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Schulordnung für das Evangelische Kreuzgymnasium Dresden ...

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Zweiter Teil: Schulverhältnis, Schulvertrag<br />

§ 9 Eltern<br />

Eltern im Sinne dieser <strong>Schulordnung</strong> sind die <strong>für</strong> die Person des minderjährigen<br />

Schülers einzeln oder gemeinsam Sorgeberechtigten oder ihnen nach diesem<br />

Gesetz gleichgestellte Personen.<br />

§ 10 Schulvertrag<br />

(1) Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern oder dem volljährigen Schüler<br />

einerseits und dem Schulträger andererseits (Schulverhältnis) bestimmt sich<br />

nach dieser <strong>Schulordnung</strong> und dem Schulvertrag. In ihm ist die Geltung dieser<br />

<strong>Schulordnung</strong> und der Schulgeldregelung anzuerkennen. Der gültige<br />

Schulvertrag ist der <strong>Schulordnung</strong> als Anhang 1 beigefügt.<br />

(2) Für den Besuch des <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kreuzgymnasium</strong>s <strong>Dresden</strong> ist ein Schulgeld<br />

zu zahlen. Einzelheiten werden im Schulvertrag sowie in der Schulgeldregelung,<br />

die vom Träger beschlossen wird, festgelegt. Die aktuelle Schulgeldregelung ist<br />

der <strong>Schulordnung</strong> als Anhang 2 beigefügt.<br />

§ 11 Beginn des Schulverhältnisses<br />

Die Schule hat <strong>das</strong> Recht der freien Schülerwahl. Erst mit dem Abschluss des<br />

Schulvertrages beginnt <strong>das</strong> Schulverhältnis.<br />

§ 12 Ende des Schulverhältnisses (vgl. § 6 Schulvertrag)<br />

Das Schulverhältnis endet<br />

1. mit dem 31. Juli des Jahres, in dem der Schüler <strong>das</strong> Abschlusszeugnis<br />

erhält,<br />

2. mit dem Ende des Schuljahres, falls der Schüler die Schule gemäß den<br />

Vorschriften der Versetzungsordnung des Freistaates Sachsen verlassen<br />

muss,<br />

3. durch Aufhebung des Schulvertrages in beiderseitigem Einverständnis<br />

(Auflösungsvertrag),<br />

4. durch Kündigung des Schulvertrages.<br />

§ 13 Kündigung des Schulvertrages (vgl. § 7 Schulvertrag)<br />

(1) Die Vertragspartner können den Vertrag mit einer Frist von einem Monat<br />

kündigen.<br />

(2) Der Schulträger kann den Vertrag aus einem wichtigen Grund fristlos kündigen.<br />

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei<br />

1. grober Verletzung der Schulpflicht,<br />

2. wiederholten schweren Verstößen des Schülers gegen die Hausordnung,<br />

3. Nichteinhaltung dieses Vertrages durch den Schüler, die<br />

Erziehungsberechtigten oder die Anmeldenden,<br />

4. Verlassen des Dresdner Kreuzchores aus disziplinarischen Gründen.

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