist mit der<br />

privaten Korrespondenz?<br />

______________________________________<br />

Im Zweifel e<strong>in</strong> Handelsbrief!<br />

Die Zeit, <strong>in</strong> der die Korrespondenz <strong>in</strong> Unternehmen<br />

immer auf Papier vorlag und <strong>in</strong><br />

langen Ordnerreihen abgelegt wurde, ist<br />

vorbei. E-Mails und die Nutzung anderer<br />

elektronischer Kommunikationsmittel<br />

gehören bereits seit Jahren zum Arbeitsalltag.<br />

Dies hat auch der Gesetzgeber<br />

erkannt und mit Beg<strong>in</strong>n des Jahres 2007<br />

durch die Aufnahme der Worte „gleichviel<br />

welcher Form“ <strong>in</strong> das Handelsgesetzbuch<br />

(HGB) besiegelt. Der Begriff Handelsbrief<br />

bezieht sich demnach nicht mehr nur auf<br />

e<strong>in</strong>en Brief oder dessen Durchschlag auf<br />

Papier, sondern auf jede menschenlesbare,<br />

schriftliche Form der Unternehmenskommunikation.<br />

Vorausgesetzt sie bezieht sich<br />

auf den Betrieb des Unternehmens. Dabei<br />

gilt laut HGB e<strong>in</strong>e gesetzliche Vermutung,<br />

dass jede geschäftliche Tätigkeit e<strong>in</strong>es<br />

Unternehmens und se<strong>in</strong>er Mitarbeiter auch<br />

auf den Betrieb des Unternehmens bezogen<br />

ist.<br />

Diese Regelungen s<strong>in</strong>d die Grundlage für<br />

die im HGB geregelten Aufbewahrungspflichten<br />

für Handelsbriefe. Um diesen<br />

nachzukommen, s<strong>in</strong>d viele Unternehmen<br />

im Bereich der elektronischen Archivierung<br />

dazu übergegangen, jedes elektronische<br />

Dokument <strong>in</strong> Archiven aufzubewahren. Im<br />

Bereich der E-Mail geschieht dies häufig –<br />

um den gesetzlichen Anforderungen an<br />

die Archivierung (Compliant Archiv<strong>in</strong>g)<br />

zu genügen – durch Anfertigung e<strong>in</strong>er<br />

elektronischen Archivkopie.<br />

______________________________________<br />

Der Haken mit privaten E-Mails<br />

Doch dabei wird fast immer vergessen,<br />

dass nicht nur beruflich bed<strong>in</strong>gte E-Mails<br />

von Mitarbeitern versandt werden. Gibt<br />

es ke<strong>in</strong>e betriebs<strong>in</strong>terne Regelung, ist das<br />

auch grundsätzlich erlaubt, zum<strong>in</strong>dest<br />

unter der Voraussetzung, dass die Arbeitsleistung<br />

dadurch nicht bee<strong>in</strong>trächtigt wird.<br />

Und damit beg<strong>in</strong>nen die Probleme:<br />

Denn die private E-Mail unterliegt wie der<br />

Brief dem Briefgeheimnis. Alle<strong>in</strong> mit dem<br />

Unterschied, das letzterer durch e<strong>in</strong>en<br />

adressierten Umschlag als privat gekennzeichnet<br />

und geschützt ist. E<strong>in</strong>e unverschlüsselte<br />

E-Mail h<strong>in</strong>gegen ist für jeden<br />

lesbar. Zudem gibt es ke<strong>in</strong>e Vorschrift, die<br />

den Schreiber dazu zw<strong>in</strong>gt, se<strong>in</strong>e Mail <strong>in</strong><br />

der Betreffzeile als privat zu deklarieren.<br />

______________________________________<br />

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht<br />

Fehlen also <strong>in</strong> Unternehmen mit automatischer<br />

E-Mail-Archivierung – das gilt besonders,<br />

wenn die Archiv-Kopie der E-Mail<br />

schon vor Zustellung an den Empfänger<br />

vorgenommen wird – Regelungen zur<br />

privaten E-Mail-Nutzung, kann dies gegen<br />

die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften<br />

verstoßen, <strong>in</strong>sbesondere dann, wenn der<br />

Mitarbeiter nichts von der Archivierungspraxis<br />

weiß. Daraus wiederum, leitet sich<br />

e<strong>in</strong> Löschungsanspruch des Mitarbeiters<br />

gegenüber se<strong>in</strong>em Unternehmen ab. Das<br />

bedeutet, jede archivierte private Mail des<br />

betroffenen Mitarbeiters muss <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

solchen Fall dauerhaft und datenschutzgerecht<br />

gelöscht werden. Und das kann<br />

teuer werden. Zumal das Archiv durch die<br />

Löschung se<strong>in</strong>e Vollständigkeitsvermutung<br />

verliert und damit nicht mehr den Compliance-Anforderungen<br />

entspricht.<br />

______________________________________<br />

Lösungsansatz<br />

E<strong>in</strong>e mögliche Lösung für diese Problematik:<br />

Stellen Sie Ihren Mitarbeitern e<strong>in</strong>e<br />

gesonderte Infrastruktur für die private<br />

E-Mail-Nutzung (Nutzung nur über Webaccounts,<br />

eigene „Surfstations“) zur<br />

Verfügung. Damit vermeiden Sie die<br />

Vermischung von privaten und beruflichen<br />

E-Mails. Das kostet zwar Geld, doch der<br />

Verlust der Integrität Ihres Unternehmensarchives<br />

kommt auf jeden Fall teurer.<br />

Rechtsanwalt Christan R. Kast<br />

T: +49 (0) 89 / 18935370<br />

kast@anwaltscontor.de<br />

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