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Umsatzsteuer 1/17

Newsletter zur Umsatzsteuer und anderen Verkehrsteuern

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Fazit<br />

Für eine rückwirkende, die Verzinsung des vermeintlich formal zu Unrecht geltend<br />

gemachten Vorsteuerabzugs verhindernde Berichtigung muss die ursprüngliche<br />

Rechnung (Mindest-)Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur<br />

Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen <strong>Umsatzsteuer</strong><br />

enthalten. Diese Mindestangaben dürfen nicht so verzerrt, fragmentarisch o.Ä. sein, dass<br />

diese selbst fehlenden Angaben gleichstehen.<br />

Weitere offene Punkte<br />

Interessant dürfte es sein, was der vom BFH getroffenen Feststellung zu entnehmen ist,<br />

dass beim Vorliegen der Mindestangaben „jedenfalls“ von der Berichtigungsfähigkeit<br />

ausgegangen werden kann. Fraglich ist, ob und in welchen Fällen es ggf. ursprüngliche<br />

Rechnungen gibt, die zwar nicht / nicht alle Mindestangaben enthalten, trotzdem aber<br />

womöglich eine rückwirkende Berichtigung zulassen. Auch ist das Kriterium für die<br />

Mindestangaben, nicht selbst derart unkonkret sein zu dürfen, dass dies dem Fehlen der<br />

Angaben gleichsteht, nicht trennscharf und daher wenig praxistauglich.<br />

Uneingeschränkt zu begrüßen ist die Bestätigung des BFH, dass die für die Rückwirkung<br />

erforderliche Berichtigung einer ursprünglich unzutreffenden und/oder unvollständigen,<br />

jedoch die Mindestangaben enthaltenden Rechnung auch noch bis zum verfahrensrechtlich<br />

spätmöglichsten Zeitpunkt (=Ende der letzten mündlichen finanzgerichtlichen<br />

Verhandlung) möglich ist.<br />

Bislang keine Reaktion der Finanzverwaltung<br />

Die Finanzverwaltung hat auf all dies noch nicht reagiert (vgl. UStAE 14.11 und 15.2a Abs.<br />

7 S. 2 sowie BMF v. 19.12.16, III C 3 - S 7015/16/10001 Dok 2016/1122932). Es ist davon<br />

auszugehen, dass zeitnah eine Anpassung erfolgen wird.<br />

Auch wenn dies nicht als „Freifahrtschein“ bei der Rechnungseingangskontrolle zu verstehen<br />

ist, ggf. immer noch erhebliche Ressourcen im Zuge einer umfänglichen Berichtigung<br />

von Rechnungen nach entsprechenden Prüfungsfeststellungen mobilisiert werden müssen,<br />

verschafft dies der Praxis doch „etwas mehr Luft“ zu reagieren, um die Zinsbelastung<br />

zu vermeiden.<br />

Schließlich ist ganz wichtig, dass die vorhandenen ursprünglichen Rechnungen korrigiert<br />

werden. Eine Korrektur kann sich bekanntlich nur auf etwas beziehen, was schon da war<br />

und weiter da ist. Insoweit verbietet sich ein Agieren über Stornobuchungen und (Neu-)<br />

Ausstellung einer vollständigen Rechnung bei der Rechnungsberichtigung.<br />

Für Unternehmer im internationalen<br />

Warenverkehr<br />

BFH: Neue Grundsätze zur Beurteilung<br />

von grenzüberschreitenden<br />

Reihengeschäften<br />

Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht<br />

ausschlaggebend<br />

FG Rheinland-Pfalz folgt BFH<br />

3. Neue <strong>Umsatzsteuer</strong>-Rechtsprechung zu grenzüberschreitenden Reihengeschäften<br />

Der Bundesfinanzhof hatte bereits am 25.2.2015 neue Grundsätze zur Beurteilung von<br />

grenzüberschreitenden Reihengeschäften aufgestellt. (Wir berichteten in Steuer &<br />

Wirtschaft aktuell 3/2015). Reihengeschäfte liegen vor, wenn mindestens drei Beteiligte<br />

miteinander Liefergeschäfte über den gleichen Liefergegenstand abschließen und dieser<br />

Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferanten zum letzten Abnehmer transportiert<br />

wird.<br />

Die Urteile befassten sich mit der Frage, welcher Lieferung in einem Reihengeschäft mit<br />

drei Beteiligten der Warentransport zuzuordnen ist, wenn der mittlere Unternehmer bzw.<br />

der letzte Abnehmer den Warentransport beauftragt. Diese Frage ist von Bedeutung, da<br />

bei grenzüberschreitenden Reihengeschäften lediglich die mit dem Warentransport verbundene<br />

Lieferung (= bewegte Lieferung) eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung<br />

bzw. Ausfuhrlieferung darstellen kann. Die jeweils andere Lieferung ist im Inland bzw.<br />

Ausland umsatzsteuerpflichtig. Der Bundesfinanzhof hatte die Finanzgerichte damals um<br />

weitere Sachverhaltsermittlungen gebeten. Diese hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz<br />

nun mit Urteil vom 31.5.2016 nachgeholt.<br />

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die (steuerfreie) bewegte Lieferung<br />

grundsätzlich der ersten Lieferung zuzuordnen, selbst wenn der letzte Abnehmer den<br />

USt 1/<strong>17</strong> 4

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