Umsatzsteuer 1/17
Newsletter zur Umsatzsteuer und anderen Verkehrsteuern
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Für den elektronischen Geschäftsverkehr<br />
Förderung des E-Commerce<br />
1. Vorschlag der EU-Kommission zur Neuregelung des elektronischen<br />
Geschäftsverkehrs<br />
Am 1.12.2016 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für neue Steuervorschriften zur<br />
Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs und von Online-Unternehmen veröffentlicht<br />
(vgl. Pressemitteilung der EU-Kommission v. 1.12.2016, https://ec.europa.eu/taxation_customs/<br />
business/vat/digital-single-market-modernising-vat-cross-border-ecommerce_de):<br />
Demnach sind erste Reformen bereits für 2018 vorgesehen, die die Mehrwertsteuer für<br />
den elektronischen Handel betreffen. Weitere Maßnahmen sind erst in 2021 vorgesehen,<br />
da hierfür zunächst IT-Systeme entwickelt werden müssen. Der weitere Vorschlag zur<br />
ermäßigten Besteuerung von elektronischen Veröffentlichungen (E-Books etc.) hingegen<br />
kann direkt nach der Zustimmung des Rates in Kraft treten.<br />
Konkret lauten die Vorschläge der EU-Kommission wie folgt:<br />
In 2018:<br />
Einführung von Schwellenwerten<br />
••<br />
Zur Unterstützung von Kleinstunternehmen und KMU werden Schwellen (10.000 EUR<br />
und 100.000 EUR) für grenzüberschreitende elektronische Dienstleistungen (eeD)<br />
eingeführt. Unternehmer mit grenzüberschreitenden Umsätzen in der EU von bis zu<br />
10.000 EUR versteuern jedenfalls nach den Regeln ihres Heimat-/Ansässigkeitsstaats.<br />
Diese Nichtaufgriffsgrenze bedeutet faktisch die Einführung einer EU-weiten „Kleinunternehmerregelung<br />
für E-Commerce“. Solange mit sämtlichen an Endverbraucher in<br />
anderen EU-Staaten erbrachte eeD nicht die Schwelle von 100.000 EUR überschritten<br />
wird, gelten Erleichterungen für den Leistungsortnachweis.<br />
In 2021:<br />
Ausdehnung des Mini-One-Stop-<br />
Shop-Verfahrens (MOSS)<br />
Abschaffung der Versandhandelsgrenzen<br />
und der Kleinsendungsbefreiung<br />
One-Stop-Shop (OSS) für Importe<br />
Vereinfachungen als Alternative zu<br />
OSS<br />
••<br />
Angesichts des Erfolgs des Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens (MOSS) für elektronische<br />
Dienstleistungen, wird dieses Konzept auf den elektronischen Handel und auf alle<br />
grenzüberschreitenden Dienstleistungen für Endverbraucher ausgeweitet.<br />
••<br />
Das Verfahren für den grenzüberschreitenden Versandhandel innerhalb der EU und<br />
die MwSt-Befreiungen für die Einfuhr von Kleinsendungen von Drittstaatsanbietern<br />
werden im Einklang mit der Verpflichtung, für die Mehrwertsteuer das System des<br />
Bestimmungslands anzuwenden, abgeschafft.<br />
••<br />
Der neue One-Stop-Shop (OSS) wird auch auf Importe ausgeweitet. Anders als heute,<br />
können Verkäufer und elektronische Marktplätze so von ihren Kunden in der EU die<br />
Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt des Verkaufs kassieren. Verkäufer außerhalb der EU<br />
erklären dann die Mehrwertsteuer mithilfe des OSS. Diese Waren werden dann von<br />
einem beschleunigten Zollverfahren profitieren.<br />
••<br />
Wenn nicht vom OSS Gebrauch gemacht wird, steht für Einfuhren eine zweite Vereinfachungsmaßnahme<br />
zur Verfügung: bei der Einfuhr kann die Mehrwertsteuer von<br />
den Verbrauchern kassiert werden und das Transportunternehmen übermittelt eine<br />
einfache monatliche Erklärung an den Zoll.<br />
Rechnungsberichtigung<br />
EuGH-Urteile „Senatex“ und „Barlis<br />
06“ als Basis<br />
2. BFH-Grundsatzurteil zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung<br />
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasste sich unlängst mit der Rückwirkung von<br />
Rechnungsberichtigungen für Zwecke des Vorsteuerabzugs. Im Kern ist seinen neueren<br />
Urteilen (EuGH v. 15.9.16, C-518/14 (Rs. „Senatex“) und C-516/14 (Rs. „Barlis 06“)) zu entnehmen,<br />
dass<br />
••<br />
formale Rechnungsmängel – anders als materiell-rechtliche Voraussetzungen – nebensächlich<br />
für den Vorsteuerabzug sind. Der Steuerpflichtige muss demnach lediglich<br />
USt 1/<strong>17</strong> 2