Umsatzsteuer 1/17
Newsletter zur Umsatzsteuer und anderen Verkehrsteuern
Newsletter zur Umsatzsteuer und anderen Verkehrsteuern
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Fazit<br />
Für eine rückwirkende, die Verzinsung des vermeintlich formal zu Unrecht geltend<br />
gemachten Vorsteuerabzugs verhindernde Berichtigung muss die ursprüngliche<br />
Rechnung (Mindest-)Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur<br />
Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen <strong>Umsatzsteuer</strong><br />
enthalten. Diese Mindestangaben dürfen nicht so verzerrt, fragmentarisch o.Ä. sein, dass<br />
diese selbst fehlenden Angaben gleichstehen.<br />
Weitere offene Punkte<br />
Interessant dürfte es sein, was der vom BFH getroffenen Feststellung zu entnehmen ist,<br />
dass beim Vorliegen der Mindestangaben „jedenfalls“ von der Berichtigungsfähigkeit<br />
ausgegangen werden kann. Fraglich ist, ob und in welchen Fällen es ggf. ursprüngliche<br />
Rechnungen gibt, die zwar nicht / nicht alle Mindestangaben enthalten, trotzdem aber<br />
womöglich eine rückwirkende Berichtigung zulassen. Auch ist das Kriterium für die<br />
Mindestangaben, nicht selbst derart unkonkret sein zu dürfen, dass dies dem Fehlen der<br />
Angaben gleichsteht, nicht trennscharf und daher wenig praxistauglich.<br />
Uneingeschränkt zu begrüßen ist die Bestätigung des BFH, dass die für die Rückwirkung<br />
erforderliche Berichtigung einer ursprünglich unzutreffenden und/oder unvollständigen,<br />
jedoch die Mindestangaben enthaltenden Rechnung auch noch bis zum verfahrensrechtlich<br />
spätmöglichsten Zeitpunkt (=Ende der letzten mündlichen finanzgerichtlichen<br />
Verhandlung) möglich ist.<br />
Bislang keine Reaktion der Finanzverwaltung<br />
Die Finanzverwaltung hat auf all dies noch nicht reagiert (vgl. UStAE 14.11 und 15.2a Abs.<br />
7 S. 2 sowie BMF v. 19.12.16, III C 3 - S 7015/16/10001 Dok 2016/1122932). Es ist davon<br />
auszugehen, dass zeitnah eine Anpassung erfolgen wird.<br />
Auch wenn dies nicht als „Freifahrtschein“ bei der Rechnungseingangskontrolle zu verstehen<br />
ist, ggf. immer noch erhebliche Ressourcen im Zuge einer umfänglichen Berichtigung<br />
von Rechnungen nach entsprechenden Prüfungsfeststellungen mobilisiert werden müssen,<br />
verschafft dies der Praxis doch „etwas mehr Luft“ zu reagieren, um die Zinsbelastung<br />
zu vermeiden.<br />
Schließlich ist ganz wichtig, dass die vorhandenen ursprünglichen Rechnungen korrigiert<br />
werden. Eine Korrektur kann sich bekanntlich nur auf etwas beziehen, was schon da war<br />
und weiter da ist. Insoweit verbietet sich ein Agieren über Stornobuchungen und (Neu-)<br />
Ausstellung einer vollständigen Rechnung bei der Rechnungsberichtigung.<br />
Für Unternehmer im internationalen<br />
Warenverkehr<br />
BFH: Neue Grundsätze zur Beurteilung<br />
von grenzüberschreitenden<br />
Reihengeschäften<br />
Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht<br />
ausschlaggebend<br />
FG Rheinland-Pfalz folgt BFH<br />
3. Neue <strong>Umsatzsteuer</strong>-Rechtsprechung zu grenzüberschreitenden Reihengeschäften<br />
Der Bundesfinanzhof hatte bereits am 25.2.2015 neue Grundsätze zur Beurteilung von<br />
grenzüberschreitenden Reihengeschäften aufgestellt. (Wir berichteten in Steuer &<br />
Wirtschaft aktuell 3/2015). Reihengeschäfte liegen vor, wenn mindestens drei Beteiligte<br />
miteinander Liefergeschäfte über den gleichen Liefergegenstand abschließen und dieser<br />
Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferanten zum letzten Abnehmer transportiert<br />
wird.<br />
Die Urteile befassten sich mit der Frage, welcher Lieferung in einem Reihengeschäft mit<br />
drei Beteiligten der Warentransport zuzuordnen ist, wenn der mittlere Unternehmer bzw.<br />
der letzte Abnehmer den Warentransport beauftragt. Diese Frage ist von Bedeutung, da<br />
bei grenzüberschreitenden Reihengeschäften lediglich die mit dem Warentransport verbundene<br />
Lieferung (= bewegte Lieferung) eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung<br />
bzw. Ausfuhrlieferung darstellen kann. Die jeweils andere Lieferung ist im Inland bzw.<br />
Ausland umsatzsteuerpflichtig. Der Bundesfinanzhof hatte die Finanzgerichte damals um<br />
weitere Sachverhaltsermittlungen gebeten. Diese hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz<br />
nun mit Urteil vom 31.5.2016 nachgeholt.<br />
Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die (steuerfreie) bewegte Lieferung<br />
grundsätzlich der ersten Lieferung zuzuordnen, selbst wenn der letzte Abnehmer den<br />
USt 1/<strong>17</strong> 4