Wikipedia als richterliche Erkenntnisquelle_Hagen_04.03.2017
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<strong>Wikipedia</strong> <strong>als</strong> <strong>richterliche</strong> <strong>Erkenntnisquelle</strong>?<br />
II. <strong>Wikipedia</strong> im Strengbeweisverfahren der ZPO<br />
‣ Alternative: Inaugenscheinnahme von <strong>Wikipedia</strong>-Artikeln nach §§<br />
371 ff. ZPO<br />
‣ „Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird<br />
der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei<br />
angetreten.“<br />
‣ Kaum sinnvolle Anwendungsfelder:<br />
‣ Entweder: Beweiserhebung nach § 291 ZPO entbehrlich<br />
‣ Oder: Überzeugungsbildung des Gerichts allein aufgrund des<br />
Artikels ausgeschlossen, da hierfür besondere Fachkunde<br />
erforderlich wäre<br />
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