Wikipedia als richterliche Erkenntnisquelle_Hagen_04.03.2017
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<strong>Wikipedia</strong> <strong>als</strong> <strong>richterliche</strong> <strong>Erkenntnisquelle</strong>?<br />
II. <strong>Wikipedia</strong> im Strengbeweisverfahren der ZPO<br />
‣ Zuverlässigkeit <strong>als</strong> Grundbedingung der Allgemeinkundigkeit<br />
‣ BSGE 98, 48 („Gettorente“) Zuverlässigkeit?<br />
‣ Zweistufiger Lösungsansatz:<br />
‣ Analogie zum Umgang mit gedruckten Fachbüchern<br />
1. Indiz für Zuverlässigkeit der Einzelangaben/des<br />
Einzelartikels folgt aus geprüfter Zuverlässigkeit des<br />
Gesamtmediums<br />
2. Allgemeinkundiger Inhalt der Einzelangaben/des<br />
Einzelartikels betrifft nur den ohne besondere Fachkunde<br />
vollständig verständlichen Bereich<br />
‣ Folge: Auf <strong>Wikipedia</strong> darf in gerichtlichen Entscheidungen<br />
ebenso (weit/wenig) zurückgegriffen werden, wie dieses<br />
auch bei gedruckten Nachschlagewerke zulässig ist.<br />
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