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eck-<strong>shop</strong>.<strong>de</strong><br />
146 Das Recht <strong>de</strong>r stillen Gesellschaft<br />
die Geschäftsführungsbefugnis <strong>de</strong>m stillen Gesellschafter aus wichtigem<br />
Grund gem. § 712 BGB wie<strong>de</strong>r entzogen wer<strong>de</strong>n. 3<br />
Solche Vereinbarungen wirken aber stets nur schuldrechtlich für<br />
das Innenverhältnis zwischen <strong>de</strong>n Parteien; die Verfügungsbefugnisse<br />
<strong>de</strong>s Geschäftsinhabers wer<strong>de</strong>n durch sie nicht berührt. 4 Deshalb ist es<br />
sinnvoll, einen stillen Gesellschafter, <strong>de</strong>r über eine weit reichen<strong>de</strong> Geschäftsführungsbefugnis<br />
verfügt, mit einer darauf abgestimmten Vertretungsmacht<br />
(z. B. Prokura o<strong>de</strong>r Handlungsvollmacht) auszustatten.<br />
5 Dann hat er die Möglichkeit, <strong>de</strong>n Unternehmensträger (nicht:<br />
die stille Gesellschaft!) auch nach außen wirksam zu verpflichten.<br />
3 Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit stellt die Beteiligung <strong>de</strong>s stillen<br />
Gesellschafters an <strong>de</strong>m zum Unternehmen gehören<strong>de</strong>n Vermögen<br />
dar. Nach <strong>de</strong>m gesetzlichen Regelungsmo<strong>de</strong>ll partizipiert <strong>de</strong>r<br />
stille Gesellschafter nur an <strong>de</strong>m Gewinn <strong>de</strong>s Unternehmensträgers.<br />
Durch eine entsprechen<strong>de</strong> vertragliche Regelung ist es jedoch möglich,<br />
ihn im Innenverhältnis so zu stellen, als wür<strong>de</strong> das Unternehmen<br />
ihm und <strong>de</strong>m Geschäftsinhaber gemeinschaftlich gehören. 6 In <strong>de</strong>r<br />
Praxis kommen <strong>de</strong>rartige Konstruktionen häufig vor. 7 Sie sollen bewirken,<br />
dass <strong>de</strong>r stille Gesellschafter auch an solchen Wertverän<strong>de</strong>rungen<br />
<strong>de</strong>s Unternehmens beteiligt wird, die nicht zu Gewinnen<br />
führen (z. B. Wertschwankungen von stillen Reserven). Im Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsfall<br />
wird er schuldrechtlich so gestellt, als sei er ein Gesamthän<strong>de</strong>r.<br />
8<br />
Abre<strong>de</strong>n, durch die <strong>de</strong>r stille Gesellschafter eine Beteiligung am<br />
Unternehmensvermögen erhält, sind allerdings nur schuldrechtlicher<br />
Natur. 9 Die dingliche Vermögenszuordnung wird nicht berührt.<br />
Das Vermögen bleibt Eigentum <strong>de</strong>s Geschäftsinhabers; ein davon<br />
dinglich getrenntes Gesellschaftsvermögen wird nicht gebil<strong>de</strong>t.<br />
Durch Vereinbarungen, die <strong>de</strong>n stillen Gesellschafter am Unternehmensvermögen<br />
beteiligen, wird <strong>de</strong>ssen Stellung <strong>de</strong>rjenigen eines<br />
Kommanditisten angenähert. Ob ihm infolge<strong>de</strong>ssen auch bestimmte<br />
Rechte eines Kommanditisten zuzuerkennen sind (z. B. Wi<strong>de</strong>r-<br />
3 MünchKomm-HGB/K. Schmidt, § 712 Rn. 77 a. E.<br />
4 E/B/J/S/Gehrlein, § 230 Rn. 66.<br />
5 K. Schmidt, § 62 II 2 c bb (S. 1847); Röhricht/Graf von Westphalen/von Gerkan/Mock,<br />
§ 230 Rn. 69.<br />
6 Baumbach/Hopt/Hopt, § 230 Rn. 21.<br />
7 K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 62 II 2 c aa (S. 1846).<br />
8 MünchKomm-HGB/K. Schmidt, § 230 Rn. 79; E/B/J/S/Gehrlein, § 230 Rn. 65.<br />
9 E/B/J/S/Gehrlein, § 230 Rn. 65; Röhricht/Graf von Westphalen/von Gerkan/Mock,<br />
§ 230 Rn. 67.