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SGB V " Gesetzliche Krankenversicherung - Becker / Kingreen / Axer ...

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§ 16 Ruhen des Anspruchs<br />

(4) Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte<br />

nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse<br />

im Ausland aufhalten.<br />

Schrifttum: G. Deter, Die Anwendung der Ruhensvorschrift des § 16 Abs. 3 a S. 2 <strong>SGB</strong> V<br />

auf familienversicherte Angehörige, NZS 2010, 308.<br />

Übersicht<br />

A. Überblick ..........................................................<br />

Rn.<br />

1<br />

B. Ruhenstatbestände ................................................. 3<br />

I. Aufenthalt im Ausland, Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 ...................<br />

II. Zuständigkeit eines anderen Trägers, Abs. 1 Nr. 2–4, Abs. 2,<br />

3<br />

3 ................................................................. 8<br />

III. Nichtzahlung von Beiträgen, Abs. 3 a .......................... 14<br />

A. Überblick<br />

Die Vorschrift fasst die meisten Tatbestände des Ruhens von Leistungsansprüchen<br />

zusammen. Sie gilt für alle Leistungen der GKV, auch für das Krankengeld<br />

(vgl. aber Abs. 4). Für dieses enthält § 49 allerdings noch weitere Ruhenstatbestände.<br />

Das Ruhen eines Leistungsanspruches bedeutet, dass ein dem Grunde<br />

nach bestehender Anspruch wegen eines Leistungshindernisses nicht realisiert<br />

werden kann. Das Ruhen tritt kraft Gesetzes ein, der Erlass eines Verwaltungsaktes<br />

ist nur bei Abs. 3 a S. 1 und 2 erforderlich (Peters, KK, § 16 Rn. 20; Wagner,<br />

Krauskopf, § 16 Rn. 3). Die Ruhenswirkung tritt jeweils nur bei dem Versicherten<br />

ein, der in seiner Person die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen erfüllt (Noftz,<br />

H/N, § 16 Rn. 17).<br />

Systematisch ist die Vorschrift verunglückt. Ihre Gliederung verschleiert, dass<br />

es drei Gründe für das Ruhen von Ansprüchen gibt:<br />

– ein Aufenthalt im Ausland (Rn. 3–7),<br />

– die Zuständigkeit eines anderen Trägers (Rn. 8–13),<br />

– die Nichtzahlung von Beiträgen (Rn. 14–18).<br />

B. Ruhenstatbestände<br />

I. Aufenthalt im Ausland, Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4<br />

3 Bei einem, auch nur vorübergehenden, Aufenthalt im Ausland ruht der Leistungsanspruch,<br />

weil Sachleistungen (§ 2 Abs. 2 S. 1) grundsätzlich nur im Inland<br />

erbracht werden können (BT-Drs. 11/3480, 164; zur Verfassungsmäßigkeit:<br />

BVerfG, SozR 4-2500, § 17 Nr. 2). Das gilt nach Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 nicht, soweit<br />

im Sozialgesetzbuch Abweichendes bestimmt ist. Dabei muss es sich um Abweichungen<br />

von der Regel handeln, dass ein Leistungsanspruch ruht. Keine abweichende<br />

Bestimmung iSv. Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 enthalten daher versicherungsrechtliche<br />

Regelungen mit Auslandsbezug (etwa § 5 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 4; § 6 Abs. 1<br />

Nr. 8; § 9 Abs. 1 Nr. 5), weil diese nicht den Leistungsanspruch betreffen; ferner<br />

nicht § 60 Abs. 4, weil dieser den Anspruch auf Fahrkosten für den Rücktransport<br />

aus dem Ausland nicht nur ruhend stellt, sondern ausschließt (§ 60 Rn. 26–28).<br />

144 <strong>Kingreen</strong>

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