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144 Das Recht <strong>de</strong>r stillen Gesellschaft<br />
für die Anwendung <strong>de</strong>r Lehre vom fehlerhaften Verband. Da dieses tragen<strong>de</strong><br />
Argument bei <strong>de</strong>r stillen Gesellschaft wegfällt, ist die Lehre vom fehlerhaften<br />
Verband nicht anwendbar.<br />
7<br />
Schließlich ist auf die Abgrenzung <strong>de</strong>r stillen Gesellschaft von <strong>de</strong>n<br />
sog. partiarischen Rechtsverhältnissen einzugehen. Dabei han<strong>de</strong>lt<br />
es sich um Austauschverträge, bei <strong>de</strong>nen eine Partei eine Leistung<br />
(z. B. ein Darlehen) erbringt und dafür statt o<strong>de</strong>r neben einer Vergütung<br />
eine Beteiligung am Gewinn o<strong>de</strong>r am Umsatz <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Partei<br />
erhält. Abgrenzungsmerkmal zur stillen Gesellschaft ist <strong>de</strong>r gemeinsame<br />
Zweck, <strong>de</strong>r bei partiarischen Rechtsverhältnissen fehlt. 12 Die<br />
Abgrenzung kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten und erfor<strong>de</strong>rt<br />
eine Gesamtwürdigung <strong>de</strong>s Vertrages und <strong>de</strong>r wirtschaftlichen<br />
Ziele <strong>de</strong>r Beteiligten. Wichtiges Kriterium ist dabei, ob <strong>de</strong>m „Stillen“<br />
sonstige Rechte eingeräumt wer<strong>de</strong>n, wie sie in <strong>de</strong>n §§ 230 ff. HGB geregelt<br />
sind<br />
1<br />
2<br />
§ 29. Die Rechtsverhältnisse in <strong>de</strong>r stillen Gesellschaft<br />
im Überblick<br />
Die Rechtsverhältnisse in <strong>de</strong>r stillen Gesellschaft richten sich<br />
– in erste Linie nach <strong>de</strong>m Gesellschaftsvertrag;<br />
– in zweiter Linie nach <strong>de</strong>n §§ 230 ff. HGB;<br />
– in dritter Linie nach <strong>de</strong>n §§ 705 ff. BGB.<br />
Der stille Gesellschafter hat die folgen<strong>de</strong>n wesentlichen Rechte<br />
und Pflichten:<br />
– Der stille Gesellschafter ist zur Leistung <strong>de</strong>r Vermögenseinlage an<br />
<strong>de</strong>n Geschäftsinhaber verpflichtet. Weitere Leistungspflichten können<br />
sich aus <strong>de</strong>m Vertrag o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r Treupflicht ergeben. 1<br />
– Der stille Gesellschafter muss am Gewinn beteiligt wer<strong>de</strong>n; die<br />
Gewinnbeteiligung kann nicht ganz ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n (§ 231<br />
Abs. 2 HGB). Er kann auch am Verlust beteiligt wer<strong>de</strong>n; dies ist<br />
jedoch nicht zwingend.<br />
– Der stille Gesellschafter ist nicht verpflichtet, seine durch Verluste<br />
vermin<strong>de</strong>rte Einlage zu ergänzen; er darf Gewinne aber erst nach<br />
<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rauffüllung <strong>de</strong>r Einlage beziehen (§ 232 Abs. 2 HGB).<br />
12 Baumbach/Hopt/Hopt, § 230 Rn. 4.<br />
1 MünchKomm-HGB/K. Schmidt, § 230 Rn. 154; Baumbach/Hopt/Hopt, § 230 Rn. 23.