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Weiterbetrieb von WEA nach 2020

Studie der Deutschen Windguard im auftrag der Naturstrom AG vom Dezember 2016. Mit Inkrafttreten des ersten EEG wurde allen vor dem Jahr 2000 errichteten Anlagen ebenfalls die EEG-Vergütung für eine Laufzeit von 20 Jahren zugesichert [EEG 2000]. Als Inbetriebnahmejahr gilt für diese Anlagen das Jahr 2000, ab 2001 beginnt damit rechnerisch der 20jährige Vergütungszeitraum. Dadurch fallen zum 31. Dezember des Jahres 2020 erstmals Anlagen aus der EEG-Vergütung heraus....

Studie der Deutschen Windguard im auftrag der Naturstrom AG vom Dezember 2016.
Mit Inkrafttreten des ersten EEG wurde allen vor dem Jahr 2000 errichteten Anlagen ebenfalls die EEG-Vergütung für eine Laufzeit von 20 Jahren zugesichert [EEG 2000]. Als Inbetriebnahmejahr gilt für diese Anlagen das Jahr 2000, ab 2001 beginnt damit rechnerisch der 20jährige Vergütungszeitraum. Dadurch fallen zum 31. Dezember des Jahres 2020 erstmals Anlagen aus der EEG-Vergütung heraus....

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Hintergrund<br />

1 HINTERGRUND<br />

In den vergangenen Jahren wurde das Thema <strong>Weiterbetrieb</strong><br />

<strong>von</strong> Windenergieanlagen zunehmend in den Fokus der Windenergiebranche<br />

genommen. Da der Windenergieausbau in den<br />

90er Jahren begann, erreicht eine zunehmende Anzahl an Altanlagen<br />

ein Alter <strong>von</strong> 20 Jahren und damit das Ende der Auslegungs-Lebensdauer.<br />

Viele Altanlagenbetreiber stehen dadurch<br />

vor der Frage, ob sie die Anlage noch weiterbetreiben wollen<br />

und wie dies rechtlich umzusetzen ist. In Bezug auf die Bewertung<br />

der Wirtschaftlichkeitssituation wird ein <strong>Weiterbetrieb</strong><br />

zurzeit in der Regel positiv bewertet, da für alle Anlagen noch<br />

ein Vergütungsanspruch <strong>nach</strong> EGG besteht. Diese Situation<br />

wird ab dem Jahr 2021 nicht mehr so eindeutig aussehen, da<br />

dann erstmals Windenergieanlagen vollständig aus der EEG-<br />

Vergütung herausfallen werden. Das Thema <strong>Weiterbetrieb</strong><br />

wird dann für eine sehr große Anzahl an Windenergieanlagen<br />

neu zu bewerten sein. Diese Zusammenhänge werden in der<br />

vorliegenden Analyse näher erläutert und die sich ergebenden<br />

Effekte analysiert.<br />

1.1 GESETZLICHE RAHMENBEDINGUNGEN<br />

In den 1990er Jahren begann der kommerzielle Windenergieausbau<br />

in Deutschland. Gefördert durch das Stromeinspeisungsgesetz<br />

und verschiedene regionale Programme wurde die<br />

Nutzung der Windenergie wirtschaftlich. Seit dem Jahr 2000<br />

wird die Installation <strong>von</strong> Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren<br />

Energien durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz<br />

(EEG) gefördert.<br />

Mit dem EEG erhalten Windenergieanlagen über eine Laufzeit<br />

<strong>von</strong> 20 Jahren eine Einspeisevergütung bzw. eine gleitende<br />

Marktprämie (je <strong>nach</strong> gültigem EEG zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme).<br />

Durch die Einführung des EEG konnte der jährliche<br />

Windenergiezubau deutlich gesteigert werden. Dies verhalf<br />

Deutschland zu einem stetigen Ausbau der kumulierten<br />

installierten Leistung <strong>von</strong> Windenergieanlagen. Mit dem Inkrafttreten<br />

des EEG 2017 zum Jahresbeginn 2017 beginnt eine<br />

neue Phase der Förderung des Windenergieausbaus, in der die<br />

Förderung über Ausschreibungen vergeben wird und die Zubaumenge<br />

im Gesetz geregelt ist.<br />

Regelungen im EEG<br />

2000<br />

Mit Inkrafttreten des ersten EEG wurde allen vor dem Jahr<br />

2000 errichteten Anlagen ebenfalls die EEG-Vergütung für ei-<br />

<strong>Weiterbetrieb</strong> <strong>nach</strong> <strong>2020</strong> 1

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