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6her wirkende Schmerzmittel und 6elrelaxantien ... - Organspende

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18<br />

Diese Pauschalen sind zwischen dem<br />

Spitzenverband B<strong>und</strong> der Krankenkassen,<br />

der Deutschen Krankenhausgesellschaft,<br />

der B<strong>und</strong>esärztekammer <strong>und</strong> der DSO<br />

vereinbart. Das entsprechende Budget<br />

hierfür wird der DSO über den Spitzenverband<br />

B<strong>und</strong> der Krankenkassen zur Verfügung<br />

gestellt. Die Pauschalen orientieren<br />

sich modulartig an den einzelnen Prozessschritten<br />

der <strong>Organspende</strong> im Krankenhaus<br />

(Klärung der medizinischen <strong>und</strong> rechtlichen<br />

Voraussetzungen, organerhaltende<br />

Intensivmedizin nach der Feststellung des<br />

Hirntodes, operative Entnahme der Organe).<br />

Ergibt sich – entgegen der Einschätzung<br />

durch das erste orientierende Konsil – im<br />

weiteren Verlauf eine Kontraindikation<br />

zur <strong>Organspende</strong>, erhält das Krankenhaus<br />

den Umfang der bis dahin erbrachten Leistungen<br />

ebenfalls im Rahmen dieses Modulsystems<br />

erstattet.<br />

Lebendspende<br />

Die notwendigen Voruntersuchungen <strong>und</strong><br />

die Organentnahme beim Lebendspender<br />

bzw. bei der Lebendspenderin werden von<br />

der Krankenkasse des Transplantatempfängers<br />

bzw. der Transplantatempfängerin<br />

getragen. Dies gilt auch, falls sich während<br />

oder nach der Entnahmeoperation herausstellt,<br />

dass eine Transplantation nicht in<br />

Frage kommt.<br />

Mit dem Inkrafttreten des TPG-Änderungsgesetzes<br />

am 1. Augsut 2012 hat sich der<br />

Schutz der Lebendorganspenderinnen <strong>und</strong><br />

Lebendorganspender verbessert: Die Absicherung<br />

der Lebendorganspender ist klar<br />

geregelt. Im Krankenversicherungsrecht<br />

ist ausdrücklich festgelegt, dass Lebendorganspender<br />

unabhängig vom eige-

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