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Botschaft - Gemeinde Escholzmatt

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Stimmberechtigung<br />

Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer ab erfülltem 18. Altersjahr, welche<br />

spätestens am 5. Tag vor der <strong>Gemeinde</strong>versammlung, d.h. am 2. Dezember 2012 in der Ge-<br />

meinde <strong>Escholzmatt</strong> den politischen Wohnsitz begründet haben und nicht nach Art. 369 ZGB<br />

entmündigt sind.<br />

Aktenauflage<br />

Die Akten und Unterlagen zu den traktandierten Geschäften mit den Anträge des <strong>Gemeinde</strong>-<br />

rates inklusive der Akten zu den nicht erledigten Einsprachen sowie das bereinigte Stimm-<br />

register liegen 16 Tagen vor dem Versammlungstag in der <strong>Gemeinde</strong>kanzlei <strong>Escholzmatt</strong><br />

während den Öffnungszeiten zur Einsichtnahme auf. Verbindlich sind nur die bei der Gemein-<br />

dekanzlei <strong>Escholzmatt</strong> aufliegenden Originalpläne.<br />

Eine <strong>Botschaft</strong> mit Erläuterungen zu den Versammlungsgeschäften wird in alle Haushaltungen<br />

verschickt. Weitere Exemplare können bei der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung bezogen werden. Die<br />

<strong>Botschaft</strong>, das Bau- und Zonenreglement und die Zonenpläne können auf unserer Homepage<br />

www.escholzmatt.ch eingesehen und heruntergeladen werden.<br />

Hinweise zum Abstimmungsverfahren<br />

Gemäss kantonalem Stimmrechtsgesetz (§§ 107, 121 und 122) gilt folgendes Verfahren für die<br />

Abstimmungen:<br />

Alle Abstimmungen über nicht erledigte Einsprachen und über weitere Anträge aus der Ge-<br />

meindeversammlung sind offen durchzuführen. Für die Schlussabstimmung über die Revision<br />

der Ortsplanung kann ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Ab-<br />

stimmung und zwei Fünftel können eine Abstimmung an der Urne verlangen.<br />

<strong>Escholzmatt</strong>, 15. November 2012<br />

2<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Escholzmatt</strong>

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