Petra Jungen
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B. Grundversorgungsverzeichnis<br />
6.6. Kostenlose Rechtsberatung (Beratungshilfe)<br />
Für Bedürftige bietet sich die Möglichkeit einer kostenlosen Rechtsberatung<br />
(Beratungshilfe). Sie wird in nahezu allen Angelegenheiten gewährt, und<br />
zwar auch im Arbeits- und Sozialrecht. Ausgenommen bleibt unter anderem<br />
das Steuerrecht.<br />
Ein Anspruch auf Beratungshilfe besteht dann, wenn dem Rechtssuchenden<br />
sog. Ratenfreie Prozesskostenhilfe (PKH) nach den Vorschriften der ZPO<br />
(Zivilprozessordnung) zu gewähren wäre. Leider lässt sich die Frage, unter<br />
welchen Voraussetzungen ratenfreie Prozesskostenhilfe und damit auch<br />
Beratungshilfe gewährt wird, nicht leicht beantworten. Grundsätzlich kann<br />
davon ausgegangen werden, dass Bezieher/-innen von Arbeitslosengeld II<br />
ratenfreie PKH erhalten können.<br />
In allen anderen Fällen ist eine individuelle Berechnung der<br />
Einkommensgrenzen erforderlich. Allgemein lässt sich sagen, dass sich die<br />
PKH an der Höhe des Nettoeinkommens unter Berücksichtigung der Zahl<br />
der unterhaltsberechtigten Personen und der individuellen monatlichen<br />
Wohn- und Heizungskosten orientiert. Auch besondere Belastungen, z.B.<br />
durch Kreditverpflichtungen oder krankheitsbedingte Aufwendungen,<br />
können bei der Ermittlung der Einkommensgrenze berücksichtigt werden.<br />
Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet in aller Regel das<br />
Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen Wohnsitz hat. Das<br />
Amtsgericht stellt einen Berechtigungsschein aus, gegen dessen Vorlage -<br />
von Ausnahmen abgesehen - jeder Rechtsanwalt behilflich sein muss.<br />
Weitere Auskünfte und ein Merkblatt zum Thema Beratungshilfe gibt es bei<br />
der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts (siehe D.6.1).<br />
6.7. Prozesskostenhilfe (PKH)<br />
Prozesskostenhilfe will Bürger/-innen, die nach ihren persönlichen und<br />
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum<br />
Teil oder nur in Raten aufbringen können, die Prozessführung ermöglichen.<br />
Voraussetzung für Prozesskostenhilfe ist immer, dass die beabsichtigte<br />
Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig<br />
erscheint. Für die Prozesskostenhilfe muss unter Benutzung eines Vordrucks<br />
ein Antrag beim zuständigen Gericht gestellt werden. In diesem Antrag sind<br />
auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienstand,<br />
Beruf, Vermögen, Einkommen, Belastungen) zu belegen.<br />
Beratungsstellen-Wegweiser Düsseldorf 2011 76