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grundgesetz

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57 VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung<br />

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform<br />

einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben<br />

in Bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen<br />

Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.<br />

Artikel 88<br />

[Bundesbank – Europäische Zentralbank]<br />

Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre<br />

Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der<br />

Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem<br />

vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet.<br />

Artikel 89<br />

[Bundeswasserstraßen – Schifffahrtverwaltung]<br />

(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.<br />

(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden.<br />

Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen<br />

Aufgaben der Binnenschifffahrt und die Aufgaben der Seeschifffahrt wahr,<br />

die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen,<br />

soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande<br />

auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße<br />

das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für<br />

das die beteiligten Länder es beantragen.<br />

(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen<br />

sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen<br />

mit den Ländern zu wahren.<br />

Artikel 90<br />

[Bundesstraßen]<br />

(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichsautobahnen und<br />

Reichsstraßen.<br />

(2) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften<br />

verwalten die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen<br />

des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.<br />

(3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und sonstige<br />

Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes<br />

liegen, in bundeseigene Verwaltung übernehmen.

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