grundgesetz
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33 III. Der Bundestag<br />
Artikel 45<br />
[Ausschuss »Europäische Union«]<br />
Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen<br />
Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß<br />
Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen.<br />
Artikel 45 a<br />
[Ausschüsse für Auswärtiges und für Verteidigung]<br />
(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten<br />
und einen Ausschuss für Verteidigung.<br />
(2) Der Ausschuss für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses.<br />
Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die<br />
Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.<br />
(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.<br />
Artikel 45 b<br />
[Wehrbeauftragter]<br />
Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der<br />
Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des<br />
Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.<br />
Artikel 45 c<br />
[Petitionsausschuss]<br />
(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung<br />
der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden<br />
obliegt.<br />
(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt<br />
ein Bundesgesetz.<br />
Artikel 46<br />
[lndemnität und Immunität der Abgeordneten]<br />
(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder<br />
wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse<br />
getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb<br />
des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische<br />
Beleidigungen.