Umsatzsteuer 1/17
Newsletter zur Umsatzsteuer und anderen Verkehrsteuern
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USt<br />
<strong>Umsatzsteuer</strong><br />
Newsletter zur <strong>Umsatzsteuer</strong> und anderen Verkehrsteuern 1/<strong>17</strong><br />
Inhaltsübersicht<br />
Seite<br />
1. Vorschlag der EU-Kommission zur Neuregelung des<br />
elektronischen Geschäftsverkehrs 2<br />
2. BFH-Grundsatzurteil zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung<br />
2<br />
3. Neue <strong>Umsatzsteuer</strong>-Rechtsprechung zu grenzüberschreitenden<br />
Reihengeschäften 4<br />
4. Harmonisierte Umsatzbesteuerung von Gutscheinen 5<br />
5. Vorsteuerabzug aus Leistungen zur Einwerbung von<br />
Kapital für einen Beteiligungserwerb 7<br />
6. Neues zum ermäßigten <strong>Umsatzsteuer</strong>satz für das<br />
Hotel- und Gaststättengewerbe 7<br />
7. Veranstaltungshinweis 8<br />
Dr. Mario Wagner<br />
Steuerberater<br />
Partner<br />
mario.wagner@schomerus.de<br />
denken<br />
wir freuen uns, Ihnen in diesem Jahr die erste Ausgabe unseres<br />
Newsletters <strong>Umsatzsteuer</strong> zu übersenden.<br />
Der Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Entwicklungen<br />
und praktisch bedeutsame Entscheidungen auf dem Gebiet<br />
des <strong>Umsatzsteuer</strong>rechts und anderen Verkehrsteuern.<br />
Eine interessante Lektüre wünscht Ihnen<br />
Schomerus & Partner mbB<br />
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USt 1/<strong>17</strong> 1
Für den elektronischen Geschäftsverkehr<br />
Förderung des E-Commerce<br />
1. Vorschlag der EU-Kommission zur Neuregelung des elektronischen<br />
Geschäftsverkehrs<br />
Am 1.12.2016 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für neue Steuervorschriften zur<br />
Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs und von Online-Unternehmen veröffentlicht<br />
(vgl. Pressemitteilung der EU-Kommission v. 1.12.2016, https://ec.europa.eu/taxation_customs/<br />
business/vat/digital-single-market-modernising-vat-cross-border-ecommerce_de):<br />
Demnach sind erste Reformen bereits für 2018 vorgesehen, die die Mehrwertsteuer für<br />
den elektronischen Handel betreffen. Weitere Maßnahmen sind erst in 2021 vorgesehen,<br />
da hierfür zunächst IT-Systeme entwickelt werden müssen. Der weitere Vorschlag zur<br />
ermäßigten Besteuerung von elektronischen Veröffentlichungen (E-Books etc.) hingegen<br />
kann direkt nach der Zustimmung des Rates in Kraft treten.<br />
Konkret lauten die Vorschläge der EU-Kommission wie folgt:<br />
In 2018:<br />
Einführung von Schwellenwerten<br />
••<br />
Zur Unterstützung von Kleinstunternehmen und KMU werden Schwellen (10.000 EUR<br />
und 100.000 EUR) für grenzüberschreitende elektronische Dienstleistungen (eeD)<br />
eingeführt. Unternehmer mit grenzüberschreitenden Umsätzen in der EU von bis zu<br />
10.000 EUR versteuern jedenfalls nach den Regeln ihres Heimat-/Ansässigkeitsstaats.<br />
Diese Nichtaufgriffsgrenze bedeutet faktisch die Einführung einer EU-weiten „Kleinunternehmerregelung<br />
für E-Commerce“. Solange mit sämtlichen an Endverbraucher in<br />
anderen EU-Staaten erbrachte eeD nicht die Schwelle von 100.000 EUR überschritten<br />
wird, gelten Erleichterungen für den Leistungsortnachweis.<br />
In 2021:<br />
Ausdehnung des Mini-One-Stop-<br />
Shop-Verfahrens (MOSS)<br />
Abschaffung der Versandhandelsgrenzen<br />
und der Kleinsendungsbefreiung<br />
One-Stop-Shop (OSS) für Importe<br />
Vereinfachungen als Alternative zu<br />
OSS<br />
••<br />
Angesichts des Erfolgs des Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens (MOSS) für elektronische<br />
Dienstleistungen, wird dieses Konzept auf den elektronischen Handel und auf alle<br />
grenzüberschreitenden Dienstleistungen für Endverbraucher ausgeweitet.<br />
••<br />
Das Verfahren für den grenzüberschreitenden Versandhandel innerhalb der EU und<br />
die MwSt-Befreiungen für die Einfuhr von Kleinsendungen von Drittstaatsanbietern<br />
werden im Einklang mit der Verpflichtung, für die Mehrwertsteuer das System des<br />
Bestimmungslands anzuwenden, abgeschafft.<br />
••<br />
Der neue One-Stop-Shop (OSS) wird auch auf Importe ausgeweitet. Anders als heute,<br />
können Verkäufer und elektronische Marktplätze so von ihren Kunden in der EU die<br />
Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt des Verkaufs kassieren. Verkäufer außerhalb der EU<br />
erklären dann die Mehrwertsteuer mithilfe des OSS. Diese Waren werden dann von<br />
einem beschleunigten Zollverfahren profitieren.<br />
••<br />
Wenn nicht vom OSS Gebrauch gemacht wird, steht für Einfuhren eine zweite Vereinfachungsmaßnahme<br />
zur Verfügung: bei der Einfuhr kann die Mehrwertsteuer von<br />
den Verbrauchern kassiert werden und das Transportunternehmen übermittelt eine<br />
einfache monatliche Erklärung an den Zoll.<br />
Rechnungsberichtigung<br />
EuGH-Urteile „Senatex“ und „Barlis<br />
06“ als Basis<br />
2. BFH-Grundsatzurteil zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung<br />
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasste sich unlängst mit der Rückwirkung von<br />
Rechnungsberichtigungen für Zwecke des Vorsteuerabzugs. Im Kern ist seinen neueren<br />
Urteilen (EuGH v. 15.9.16, C-518/14 (Rs. „Senatex“) und C-516/14 (Rs. „Barlis 06“)) zu entnehmen,<br />
dass<br />
••<br />
formale Rechnungsmängel – anders als materiell-rechtliche Voraussetzungen – nebensächlich<br />
für den Vorsteuerabzug sind. Der Steuerpflichtige muss demnach lediglich<br />
USt 1/<strong>17</strong> 2
nachweisen, dass er die vom Leistenden erbrachte Leistung für seine Unternehmen<br />
bezogen hat.;<br />
••<br />
die Korrekturen formal unzutreffender oder unvollständiger Rechnungen auf den<br />
Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsstellung zurückwirken;<br />
••<br />
eine Verzinsung des Zeitraums von ursprünglicher Rechnungserteilung und -korrektur<br />
nicht in Betracht kommt, jedoch eine Sanktionierung der ordnungsgemäßen Rechnungsstellung<br />
(z.B. Geldbußen) nach Landesrecht möglich ist.<br />
Offen bzw. unklar blieb insoweit,<br />
••<br />
welche Angaben als „nebensächlich“ im vorgenannten Sinn gelten und<br />
••<br />
bis wann die Rechnungskorrektur erfolgt sein muss.<br />
In seinem aktuellen, am 21.12.16 veröffentlichten Urteil vom 20.10.16 (V R 26/15) geht der<br />
BFH auf diese beiden Fragen ein.<br />
In einer Rechnung „nebensächliche“ Angaben<br />
Demnach könne eine Rechnung berichtigt werden (§ 31 Abs. 5 S. 1 UStDV [= <strong>Umsatzsteuer</strong>-Durchführungsverordnung]),<br />
wenn diese nicht alle formal erforderlichen Angaben<br />
(§ 14 Abs. 4, § 14a UStG) enthalte oder Angaben in der Rechnung unzutreffend seien. Die<br />
nach der <strong>Umsatzsteuer</strong>-Durchführungsverordnung berichtigte Rechnung sei einer – von<br />
Anfang an – ordnungsgemäß erteilten Rechnung gleichgestellt, wenn die ursprüngliche<br />
Rechnung zusammen mit der auf diese eindeutig und spezifisch bezogene Berichtigung<br />
insgesamt ein Dokument darstelle, das den Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug<br />
entspreche (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG i.V.m. § 14, § 14a UStG). Die zu korrigierende<br />
(ursprüngliche) Rechnung müsse folgende Mindestangaben beinhalten: Angaben zum<br />
Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt<br />
und zur gesondert ausgewiesenen <strong>Umsatzsteuer</strong>. Lägen diese Angaben vor, handele es<br />
sich „jedenfalls“ um eine Rechnung, die „berichtigungsfähig“ sei. Für eine in diesem Sinn<br />
„berichtigungsfähige“ Rechnung reiche es aus, dass diese die vorgenannten Angaben<br />
enthalte und diese Angaben nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder<br />
offensichtlich unzutreffend seien, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen. Mit Blick auf<br />
die Leistungsbeschreibung genüge es demnach, dass in dem zu entscheidenden Sachverhalt<br />
in der ursprünglichen Rechnung unter dem Briefkopf des leistenden Rechtsanwalts<br />
von „allgemeiner wirtschaftlicher Beratung“ und „betriebswirtschaftlicher Beratung“ die<br />
Rede sei und auf einen nicht näher bezeichneten Beratervertrag Bezug genommen werde.<br />
Voraussetzungen einer rückwirkenden<br />
Rechnungsberichtigung<br />
Mindestangaben<br />
Spätmöglichster Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung<br />
Der BFH stellt des Weiteren fest, dass es keine ausdrücklich genannte zeitliche Begrenzung<br />
für die Berichtigung der ursprünglichen Rechnung gebe. Eine solche Begrenzung existiere<br />
weder nach EU-rechtlicher Vorgabe (MwStSystRL oder o.g. EuGH-Rechtsprechung) noch<br />
nach nationalem Recht. Die zeitliche Grenze für eine Berichtigung nach der <strong>Umsatzsteuer</strong>-<br />
Durchführungsverordnung sei – in Ermangelung einer konkreten Vorgabe – nach den<br />
allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen. Nach den allgemeinen Grundsätzen sei eine<br />
Berichtigung daher bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht<br />
als sachverhaltsermittelnden Instanz möglich. Denn damit das Gericht nach seiner<br />
freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheiden<br />
könne, erfordere dies den Einbezug aller rechtserheblichen Umstände tatsächlicher<br />
Art, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung seien. Die Berichtigung sei im zu<br />
entscheidenden Sachverhalt somit rechtzeitig erfolgt. Offen bleiben könne soweit, ob –<br />
in Anlehnung an die Entscheidung in der Rs. Barlis 06 – ein Vorsteuerabzugsrecht auch<br />
existiere, ohne dass es überhaupt zu einer Berichtigung komme, wenn die zuständige<br />
Finanzbehörde über sämtliche relevanten Informationen verfüge.<br />
Berichtigungsmöglichkeit bis zur<br />
letzten mündlichen Verhandlung<br />
vor dem Finanzgericht<br />
USt 1/<strong>17</strong> 3
Fazit<br />
Für eine rückwirkende, die Verzinsung des vermeintlich formal zu Unrecht geltend<br />
gemachten Vorsteuerabzugs verhindernde Berichtigung muss die ursprüngliche<br />
Rechnung (Mindest-)Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur<br />
Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen <strong>Umsatzsteuer</strong><br />
enthalten. Diese Mindestangaben dürfen nicht so verzerrt, fragmentarisch o.Ä. sein, dass<br />
diese selbst fehlenden Angaben gleichstehen.<br />
Weitere offene Punkte<br />
Interessant dürfte es sein, was der vom BFH getroffenen Feststellung zu entnehmen ist,<br />
dass beim Vorliegen der Mindestangaben „jedenfalls“ von der Berichtigungsfähigkeit<br />
ausgegangen werden kann. Fraglich ist, ob und in welchen Fällen es ggf. ursprüngliche<br />
Rechnungen gibt, die zwar nicht / nicht alle Mindestangaben enthalten, trotzdem aber<br />
womöglich eine rückwirkende Berichtigung zulassen. Auch ist das Kriterium für die<br />
Mindestangaben, nicht selbst derart unkonkret sein zu dürfen, dass dies dem Fehlen der<br />
Angaben gleichsteht, nicht trennscharf und daher wenig praxistauglich.<br />
Uneingeschränkt zu begrüßen ist die Bestätigung des BFH, dass die für die Rückwirkung<br />
erforderliche Berichtigung einer ursprünglich unzutreffenden und/oder unvollständigen,<br />
jedoch die Mindestangaben enthaltenden Rechnung auch noch bis zum verfahrensrechtlich<br />
spätmöglichsten Zeitpunkt (=Ende der letzten mündlichen finanzgerichtlichen<br />
Verhandlung) möglich ist.<br />
Bislang keine Reaktion der Finanzverwaltung<br />
Die Finanzverwaltung hat auf all dies noch nicht reagiert (vgl. UStAE 14.11 und 15.2a Abs.<br />
7 S. 2 sowie BMF v. 19.12.16, III C 3 - S 7015/16/10001 Dok 2016/1122932). Es ist davon<br />
auszugehen, dass zeitnah eine Anpassung erfolgen wird.<br />
Auch wenn dies nicht als „Freifahrtschein“ bei der Rechnungseingangskontrolle zu verstehen<br />
ist, ggf. immer noch erhebliche Ressourcen im Zuge einer umfänglichen Berichtigung<br />
von Rechnungen nach entsprechenden Prüfungsfeststellungen mobilisiert werden müssen,<br />
verschafft dies der Praxis doch „etwas mehr Luft“ zu reagieren, um die Zinsbelastung<br />
zu vermeiden.<br />
Schließlich ist ganz wichtig, dass die vorhandenen ursprünglichen Rechnungen korrigiert<br />
werden. Eine Korrektur kann sich bekanntlich nur auf etwas beziehen, was schon da war<br />
und weiter da ist. Insoweit verbietet sich ein Agieren über Stornobuchungen und (Neu-)<br />
Ausstellung einer vollständigen Rechnung bei der Rechnungsberichtigung.<br />
Für Unternehmer im internationalen<br />
Warenverkehr<br />
BFH: Neue Grundsätze zur Beurteilung<br />
von grenzüberschreitenden<br />
Reihengeschäften<br />
Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht<br />
ausschlaggebend<br />
FG Rheinland-Pfalz folgt BFH<br />
3. Neue <strong>Umsatzsteuer</strong>-Rechtsprechung zu grenzüberschreitenden Reihengeschäften<br />
Der Bundesfinanzhof hatte bereits am 25.2.2015 neue Grundsätze zur Beurteilung von<br />
grenzüberschreitenden Reihengeschäften aufgestellt. (Wir berichteten in Steuer &<br />
Wirtschaft aktuell 3/2015). Reihengeschäfte liegen vor, wenn mindestens drei Beteiligte<br />
miteinander Liefergeschäfte über den gleichen Liefergegenstand abschließen und dieser<br />
Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferanten zum letzten Abnehmer transportiert<br />
wird.<br />
Die Urteile befassten sich mit der Frage, welcher Lieferung in einem Reihengeschäft mit<br />
drei Beteiligten der Warentransport zuzuordnen ist, wenn der mittlere Unternehmer bzw.<br />
der letzte Abnehmer den Warentransport beauftragt. Diese Frage ist von Bedeutung, da<br />
bei grenzüberschreitenden Reihengeschäften lediglich die mit dem Warentransport verbundene<br />
Lieferung (= bewegte Lieferung) eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung<br />
bzw. Ausfuhrlieferung darstellen kann. Die jeweils andere Lieferung ist im Inland bzw.<br />
Ausland umsatzsteuerpflichtig. Der Bundesfinanzhof hatte die Finanzgerichte damals um<br />
weitere Sachverhaltsermittlungen gebeten. Diese hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz<br />
nun mit Urteil vom 31.5.2016 nachgeholt.<br />
Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die (steuerfreie) bewegte Lieferung<br />
grundsätzlich der ersten Lieferung zuzuordnen, selbst wenn der letzte Abnehmer den<br />
USt 1/<strong>17</strong> 4
Transport veranlasst. Dies gilt jedoch nicht, wenn der erste Abnehmer dem letzten Abnehmer<br />
die Befugnis, über den Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, bereits im Inland<br />
übertragen hat. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz im weiteren<br />
Verfahrenslauf sprachen alle Hinweise gegen eine Übertragung der Verfügungsmacht auf<br />
den letzten Abnehmer im Inland. Deshalb ist das Finanzgericht dem vom Bundesfinanzhof<br />
vorgegebenen Weg gefolgt und hat die bewegte Lieferung der ersten Lieferung zugeordnet.<br />
Im Ergebnis überrascht das Finanzgerichtsurteil daher nicht.<br />
Dem Vernehmen nach beabsichtigt die Finanzverwaltung, ihre bisherige Auffassung in<br />
das Gesetz aufzunehmen. Die Transportveranlassung soll weiterhin bestimmendes Merkmal<br />
für die Zuordnung der bewegten Lieferung bleiben. Für die Finanzverwaltung soll<br />
die verwendete USt-IdNr. nur dann ein maßgebliches Kriterium sein, wenn ein mittlerer<br />
Unternehmer den Transport veranlasst.<br />
Finanzverwaltung beabsichtigt<br />
Kodifizierung der Transportveranlassung<br />
4. Harmonisierte Umsatzbesteuerung von Gutscheinen<br />
Der Rat der Europäischen Union sieht die geltende EU-Richtlinie für den Einsatz von<br />
Gutscheinen in ihrer bisherigen Fassung als nicht hinreichend klar oder umfassend an,<br />
um eine einheitliche umsatzsteuerliche Behandlung zu gewährleisten. Er hat daher am<br />
27.6.2016 die Richtlinie 2016/1065 (ABl. (EU) 2016, L<strong>17</strong>7/9) zur Änderung der Richtlinie<br />
2006/112/EG (ABl. (EU) 2006, L347/1) hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen erlassen.<br />
Die spätestens ab dem 1.1.2019 greifenden Änderungen der Gutscheinbesteuerung<br />
ähneln stark jenen Vorgaben, nach denen die deutsche Finanzverwaltung bereits die<br />
Umsatzbesteuerung beim Einsatz von Gutscheinen vornimmt.<br />
Zum Einsatz von Gutscheinen<br />
Geänderte EU-Richtlinie<br />
Kommende Änderungen<br />
Gutscheinbegriff und Anwendungsbereich<br />
Um eine EU-weit harmonisierte Grundlage für die umsatzsteuerliche Behandlung von<br />
Gutscheinen zu schaffen, wurde die Begriffsdefinition wie folgt gefasst:<br />
„Gutschein“ ist ein Instrument, bei dem die Verpflichtung besteht, es als Gegenleistung<br />
oder Teil einer solchen für eine Lieferung von Gegenständen oder eine<br />
Erbringung von Dienstleistungen anzunehmen und bei dem die zu liefernden<br />
Gegenstände oder zu erbringenden Dienstleistungen oder die Identität der<br />
möglichen Lieferer oder Dienstleistungserbringer entweder auf dem Instrument<br />
selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich<br />
der Bedingungen für die Nutzung des Instruments angegeben sind.<br />
Anzumerken ist, dass die Vorschriften lediglich für Gutscheine gelten, die zur Einlösung<br />
von Gegenständen oder Dienstleistungen verwendet werden können. Nicht umfasst sind<br />
damit Instrumente, die lediglich einen Preisnachlass bezwecken. Ausdrücklich kein Unterschied<br />
wird im Hinblick auf die Vertriebsart gemacht. Die Richtlinie gilt für stationären<br />
Handel und E-Commerce gleichermaßen.<br />
Begriffsdefinition von „Gutschein“<br />
Nicht erfasst: Preisnachlass-Gutscheine<br />
Unterscheidung zwischen „Einzweck-“ und „Mehrzweck-Gutscheinen“<br />
Die umsatzsteuerliche Behandlung hängt konkret von den speziellen Merkmalen des<br />
Gutscheins ab. Aus diesem Grund ist zukünftig zwischen Einzweck- und Mehrzweck-<br />
Gutscheinen zu unterschieden:<br />
1. Ein Einzweck-Gutschein sei ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung der<br />
Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein<br />
beziehe, und die für diese Leistungen geschuldete Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt<br />
der Rechnungsausstellung feststehe.<br />
Einzweckgutscheine<br />
In anderen Worten: Steht zum Zeitpunkt der Gutscheinausstellung die Leistung,<br />
der Ort der Leistung und die geschuldete Mehrwertsteuer fest, liegt ein Einzweck-<br />
Gutschein vor.<br />
USt 1/<strong>17</strong> 5
Beispiel (vgl. OFD Karlsruhe vom 25.8.2011, S 7270 (Karte 3)):<br />
Stellt eine Tankstelle einen Gutschein für einen bestimmten Kraftstoff (hier: Super E5) an<br />
einem spezifischen Leistungsort (hier: Hamburg) sowie die geschuldete <strong>Umsatzsteuer</strong> für<br />
den Leistungswert aus, handelt es sich um einen Einzweck-Gutschein.<br />
Tankstelle 99, Hamburg<br />
Super E5 im Wert von<br />
<strong>Umsatzsteuer</strong>:<br />
Kraftstoff-Gutschein<br />
50,00 EUR<br />
9,50 EUR Einzweck<br />
Händler<br />
99<br />
Mehrzweckgutschein<br />
2. Ein Mehrzweck-Gutschein hingegen sei ein Gutschein, bei dem es sich nicht um<br />
einen Einzweck-Gutschein handele.<br />
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die oben genannte Tankstelle einen Gutschein<br />
als Gegenleistung für eine Warenauswahl ausstellt und keine Angabe zur geschuldeten<br />
<strong>Umsatzsteuer</strong> macht.<br />
Waren-Gutschein<br />
Händler<br />
99<br />
Tankstelle 99, Hamburg<br />
Waren aus dem Sortiment<br />
im Wert von 50,00 EUR Mehrzweck<br />
Besteuerungsfolgen<br />
Einzweck-Gutscheine: Besteuerung<br />
bei Ausstellung<br />
Die Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen diene außerdem<br />
der unterschiedlichen Behandlung im Zuge der Mehrwertbesteuerung:<br />
Die Übertragung eines Einzweck-Gutscheins durch einen Steuerpflichtigen, der im<br />
eigenen Namen handelt, gilt als Leistungserbringung. Einzweck-Gutscheine werden<br />
demnach zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins besteuert. Auf die tatsächliche<br />
Leistungserbringung kommt es für die Besteuerung nicht mehr an.<br />
Mehrzweck-Gutscheine: Besteuerung<br />
bei bei tatsächlicher Leistungserbringung<br />
Bei Mehrzweck-Gutscheinen ist hingegen die tatsächliche Übergabe des Liefergegenstands<br />
oder die Erbringung der Dienstleistung entscheidend. Der Zeitpunkt dieser<br />
Leistungserbringung ist für die Umsatzbesteuerung maßgebend.<br />
Zeitpunkt der Anwendung und abschließende Einschätzung<br />
Die beschlossenen Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG gelten für nach dem<br />
31.12.2018 übertragene Gutscheine.<br />
Stark gestiegener Einsatz von Gutscheinen<br />
durch E-Commerce<br />
Für deutsche Steuerpflichtige sollten damit grundsätzlich keine großen Veränderungen<br />
verbunden sein. Denn die Oberfinanzdirektion Karlsruhe gelangt in ihrer 2011 herausgebrachten<br />
Verfügung (vgl. OFD Karlsruhe vom 25.8.2011, S 7270 (Karte 3)) über die<br />
Begriffsunterscheidung zwischen einerseits Wertgutscheinen (= Einzweck-Gutschein)<br />
und andererseits Sachgutscheinen (= Mehrzweck-Gutschein) zu entsprechenden Besteuerungsfolgen.<br />
Diese zu unterstellende, jahrelange Vertrautheit deutscher Unternehmer im<br />
Umgang mit Gutscheinen verstellt nicht den Blick darauf, dass sich die Zahl der betroffenen<br />
Unternehmer seit 2011 aufgrund des prosperierenden E-Commerce vervielfacht haben<br />
dürfte. Unterm Strich ist die harmonisierungsgetriebene Anpassung des Einbezugs von<br />
Gutscheinen nicht zuletzt vor der Hinzufügung des seit 1.1.2015 beim Leistungsempfänger<br />
liegenden Leistungsorts von elektronisch erbrachten Dienstleistungen begrüßenswert.<br />
Das gilt auch, wenn bezweifelt werden darf, dass es mit der Neuregelung gelingt, auch<br />
über Gutscheine vertriebene Dienstleistungen umfänglich einer Besteuerung zuzuführen.<br />
USt 1/<strong>17</strong> 6
5. Vorsteuerabzug aus Leistungen zur Einwerbung von Kapital für einen Beteiligungserwerb<br />
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 6.4.2016 die Grenzen für den Vorsteuerabzug<br />
aus Leistungen im Zusammenhang der Einwerbung von Kommanditkapital für Zwecke<br />
eines Beteiligungserwerbes durch einen geschlossenen Fond in der Rechtsform einer KG<br />
abgesteckt.<br />
Ein Vorsteuerabzug setzt zunächst einen Leistungsbezug durch einen Unternehmer für<br />
dessen Unternehmen und einen direkten Zusammenhang zwischen dem Eingangs- und<br />
Ausgangsumsatz voraus. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich für Leistungen<br />
im Zusammenhang mit steuerfreien Ausgangsumsätzen.<br />
Ist einziger Zweck einer Holdinggesellschaft der Erwerb von Beteiligungen an anderen<br />
Unternehmen, ohne dass unmittelbar oder mittelbar in deren Verwaltung eingriffen wird,<br />
ist die Unternehmereigenschaft zu verneinen. In diesem Fall scheidet ein Vorsteuerabzug<br />
generell aus.<br />
Unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache<br />
„Minerva“ vom 16.7.2015 ist von der Unternehmereigenschaft einer Holdingsgesellschaft<br />
auszugehen, soweit diese in die Verwaltung von Beteiligungsgesellschaften, z.B. durch<br />
das Erbringen von administrativen, finanziellen, kaufmännischen oder technischen<br />
Dienstleistungen eingreift. Ist dies der Fall, sind die Vorsteuerbeträge aus Leistungen im<br />
Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen grundsätzlich vollständig abziehbar.<br />
Greift die Holdinggesellschaft nur bei einzelnen Beteiligungen in die Verwaltung ein, ist<br />
ein Vorsteuerabzug lediglich im Verhältnis der wirtschaftlichen zur nichtwirtschaftlichen<br />
Tätigkeit des Fonds möglich.<br />
Leistungen im Zusammenhang mit der Einwerbung von Kommanditkapital sind aber dennoch<br />
vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit diese nicht direkt oder mittelbar mit<br />
zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen des Fonds im Zusammenhang<br />
stehen. Dies ist grundsätzlich der Fall, soweit Kommanditanteile für bereits bestehende<br />
Beteiligungen eingeworben wurden oder es der Einwerbung von Kommanditkapitals<br />
unter Berücksichtigung des Nominalbetrages der Beteiligungen zumindest in dieser<br />
Höhe nicht bedurfte (vorliegend Kommanditeinlage von € 1.100.000 vs. Stammkapital<br />
Beteiligungsgesellschaft von US$ 10.000).<br />
Für Holding- und Fondgesellschaften<br />
Vorsteuerabzug bei Einwerbung<br />
von Kommanditkapital<br />
Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug<br />
Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug<br />
bei Holdinggesellschaften<br />
!?<br />
Ausschluss vom Vorsteuerabzug<br />
Ggfs. anteiliger Vorsteuerabzug<br />
(sachgerechte Schätzung)<br />
Werden die übrigen Leistungen sowohl für die wirtschaftlichen als auch für die nichtwirtschaftliche<br />
Tätigkeit des Fonds bezogen, ist eine Vorsteueraufteilung im Wege einer<br />
sachgerechten Schätzung vorzunehmen.<br />
6. Neues zum ermäßigten <strong>Umsatzsteuer</strong>satz für das Hotel- und Gaststättengewerbe<br />
Bereits seit 2010 werden Umsätze im Rahmen von kurzfristigen Beherbergungsleistungen<br />
dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % unterworfen. Zur Behandlung von weiteren<br />
dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen, die die Hotelbranche üblicherweise<br />
erbringt, hat das BMF mit Schreiben vom 5.3.2010 ausführlich Stellung genommen.<br />
Für Hoteliers<br />
Grundlagen des BMF-Schreibens<br />
aus 2010<br />
Nach dessen Rz. 14 und 15 können nicht begünstigte Leistungen wie die Abgabe von<br />
Frühstück, Reinigung von Kleidung oder Überlassung von Fitnessgeräten in einem Businesspackage<br />
zusammengefasst oder alternativ mit 20 % des Gesamtumsatzes pauschal<br />
in der Rechnung ausgewiesen werden.<br />
Nicht begünstigte Leistungen, die oftmals im Zusammenhang mit einer Beherbergungsleistung<br />
angeboten werden, sind auch die Sauna- und Schwimmbadnutzung. Während die<br />
Schwimmbadnutzung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, gilt für die Saunanutzung<br />
seit dem 30.6.2015 der allgemeine Steuersatz von derzeit 19 %. Die Saunanutzung kann<br />
auch innerhalb der oben erwähnten Vereinfachungsregelungen in einem Businesspackage<br />
inkludiert werden, oder zählt alternativ zu der 20 %-Pauschale des Gesamtumsatzes.<br />
BMF-Schreiben aus 2015: Zur Aufteilung<br />
eines Gesamtentgeltes für<br />
Übernachtungsleistungen und Saunanutzung<br />
USt 1/<strong>17</strong> 7
Grundsätzlich ist die Saunaleistung eine eigenständige Leistung, die keine Nebenleistung<br />
zur Hauptleistung darstellt!<br />
Weiterhin begünstigt bleibt danach die Schwimmbadnutzung. Das Finanzministerium<br />
Sachsen-Anhalt stellt aber mit koordinierten Ländererlass vom 12.5.2016 klar, dass ermäßigt<br />
besteuerte Leistungen, die in Verbindung mit Übernachtungsleistungen erbracht<br />
werden und für die keine gesonderte Entgelte berechnet werden, zusammen mit der<br />
Übernachtungsleistung in einem Betrag ausgewiesen werden können. Eine kostenbasierende<br />
Kalkulation (siehe Rz. 14 des BMF vom 5.3.2010) ist insoweit nicht erforderlich.<br />
Kontakt & Anfragen<br />
Dr. Mario Wagner<br />
Steuerberater · Partner<br />
mario.wagner@schomerus.de<br />
Tel. Sekretariat:<br />
040 / 37 601 - 2368 (Frau Tarnosky)<br />
040 / 37 601 - 2372 (Frau Herold)<br />
Für Hoteliers bleibt es anspruchsvoll, korrekte Rechnungen auszustellen (zuletzt zu<br />
Hotelparkplätzen vgl. BFH vom 1.3.2016, XI R 11/14) und die von ihnen erbrachten umsatzsteuerbaren<br />
Leistungen aufzuteilen und gegenüber der Finanzverwaltung anzumelden.<br />
Insofern bleibt zu hoffen, dass die city tax, wie in Berlin eingeführt, eine lokale Ausnahme<br />
bleibt.<br />
7. Veranstaltungshinweis: E-Commerce und <strong>Umsatzsteuer</strong> anno 20<strong>17</strong><br />
Neue Entwicklungen und Tendenzen für den elektronischen Geschäftsverkehr<br />
„Der elektronische Geschäftsverkehr kennt keine Grenzen!“ – E-Commerce-Unternehmer<br />
wissen, dass diese absatzgetriebene Aussage in der Realität leider anders aussieht.<br />
Nicht nur andere Sprachen, produkt- und branchenspezifische Regulation oder Zoll sind<br />
Gründe hierfür. Insbesondere die mit dem EU- oder weltweiten E-Commerce verbundenen<br />
umsatzsteuerlichen Pflichten im In- und Ausland stellen sich als Hemmschuh dar. Die<br />
Rechtsbefolgung ist aufwändig und innerhalb Deutschlands und der EU für die hiesigen<br />
Teilnehmer faktisch lückenlos kontrolliert.<br />
Solange Mitbewerber aus Nicht-EU-Staaten diese Pflichten sanktionslos ignorieren<br />
können, verkehrt sich die Aussage praktisch in ihr Gegenteil und wird für deutsche<br />
Onlinehändler mitunter existenzgefährdend. Zudem sind dem Gemeinwohl abgängige<br />
Steuerausfälle in Milliardenhöhe zu beklagen. Die Problemlage ist offenkundig und im<br />
sog. „Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – Auf dem Weg zu einem europäischen<br />
Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen“ seit 2016 adressiert. Die EU-Kommission will ihr<br />
nun endlich mit einem ganzen Paket an Maßnahmen zu Leibe rücken.<br />
Steuerberater und <strong>Umsatzsteuer</strong>experte Dr. Mario Wagner erläutert vor diesem Hintergrund<br />
in der kostenlosen Informationsveranstaltung „E-Commerce und <strong>Umsatzsteuer</strong><br />
anno 20<strong>17</strong>“ am 26.4.20<strong>17</strong>, welche Änderungen für deutschen Unternehmer bereits<br />
kurzfristig vorgesehen und welche für den elektronischen Geschäftsverkehr (und darüber<br />
hinaus!) mittelfristig angedacht sind.<br />
Termin: 26.4.20<strong>17</strong>, 18:00 bis 19:30 Uhr<br />
Ort: Büro Schomerus, Deichstraße 1, 20459 Hamburg<br />
Anmeldung: www.schomerus.de/veranstaltungen<br />
Schomerus & Partner mbB<br />
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Haftungsausschluss<br />
Dieses Rundschreiben ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Wir übernehmen mit der<br />
Herausgabe und Übersendung dieses Rundschreibens keine Haftung.<br />
Verantwortlich für den Inhalt: Dr. Mario Wagner<br />
Stand: 30.03.20<strong>17</strong><br />
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