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grundgesetz

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XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen 86<br />

Artikel 131<br />

[Ehemalige Angehörige des öffentlichen Dienstes]<br />

Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und<br />

Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen<br />

als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und<br />

bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet<br />

werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für Personen<br />

einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945<br />

versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen<br />

Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten.<br />

Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger<br />

landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht<br />

werden.<br />

Artikel 132<br />

[Pensionierung von Beamten]<br />

(1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses<br />

Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind, können binnen sechs Monaten<br />

nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand<br />

oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt<br />

werden, wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für ihr<br />

Amt fehlt.Auf Angestellte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen,<br />

findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. Bei Angestellten,<br />

deren Dienstverhältnis kündbar ist, können über die tarifmäßige Regelung<br />

hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben<br />

werden.<br />

(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige des öffentlichen<br />

Dienstes, die von den Vorschriften über die »Befreiung von Nationalsozialismus<br />

und Militarismus« nicht betroffen oder die anerkannte<br />

Verfolgte des Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in<br />

ihrer Person vorliegt.<br />

(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Abs. 4 offen.<br />

(4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der<br />

Zustimmung des Bundesrates bedarf.<br />

Artikel 133<br />

[Rechtsnachfolge der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes]<br />

Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten<br />

Wirtschaftsgebietes ein.

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