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Wikipedia als richterliche Erkenntnisquelle_Hagen_04.03.2017

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<strong>Wikipedia</strong> <strong>als</strong> <strong>richterliche</strong> <strong>Erkenntnisquelle</strong>?<br />

II. <strong>Wikipedia</strong> im Strengbeweisverfahren der ZPO<br />

‣ Zuverlässigkeit <strong>als</strong> Grundbedingung der Allgemeinkundigkeit<br />

‣ BSGE 98, 48 („Gettorente“) Zuverlässigkeit?<br />

‣ Zweistufiger Lösungsansatz:<br />

‣ Analogie zum Umgang mit gedruckten Fachbüchern<br />

1. Indiz für Zuverlässigkeit der Einzelangaben/des<br />

Einzelartikels folgt aus geprüfter Zuverlässigkeit des<br />

Gesamtmediums<br />

2. Allgemeinkundiger Inhalt der Einzelangaben/des<br />

Einzelartikels betrifft nur den ohne besondere Fachkunde<br />

vollständig verständlichen Bereich<br />

‣ Folge: Auf <strong>Wikipedia</strong> darf in gerichtlichen Entscheidungen<br />

ebenso (weit/wenig) zurückgegriffen werden, wie dieses<br />

auch bei gedruckten Nachschlagewerke zulässig ist.<br />

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