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§ 28. Begriff und Entstehung 143<br />
allerdings die Abgrenzung zu <strong>de</strong>n partiarischen Rechtsverhältnissen<br />
(dazu Rn. 7) nicht immer einfach (s. noch unten Rn. 7).<br />
II. Rechtliche Qualifikation<br />
Nach <strong>de</strong>m Gesagten ist die stille Gesellschaft eine Gesellschaft<br />
i. S. d. § 705 BGB, <strong>de</strong>nn es schließen sich mehrere Personen durch<br />
Vertrag zusammen, um einen gemeinsamen Zweck durch ihre Beiträge<br />
för<strong>de</strong>rn.<br />
Nach außen tritt nicht die stille Gesellschaft selbst, son<strong>de</strong>rn stets<br />
nur <strong>de</strong>r Inhaber <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>lsgewerbes in Erscheinung. Er allein wird<br />
aus <strong>de</strong>n beim Geschäftsbetrieb geschlossenen Geschäften verpflichtet,<br />
§ 230 Abs. 2 HGB. Die stille Gesellschaft ist daher keine Außengesellschaft,<br />
son<strong>de</strong>rn eine Innengesellschaft. Sie kann keine eigenen<br />
Rechte und Pflichten haben o<strong>de</strong>r ein Gesellschaftsvermögen erwerben;<br />
sie wird nicht rechtsgeschäftlich vertreten und ist we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>liktsnoch<br />
partei- o<strong>de</strong>r insolvenzfähig. 8<br />
Ob die Lehre vom fehlerhaften Verband auf die stille Gesellschaft anzuwen<strong>de</strong>n<br />
ist, ist umstritten. Die Anwendung wür<strong>de</strong> dazu führen, dass Fehler<br />
beim Abschluss <strong>de</strong>s Gesellschaftsvertrages, die im Normalfall die Nichtigkeit<br />
<strong>de</strong>s Vertrages zur Folge hätten, nach Invollzugsetzung <strong>de</strong>r Gesellschaft nur<br />
noch mit Wirkung ex nunc geltend gemacht wer<strong>de</strong>n könnten (Grundlagen<br />
s. o., § 5 Rn. 18).<br />
– Nach Ansicht <strong>de</strong>s BGH 9 und eines Teils <strong>de</strong>r Literatur 10 soll die Lehre<br />
vom fehlerhaften Verband auch auf stille Gesellschaften anwendbar sein.<br />
Begrün<strong>de</strong>t wird dies mit <strong>de</strong>m pragmatischen Argument, dass die vollständige<br />
Rückabwicklung einer stillen Gesellschaft in ähnlichem Maße mit<br />
Schwierigkeiten behaftet sei wie die Rückabwicklung an<strong>de</strong>rer Gesellschaftstypen.<br />
Zu<strong>de</strong>m bestehe zwischen <strong>de</strong>n Gesellschaftern einer stillen<br />
Gesellschaft eine Risikogemeinschaft, die nicht durch die starre Rückabwicklung<br />
<strong>de</strong>s Gesellschaftsverhältnisses ex tunc beseitigt wer<strong>de</strong>n dürfe.<br />
– Nach <strong>de</strong>r vorzugswürdigen Gegenansicht 11 ist die Lehre vom fehlerhaften<br />
Verband nicht auf stille Gesellschaften anwendbar. Bei <strong>de</strong>r stillen Gesellschaft<br />
han<strong>de</strong>lt es nämlich – wie oben gesehen – um eine bloße Innengesellschaft,<br />
<strong>de</strong>r keine eigene Rechtssubjektivität zukommt. Die Entstehung eines<br />
Rechtssubjekts und die gera<strong>de</strong> damit verbun<strong>de</strong>nen spezifischen<br />
Rückabwicklungsschwierigkeiten sind aber das entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Argument<br />
8 E/B/J/S/Gehrlein, § 230 Rn. 4; MünchKomm-HGB/K. Schmidt, § 230 Rn. 8f.<br />
9 BGH NZG 2006, 57 mit zahlreichen weiteren Nachweisen.<br />
10 E/B/J/S/Gehrlein, § 230 Rn. 31; Röhricht/Graf von Westphalen/von Gerkan/Mock,<br />
§ 230 Rn. 14 ff. Differenzierend Armbrüster/Joos, ZIP 2004, 187, 192 ff., 194; Münch-<br />
Komm-HGB/K. Schmidt, § 230 Rn. 131.<br />
11 Schäfer, ZHR 170 (2006), 373, 375, 391 ff., 375 ff.; MünchKomm-BGB/Schäfer, § 705<br />
Rn. 359.<br />
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