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grundgesetz

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33 III. Der Bundestag<br />

Artikel 45<br />

[Ausschuss »Europäische Union«]<br />

Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen<br />

Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß<br />

Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen.<br />

Artikel 45 a<br />

[Ausschüsse für Auswärtiges und für Verteidigung]<br />

(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten<br />

und einen Ausschuss für Verteidigung.<br />

(2) Der Ausschuss für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses.<br />

Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die<br />

Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.<br />

(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.<br />

Artikel 45 b<br />

[Wehrbeauftragter]<br />

Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der<br />

Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des<br />

Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.<br />

Artikel 45 c<br />

[Petitionsausschuss]<br />

(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung<br />

der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden<br />

obliegt.<br />

(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt<br />

ein Bundesgesetz.<br />

Artikel 46<br />

[lndemnität und Immunität der Abgeordneten]<br />

(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder<br />

wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse<br />

getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb<br />

des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische<br />

Beleidigungen.

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