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§ 25. Die Mitgliedschaft 139<br />

§ 24. Die Verfassung <strong>de</strong>r Partnerschaft<br />

Für die Organisation <strong>de</strong>r PartG gilt:<br />

– in erster Linie <strong>de</strong>r Gesellschaftsvertrag;<br />

– in zweiter Linie die §§ 110 bis 119 HGB (§ 6 Abs. 3 PartGG; von<br />

<strong>de</strong>r Verweisung ist lediglich § 116 Abs. 3 HGB ausgenommen, da<br />

eine Partnerschaft keine Prokuristen bestellt);<br />

– in dritter Linie die §§ 705 ff. BGB (§ 1 Abs. 4 PartGG).<br />

§ 6 Abs. 1 und 2 PartGG regeln, dass je<strong>de</strong>r Partner seine beruflichen<br />

Leistungen unter Beachtung <strong>de</strong>s für ihn gelten<strong>de</strong>n Berufsrechts<br />

erbringt und von <strong>de</strong>r Geschäftsführung nur insoweit ausgeschlossen<br />

wer<strong>de</strong>n kann, wie sie nicht <strong>de</strong>n von ihm ausgeübten Beruf betrifft.<br />

Für die Vertretung <strong>de</strong>r Partnerschaft erklärt § 7 Abs. 3 PartGG die<br />

§§ 125 Abs. 1, 2; 126; 127 HGB für entsprechend anwendbar.<br />

1<br />

2<br />

§ 25. Die Mitgliedschaft in <strong>de</strong>r Partnerschaft<br />

Für die Mitgliedschaft in <strong>de</strong>r Partnerschaft gelten nur wenige Abweichungen<br />

von <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Personengesellschaften.<br />

Für <strong>de</strong>n Eintritt neuer Partner gelten keine Beson<strong>de</strong>rheiten; er ist<br />

je<strong>de</strong>rzeit durch Aufnahmevertrag möglich.<br />

Für das Ausschei<strong>de</strong>n eines Partners verweist § 9 Abs. 1 PartGG auf<br />

die Vorschriften für die OHG. Ein beson<strong>de</strong>rer Grund für das Ausschei<strong>de</strong>n<br />

ist <strong>de</strong>r Verlust <strong>de</strong>r Zulassung für <strong>de</strong>n jeweils ausgeübten<br />

freien Beruf, § 9 Abs. 3 PartGG.<br />

Die Übertragung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft kann im Gesellschaftsvertrag<br />

zugelassen wer<strong>de</strong>n. Allerdings kann die Mitgliedschaft nur an Personen<br />

übertragen wer<strong>de</strong>n, die als Partner i. S. d. § 1 Abs. 1, 2 PartGG in<br />

Betracht kommen; an<strong>de</strong>rnfalls ist die Übertragung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />

gem. § 134 BGB nichtig. 1<br />

Die Mitgliedschaft in <strong>de</strong>r Partnerschaft ist gem. § 9 Abs. 4 S. 1<br />

PartGG nicht vererblich. Der Gesellschaftsvertrag kann davon<br />

zwar abweichen; allerdings kann die Mitgliedschaft nur an Personen<br />

vererbt wer<strong>de</strong>n, die als Freiberufler Partner sein können.<br />

1<br />

2<br />

1 MünchKomm-BGB/Schäfer, § 9 PartGG Rn. 33 m. w. N.


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140 Das Recht <strong>de</strong>r Partnerschaft<br />

1<br />

§ 26. Auflösung und Liquidation <strong>de</strong>r Partnerschaft<br />

Für Auflösung und Liquidation <strong>de</strong>r Partnerschaft verweisen §§ 9<br />

Abs. 1, 10 Abs. 1 PartGG auf die entsprechen<strong>de</strong>n Normen im Recht<br />

<strong>de</strong>r OHG.


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5. Kapitel. Das Recht <strong>de</strong>r stillen Gesellschaft<br />

§ 27. Grundlagen<br />

Die stille Gesellschaft ist in <strong>de</strong>n §§ 230 ff. HGB geregelt. Es han<strong>de</strong>lt<br />

sich dabei um eine Gesellschaft, bei <strong>de</strong>r sich ein sog. stiller Gesellschafter<br />

(auch „Stiller“ genannt) am Han<strong>de</strong>lsgewerbe eines Kaufmanns<br />

beteiligt. Dazu leistet <strong>de</strong>r stille Gesellschafter eine Vermögenseinlage,<br />

die in das Vermögen <strong>de</strong>s Kaufmanns übergeht und erhält<br />

dafür eine Gewinnbeteiligung.<br />

Die stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft; nach außen tritt<br />

nur <strong>de</strong>r Kaufmann in Erscheinung und es wird auch kein Gesellschaftsvermögen<br />

gebil<strong>de</strong>t (näher sogleich, § 28 Rn. 5). 1 An<strong>de</strong>rs als im<br />

Recht <strong>de</strong>r GbR, wo die §§ 705 ff. BGB im Prinzip sowohl auf Innenals<br />

auch Außengesellschaften anwendbar sind, was aber für je<strong>de</strong><br />

Norm beson<strong>de</strong>rs zu prüfen ist, spaltet das Han<strong>de</strong>lsrecht Außenund<br />

Innengesellschaften in je eigene Rechtsformen (OHG/KG einerseits,<br />

stille Gesellschaft an<strong>de</strong>rerseits) auf, was die Übersichtlichkeit<br />

<strong>de</strong>utlich erhöht und die Rechtsanwendung erleichtert.<br />

Die historischen Wurzeln <strong>de</strong>r stillen Gesellschaft reichen bis ins<br />

Mittelalter zurück. Eine klare Unterscheidung <strong>de</strong>r stillen Gesellschaft<br />

von <strong>de</strong>r KG wur<strong>de</strong> im <strong>de</strong>utschen Recht aber erstmals im ADHGB<br />

von 1861 verwirklicht. Diese Regelung wur<strong>de</strong> 1897 in <strong>de</strong>n §§ 335 bis<br />

342 HGB fortgeschrieben. Durch das BilRiLiG wur<strong>de</strong>n diese Normen<br />

im Jahr 1986 nahezu wortgleich in die §§ 230 bis 237 HGB verpflanzt.<br />

2<br />

1<br />

2<br />

§ 28. Begriff und Entstehung <strong>de</strong>r stillen Gesellschaft<br />

I. Grundlagen<br />

Die stille Gesellschaft entsteht durch <strong>de</strong>n Abschluss eines Gesellschaftsvertrages.<br />

1 Welche Merkmale dieser Vertrag aufweisen muss,<br />

1 Röhricht/Graf von Westphalen/von Gerkan/Mock, § 230 Rn. 5; MünchKomm-HGB/<br />

K. Schmidt, § 230 Rn. 7.<br />

2 Näher zur Geschichte <strong>de</strong>r stillen Gesellschaft Bezzenberger/Keul, in: MünchHdbGesR<br />

II, § 72 Rn. 3ff.<br />

1 E/B/J/S/Gehrlein, § 230 Rn. 20.<br />

1


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142 Das Recht <strong>de</strong>r stillen Gesellschaft<br />

<strong>de</strong>finiert das Gesetz nicht. Aus <strong>de</strong>n §§ 230 ff. HGB ergibt sich, dass<br />

eine stille Gesellschaft unter <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Voraussetzungen vorliegt:<br />

– Vertraglicher Zusammenschluss eines Kaufmanns und eines<br />

stillen Gesellschafters: Wie je<strong>de</strong> Gesellschaft setzt die stille Gesellschaft<br />

einen vertraglichen Zusammenschluss mehrerer Personen<br />

voraus. Bei <strong>de</strong>r stillen Gesellschaft muss eine <strong>de</strong>r Parteien Kaufmann<br />

i. S. d. §§ 1 bis 6 HGB sein. Die Rechtsform <strong>de</strong>r Parteien ist<br />

unbeachtlich; es muss sich nicht notwendig um natürliche Personen<br />

han<strong>de</strong>ln. 2 Typischerweise besteht eine stille Gesellschaft aus<br />

zwei Gesellschaftern; die Bildung mehrgliedriger stiller Gesellschaften<br />

ist zwar ebenfalls möglich, 3 doch besteht die Einlagepflicht<br />

immer nur gegenüber <strong>de</strong>m einen Kaufmann (s. noch unten<br />

§ 29 Rn. 2).<br />

2 – Gemeinsamer Zweck, <strong>de</strong>r im Betrieb eines Han<strong>de</strong>lsgewerbes<br />

durch <strong>de</strong>n Geschäftsinhaber besteht: Der gemeinsame Zweck <strong>de</strong>r<br />

stillen Gesellschaft besteht im Betrieb eines Han<strong>de</strong>lsgewerbes. Dieses<br />

wird allerdings nicht von allen Gesellschaftern gemeinsam betrieben,<br />

son<strong>de</strong>rn nur von <strong>de</strong>m Geschäftsinhaber, <strong>de</strong>r nach außen<br />

allein in Erscheinung tritt. 4 Die stille Gesellschaft ist eben Innengesellschaft<br />

und tritt daher <strong>de</strong>finitionsgemäß nicht nach außen als<br />

solche auf.<br />

3 – För<strong>de</strong>rungspflicht durch Beiträge: Der stille Gesellschafter muss<br />

<strong>de</strong>n gemeinsamen Zweck durch Leistung einer Einlage för<strong>de</strong>rn.<br />

Die Einlage kann nur in das Vermögen <strong>de</strong>s Geschäftsinhabers geleistet<br />

wer<strong>de</strong>n; es wird kein Gesellschaftsvermögen gebil<strong>de</strong>t. Ob<br />

es sich bei <strong>de</strong>r Leistung einer Vermögenseinlage durch <strong>de</strong>n stillen<br />

Gesellschafter um ein konstitutives Merkmal <strong>de</strong>r stillen Gesellschaft<br />

han<strong>de</strong>lt, o<strong>de</strong>r ob auch die Leistung eines an<strong>de</strong>ren Beitrags<br />

genügt, ist umstritten. 5 Der Beitrag <strong>de</strong>s Geschäftsinhabers besteht<br />

in <strong>de</strong>r Führung <strong>de</strong>s Unternehmens für gemeinsame Rechnung. 6<br />

– Gewinnbeteiligung: Der stille Gesellschafter muss am Gewinn <strong>de</strong>s<br />

Unternehmens beteiligt wer<strong>de</strong>n; an<strong>de</strong>rnfalls liegt keine stille Gesellschaft<br />

vor. Er kann zusätzlich auch am Verlust beteiligt wer<strong>de</strong>n;<br />

notwendig ist dies aber nicht. 7 Bei reinen Gewinnbeteiligungen ist<br />

2 Baumbach/Hopt/Hopt, § 230 Rn. 5 f.; E/B/J/S/Gehrlein, § 230 Rn. 5 ff., 10.<br />

3 Baumbach/Hopt/Hopt, § 230 Rn. 7; K. Schmidt, § 62 II 2 c cc (S. 1847 f.).<br />

4 E/B/J/S/Gehrlein, § 230 Rn. 3.<br />

5 Näher E/B/J/S/Gehrlein, § 230 Rn. 14ff.; vgl. auch Röhricht/Graf von Westphalen/<br />

von Gerkan/Mock, § 230 Rn. 30.<br />

6 K. Schmidt, § 62 III 2 b (S. 1854).<br />

7 K. Schmidt, § 62 II 1 e (S. 1844 f.).


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§ 28. Begriff und Entstehung 143<br />

allerdings die Abgrenzung zu <strong>de</strong>n partiarischen Rechtsverhältnissen<br />

(dazu Rn. 7) nicht immer einfach (s. noch unten Rn. 7).<br />

II. Rechtliche Qualifikation<br />

Nach <strong>de</strong>m Gesagten ist die stille Gesellschaft eine Gesellschaft<br />

i. S. d. § 705 BGB, <strong>de</strong>nn es schließen sich mehrere Personen durch<br />

Vertrag zusammen, um einen gemeinsamen Zweck durch ihre Beiträge<br />

för<strong>de</strong>rn.<br />

Nach außen tritt nicht die stille Gesellschaft selbst, son<strong>de</strong>rn stets<br />

nur <strong>de</strong>r Inhaber <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>lsgewerbes in Erscheinung. Er allein wird<br />

aus <strong>de</strong>n beim Geschäftsbetrieb geschlossenen Geschäften verpflichtet,<br />

§ 230 Abs. 2 HGB. Die stille Gesellschaft ist daher keine Außengesellschaft,<br />

son<strong>de</strong>rn eine Innengesellschaft. Sie kann keine eigenen<br />

Rechte und Pflichten haben o<strong>de</strong>r ein Gesellschaftsvermögen erwerben;<br />

sie wird nicht rechtsgeschäftlich vertreten und ist we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>liktsnoch<br />

partei- o<strong>de</strong>r insolvenzfähig. 8<br />

Ob die Lehre vom fehlerhaften Verband auf die stille Gesellschaft anzuwen<strong>de</strong>n<br />

ist, ist umstritten. Die Anwendung wür<strong>de</strong> dazu führen, dass Fehler<br />

beim Abschluss <strong>de</strong>s Gesellschaftsvertrages, die im Normalfall die Nichtigkeit<br />

<strong>de</strong>s Vertrages zur Folge hätten, nach Invollzugsetzung <strong>de</strong>r Gesellschaft nur<br />

noch mit Wirkung ex nunc geltend gemacht wer<strong>de</strong>n könnten (Grundlagen<br />

s. o., § 5 Rn. 18).<br />

– Nach Ansicht <strong>de</strong>s BGH 9 und eines Teils <strong>de</strong>r Literatur 10 soll die Lehre<br />

vom fehlerhaften Verband auch auf stille Gesellschaften anwendbar sein.<br />

Begrün<strong>de</strong>t wird dies mit <strong>de</strong>m pragmatischen Argument, dass die vollständige<br />

Rückabwicklung einer stillen Gesellschaft in ähnlichem Maße mit<br />

Schwierigkeiten behaftet sei wie die Rückabwicklung an<strong>de</strong>rer Gesellschaftstypen.<br />

Zu<strong>de</strong>m bestehe zwischen <strong>de</strong>n Gesellschaftern einer stillen<br />

Gesellschaft eine Risikogemeinschaft, die nicht durch die starre Rückabwicklung<br />

<strong>de</strong>s Gesellschaftsverhältnisses ex tunc beseitigt wer<strong>de</strong>n dürfe.<br />

– Nach <strong>de</strong>r vorzugswürdigen Gegenansicht 11 ist die Lehre vom fehlerhaften<br />

Verband nicht auf stille Gesellschaften anwendbar. Bei <strong>de</strong>r stillen Gesellschaft<br />

han<strong>de</strong>lt es nämlich – wie oben gesehen – um eine bloße Innengesellschaft,<br />

<strong>de</strong>r keine eigene Rechtssubjektivität zukommt. Die Entstehung eines<br />

Rechtssubjekts und die gera<strong>de</strong> damit verbun<strong>de</strong>nen spezifischen<br />

Rückabwicklungsschwierigkeiten sind aber das entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Argument<br />

8 E/B/J/S/Gehrlein, § 230 Rn. 4; MünchKomm-HGB/K. Schmidt, § 230 Rn. 8f.<br />

9 BGH NZG 2006, 57 mit zahlreichen weiteren Nachweisen.<br />

10 E/B/J/S/Gehrlein, § 230 Rn. 31; Röhricht/Graf von Westphalen/von Gerkan/Mock,<br />

§ 230 Rn. 14 ff. Differenzierend Armbrüster/Joos, ZIP 2004, 187, 192 ff., 194; Münch-<br />

Komm-HGB/K. Schmidt, § 230 Rn. 131.<br />

11 Schäfer, ZHR 170 (2006), 373, 375, 391 ff., 375 ff.; MünchKomm-BGB/Schäfer, § 705<br />

Rn. 359.<br />

4<br />

5<br />

6


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144 Das Recht <strong>de</strong>r stillen Gesellschaft<br />

für die Anwendung <strong>de</strong>r Lehre vom fehlerhaften Verband. Da dieses tragen<strong>de</strong><br />

Argument bei <strong>de</strong>r stillen Gesellschaft wegfällt, ist die Lehre vom fehlerhaften<br />

Verband nicht anwendbar.<br />

7<br />

Schließlich ist auf die Abgrenzung <strong>de</strong>r stillen Gesellschaft von <strong>de</strong>n<br />

sog. partiarischen Rechtsverhältnissen einzugehen. Dabei han<strong>de</strong>lt<br />

es sich um Austauschverträge, bei <strong>de</strong>nen eine Partei eine Leistung<br />

(z. B. ein Darlehen) erbringt und dafür statt o<strong>de</strong>r neben einer Vergütung<br />

eine Beteiligung am Gewinn o<strong>de</strong>r am Umsatz <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Partei<br />

erhält. Abgrenzungsmerkmal zur stillen Gesellschaft ist <strong>de</strong>r gemeinsame<br />

Zweck, <strong>de</strong>r bei partiarischen Rechtsverhältnissen fehlt. 12 Die<br />

Abgrenzung kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten und erfor<strong>de</strong>rt<br />

eine Gesamtwürdigung <strong>de</strong>s Vertrages und <strong>de</strong>r wirtschaftlichen<br />

Ziele <strong>de</strong>r Beteiligten. Wichtiges Kriterium ist dabei, ob <strong>de</strong>m „Stillen“<br />

sonstige Rechte eingeräumt wer<strong>de</strong>n, wie sie in <strong>de</strong>n §§ 230 ff. HGB geregelt<br />

sind<br />

1<br />

2<br />

§ 29. Die Rechtsverhältnisse in <strong>de</strong>r stillen Gesellschaft<br />

im Überblick<br />

Die Rechtsverhältnisse in <strong>de</strong>r stillen Gesellschaft richten sich<br />

– in erste Linie nach <strong>de</strong>m Gesellschaftsvertrag;<br />

– in zweiter Linie nach <strong>de</strong>n §§ 230 ff. HGB;<br />

– in dritter Linie nach <strong>de</strong>n §§ 705 ff. BGB.<br />

Der stille Gesellschafter hat die folgen<strong>de</strong>n wesentlichen Rechte<br />

und Pflichten:<br />

– Der stille Gesellschafter ist zur Leistung <strong>de</strong>r Vermögenseinlage an<br />

<strong>de</strong>n Geschäftsinhaber verpflichtet. Weitere Leistungspflichten können<br />

sich aus <strong>de</strong>m Vertrag o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r Treupflicht ergeben. 1<br />

– Der stille Gesellschafter muss am Gewinn beteiligt wer<strong>de</strong>n; die<br />

Gewinnbeteiligung kann nicht ganz ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n (§ 231<br />

Abs. 2 HGB). Er kann auch am Verlust beteiligt wer<strong>de</strong>n; dies ist<br />

jedoch nicht zwingend.<br />

– Der stille Gesellschafter ist nicht verpflichtet, seine durch Verluste<br />

vermin<strong>de</strong>rte Einlage zu ergänzen; er darf Gewinne aber erst nach<br />

<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rauffüllung <strong>de</strong>r Einlage beziehen (§ 232 Abs. 2 HGB).<br />

12 Baumbach/Hopt/Hopt, § 230 Rn. 4.<br />

1 MünchKomm-HGB/K. Schmidt, § 230 Rn. 154; Baumbach/Hopt/Hopt, § 230 Rn. 23.


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§ 30. Atypische Gestaltungen 145<br />

Die Kontrollrechte <strong>de</strong>s stillen Gesellschafters ergeben sich aus<br />

§ 233 HGB.<br />

Der Geschäftsinhaber hat die folgen<strong>de</strong>n wesentlichen Rechte und<br />

Pflichten:<br />

– Der Geschäftsinhaber ist berechtigt und verpflichtet, das Han<strong>de</strong>lsgeschäft<br />

für gemeinsame Rechnung zu führen. Dabei hat er einen<br />

großen unternehmerischen Handlungsspielraum, auch hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>r Aus<strong>de</strong>hnung und Einschränkung <strong>de</strong>s Geschäftsbetriebs. Wesentliche<br />

Verän<strong>de</strong>rungen, Veräußerung und Einstellung bedürfen<br />

aber <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>s stillen Gesellschafters. 2<br />

– Der Geschäftsinhaber haftet für die Verletzung seiner Pflichten bei<br />

<strong>de</strong>r Geschäftsführung (Verschul<strong>de</strong>nsmaßstab: §§ 708, 277 BGB). 3<br />

– Zu<strong>de</strong>m ist <strong>de</strong>r Geschäftsinhaber im Verhältnis zum stillen Gesellschafter<br />

an die Treupflicht gebun<strong>de</strong>n.<br />

3<br />

§ 30. Atypische Gestaltungen<br />

Die gesetzestypische stille Gesellschaft zeichnet sich dadurch aus,<br />

dass nur ein stiller Gesellschafter und ein Unternehmensträger vorhan<strong>de</strong>n<br />

sind. Zu<strong>de</strong>m ist <strong>de</strong>r stille Gesellschafter nicht an <strong>de</strong>r Geschäftsführung<br />

beteiligt und hat auch nicht an <strong>de</strong>r Entwicklung <strong>de</strong>s<br />

Vermögens <strong>de</strong>s Unternehmensträgers teil. Von dieser gesetzlichen<br />

Regelung können die Parteien aber abweichen. Entsprechen<strong>de</strong> Abweichungen<br />

wirken schuldrechtlich für das Innenverhältnis zwischen<br />

<strong>de</strong>n Parteien. Dabei kommen insbeson<strong>de</strong>re die folgen<strong>de</strong>n Gestaltungen<br />

in Betracht:<br />

Möglich ist zunächst die Beteiligung <strong>de</strong>s stillen Gesellschafters an<br />

<strong>de</strong>r Geschäftsführung. Die Ausgestaltung <strong>de</strong>r Mitwirkungsbefugnisse<br />

ist weitgehend <strong>de</strong>n Parteien überlassen. In Frage kommen beispielsweise<br />

Wi<strong>de</strong>rspruchsrechte, Zustimmungsvorbehalte, Stimmrechte<br />

o<strong>de</strong>r Weisungsbefugnisse für <strong>de</strong>n stillen Gesellschafter. 1<br />

Darüber hinaus kann ihm auch die Geschäftsführungsbefugnis im eigentlichen<br />

Sinne verliehen wer<strong>de</strong>n. Selbst mit <strong>de</strong>r Alleingeschäftsführung<br />

kann <strong>de</strong>r stille Gesellschafter betraut wer<strong>de</strong>n. 2 Umgekehrt kann<br />

2 Baumbach/Hopt/Hopt, § 230 Rn. 13; Röhricht/Graf von Westphalen/von Gerkan/<br />

Mock, § 230 Rn. 78.<br />

3 Röhricht/Graf von Westphalen/von Gerkan/Mock, § 230 Rn. 79.<br />

1 MünchKomm-HGB/K. Schmidt, § 230 Rn. 77.<br />

2 E/B/J/S/Gehrlein, § 230 Rn. 66; Röhricht/Graf von Westphalen/von Gerkan/Mock,<br />

§ 230 Rn. 68.<br />

1<br />

2


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146 Das Recht <strong>de</strong>r stillen Gesellschaft<br />

die Geschäftsführungsbefugnis <strong>de</strong>m stillen Gesellschafter aus wichtigem<br />

Grund gem. § 712 BGB wie<strong>de</strong>r entzogen wer<strong>de</strong>n. 3<br />

Solche Vereinbarungen wirken aber stets nur schuldrechtlich für<br />

das Innenverhältnis zwischen <strong>de</strong>n Parteien; die Verfügungsbefugnisse<br />

<strong>de</strong>s Geschäftsinhabers wer<strong>de</strong>n durch sie nicht berührt. 4 Deshalb ist es<br />

sinnvoll, einen stillen Gesellschafter, <strong>de</strong>r über eine weit reichen<strong>de</strong> Geschäftsführungsbefugnis<br />

verfügt, mit einer darauf abgestimmten Vertretungsmacht<br />

(z. B. Prokura o<strong>de</strong>r Handlungsvollmacht) auszustatten.<br />

5 Dann hat er die Möglichkeit, <strong>de</strong>n Unternehmensträger (nicht:<br />

die stille Gesellschaft!) auch nach außen wirksam zu verpflichten.<br />

3 Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit stellt die Beteiligung <strong>de</strong>s stillen<br />

Gesellschafters an <strong>de</strong>m zum Unternehmen gehören<strong>de</strong>n Vermögen<br />

dar. Nach <strong>de</strong>m gesetzlichen Regelungsmo<strong>de</strong>ll partizipiert <strong>de</strong>r<br />

stille Gesellschafter nur an <strong>de</strong>m Gewinn <strong>de</strong>s Unternehmensträgers.<br />

Durch eine entsprechen<strong>de</strong> vertragliche Regelung ist es jedoch möglich,<br />

ihn im Innenverhältnis so zu stellen, als wür<strong>de</strong> das Unternehmen<br />

ihm und <strong>de</strong>m Geschäftsinhaber gemeinschaftlich gehören. 6 In <strong>de</strong>r<br />

Praxis kommen <strong>de</strong>rartige Konstruktionen häufig vor. 7 Sie sollen bewirken,<br />

dass <strong>de</strong>r stille Gesellschafter auch an solchen Wertverän<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>s Unternehmens beteiligt wird, die nicht zu Gewinnen<br />

führen (z. B. Wertschwankungen von stillen Reserven). Im Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsfall<br />

wird er schuldrechtlich so gestellt, als sei er ein Gesamthän<strong>de</strong>r.<br />

8<br />

Abre<strong>de</strong>n, durch die <strong>de</strong>r stille Gesellschafter eine Beteiligung am<br />

Unternehmensvermögen erhält, sind allerdings nur schuldrechtlicher<br />

Natur. 9 Die dingliche Vermögenszuordnung wird nicht berührt.<br />

Das Vermögen bleibt Eigentum <strong>de</strong>s Geschäftsinhabers; ein davon<br />

dinglich getrenntes Gesellschaftsvermögen wird nicht gebil<strong>de</strong>t.<br />

Durch Vereinbarungen, die <strong>de</strong>n stillen Gesellschafter am Unternehmensvermögen<br />

beteiligen, wird <strong>de</strong>ssen Stellung <strong>de</strong>rjenigen eines<br />

Kommanditisten angenähert. Ob ihm infolge<strong>de</strong>ssen auch bestimmte<br />

Rechte eines Kommanditisten zuzuerkennen sind (z. B. Wi<strong>de</strong>r-<br />

3 MünchKomm-HGB/K. Schmidt, § 712 Rn. 77 a. E.<br />

4 E/B/J/S/Gehrlein, § 230 Rn. 66.<br />

5 K. Schmidt, § 62 II 2 c bb (S. 1847); Röhricht/Graf von Westphalen/von Gerkan/Mock,<br />

§ 230 Rn. 69.<br />

6 Baumbach/Hopt/Hopt, § 230 Rn. 21.<br />

7 K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 62 II 2 c aa (S. 1846).<br />

8 MünchKomm-HGB/K. Schmidt, § 230 Rn. 79; E/B/J/S/Gehrlein, § 230 Rn. 65.<br />

9 E/B/J/S/Gehrlein, § 230 Rn. 65; Röhricht/Graf von Westphalen/von Gerkan/Mock,<br />

§ 230 Rn. 67.

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