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Umsatzsteuer 1/17

Newsletter zur Umsatzsteuer und anderen Verkehrsteuern

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Beispiel (vgl. OFD Karlsruhe vom 25.8.2011, S 7270 (Karte 3)):<br />

Stellt eine Tankstelle einen Gutschein für einen bestimmten Kraftstoff (hier: Super E5) an<br />

einem spezifischen Leistungsort (hier: Hamburg) sowie die geschuldete <strong>Umsatzsteuer</strong> für<br />

den Leistungswert aus, handelt es sich um einen Einzweck-Gutschein.<br />

Tankstelle 99, Hamburg<br />

Super E5 im Wert von<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong>:<br />

Kraftstoff-Gutschein<br />

50,00 EUR<br />

9,50 EUR Einzweck<br />

Händler<br />

99<br />

Mehrzweckgutschein<br />

2. Ein Mehrzweck-Gutschein hingegen sei ein Gutschein, bei dem es sich nicht um<br />

einen Einzweck-Gutschein handele.<br />

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die oben genannte Tankstelle einen Gutschein<br />

als Gegenleistung für eine Warenauswahl ausstellt und keine Angabe zur geschuldeten<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong> macht.<br />

Waren-Gutschein<br />

Händler<br />

99<br />

Tankstelle 99, Hamburg<br />

Waren aus dem Sortiment<br />

im Wert von 50,00 EUR Mehrzweck<br />

Besteuerungsfolgen<br />

Einzweck-Gutscheine: Besteuerung<br />

bei Ausstellung<br />

Die Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen diene außerdem<br />

der unterschiedlichen Behandlung im Zuge der Mehrwertbesteuerung:<br />

Die Übertragung eines Einzweck-Gutscheins durch einen Steuerpflichtigen, der im<br />

eigenen Namen handelt, gilt als Leistungserbringung. Einzweck-Gutscheine werden<br />

demnach zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins besteuert. Auf die tatsächliche<br />

Leistungserbringung kommt es für die Besteuerung nicht mehr an.<br />

Mehrzweck-Gutscheine: Besteuerung<br />

bei bei tatsächlicher Leistungserbringung<br />

Bei Mehrzweck-Gutscheinen ist hingegen die tatsächliche Übergabe des Liefergegenstands<br />

oder die Erbringung der Dienstleistung entscheidend. Der Zeitpunkt dieser<br />

Leistungserbringung ist für die Umsatzbesteuerung maßgebend.<br />

Zeitpunkt der Anwendung und abschließende Einschätzung<br />

Die beschlossenen Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG gelten für nach dem<br />

31.12.2018 übertragene Gutscheine.<br />

Stark gestiegener Einsatz von Gutscheinen<br />

durch E-Commerce<br />

Für deutsche Steuerpflichtige sollten damit grundsätzlich keine großen Veränderungen<br />

verbunden sein. Denn die Oberfinanzdirektion Karlsruhe gelangt in ihrer 2011 herausgebrachten<br />

Verfügung (vgl. OFD Karlsruhe vom 25.8.2011, S 7270 (Karte 3)) über die<br />

Begriffsunterscheidung zwischen einerseits Wertgutscheinen (= Einzweck-Gutschein)<br />

und andererseits Sachgutscheinen (= Mehrzweck-Gutschein) zu entsprechenden Besteuerungsfolgen.<br />

Diese zu unterstellende, jahrelange Vertrautheit deutscher Unternehmer im<br />

Umgang mit Gutscheinen verstellt nicht den Blick darauf, dass sich die Zahl der betroffenen<br />

Unternehmer seit 2011 aufgrund des prosperierenden E-Commerce vervielfacht haben<br />

dürfte. Unterm Strich ist die harmonisierungsgetriebene Anpassung des Einbezugs von<br />

Gutscheinen nicht zuletzt vor der Hinzufügung des seit 1.1.2015 beim Leistungsempfänger<br />

liegenden Leistungsorts von elektronisch erbrachten Dienstleistungen begrüßenswert.<br />

Das gilt auch, wenn bezweifelt werden darf, dass es mit der Neuregelung gelingt, auch<br />

über Gutscheine vertriebene Dienstleistungen umfänglich einer Besteuerung zuzuführen.<br />

USt 1/<strong>17</strong> 6

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