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Schulordnung für das Evangelische Kreuzgymnasium Dresden ...

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§ 39 Vertrauenslehrer<br />

(1) Der Schülerrat kann bis zu zwei Lehrer der Schule mit deren Einverständnis zu<br />

Vertrauenslehrern wählen. Diese Lehrkräfte sollen an den Sitzungen des<br />

Schülerrats mit beratender Stimme teilnehmen. Sie sind berechtigt, Auskünfte<br />

über Angelegenheiten, die ihnen in dieser Funktion anvertraut wurden,<br />

gegenüber Vorgesetzten zu verweigern, soweit nicht strafrechtliche Tatbestände<br />

betroffen sind.<br />

(2) Der neu gewählte Schülerrat kann in seiner ersten Sitzung beschließen, <strong>das</strong>s<br />

abweichend von Absatz 1 alle Schüler von der 5. Klasse an in geheimer Wahl bis<br />

zu zwei Lehrer der Schule mit deren Einverständnis zu Vertrauenslehrern<br />

wählen.<br />

Abschnitt IV - Elternvertretung in der Schule<br />

§ 40 Arten der Beteiligung<br />

(1) Die Eltern der Schüler haben unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen<br />

Befugnisse <strong>das</strong> Recht, gemäß dieser Ordnung bei der Arbeit der von ihren<br />

Kindern besuchten Schule zur Erfüllung der Unterrichts- und<br />

Erziehungsaufgaben mitzuwirken und in diesem Rahmen ihr Erziehungsinteresse<br />

wahrzunehmen.<br />

(2) Die Eltern wirken durch Meinungs- und Informationsaustausch in den<br />

Elternversammlungen sowie durch die Teilnahme an der Wahl von<br />

Elternvertretern und mittelbar durch deren Teilnahme an Beratungen und<br />

Entscheidungen schulischer Gremien an der Gestaltung der Unterrichts- und<br />

Erziehungsarbeit der Schule mit.<br />

§ 41 Unmittelbare Beteiligung<br />

(1) Die Eltern werden von den Lehrern über Planung und Gestaltung des Unterrichts<br />

sowie über die Bewertungsmaßstäbe <strong>für</strong> die Notengebung und <strong>für</strong> sonstige<br />

Beurteilungen rechtzeitig informiert. Auf Anfrage werden ihnen - bis 4 Wochen<br />

vor Schuljahresende - auch der Leistungsstand ihres Kindes mitgeteilt sowie<br />

einzelne Beurteilungen erläutert.<br />

(2) Den Eltern ist in Fragen der Auswahl des Lehrstoffes, der Bildung von<br />

Schwerpunkten und der Anwendung bestimmter Unterrichtsformen rechtzeitig<br />

Gelegenheit zu Vorschlägen und Aussprachen zu geben.<br />

(3) Informationen gemäß Absatz 1 Satz 1 sowie Vorschläge und Aussprachen<br />

gemäß Absatz 2 sollen in Klassenelternversammlungen erfolgen.<br />

(4) Das Recht und die Aufgabe, die Erziehung- und Bildungsarbeit der Schule zu<br />

fördern und mitzugestalten, nehmen die Eltern<br />

1. in der Klassenelternversammlung<br />

2. im Elternrat<br />

3. in der Schulkonferenz wahr.

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