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eck-<strong>shop</strong>.<strong>de</strong><br />

142 Das Recht <strong>de</strong>r stillen Gesellschaft<br />

<strong>de</strong>finiert das Gesetz nicht. Aus <strong>de</strong>n §§ 230 ff. HGB ergibt sich, dass<br />

eine stille Gesellschaft unter <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Voraussetzungen vorliegt:<br />

– Vertraglicher Zusammenschluss eines Kaufmanns und eines<br />

stillen Gesellschafters: Wie je<strong>de</strong> Gesellschaft setzt die stille Gesellschaft<br />

einen vertraglichen Zusammenschluss mehrerer Personen<br />

voraus. Bei <strong>de</strong>r stillen Gesellschaft muss eine <strong>de</strong>r Parteien Kaufmann<br />

i. S. d. §§ 1 bis 6 HGB sein. Die Rechtsform <strong>de</strong>r Parteien ist<br />

unbeachtlich; es muss sich nicht notwendig um natürliche Personen<br />

han<strong>de</strong>ln. 2 Typischerweise besteht eine stille Gesellschaft aus<br />

zwei Gesellschaftern; die Bildung mehrgliedriger stiller Gesellschaften<br />

ist zwar ebenfalls möglich, 3 doch besteht die Einlagepflicht<br />

immer nur gegenüber <strong>de</strong>m einen Kaufmann (s. noch unten<br />

§ 29 Rn. 2).<br />

2 – Gemeinsamer Zweck, <strong>de</strong>r im Betrieb eines Han<strong>de</strong>lsgewerbes<br />

durch <strong>de</strong>n Geschäftsinhaber besteht: Der gemeinsame Zweck <strong>de</strong>r<br />

stillen Gesellschaft besteht im Betrieb eines Han<strong>de</strong>lsgewerbes. Dieses<br />

wird allerdings nicht von allen Gesellschaftern gemeinsam betrieben,<br />

son<strong>de</strong>rn nur von <strong>de</strong>m Geschäftsinhaber, <strong>de</strong>r nach außen<br />

allein in Erscheinung tritt. 4 Die stille Gesellschaft ist eben Innengesellschaft<br />

und tritt daher <strong>de</strong>finitionsgemäß nicht nach außen als<br />

solche auf.<br />

3 – För<strong>de</strong>rungspflicht durch Beiträge: Der stille Gesellschafter muss<br />

<strong>de</strong>n gemeinsamen Zweck durch Leistung einer Einlage för<strong>de</strong>rn.<br />

Die Einlage kann nur in das Vermögen <strong>de</strong>s Geschäftsinhabers geleistet<br />

wer<strong>de</strong>n; es wird kein Gesellschaftsvermögen gebil<strong>de</strong>t. Ob<br />

es sich bei <strong>de</strong>r Leistung einer Vermögenseinlage durch <strong>de</strong>n stillen<br />

Gesellschafter um ein konstitutives Merkmal <strong>de</strong>r stillen Gesellschaft<br />

han<strong>de</strong>lt, o<strong>de</strong>r ob auch die Leistung eines an<strong>de</strong>ren Beitrags<br />

genügt, ist umstritten. 5 Der Beitrag <strong>de</strong>s Geschäftsinhabers besteht<br />

in <strong>de</strong>r Führung <strong>de</strong>s Unternehmens für gemeinsame Rechnung. 6<br />

– Gewinnbeteiligung: Der stille Gesellschafter muss am Gewinn <strong>de</strong>s<br />

Unternehmens beteiligt wer<strong>de</strong>n; an<strong>de</strong>rnfalls liegt keine stille Gesellschaft<br />

vor. Er kann zusätzlich auch am Verlust beteiligt wer<strong>de</strong>n;<br />

notwendig ist dies aber nicht. 7 Bei reinen Gewinnbeteiligungen ist<br />

2 Baumbach/Hopt/Hopt, § 230 Rn. 5 f.; E/B/J/S/Gehrlein, § 230 Rn. 5 ff., 10.<br />

3 Baumbach/Hopt/Hopt, § 230 Rn. 7; K. Schmidt, § 62 II 2 c cc (S. 1847 f.).<br />

4 E/B/J/S/Gehrlein, § 230 Rn. 3.<br />

5 Näher E/B/J/S/Gehrlein, § 230 Rn. 14ff.; vgl. auch Röhricht/Graf von Westphalen/<br />

von Gerkan/Mock, § 230 Rn. 30.<br />

6 K. Schmidt, § 62 III 2 b (S. 1854).<br />

7 K. Schmidt, § 62 II 1 e (S. 1844 f.).

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