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§ 28. Begriff und Entstehung 143<br />

allerdings die Abgrenzung zu <strong>de</strong>n partiarischen Rechtsverhältnissen<br />

(dazu Rn. 7) nicht immer einfach (s. noch unten Rn. 7).<br />

II. Rechtliche Qualifikation<br />

Nach <strong>de</strong>m Gesagten ist die stille Gesellschaft eine Gesellschaft<br />

i. S. d. § 705 BGB, <strong>de</strong>nn es schließen sich mehrere Personen durch<br />

Vertrag zusammen, um einen gemeinsamen Zweck durch ihre Beiträge<br />

för<strong>de</strong>rn.<br />

Nach außen tritt nicht die stille Gesellschaft selbst, son<strong>de</strong>rn stets<br />

nur <strong>de</strong>r Inhaber <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>lsgewerbes in Erscheinung. Er allein wird<br />

aus <strong>de</strong>n beim Geschäftsbetrieb geschlossenen Geschäften verpflichtet,<br />

§ 230 Abs. 2 HGB. Die stille Gesellschaft ist daher keine Außengesellschaft,<br />

son<strong>de</strong>rn eine Innengesellschaft. Sie kann keine eigenen<br />

Rechte und Pflichten haben o<strong>de</strong>r ein Gesellschaftsvermögen erwerben;<br />

sie wird nicht rechtsgeschäftlich vertreten und ist we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>liktsnoch<br />

partei- o<strong>de</strong>r insolvenzfähig. 8<br />

Ob die Lehre vom fehlerhaften Verband auf die stille Gesellschaft anzuwen<strong>de</strong>n<br />

ist, ist umstritten. Die Anwendung wür<strong>de</strong> dazu führen, dass Fehler<br />

beim Abschluss <strong>de</strong>s Gesellschaftsvertrages, die im Normalfall die Nichtigkeit<br />

<strong>de</strong>s Vertrages zur Folge hätten, nach Invollzugsetzung <strong>de</strong>r Gesellschaft nur<br />

noch mit Wirkung ex nunc geltend gemacht wer<strong>de</strong>n könnten (Grundlagen<br />

s. o., § 5 Rn. 18).<br />

– Nach Ansicht <strong>de</strong>s BGH 9 und eines Teils <strong>de</strong>r Literatur 10 soll die Lehre<br />

vom fehlerhaften Verband auch auf stille Gesellschaften anwendbar sein.<br />

Begrün<strong>de</strong>t wird dies mit <strong>de</strong>m pragmatischen Argument, dass die vollständige<br />

Rückabwicklung einer stillen Gesellschaft in ähnlichem Maße mit<br />

Schwierigkeiten behaftet sei wie die Rückabwicklung an<strong>de</strong>rer Gesellschaftstypen.<br />

Zu<strong>de</strong>m bestehe zwischen <strong>de</strong>n Gesellschaftern einer stillen<br />

Gesellschaft eine Risikogemeinschaft, die nicht durch die starre Rückabwicklung<br />

<strong>de</strong>s Gesellschaftsverhältnisses ex tunc beseitigt wer<strong>de</strong>n dürfe.<br />

– Nach <strong>de</strong>r vorzugswürdigen Gegenansicht 11 ist die Lehre vom fehlerhaften<br />

Verband nicht auf stille Gesellschaften anwendbar. Bei <strong>de</strong>r stillen Gesellschaft<br />

han<strong>de</strong>lt es nämlich – wie oben gesehen – um eine bloße Innengesellschaft,<br />

<strong>de</strong>r keine eigene Rechtssubjektivität zukommt. Die Entstehung eines<br />

Rechtssubjekts und die gera<strong>de</strong> damit verbun<strong>de</strong>nen spezifischen<br />

Rückabwicklungsschwierigkeiten sind aber das entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Argument<br />

8 E/B/J/S/Gehrlein, § 230 Rn. 4; MünchKomm-HGB/K. Schmidt, § 230 Rn. 8f.<br />

9 BGH NZG 2006, 57 mit zahlreichen weiteren Nachweisen.<br />

10 E/B/J/S/Gehrlein, § 230 Rn. 31; Röhricht/Graf von Westphalen/von Gerkan/Mock,<br />

§ 230 Rn. 14 ff. Differenzierend Armbrüster/Joos, ZIP 2004, 187, 192 ff., 194; Münch-<br />

Komm-HGB/K. Schmidt, § 230 Rn. 131.<br />

11 Schäfer, ZHR 170 (2006), 373, 375, 391 ff., 375 ff.; MünchKomm-BGB/Schäfer, § 705<br />

Rn. 359.<br />

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