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Umsatzsteuer 1/17

Newsletter zur Umsatzsteuer und anderen Verkehrsteuern

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USt<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong><br />

Newsletter zur <strong>Umsatzsteuer</strong> und anderen Verkehrsteuern 1/<strong>17</strong><br />

Inhaltsübersicht<br />

Seite<br />

1. Vorschlag der EU-Kommission zur Neuregelung des<br />

elektronischen Geschäftsverkehrs 2<br />

2. BFH-Grundsatzurteil zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung<br />

2<br />

3. Neue <strong>Umsatzsteuer</strong>-Rechtsprechung zu grenzüberschreitenden<br />

Reihengeschäften 4<br />

4. Harmonisierte Umsatzbesteuerung von Gutscheinen 5<br />

5. Vorsteuerabzug aus Leistungen zur Einwerbung von<br />

Kapital für einen Beteiligungserwerb 7<br />

6. Neues zum ermäßigten <strong>Umsatzsteuer</strong>satz für das<br />

Hotel- und Gaststättengewerbe 7<br />

7. Veranstaltungshinweis 8<br />

Dr. Mario Wagner<br />

Steuerberater<br />

Partner<br />

mario.wagner@schomerus.de<br />

denken<br />

wir freuen uns, Ihnen in diesem Jahr die erste Ausgabe unseres<br />

Newsletters <strong>Umsatzsteuer</strong> zu übersenden.<br />

Der Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Entwicklungen<br />

und praktisch bedeutsame Entscheidungen auf dem Gebiet<br />

des <strong>Umsatzsteuer</strong>rechts und anderen Verkehrsteuern.<br />

Eine interessante Lektüre wünscht Ihnen<br />

Schomerus & Partner mbB<br />

Steuerberater · Rechtsanwälte<br />

Wirtschaftsprüfer<br />

Deichstraße 1 · 20459 Hamburg<br />

Tel. 040 / 37601 - 00 · Fax -199<br />

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USt 1/<strong>17</strong> 1


Für den elektronischen Geschäftsverkehr<br />

Förderung des E-Commerce<br />

1. Vorschlag der EU-Kommission zur Neuregelung des elektronischen<br />

Geschäftsverkehrs<br />

Am 1.12.2016 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für neue Steuervorschriften zur<br />

Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs und von Online-Unternehmen veröffentlicht<br />

(vgl. Pressemitteilung der EU-Kommission v. 1.12.2016, https://ec.europa.eu/taxation_customs/<br />

business/vat/digital-single-market-modernising-vat-cross-border-ecommerce_de):<br />

Demnach sind erste Reformen bereits für 2018 vorgesehen, die die Mehrwertsteuer für<br />

den elektronischen Handel betreffen. Weitere Maßnahmen sind erst in 2021 vorgesehen,<br />

da hierfür zunächst IT-Systeme entwickelt werden müssen. Der weitere Vorschlag zur<br />

ermäßigten Besteuerung von elektronischen Veröffentlichungen (E-Books etc.) hingegen<br />

kann direkt nach der Zustimmung des Rates in Kraft treten.<br />

Konkret lauten die Vorschläge der EU-Kommission wie folgt:<br />

In 2018:<br />

Einführung von Schwellenwerten<br />

••<br />

Zur Unterstützung von Kleinstunternehmen und KMU werden Schwellen (10.000 EUR<br />

und 100.000 EUR) für grenzüberschreitende elektronische Dienstleistungen (eeD)<br />

eingeführt. Unternehmer mit grenzüberschreitenden Umsätzen in der EU von bis zu<br />

10.000 EUR versteuern jedenfalls nach den Regeln ihres Heimat-/Ansässigkeitsstaats.<br />

Diese Nichtaufgriffsgrenze bedeutet faktisch die Einführung einer EU-weiten „Kleinunternehmerregelung<br />

für E-Commerce“. Solange mit sämtlichen an Endverbraucher in<br />

anderen EU-Staaten erbrachte eeD nicht die Schwelle von 100.000 EUR überschritten<br />

wird, gelten Erleichterungen für den Leistungsortnachweis.<br />

In 2021:<br />

Ausdehnung des Mini-One-Stop-<br />

Shop-Verfahrens (MOSS)<br />

Abschaffung der Versandhandelsgrenzen<br />

und der Kleinsendungsbefreiung<br />

One-Stop-Shop (OSS) für Importe<br />

Vereinfachungen als Alternative zu<br />

OSS<br />

••<br />

Angesichts des Erfolgs des Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens (MOSS) für elektronische<br />

Dienstleistungen, wird dieses Konzept auf den elektronischen Handel und auf alle<br />

grenzüberschreitenden Dienstleistungen für Endverbraucher ausgeweitet.<br />

••<br />

Das Verfahren für den grenzüberschreitenden Versandhandel innerhalb der EU und<br />

die MwSt-Befreiungen für die Einfuhr von Kleinsendungen von Drittstaatsanbietern<br />

werden im Einklang mit der Verpflichtung, für die Mehrwertsteuer das System des<br />

Bestimmungslands anzuwenden, abgeschafft.<br />

••<br />

Der neue One-Stop-Shop (OSS) wird auch auf Importe ausgeweitet. Anders als heute,<br />

können Verkäufer und elektronische Marktplätze so von ihren Kunden in der EU die<br />

Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt des Verkaufs kassieren. Verkäufer außerhalb der EU<br />

erklären dann die Mehrwertsteuer mithilfe des OSS. Diese Waren werden dann von<br />

einem beschleunigten Zollverfahren profitieren.<br />

••<br />

Wenn nicht vom OSS Gebrauch gemacht wird, steht für Einfuhren eine zweite Vereinfachungsmaßnahme<br />

zur Verfügung: bei der Einfuhr kann die Mehrwertsteuer von<br />

den Verbrauchern kassiert werden und das Transportunternehmen übermittelt eine<br />

einfache monatliche Erklärung an den Zoll.<br />

Rechnungsberichtigung<br />

EuGH-Urteile „Senatex“ und „Barlis<br />

06“ als Basis<br />

2. BFH-Grundsatzurteil zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung<br />

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasste sich unlängst mit der Rückwirkung von<br />

Rechnungsberichtigungen für Zwecke des Vorsteuerabzugs. Im Kern ist seinen neueren<br />

Urteilen (EuGH v. 15.9.16, C-518/14 (Rs. „Senatex“) und C-516/14 (Rs. „Barlis 06“)) zu entnehmen,<br />

dass<br />

••<br />

formale Rechnungsmängel – anders als materiell-rechtliche Voraussetzungen – nebensächlich<br />

für den Vorsteuerabzug sind. Der Steuerpflichtige muss demnach lediglich<br />

USt 1/<strong>17</strong> 2


nachweisen, dass er die vom Leistenden erbrachte Leistung für seine Unternehmen<br />

bezogen hat.;<br />

••<br />

die Korrekturen formal unzutreffender oder unvollständiger Rechnungen auf den<br />

Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsstellung zurückwirken;<br />

••<br />

eine Verzinsung des Zeitraums von ursprünglicher Rechnungserteilung und -korrektur<br />

nicht in Betracht kommt, jedoch eine Sanktionierung der ordnungsgemäßen Rechnungsstellung<br />

(z.B. Geldbußen) nach Landesrecht möglich ist.<br />

Offen bzw. unklar blieb insoweit,<br />

••<br />

welche Angaben als „nebensächlich“ im vorgenannten Sinn gelten und<br />

••<br />

bis wann die Rechnungskorrektur erfolgt sein muss.<br />

In seinem aktuellen, am 21.12.16 veröffentlichten Urteil vom 20.10.16 (V R 26/15) geht der<br />

BFH auf diese beiden Fragen ein.<br />

In einer Rechnung „nebensächliche“ Angaben<br />

Demnach könne eine Rechnung berichtigt werden (§ 31 Abs. 5 S. 1 UStDV [= <strong>Umsatzsteuer</strong>-Durchführungsverordnung]),<br />

wenn diese nicht alle formal erforderlichen Angaben<br />

(§ 14 Abs. 4, § 14a UStG) enthalte oder Angaben in der Rechnung unzutreffend seien. Die<br />

nach der <strong>Umsatzsteuer</strong>-Durchführungsverordnung berichtigte Rechnung sei einer – von<br />

Anfang an – ordnungsgemäß erteilten Rechnung gleichgestellt, wenn die ursprüngliche<br />

Rechnung zusammen mit der auf diese eindeutig und spezifisch bezogene Berichtigung<br />

insgesamt ein Dokument darstelle, das den Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug<br />

entspreche (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG i.V.m. § 14, § 14a UStG). Die zu korrigierende<br />

(ursprüngliche) Rechnung müsse folgende Mindestangaben beinhalten: Angaben zum<br />

Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt<br />

und zur gesondert ausgewiesenen <strong>Umsatzsteuer</strong>. Lägen diese Angaben vor, handele es<br />

sich „jedenfalls“ um eine Rechnung, die „berichtigungsfähig“ sei. Für eine in diesem Sinn<br />

„berichtigungsfähige“ Rechnung reiche es aus, dass diese die vorgenannten Angaben<br />

enthalte und diese Angaben nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder<br />

offensichtlich unzutreffend seien, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen. Mit Blick auf<br />

die Leistungsbeschreibung genüge es demnach, dass in dem zu entscheidenden Sachverhalt<br />

in der ursprünglichen Rechnung unter dem Briefkopf des leistenden Rechtsanwalts<br />

von „allgemeiner wirtschaftlicher Beratung“ und „betriebswirtschaftlicher Beratung“ die<br />

Rede sei und auf einen nicht näher bezeichneten Beratervertrag Bezug genommen werde.<br />

Voraussetzungen einer rückwirkenden<br />

Rechnungsberichtigung<br />

Mindestangaben<br />

Spätmöglichster Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung<br />

Der BFH stellt des Weiteren fest, dass es keine ausdrücklich genannte zeitliche Begrenzung<br />

für die Berichtigung der ursprünglichen Rechnung gebe. Eine solche Begrenzung existiere<br />

weder nach EU-rechtlicher Vorgabe (MwStSystRL oder o.g. EuGH-Rechtsprechung) noch<br />

nach nationalem Recht. Die zeitliche Grenze für eine Berichtigung nach der <strong>Umsatzsteuer</strong>-<br />

Durchführungsverordnung sei – in Ermangelung einer konkreten Vorgabe – nach den<br />

allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen. Nach den allgemeinen Grundsätzen sei eine<br />

Berichtigung daher bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht<br />

als sachverhaltsermittelnden Instanz möglich. Denn damit das Gericht nach seiner<br />

freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheiden<br />

könne, erfordere dies den Einbezug aller rechtserheblichen Umstände tatsächlicher<br />

Art, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung seien. Die Berichtigung sei im zu<br />

entscheidenden Sachverhalt somit rechtzeitig erfolgt. Offen bleiben könne soweit, ob –<br />

in Anlehnung an die Entscheidung in der Rs. Barlis 06 – ein Vorsteuerabzugsrecht auch<br />

existiere, ohne dass es überhaupt zu einer Berichtigung komme, wenn die zuständige<br />

Finanzbehörde über sämtliche relevanten Informationen verfüge.<br />

Berichtigungsmöglichkeit bis zur<br />

letzten mündlichen Verhandlung<br />

vor dem Finanzgericht<br />

USt 1/<strong>17</strong> 3


Fazit<br />

Für eine rückwirkende, die Verzinsung des vermeintlich formal zu Unrecht geltend<br />

gemachten Vorsteuerabzugs verhindernde Berichtigung muss die ursprüngliche<br />

Rechnung (Mindest-)Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur<br />

Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen <strong>Umsatzsteuer</strong><br />

enthalten. Diese Mindestangaben dürfen nicht so verzerrt, fragmentarisch o.Ä. sein, dass<br />

diese selbst fehlenden Angaben gleichstehen.<br />

Weitere offene Punkte<br />

Interessant dürfte es sein, was der vom BFH getroffenen Feststellung zu entnehmen ist,<br />

dass beim Vorliegen der Mindestangaben „jedenfalls“ von der Berichtigungsfähigkeit<br />

ausgegangen werden kann. Fraglich ist, ob und in welchen Fällen es ggf. ursprüngliche<br />

Rechnungen gibt, die zwar nicht / nicht alle Mindestangaben enthalten, trotzdem aber<br />

womöglich eine rückwirkende Berichtigung zulassen. Auch ist das Kriterium für die<br />

Mindestangaben, nicht selbst derart unkonkret sein zu dürfen, dass dies dem Fehlen der<br />

Angaben gleichsteht, nicht trennscharf und daher wenig praxistauglich.<br />

Uneingeschränkt zu begrüßen ist die Bestätigung des BFH, dass die für die Rückwirkung<br />

erforderliche Berichtigung einer ursprünglich unzutreffenden und/oder unvollständigen,<br />

jedoch die Mindestangaben enthaltenden Rechnung auch noch bis zum verfahrensrechtlich<br />

spätmöglichsten Zeitpunkt (=Ende der letzten mündlichen finanzgerichtlichen<br />

Verhandlung) möglich ist.<br />

Bislang keine Reaktion der Finanzverwaltung<br />

Die Finanzverwaltung hat auf all dies noch nicht reagiert (vgl. UStAE 14.11 und 15.2a Abs.<br />

7 S. 2 sowie BMF v. 19.12.16, III C 3 - S 7015/16/10001 Dok 2016/1122932). Es ist davon<br />

auszugehen, dass zeitnah eine Anpassung erfolgen wird.<br />

Auch wenn dies nicht als „Freifahrtschein“ bei der Rechnungseingangskontrolle zu verstehen<br />

ist, ggf. immer noch erhebliche Ressourcen im Zuge einer umfänglichen Berichtigung<br />

von Rechnungen nach entsprechenden Prüfungsfeststellungen mobilisiert werden müssen,<br />

verschafft dies der Praxis doch „etwas mehr Luft“ zu reagieren, um die Zinsbelastung<br />

zu vermeiden.<br />

Schließlich ist ganz wichtig, dass die vorhandenen ursprünglichen Rechnungen korrigiert<br />

werden. Eine Korrektur kann sich bekanntlich nur auf etwas beziehen, was schon da war<br />

und weiter da ist. Insoweit verbietet sich ein Agieren über Stornobuchungen und (Neu-)<br />

Ausstellung einer vollständigen Rechnung bei der Rechnungsberichtigung.<br />

Für Unternehmer im internationalen<br />

Warenverkehr<br />

BFH: Neue Grundsätze zur Beurteilung<br />

von grenzüberschreitenden<br />

Reihengeschäften<br />

Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht<br />

ausschlaggebend<br />

FG Rheinland-Pfalz folgt BFH<br />

3. Neue <strong>Umsatzsteuer</strong>-Rechtsprechung zu grenzüberschreitenden Reihengeschäften<br />

Der Bundesfinanzhof hatte bereits am 25.2.2015 neue Grundsätze zur Beurteilung von<br />

grenzüberschreitenden Reihengeschäften aufgestellt. (Wir berichteten in Steuer &<br />

Wirtschaft aktuell 3/2015). Reihengeschäfte liegen vor, wenn mindestens drei Beteiligte<br />

miteinander Liefergeschäfte über den gleichen Liefergegenstand abschließen und dieser<br />

Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferanten zum letzten Abnehmer transportiert<br />

wird.<br />

Die Urteile befassten sich mit der Frage, welcher Lieferung in einem Reihengeschäft mit<br />

drei Beteiligten der Warentransport zuzuordnen ist, wenn der mittlere Unternehmer bzw.<br />

der letzte Abnehmer den Warentransport beauftragt. Diese Frage ist von Bedeutung, da<br />

bei grenzüberschreitenden Reihengeschäften lediglich die mit dem Warentransport verbundene<br />

Lieferung (= bewegte Lieferung) eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung<br />

bzw. Ausfuhrlieferung darstellen kann. Die jeweils andere Lieferung ist im Inland bzw.<br />

Ausland umsatzsteuerpflichtig. Der Bundesfinanzhof hatte die Finanzgerichte damals um<br />

weitere Sachverhaltsermittlungen gebeten. Diese hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz<br />

nun mit Urteil vom 31.5.2016 nachgeholt.<br />

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die (steuerfreie) bewegte Lieferung<br />

grundsätzlich der ersten Lieferung zuzuordnen, selbst wenn der letzte Abnehmer den<br />

USt 1/<strong>17</strong> 4


Transport veranlasst. Dies gilt jedoch nicht, wenn der erste Abnehmer dem letzten Abnehmer<br />

die Befugnis, über den Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, bereits im Inland<br />

übertragen hat. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz im weiteren<br />

Verfahrenslauf sprachen alle Hinweise gegen eine Übertragung der Verfügungsmacht auf<br />

den letzten Abnehmer im Inland. Deshalb ist das Finanzgericht dem vom Bundesfinanzhof<br />

vorgegebenen Weg gefolgt und hat die bewegte Lieferung der ersten Lieferung zugeordnet.<br />

Im Ergebnis überrascht das Finanzgerichtsurteil daher nicht.<br />

Dem Vernehmen nach beabsichtigt die Finanzverwaltung, ihre bisherige Auffassung in<br />

das Gesetz aufzunehmen. Die Transportveranlassung soll weiterhin bestimmendes Merkmal<br />

für die Zuordnung der bewegten Lieferung bleiben. Für die Finanzverwaltung soll<br />

die verwendete USt-IdNr. nur dann ein maßgebliches Kriterium sein, wenn ein mittlerer<br />

Unternehmer den Transport veranlasst.<br />

Finanzverwaltung beabsichtigt<br />

Kodifizierung der Transportveranlassung<br />

4. Harmonisierte Umsatzbesteuerung von Gutscheinen<br />

Der Rat der Europäischen Union sieht die geltende EU-Richtlinie für den Einsatz von<br />

Gutscheinen in ihrer bisherigen Fassung als nicht hinreichend klar oder umfassend an,<br />

um eine einheitliche umsatzsteuerliche Behandlung zu gewährleisten. Er hat daher am<br />

27.6.2016 die Richtlinie 2016/1065 (ABl. (EU) 2016, L<strong>17</strong>7/9) zur Änderung der Richtlinie<br />

2006/112/EG (ABl. (EU) 2006, L347/1) hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen erlassen.<br />

Die spätestens ab dem 1.1.2019 greifenden Änderungen der Gutscheinbesteuerung<br />

ähneln stark jenen Vorgaben, nach denen die deutsche Finanzverwaltung bereits die<br />

Umsatzbesteuerung beim Einsatz von Gutscheinen vornimmt.<br />

Zum Einsatz von Gutscheinen<br />

Geänderte EU-Richtlinie<br />

Kommende Änderungen<br />

Gutscheinbegriff und Anwendungsbereich<br />

Um eine EU-weit harmonisierte Grundlage für die umsatzsteuerliche Behandlung von<br />

Gutscheinen zu schaffen, wurde die Begriffsdefinition wie folgt gefasst:<br />

„Gutschein“ ist ein Instrument, bei dem die Verpflichtung besteht, es als Gegenleistung<br />

oder Teil einer solchen für eine Lieferung von Gegenständen oder eine<br />

Erbringung von Dienstleistungen anzunehmen und bei dem die zu liefernden<br />

Gegenstände oder zu erbringenden Dienstleistungen oder die Identität der<br />

möglichen Lieferer oder Dienstleistungserbringer entweder auf dem Instrument<br />

selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich<br />

der Bedingungen für die Nutzung des Instruments angegeben sind.<br />

Anzumerken ist, dass die Vorschriften lediglich für Gutscheine gelten, die zur Einlösung<br />

von Gegenständen oder Dienstleistungen verwendet werden können. Nicht umfasst sind<br />

damit Instrumente, die lediglich einen Preisnachlass bezwecken. Ausdrücklich kein Unterschied<br />

wird im Hinblick auf die Vertriebsart gemacht. Die Richtlinie gilt für stationären<br />

Handel und E-Commerce gleichermaßen.<br />

Begriffsdefinition von „Gutschein“<br />

Nicht erfasst: Preisnachlass-Gutscheine<br />

Unterscheidung zwischen „Einzweck-“ und „Mehrzweck-Gutscheinen“<br />

Die umsatzsteuerliche Behandlung hängt konkret von den speziellen Merkmalen des<br />

Gutscheins ab. Aus diesem Grund ist zukünftig zwischen Einzweck- und Mehrzweck-<br />

Gutscheinen zu unterschieden:<br />

1. Ein Einzweck-Gutschein sei ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung der<br />

Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein<br />

beziehe, und die für diese Leistungen geschuldete Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt<br />

der Rechnungsausstellung feststehe.<br />

Einzweckgutscheine<br />

In anderen Worten: Steht zum Zeitpunkt der Gutscheinausstellung die Leistung,<br />

der Ort der Leistung und die geschuldete Mehrwertsteuer fest, liegt ein Einzweck-<br />

Gutschein vor.<br />

USt 1/<strong>17</strong> 5


Beispiel (vgl. OFD Karlsruhe vom 25.8.2011, S 7270 (Karte 3)):<br />

Stellt eine Tankstelle einen Gutschein für einen bestimmten Kraftstoff (hier: Super E5) an<br />

einem spezifischen Leistungsort (hier: Hamburg) sowie die geschuldete <strong>Umsatzsteuer</strong> für<br />

den Leistungswert aus, handelt es sich um einen Einzweck-Gutschein.<br />

Tankstelle 99, Hamburg<br />

Super E5 im Wert von<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong>:<br />

Kraftstoff-Gutschein<br />

50,00 EUR<br />

9,50 EUR Einzweck<br />

Händler<br />

99<br />

Mehrzweckgutschein<br />

2. Ein Mehrzweck-Gutschein hingegen sei ein Gutschein, bei dem es sich nicht um<br />

einen Einzweck-Gutschein handele.<br />

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die oben genannte Tankstelle einen Gutschein<br />

als Gegenleistung für eine Warenauswahl ausstellt und keine Angabe zur geschuldeten<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong> macht.<br />

Waren-Gutschein<br />

Händler<br />

99<br />

Tankstelle 99, Hamburg<br />

Waren aus dem Sortiment<br />

im Wert von 50,00 EUR Mehrzweck<br />

Besteuerungsfolgen<br />

Einzweck-Gutscheine: Besteuerung<br />

bei Ausstellung<br />

Die Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen diene außerdem<br />

der unterschiedlichen Behandlung im Zuge der Mehrwertbesteuerung:<br />

Die Übertragung eines Einzweck-Gutscheins durch einen Steuerpflichtigen, der im<br />

eigenen Namen handelt, gilt als Leistungserbringung. Einzweck-Gutscheine werden<br />

demnach zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins besteuert. Auf die tatsächliche<br />

Leistungserbringung kommt es für die Besteuerung nicht mehr an.<br />

Mehrzweck-Gutscheine: Besteuerung<br />

bei bei tatsächlicher Leistungserbringung<br />

Bei Mehrzweck-Gutscheinen ist hingegen die tatsächliche Übergabe des Liefergegenstands<br />

oder die Erbringung der Dienstleistung entscheidend. Der Zeitpunkt dieser<br />

Leistungserbringung ist für die Umsatzbesteuerung maßgebend.<br />

Zeitpunkt der Anwendung und abschließende Einschätzung<br />

Die beschlossenen Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG gelten für nach dem<br />

31.12.2018 übertragene Gutscheine.<br />

Stark gestiegener Einsatz von Gutscheinen<br />

durch E-Commerce<br />

Für deutsche Steuerpflichtige sollten damit grundsätzlich keine großen Veränderungen<br />

verbunden sein. Denn die Oberfinanzdirektion Karlsruhe gelangt in ihrer 2011 herausgebrachten<br />

Verfügung (vgl. OFD Karlsruhe vom 25.8.2011, S 7270 (Karte 3)) über die<br />

Begriffsunterscheidung zwischen einerseits Wertgutscheinen (= Einzweck-Gutschein)<br />

und andererseits Sachgutscheinen (= Mehrzweck-Gutschein) zu entsprechenden Besteuerungsfolgen.<br />

Diese zu unterstellende, jahrelange Vertrautheit deutscher Unternehmer im<br />

Umgang mit Gutscheinen verstellt nicht den Blick darauf, dass sich die Zahl der betroffenen<br />

Unternehmer seit 2011 aufgrund des prosperierenden E-Commerce vervielfacht haben<br />

dürfte. Unterm Strich ist die harmonisierungsgetriebene Anpassung des Einbezugs von<br />

Gutscheinen nicht zuletzt vor der Hinzufügung des seit 1.1.2015 beim Leistungsempfänger<br />

liegenden Leistungsorts von elektronisch erbrachten Dienstleistungen begrüßenswert.<br />

Das gilt auch, wenn bezweifelt werden darf, dass es mit der Neuregelung gelingt, auch<br />

über Gutscheine vertriebene Dienstleistungen umfänglich einer Besteuerung zuzuführen.<br />

USt 1/<strong>17</strong> 6


5. Vorsteuerabzug aus Leistungen zur Einwerbung von Kapital für einen Beteiligungserwerb<br />

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 6.4.2016 die Grenzen für den Vorsteuerabzug<br />

aus Leistungen im Zusammenhang der Einwerbung von Kommanditkapital für Zwecke<br />

eines Beteiligungserwerbes durch einen geschlossenen Fond in der Rechtsform einer KG<br />

abgesteckt.<br />

Ein Vorsteuerabzug setzt zunächst einen Leistungsbezug durch einen Unternehmer für<br />

dessen Unternehmen und einen direkten Zusammenhang zwischen dem Eingangs- und<br />

Ausgangsumsatz voraus. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich für Leistungen<br />

im Zusammenhang mit steuerfreien Ausgangsumsätzen.<br />

Ist einziger Zweck einer Holdinggesellschaft der Erwerb von Beteiligungen an anderen<br />

Unternehmen, ohne dass unmittelbar oder mittelbar in deren Verwaltung eingriffen wird,<br />

ist die Unternehmereigenschaft zu verneinen. In diesem Fall scheidet ein Vorsteuerabzug<br />

generell aus.<br />

Unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache<br />

„Minerva“ vom 16.7.2015 ist von der Unternehmereigenschaft einer Holdingsgesellschaft<br />

auszugehen, soweit diese in die Verwaltung von Beteiligungsgesellschaften, z.B. durch<br />

das Erbringen von administrativen, finanziellen, kaufmännischen oder technischen<br />

Dienstleistungen eingreift. Ist dies der Fall, sind die Vorsteuerbeträge aus Leistungen im<br />

Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen grundsätzlich vollständig abziehbar.<br />

Greift die Holdinggesellschaft nur bei einzelnen Beteiligungen in die Verwaltung ein, ist<br />

ein Vorsteuerabzug lediglich im Verhältnis der wirtschaftlichen zur nichtwirtschaftlichen<br />

Tätigkeit des Fonds möglich.<br />

Leistungen im Zusammenhang mit der Einwerbung von Kommanditkapital sind aber dennoch<br />

vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit diese nicht direkt oder mittelbar mit<br />

zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen des Fonds im Zusammenhang<br />

stehen. Dies ist grundsätzlich der Fall, soweit Kommanditanteile für bereits bestehende<br />

Beteiligungen eingeworben wurden oder es der Einwerbung von Kommanditkapitals<br />

unter Berücksichtigung des Nominalbetrages der Beteiligungen zumindest in dieser<br />

Höhe nicht bedurfte (vorliegend Kommanditeinlage von € 1.100.000 vs. Stammkapital<br />

Beteiligungsgesellschaft von US$ 10.000).<br />

Für Holding- und Fondgesellschaften<br />

Vorsteuerabzug bei Einwerbung<br />

von Kommanditkapital<br />

Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug<br />

Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug<br />

bei Holdinggesellschaften<br />

!?<br />

Ausschluss vom Vorsteuerabzug<br />

Ggfs. anteiliger Vorsteuerabzug<br />

(sachgerechte Schätzung)<br />

Werden die übrigen Leistungen sowohl für die wirtschaftlichen als auch für die nichtwirtschaftliche<br />

Tätigkeit des Fonds bezogen, ist eine Vorsteueraufteilung im Wege einer<br />

sachgerechten Schätzung vorzunehmen.<br />

6. Neues zum ermäßigten <strong>Umsatzsteuer</strong>satz für das Hotel- und Gaststättengewerbe<br />

Bereits seit 2010 werden Umsätze im Rahmen von kurzfristigen Beherbergungsleistungen<br />

dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % unterworfen. Zur Behandlung von weiteren<br />

dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen, die die Hotelbranche üblicherweise<br />

erbringt, hat das BMF mit Schreiben vom 5.3.2010 ausführlich Stellung genommen.<br />

Für Hoteliers<br />

Grundlagen des BMF-Schreibens<br />

aus 2010<br />

Nach dessen Rz. 14 und 15 können nicht begünstigte Leistungen wie die Abgabe von<br />

Frühstück, Reinigung von Kleidung oder Überlassung von Fitnessgeräten in einem Businesspackage<br />

zusammengefasst oder alternativ mit 20 % des Gesamtumsatzes pauschal<br />

in der Rechnung ausgewiesen werden.<br />

Nicht begünstigte Leistungen, die oftmals im Zusammenhang mit einer Beherbergungsleistung<br />

angeboten werden, sind auch die Sauna- und Schwimmbadnutzung. Während die<br />

Schwimmbadnutzung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, gilt für die Saunanutzung<br />

seit dem 30.6.2015 der allgemeine Steuersatz von derzeit 19 %. Die Saunanutzung kann<br />

auch innerhalb der oben erwähnten Vereinfachungsregelungen in einem Businesspackage<br />

inkludiert werden, oder zählt alternativ zu der 20 %-Pauschale des Gesamtumsatzes.<br />

BMF-Schreiben aus 2015: Zur Aufteilung<br />

eines Gesamtentgeltes für<br />

Übernachtungsleistungen und Saunanutzung<br />

USt 1/<strong>17</strong> 7


Grundsätzlich ist die Saunaleistung eine eigenständige Leistung, die keine Nebenleistung<br />

zur Hauptleistung darstellt!<br />

Weiterhin begünstigt bleibt danach die Schwimmbadnutzung. Das Finanzministerium<br />

Sachsen-Anhalt stellt aber mit koordinierten Ländererlass vom 12.5.2016 klar, dass ermäßigt<br />

besteuerte Leistungen, die in Verbindung mit Übernachtungsleistungen erbracht<br />

werden und für die keine gesonderte Entgelte berechnet werden, zusammen mit der<br />

Übernachtungsleistung in einem Betrag ausgewiesen werden können. Eine kostenbasierende<br />

Kalkulation (siehe Rz. 14 des BMF vom 5.3.2010) ist insoweit nicht erforderlich.<br />

Kontakt & Anfragen<br />

Dr. Mario Wagner<br />

Steuerberater · Partner<br />

mario.wagner@schomerus.de<br />

Tel. Sekretariat:<br />

040 / 37 601 - 2368 (Frau Tarnosky)<br />

040 / 37 601 - 2372 (Frau Herold)<br />

Für Hoteliers bleibt es anspruchsvoll, korrekte Rechnungen auszustellen (zuletzt zu<br />

Hotelparkplätzen vgl. BFH vom 1.3.2016, XI R 11/14) und die von ihnen erbrachten umsatzsteuerbaren<br />

Leistungen aufzuteilen und gegenüber der Finanzverwaltung anzumelden.<br />

Insofern bleibt zu hoffen, dass die city tax, wie in Berlin eingeführt, eine lokale Ausnahme<br />

bleibt.<br />

7. Veranstaltungshinweis: E-Commerce und <strong>Umsatzsteuer</strong> anno 20<strong>17</strong><br />

Neue Entwicklungen und Tendenzen für den elektronischen Geschäftsverkehr<br />

„Der elektronische Geschäftsverkehr kennt keine Grenzen!“ – E-Commerce-Unternehmer<br />

wissen, dass diese absatzgetriebene Aussage in der Realität leider anders aussieht.<br />

Nicht nur andere Sprachen, produkt- und branchenspezifische Regulation oder Zoll sind<br />

Gründe hierfür. Insbesondere die mit dem EU- oder weltweiten E-Commerce verbundenen<br />

umsatzsteuerlichen Pflichten im In- und Ausland stellen sich als Hemmschuh dar. Die<br />

Rechtsbefolgung ist aufwändig und innerhalb Deutschlands und der EU für die hiesigen<br />

Teilnehmer faktisch lückenlos kontrolliert.<br />

Solange Mitbewerber aus Nicht-EU-Staaten diese Pflichten sanktionslos ignorieren<br />

können, verkehrt sich die Aussage praktisch in ihr Gegenteil und wird für deutsche<br />

Onlinehändler mitunter existenzgefährdend. Zudem sind dem Gemeinwohl abgängige<br />

Steuerausfälle in Milliardenhöhe zu beklagen. Die Problemlage ist offenkundig und im<br />

sog. „Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – Auf dem Weg zu einem europäischen<br />

Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen“ seit 2016 adressiert. Die EU-Kommission will ihr<br />

nun endlich mit einem ganzen Paket an Maßnahmen zu Leibe rücken.<br />

Steuerberater und <strong>Umsatzsteuer</strong>experte Dr. Mario Wagner erläutert vor diesem Hintergrund<br />

in der kostenlosen Informationsveranstaltung „E-Commerce und <strong>Umsatzsteuer</strong><br />

anno 20<strong>17</strong>“ am 26.4.20<strong>17</strong>, welche Änderungen für deutschen Unternehmer bereits<br />

kurzfristig vorgesehen und welche für den elektronischen Geschäftsverkehr (und darüber<br />

hinaus!) mittelfristig angedacht sind.<br />

Termin: 26.4.20<strong>17</strong>, 18:00 bis 19:30 Uhr<br />

Ort: Büro Schomerus, Deichstraße 1, 20459 Hamburg<br />

Anmeldung: www.schomerus.de/veranstaltungen<br />

Schomerus & Partner mbB<br />

Steuerberater · Rechtsanwälte<br />

Wirtschaftsprüfer<br />

Deichstraße 1<br />

20459 Hamburg<br />

Telefon 040 / 3 76 01-00<br />

Telefax 040 / 3 76 01-199<br />

info@schomerus.de<br />

www.schomerus.de<br />

Partnerschaft mbB<br />

Amtsgericht Hamburg PR 361<br />

Haftungsausschluss<br />

Dieses Rundschreiben ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Wir übernehmen mit der<br />

Herausgabe und Übersendung dieses Rundschreibens keine Haftung.<br />

Verantwortlich für den Inhalt: Dr. Mario Wagner<br />

Stand: 30.03.20<strong>17</strong><br />

Member of<br />

HLB International<br />

A world-wide network of independent<br />

accounting firms and business advisers.<br />

USt 1/<strong>17</strong> 8

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