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Schulordnung für das Evangelische Kreuzgymnasium Dresden ...

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§ 21 Stellung und Aufgaben des Schulleiters<br />

(1) Das <strong>Evangelische</strong> <strong>Kreuzgymnasium</strong> <strong>Dresden</strong> hat einen Schulleiter.<br />

Der Schulleiter trägt die Gesamtverantwortung <strong>für</strong> die Arbeit der Schule.<br />

Der Schulleiter sorgt <strong>für</strong> die Einhaltung der Rechts- und<br />

Verwaltungsvorschriften, übt die Aufsicht über die vom Schulträger zur<br />

Verfügung gestellten Anlagen, Gebäude, Einrichtungen und Gegenstände aus<br />

und nimmt <strong>das</strong> Hausrecht wahr.<br />

Der Schulleiter schließt Rechtsgeschäfte <strong>für</strong> den Träger ab und vertritt die<br />

Schule nach außen, jeweils im Rahmen der vom Träger festgelegten<br />

Eigenverantwortung der Schule.<br />

Der Schulleiter wirkt bei Personalentscheidungen mit.<br />

Der Schulleiter entscheidet über den Unterrichtseinsatz und den Aufsichtsplan<br />

der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals.<br />

(2) Aufgabe des Schulleiters ist es insbesondere<br />

- die Zusammenarbeit der Lehrkräfte, der sonstigen schulischen Mitarbeiter,<br />

der Schüler, der Eltern sowie mit den Schulbehörden und dem Schulträger<br />

zu fördern und auf die kontinuierliche Verbesserung der Unterrichts- und<br />

Erziehungsarbeit hinzuwirken,<br />

- in Kooperation mit der Steuergruppe <strong>für</strong> die Entwicklung, Fortschreibung und<br />

Umsetzung des Schulprogramms, einschließlich des evangelischen Profils,<br />

und <strong>für</strong> die Qualitätssicherung und interne Evaluation der schulischen Arbeit<br />

zu sorgen sowie der Schulkonferenz, der Gesamtlehrerkonferenz und dem<br />

Schulträger jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Schule<br />

vorzulegen,<br />

- die Schüler- und Elternvertretung über alle Angelegenheiten zu informieren,<br />

die <strong>für</strong> die Schüler, die Eltern und die Schule wichtig sind, und deren Arbeit<br />

zu unterstützen,<br />

- die Mitarbeitervertretung in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu<br />

unterstützen,<br />

- mit anderen Bildungseinrichtungen, den jeweils zuständigen<br />

Beratungsstellen und Behörden, die die Belange der Schüler und der Schule<br />

betreffen, und mit Kirchgemeinden und Kirchenkreis zusammenzuarbeiten,<br />

und<br />

- die Öffnung der Schule zu ihrem sozialen und kulturellen Umfeld zu fördern.<br />

(3) Im Auftrag des Schulträgers nimmt der Schulleiter die Schüler in die Schule auf<br />

und schließt die Schulverträge ab.<br />

(4) Der Schulleiter verwaltet die Schulanlagen im Auftrag des Schulträgers und<br />

bewirtschaftet in Absprache mit dem Verwaltungsleiter die der Schule<br />

zugewiesenen Haushaltsmittel.<br />

(5) Der Schulleiter ist im Rahmen der Verwaltungsaufgaben gegenüber den an der<br />

Schule tätigen Lehrkräften und den schulischen Mitarbeitern weisungsbefugt. Der<br />

Schulleiter hat auf die Verbesserung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit<br />

hinzuwirken, insbesondere auf einheitliche Bewertungsmaßstäbe an der Schule.<br />

Dazu ist er verpflichtet,<br />

1. sich über den ordnungsgemäßen Ablauf der Unterrichts- und<br />

Erziehungsarbeit zu informieren,

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