Umsatzsteuer 1/17
Newsletter zur Umsatzsteuer und anderen Verkehrsteuern
Newsletter zur Umsatzsteuer und anderen Verkehrsteuern
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Beispiel (vgl. OFD Karlsruhe vom 25.8.2011, S 7270 (Karte 3)):<br />
Stellt eine Tankstelle einen Gutschein für einen bestimmten Kraftstoff (hier: Super E5) an<br />
einem spezifischen Leistungsort (hier: Hamburg) sowie die geschuldete <strong>Umsatzsteuer</strong> für<br />
den Leistungswert aus, handelt es sich um einen Einzweck-Gutschein.<br />
Tankstelle 99, Hamburg<br />
Super E5 im Wert von<br />
<strong>Umsatzsteuer</strong>:<br />
Kraftstoff-Gutschein<br />
50,00 EUR<br />
9,50 EUR Einzweck<br />
Händler<br />
99<br />
Mehrzweckgutschein<br />
2. Ein Mehrzweck-Gutschein hingegen sei ein Gutschein, bei dem es sich nicht um<br />
einen Einzweck-Gutschein handele.<br />
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die oben genannte Tankstelle einen Gutschein<br />
als Gegenleistung für eine Warenauswahl ausstellt und keine Angabe zur geschuldeten<br />
<strong>Umsatzsteuer</strong> macht.<br />
Waren-Gutschein<br />
Händler<br />
99<br />
Tankstelle 99, Hamburg<br />
Waren aus dem Sortiment<br />
im Wert von 50,00 EUR Mehrzweck<br />
Besteuerungsfolgen<br />
Einzweck-Gutscheine: Besteuerung<br />
bei Ausstellung<br />
Die Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen diene außerdem<br />
der unterschiedlichen Behandlung im Zuge der Mehrwertbesteuerung:<br />
Die Übertragung eines Einzweck-Gutscheins durch einen Steuerpflichtigen, der im<br />
eigenen Namen handelt, gilt als Leistungserbringung. Einzweck-Gutscheine werden<br />
demnach zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins besteuert. Auf die tatsächliche<br />
Leistungserbringung kommt es für die Besteuerung nicht mehr an.<br />
Mehrzweck-Gutscheine: Besteuerung<br />
bei bei tatsächlicher Leistungserbringung<br />
Bei Mehrzweck-Gutscheinen ist hingegen die tatsächliche Übergabe des Liefergegenstands<br />
oder die Erbringung der Dienstleistung entscheidend. Der Zeitpunkt dieser<br />
Leistungserbringung ist für die Umsatzbesteuerung maßgebend.<br />
Zeitpunkt der Anwendung und abschließende Einschätzung<br />
Die beschlossenen Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG gelten für nach dem<br />
31.12.2018 übertragene Gutscheine.<br />
Stark gestiegener Einsatz von Gutscheinen<br />
durch E-Commerce<br />
Für deutsche Steuerpflichtige sollten damit grundsätzlich keine großen Veränderungen<br />
verbunden sein. Denn die Oberfinanzdirektion Karlsruhe gelangt in ihrer 2011 herausgebrachten<br />
Verfügung (vgl. OFD Karlsruhe vom 25.8.2011, S 7270 (Karte 3)) über die<br />
Begriffsunterscheidung zwischen einerseits Wertgutscheinen (= Einzweck-Gutschein)<br />
und andererseits Sachgutscheinen (= Mehrzweck-Gutschein) zu entsprechenden Besteuerungsfolgen.<br />
Diese zu unterstellende, jahrelange Vertrautheit deutscher Unternehmer im<br />
Umgang mit Gutscheinen verstellt nicht den Blick darauf, dass sich die Zahl der betroffenen<br />
Unternehmer seit 2011 aufgrund des prosperierenden E-Commerce vervielfacht haben<br />
dürfte. Unterm Strich ist die harmonisierungsgetriebene Anpassung des Einbezugs von<br />
Gutscheinen nicht zuletzt vor der Hinzufügung des seit 1.1.2015 beim Leistungsempfänger<br />
liegenden Leistungsorts von elektronisch erbrachten Dienstleistungen begrüßenswert.<br />
Das gilt auch, wenn bezweifelt werden darf, dass es mit der Neuregelung gelingt, auch<br />
über Gutscheine vertriebene Dienstleistungen umfänglich einer Besteuerung zuzuführen.<br />
USt 1/<strong>17</strong> 6