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§ 30. Atypische Gestaltungen 145<br />

Die Kontrollrechte <strong>de</strong>s stillen Gesellschafters ergeben sich aus<br />

§ 233 HGB.<br />

Der Geschäftsinhaber hat die folgen<strong>de</strong>n wesentlichen Rechte und<br />

Pflichten:<br />

– Der Geschäftsinhaber ist berechtigt und verpflichtet, das Han<strong>de</strong>lsgeschäft<br />

für gemeinsame Rechnung zu führen. Dabei hat er einen<br />

großen unternehmerischen Handlungsspielraum, auch hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>r Aus<strong>de</strong>hnung und Einschränkung <strong>de</strong>s Geschäftsbetriebs. Wesentliche<br />

Verän<strong>de</strong>rungen, Veräußerung und Einstellung bedürfen<br />

aber <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>s stillen Gesellschafters. 2<br />

– Der Geschäftsinhaber haftet für die Verletzung seiner Pflichten bei<br />

<strong>de</strong>r Geschäftsführung (Verschul<strong>de</strong>nsmaßstab: §§ 708, 277 BGB). 3<br />

– Zu<strong>de</strong>m ist <strong>de</strong>r Geschäftsinhaber im Verhältnis zum stillen Gesellschafter<br />

an die Treupflicht gebun<strong>de</strong>n.<br />

3<br />

§ 30. Atypische Gestaltungen<br />

Die gesetzestypische stille Gesellschaft zeichnet sich dadurch aus,<br />

dass nur ein stiller Gesellschafter und ein Unternehmensträger vorhan<strong>de</strong>n<br />

sind. Zu<strong>de</strong>m ist <strong>de</strong>r stille Gesellschafter nicht an <strong>de</strong>r Geschäftsführung<br />

beteiligt und hat auch nicht an <strong>de</strong>r Entwicklung <strong>de</strong>s<br />

Vermögens <strong>de</strong>s Unternehmensträgers teil. Von dieser gesetzlichen<br />

Regelung können die Parteien aber abweichen. Entsprechen<strong>de</strong> Abweichungen<br />

wirken schuldrechtlich für das Innenverhältnis zwischen<br />

<strong>de</strong>n Parteien. Dabei kommen insbeson<strong>de</strong>re die folgen<strong>de</strong>n Gestaltungen<br />

in Betracht:<br />

Möglich ist zunächst die Beteiligung <strong>de</strong>s stillen Gesellschafters an<br />

<strong>de</strong>r Geschäftsführung. Die Ausgestaltung <strong>de</strong>r Mitwirkungsbefugnisse<br />

ist weitgehend <strong>de</strong>n Parteien überlassen. In Frage kommen beispielsweise<br />

Wi<strong>de</strong>rspruchsrechte, Zustimmungsvorbehalte, Stimmrechte<br />

o<strong>de</strong>r Weisungsbefugnisse für <strong>de</strong>n stillen Gesellschafter. 1<br />

Darüber hinaus kann ihm auch die Geschäftsführungsbefugnis im eigentlichen<br />

Sinne verliehen wer<strong>de</strong>n. Selbst mit <strong>de</strong>r Alleingeschäftsführung<br />

kann <strong>de</strong>r stille Gesellschafter betraut wer<strong>de</strong>n. 2 Umgekehrt kann<br />

2 Baumbach/Hopt/Hopt, § 230 Rn. 13; Röhricht/Graf von Westphalen/von Gerkan/<br />

Mock, § 230 Rn. 78.<br />

3 Röhricht/Graf von Westphalen/von Gerkan/Mock, § 230 Rn. 79.<br />

1 MünchKomm-HGB/K. Schmidt, § 230 Rn. 77.<br />

2 E/B/J/S/Gehrlein, § 230 Rn. 66; Röhricht/Graf von Westphalen/von Gerkan/Mock,<br />

§ 230 Rn. 68.<br />

1<br />

2

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