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eck-<strong>shop</strong>.<strong>de</strong><br />
142 Das Recht <strong>de</strong>r stillen Gesellschaft<br />
<strong>de</strong>finiert das Gesetz nicht. Aus <strong>de</strong>n §§ 230 ff. HGB ergibt sich, dass<br />
eine stille Gesellschaft unter <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Voraussetzungen vorliegt:<br />
– Vertraglicher Zusammenschluss eines Kaufmanns und eines<br />
stillen Gesellschafters: Wie je<strong>de</strong> Gesellschaft setzt die stille Gesellschaft<br />
einen vertraglichen Zusammenschluss mehrerer Personen<br />
voraus. Bei <strong>de</strong>r stillen Gesellschaft muss eine <strong>de</strong>r Parteien Kaufmann<br />
i. S. d. §§ 1 bis 6 HGB sein. Die Rechtsform <strong>de</strong>r Parteien ist<br />
unbeachtlich; es muss sich nicht notwendig um natürliche Personen<br />
han<strong>de</strong>ln. 2 Typischerweise besteht eine stille Gesellschaft aus<br />
zwei Gesellschaftern; die Bildung mehrgliedriger stiller Gesellschaften<br />
ist zwar ebenfalls möglich, 3 doch besteht die Einlagepflicht<br />
immer nur gegenüber <strong>de</strong>m einen Kaufmann (s. noch unten<br />
§ 29 Rn. 2).<br />
2 – Gemeinsamer Zweck, <strong>de</strong>r im Betrieb eines Han<strong>de</strong>lsgewerbes<br />
durch <strong>de</strong>n Geschäftsinhaber besteht: Der gemeinsame Zweck <strong>de</strong>r<br />
stillen Gesellschaft besteht im Betrieb eines Han<strong>de</strong>lsgewerbes. Dieses<br />
wird allerdings nicht von allen Gesellschaftern gemeinsam betrieben,<br />
son<strong>de</strong>rn nur von <strong>de</strong>m Geschäftsinhaber, <strong>de</strong>r nach außen<br />
allein in Erscheinung tritt. 4 Die stille Gesellschaft ist eben Innengesellschaft<br />
und tritt daher <strong>de</strong>finitionsgemäß nicht nach außen als<br />
solche auf.<br />
3 – För<strong>de</strong>rungspflicht durch Beiträge: Der stille Gesellschafter muss<br />
<strong>de</strong>n gemeinsamen Zweck durch Leistung einer Einlage för<strong>de</strong>rn.<br />
Die Einlage kann nur in das Vermögen <strong>de</strong>s Geschäftsinhabers geleistet<br />
wer<strong>de</strong>n; es wird kein Gesellschaftsvermögen gebil<strong>de</strong>t. Ob<br />
es sich bei <strong>de</strong>r Leistung einer Vermögenseinlage durch <strong>de</strong>n stillen<br />
Gesellschafter um ein konstitutives Merkmal <strong>de</strong>r stillen Gesellschaft<br />
han<strong>de</strong>lt, o<strong>de</strong>r ob auch die Leistung eines an<strong>de</strong>ren Beitrags<br />
genügt, ist umstritten. 5 Der Beitrag <strong>de</strong>s Geschäftsinhabers besteht<br />
in <strong>de</strong>r Führung <strong>de</strong>s Unternehmens für gemeinsame Rechnung. 6<br />
– Gewinnbeteiligung: Der stille Gesellschafter muss am Gewinn <strong>de</strong>s<br />
Unternehmens beteiligt wer<strong>de</strong>n; an<strong>de</strong>rnfalls liegt keine stille Gesellschaft<br />
vor. Er kann zusätzlich auch am Verlust beteiligt wer<strong>de</strong>n;<br />
notwendig ist dies aber nicht. 7 Bei reinen Gewinnbeteiligungen ist<br />
2 Baumbach/Hopt/Hopt, § 230 Rn. 5 f.; E/B/J/S/Gehrlein, § 230 Rn. 5 ff., 10.<br />
3 Baumbach/Hopt/Hopt, § 230 Rn. 7; K. Schmidt, § 62 II 2 c cc (S. 1847 f.).<br />
4 E/B/J/S/Gehrlein, § 230 Rn. 3.<br />
5 Näher E/B/J/S/Gehrlein, § 230 Rn. 14ff.; vgl. auch Röhricht/Graf von Westphalen/<br />
von Gerkan/Mock, § 230 Rn. 30.<br />
6 K. Schmidt, § 62 III 2 b (S. 1854).<br />
7 K. Schmidt, § 62 II 1 e (S. 1844 f.).