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Schulordnung für das Evangelische Kreuzgymnasium Dresden ...

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§ 43 Wahl Elternvertreter Sekundarstufe I/Sekundarstufe II<br />

(1) Elternvertreter Sekundarstufe I: Die Eltern der Schüler einer Klasse wählen aus<br />

ihrer Mitte zwei Klassenelternsprecher.<br />

(2) Elternvertreter Sekundarstufe II: Für die Jahrgangsstufen 11 und 12 treten an die<br />

Stelle von Klassenvertretungen Vertretungen der Eltern der Tutorenkurse. Hierzu<br />

werden zu Beginn des Jahrganges 11 je Tutorenkurs ein Elternsprecher sowie<br />

ein Stellvertreter <strong>für</strong> die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Elternsprecher<br />

wählen aus ihrer Mitte vier Vertreter <strong>für</strong> den Elternrat.<br />

§ 44 Elternrat<br />

(1) Dem Elternrat obliegt die Vertretung der Interessen der Eltern gegenüber<br />

der Schule, dem Schulträger und in der Schulkonferenz. Er hat gegenüber<br />

dem Schulleiter ein Vorschlags- und Beschwerderecht. Der Schulleiter<br />

erteilt dem Elternrat Auskünfte, soweit diese zur Wahrnehmung seiner<br />

Aufgaben erforderlich sind. Vor Beschlüssen der Lehrerkonferenz, die von<br />

grundsätzlicher Bedeutung sind, ist dem Elternrat Gelegenheit zur<br />

Stellungnahme zu geben.<br />

(2) Der Elternrat ist vor Entscheidungen des Schulträgers, der Schulleitung<br />

sowie anderer Mitwirkungsorgane insbesondere zu folgenden Themen<br />

anzuhören:<br />

- Gestaltung des pädagogischen Konzepts der Schule,<br />

- Aufstellung von Grundsätzen über Disziplinarmaßnahmen,<br />

- Gestaltung des Schulgeldes.<br />

(3) Der Elternrat entscheidet über die Verwendung des „Kultureuro".<br />

(4) Zusammensetzung<br />

a) Der Elternrat setzt sich zusammen aus den Klassenelternsprechern und acht<br />

Elternsprechern der Tutorenkurse. Die Klassenelternsprecher und die<br />

Elternsprecher der Tutorenkurse können sich im Elternrat durch ihre<br />

Stellvertreter vertreten lassen.<br />

b) Der Elternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, bestehend aus<br />

einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter sowie 4 Beisitzern. Ein Mitglied<br />

des Vorstandes soll ein Vertreter einer Kruzianerklasse sein.<br />

c) Der Vorsitzende und der Stellvertreter werden einzeln gewählt; gewählt<br />

ist derjenige Kandidat, der im jeweiligen Wahlgang die Mehrheit der<br />

abgegebenen Stimmen erhält.<br />

d) Der Vorsitzende des Elternrates und der Stellvertreter sind Vertreter in der<br />

Schulkonferenz. Außerdem werden ein weiterer Vertreter und<br />

Stellvertreter <strong>für</strong> die Schulkonferenz aus dem Kreis der Beisitzer gewählt.<br />

e) Die Amtszeit beginnt mit der Wahl und endet spätestens mit der Neuwahl <strong>für</strong><br />

<strong>das</strong> betreffende Amt in der ersten Elternratssitzung des folgenden<br />

Schuljahres. Die Wiederwahl ist zulässig.<br />

f) Der Elternrat kann sich eine Ordnung geben und Ausschüsse bilden.

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