Botschaft - Gemeinde Escholzmatt
Botschaft - Gemeinde Escholzmatt
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Stimmberechtigung<br />
Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer ab erfülltem 18. Altersjahr, welche<br />
spätestens am 5. Tag vor der <strong>Gemeinde</strong>versammlung, d.h. am 2. Dezember 2012 in der Ge-<br />
meinde <strong>Escholzmatt</strong> den politischen Wohnsitz begründet haben und nicht nach Art. 369 ZGB<br />
entmündigt sind.<br />
Aktenauflage<br />
Die Akten und Unterlagen zu den traktandierten Geschäften mit den Anträge des <strong>Gemeinde</strong>-<br />
rates inklusive der Akten zu den nicht erledigten Einsprachen sowie das bereinigte Stimm-<br />
register liegen 16 Tagen vor dem Versammlungstag in der <strong>Gemeinde</strong>kanzlei <strong>Escholzmatt</strong><br />
während den Öffnungszeiten zur Einsichtnahme auf. Verbindlich sind nur die bei der Gemein-<br />
dekanzlei <strong>Escholzmatt</strong> aufliegenden Originalpläne.<br />
Eine <strong>Botschaft</strong> mit Erläuterungen zu den Versammlungsgeschäften wird in alle Haushaltungen<br />
verschickt. Weitere Exemplare können bei der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung bezogen werden. Die<br />
<strong>Botschaft</strong>, das Bau- und Zonenreglement und die Zonenpläne können auf unserer Homepage<br />
www.escholzmatt.ch eingesehen und heruntergeladen werden.<br />
Hinweise zum Abstimmungsverfahren<br />
Gemäss kantonalem Stimmrechtsgesetz (§§ 107, 121 und 122) gilt folgendes Verfahren für die<br />
Abstimmungen:<br />
Alle Abstimmungen über nicht erledigte Einsprachen und über weitere Anträge aus der Ge-<br />
meindeversammlung sind offen durchzuführen. Für die Schlussabstimmung über die Revision<br />
der Ortsplanung kann ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Ab-<br />
stimmung und zwei Fünftel können eine Abstimmung an der Urne verlangen.<br />
<strong>Escholzmatt</strong>, 15. November 2012<br />
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<strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Escholzmatt</strong>