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Wikipedia als richterliche Erkenntnisquelle_Hagen_04.03.2017

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<strong>Wikipedia</strong> <strong>als</strong> <strong>richterliche</strong> <strong>Erkenntnisquelle</strong>?<br />

II. <strong>Wikipedia</strong> im Strengbeweisverfahren der ZPO<br />

‣ Alternative: Inaugenscheinnahme von <strong>Wikipedia</strong>-Artikeln nach §§<br />

371 ff. ZPO<br />

‣ „Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird<br />

der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei<br />

angetreten.“<br />

‣ Kaum sinnvolle Anwendungsfelder:<br />

‣ Entweder: Beweiserhebung nach § 291 ZPO entbehrlich<br />

‣ Oder: Überzeugungsbildung des Gerichts allein aufgrund des<br />

Artikels ausgeschlossen, da hierfür besondere Fachkunde<br />

erforderlich wäre<br />

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