6her wirkende Schmerzmittel und 6elrelaxantien ... - Organspende
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Diese Pauschalen sind zwischen dem<br />
Spitzenverband B<strong>und</strong> der Krankenkassen,<br />
der Deutschen Krankenhausgesellschaft,<br />
der B<strong>und</strong>esärztekammer <strong>und</strong> der DSO<br />
vereinbart. Das entsprechende Budget<br />
hierfür wird der DSO über den Spitzenverband<br />
B<strong>und</strong> der Krankenkassen zur Verfügung<br />
gestellt. Die Pauschalen orientieren<br />
sich modulartig an den einzelnen Prozessschritten<br />
der <strong>Organspende</strong> im Krankenhaus<br />
(Klärung der medizinischen <strong>und</strong> rechtlichen<br />
Voraussetzungen, organerhaltende<br />
Intensivmedizin nach der Feststellung des<br />
Hirntodes, operative Entnahme der Organe).<br />
Ergibt sich – entgegen der Einschätzung<br />
durch das erste orientierende Konsil – im<br />
weiteren Verlauf eine Kontraindikation<br />
zur <strong>Organspende</strong>, erhält das Krankenhaus<br />
den Umfang der bis dahin erbrachten Leistungen<br />
ebenfalls im Rahmen dieses Modulsystems<br />
erstattet.<br />
Lebendspende<br />
Die notwendigen Voruntersuchungen <strong>und</strong><br />
die Organentnahme beim Lebendspender<br />
bzw. bei der Lebendspenderin werden von<br />
der Krankenkasse des Transplantatempfängers<br />
bzw. der Transplantatempfängerin<br />
getragen. Dies gilt auch, falls sich während<br />
oder nach der Entnahmeoperation herausstellt,<br />
dass eine Transplantation nicht in<br />
Frage kommt.<br />
Mit dem Inkrafttreten des TPG-Änderungsgesetzes<br />
am 1. Augsut 2012 hat sich der<br />
Schutz der Lebendorganspenderinnen <strong>und</strong><br />
Lebendorganspender verbessert: Die Absicherung<br />
der Lebendorganspender ist klar<br />
geregelt. Im Krankenversicherungsrecht<br />
ist ausdrücklich festgelegt, dass Lebendorganspender<br />
unabhängig vom eige-