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eck-<strong>shop</strong>.<strong>de</strong><br />

146 Das Recht <strong>de</strong>r stillen Gesellschaft<br />

die Geschäftsführungsbefugnis <strong>de</strong>m stillen Gesellschafter aus wichtigem<br />

Grund gem. § 712 BGB wie<strong>de</strong>r entzogen wer<strong>de</strong>n. 3<br />

Solche Vereinbarungen wirken aber stets nur schuldrechtlich für<br />

das Innenverhältnis zwischen <strong>de</strong>n Parteien; die Verfügungsbefugnisse<br />

<strong>de</strong>s Geschäftsinhabers wer<strong>de</strong>n durch sie nicht berührt. 4 Deshalb ist es<br />

sinnvoll, einen stillen Gesellschafter, <strong>de</strong>r über eine weit reichen<strong>de</strong> Geschäftsführungsbefugnis<br />

verfügt, mit einer darauf abgestimmten Vertretungsmacht<br />

(z. B. Prokura o<strong>de</strong>r Handlungsvollmacht) auszustatten.<br />

5 Dann hat er die Möglichkeit, <strong>de</strong>n Unternehmensträger (nicht:<br />

die stille Gesellschaft!) auch nach außen wirksam zu verpflichten.<br />

3 Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit stellt die Beteiligung <strong>de</strong>s stillen<br />

Gesellschafters an <strong>de</strong>m zum Unternehmen gehören<strong>de</strong>n Vermögen<br />

dar. Nach <strong>de</strong>m gesetzlichen Regelungsmo<strong>de</strong>ll partizipiert <strong>de</strong>r<br />

stille Gesellschafter nur an <strong>de</strong>m Gewinn <strong>de</strong>s Unternehmensträgers.<br />

Durch eine entsprechen<strong>de</strong> vertragliche Regelung ist es jedoch möglich,<br />

ihn im Innenverhältnis so zu stellen, als wür<strong>de</strong> das Unternehmen<br />

ihm und <strong>de</strong>m Geschäftsinhaber gemeinschaftlich gehören. 6 In <strong>de</strong>r<br />

Praxis kommen <strong>de</strong>rartige Konstruktionen häufig vor. 7 Sie sollen bewirken,<br />

dass <strong>de</strong>r stille Gesellschafter auch an solchen Wertverän<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>s Unternehmens beteiligt wird, die nicht zu Gewinnen<br />

führen (z. B. Wertschwankungen von stillen Reserven). Im Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsfall<br />

wird er schuldrechtlich so gestellt, als sei er ein Gesamthän<strong>de</strong>r.<br />

8<br />

Abre<strong>de</strong>n, durch die <strong>de</strong>r stille Gesellschafter eine Beteiligung am<br />

Unternehmensvermögen erhält, sind allerdings nur schuldrechtlicher<br />

Natur. 9 Die dingliche Vermögenszuordnung wird nicht berührt.<br />

Das Vermögen bleibt Eigentum <strong>de</strong>s Geschäftsinhabers; ein davon<br />

dinglich getrenntes Gesellschaftsvermögen wird nicht gebil<strong>de</strong>t.<br />

Durch Vereinbarungen, die <strong>de</strong>n stillen Gesellschafter am Unternehmensvermögen<br />

beteiligen, wird <strong>de</strong>ssen Stellung <strong>de</strong>rjenigen eines<br />

Kommanditisten angenähert. Ob ihm infolge<strong>de</strong>ssen auch bestimmte<br />

Rechte eines Kommanditisten zuzuerkennen sind (z. B. Wi<strong>de</strong>r-<br />

3 MünchKomm-HGB/K. Schmidt, § 712 Rn. 77 a. E.<br />

4 E/B/J/S/Gehrlein, § 230 Rn. 66.<br />

5 K. Schmidt, § 62 II 2 c bb (S. 1847); Röhricht/Graf von Westphalen/von Gerkan/Mock,<br />

§ 230 Rn. 69.<br />

6 Baumbach/Hopt/Hopt, § 230 Rn. 21.<br />

7 K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 62 II 2 c aa (S. 1846).<br />

8 MünchKomm-HGB/K. Schmidt, § 230 Rn. 79; E/B/J/S/Gehrlein, § 230 Rn. 65.<br />

9 E/B/J/S/Gehrlein, § 230 Rn. 65; Röhricht/Graf von Westphalen/von Gerkan/Mock,<br />

§ 230 Rn. 67.

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