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Für den elektronischen Geschäftsverkehr<br />

Förderung des E-Commerce<br />

1. Vorschlag der EU-Kommission zur Neuregelung des elektronischen<br />

Geschäftsverkehrs<br />

Am 1.12.2016 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für neue Steuervorschriften zur<br />

Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs und von Online-Unternehmen veröffentlicht<br />

(vgl. Pressemitteilung der EU-Kommission v. 1.12.2016, https://ec.europa.eu/taxation_customs/<br />

business/vat/digital-single-market-modernising-vat-cross-border-ecommerce_de):<br />

Demnach sind erste Reformen bereits für 2018 vorgesehen, die die Mehrwertsteuer für<br />

den elektronischen Handel betreffen. Weitere Maßnahmen sind erst in 2021 vorgesehen,<br />

da hierfür zunächst IT-Systeme entwickelt werden müssen. Der weitere Vorschlag zur<br />

ermäßigten Besteuerung von elektronischen Veröffentlichungen (E-Books etc.) hingegen<br />

kann direkt nach der Zustimmung des Rates in Kraft treten.<br />

Konkret lauten die Vorschläge der EU-Kommission wie folgt:<br />

In 2018:<br />

Einführung von Schwellenwerten<br />

••<br />

Zur Unterstützung von Kleinstunternehmen und KMU werden Schwellen (10.000 EUR<br />

und 100.000 EUR) für grenzüberschreitende elektronische Dienstleistungen (eeD)<br />

eingeführt. Unternehmer mit grenzüberschreitenden Umsätzen in der EU von bis zu<br />

10.000 EUR versteuern jedenfalls nach den Regeln ihres Heimat-/Ansässigkeitsstaats.<br />

Diese Nichtaufgriffsgrenze bedeutet faktisch die Einführung einer EU-weiten „Kleinunternehmerregelung<br />

für E-Commerce“. Solange mit sämtlichen an Endverbraucher in<br />

anderen EU-Staaten erbrachte eeD nicht die Schwelle von 100.000 EUR überschritten<br />

wird, gelten Erleichterungen für den Leistungsortnachweis.<br />

In 2021:<br />

Ausdehnung des Mini-One-Stop-<br />

Shop-Verfahrens (MOSS)<br />

Abschaffung der Versandhandelsgrenzen<br />

und der Kleinsendungsbefreiung<br />

One-Stop-Shop (OSS) für Importe<br />

Vereinfachungen als Alternative zu<br />

OSS<br />

••<br />

Angesichts des Erfolgs des Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens (MOSS) für elektronische<br />

Dienstleistungen, wird dieses Konzept auf den elektronischen Handel und auf alle<br />

grenzüberschreitenden Dienstleistungen für Endverbraucher ausgeweitet.<br />

••<br />

Das Verfahren für den grenzüberschreitenden Versandhandel innerhalb der EU und<br />

die MwSt-Befreiungen für die Einfuhr von Kleinsendungen von Drittstaatsanbietern<br />

werden im Einklang mit der Verpflichtung, für die Mehrwertsteuer das System des<br />

Bestimmungslands anzuwenden, abgeschafft.<br />

••<br />

Der neue One-Stop-Shop (OSS) wird auch auf Importe ausgeweitet. Anders als heute,<br />

können Verkäufer und elektronische Marktplätze so von ihren Kunden in der EU die<br />

Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt des Verkaufs kassieren. Verkäufer außerhalb der EU<br />

erklären dann die Mehrwertsteuer mithilfe des OSS. Diese Waren werden dann von<br />

einem beschleunigten Zollverfahren profitieren.<br />

••<br />

Wenn nicht vom OSS Gebrauch gemacht wird, steht für Einfuhren eine zweite Vereinfachungsmaßnahme<br />

zur Verfügung: bei der Einfuhr kann die Mehrwertsteuer von<br />

den Verbrauchern kassiert werden und das Transportunternehmen übermittelt eine<br />

einfache monatliche Erklärung an den Zoll.<br />

Rechnungsberichtigung<br />

EuGH-Urteile „Senatex“ und „Barlis<br />

06“ als Basis<br />

2. BFH-Grundsatzurteil zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung<br />

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasste sich unlängst mit der Rückwirkung von<br />

Rechnungsberichtigungen für Zwecke des Vorsteuerabzugs. Im Kern ist seinen neueren<br />

Urteilen (EuGH v. 15.9.16, C-518/14 (Rs. „Senatex“) und C-516/14 (Rs. „Barlis 06“)) zu entnehmen,<br />

dass<br />

••<br />

formale Rechnungsmängel – anders als materiell-rechtliche Voraussetzungen – nebensächlich<br />

für den Vorsteuerabzug sind. Der Steuerpflichtige muss demnach lediglich<br />

USt 1/<strong>17</strong> 2

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