grundgesetz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen 86<br />
Artikel 131<br />
[Ehemalige Angehörige des öffentlichen Dienstes]<br />
Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und<br />
Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen<br />
als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und<br />
bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet<br />
werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für Personen<br />
einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945<br />
versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen<br />
Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten.<br />
Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger<br />
landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht<br />
werden.<br />
Artikel 132<br />
[Pensionierung von Beamten]<br />
(1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses<br />
Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind, können binnen sechs Monaten<br />
nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand<br />
oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt<br />
werden, wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für ihr<br />
Amt fehlt.Auf Angestellte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen,<br />
findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. Bei Angestellten,<br />
deren Dienstverhältnis kündbar ist, können über die tarifmäßige Regelung<br />
hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben<br />
werden.<br />
(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige des öffentlichen<br />
Dienstes, die von den Vorschriften über die »Befreiung von Nationalsozialismus<br />
und Militarismus« nicht betroffen oder die anerkannte<br />
Verfolgte des Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in<br />
ihrer Person vorliegt.<br />
(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Abs. 4 offen.<br />
(4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der<br />
Zustimmung des Bundesrates bedarf.<br />
Artikel 133<br />
[Rechtsnachfolge der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes]<br />
Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten<br />
Wirtschaftsgebietes ein.