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Petra Jungen

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B. Grundversorgungsverzeichnis<br />

6.6. Kostenlose Rechtsberatung (Beratungshilfe)<br />

Für Bedürftige bietet sich die Möglichkeit einer kostenlosen Rechtsberatung<br />

(Beratungshilfe). Sie wird in nahezu allen Angelegenheiten gewährt, und<br />

zwar auch im Arbeits- und Sozialrecht. Ausgenommen bleibt unter anderem<br />

das Steuerrecht.<br />

Ein Anspruch auf Beratungshilfe besteht dann, wenn dem Rechtssuchenden<br />

sog. Ratenfreie Prozesskostenhilfe (PKH) nach den Vorschriften der ZPO<br />

(Zivilprozessordnung) zu gewähren wäre. Leider lässt sich die Frage, unter<br />

welchen Voraussetzungen ratenfreie Prozesskostenhilfe und damit auch<br />

Beratungshilfe gewährt wird, nicht leicht beantworten. Grundsätzlich kann<br />

davon ausgegangen werden, dass Bezieher/-innen von Arbeitslosengeld II<br />

ratenfreie PKH erhalten können.<br />

In allen anderen Fällen ist eine individuelle Berechnung der<br />

Einkommensgrenzen erforderlich. Allgemein lässt sich sagen, dass sich die<br />

PKH an der Höhe des Nettoeinkommens unter Berücksichtigung der Zahl<br />

der unterhaltsberechtigten Personen und der individuellen monatlichen<br />

Wohn- und Heizungskosten orientiert. Auch besondere Belastungen, z.B.<br />

durch Kreditverpflichtungen oder krankheitsbedingte Aufwendungen,<br />

können bei der Ermittlung der Einkommensgrenze berücksichtigt werden.<br />

Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet in aller Regel das<br />

Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen Wohnsitz hat. Das<br />

Amtsgericht stellt einen Berechtigungsschein aus, gegen dessen Vorlage -<br />

von Ausnahmen abgesehen - jeder Rechtsanwalt behilflich sein muss.<br />

Weitere Auskünfte und ein Merkblatt zum Thema Beratungshilfe gibt es bei<br />

der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts (siehe D.6.1).<br />

6.7. Prozesskostenhilfe (PKH)<br />

Prozesskostenhilfe will Bürger/-innen, die nach ihren persönlichen und<br />

wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum<br />

Teil oder nur in Raten aufbringen können, die Prozessführung ermöglichen.<br />

Voraussetzung für Prozesskostenhilfe ist immer, dass die beabsichtigte<br />

Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig<br />

erscheint. Für die Prozesskostenhilfe muss unter Benutzung eines Vordrucks<br />

ein Antrag beim zuständigen Gericht gestellt werden. In diesem Antrag sind<br />

auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienstand,<br />

Beruf, Vermögen, Einkommen, Belastungen) zu belegen.<br />

Beratungsstellen-Wegweiser Düsseldorf 2011 76

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