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Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung ... - Wulff und Partner

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<strong>Tarifbestimmungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Kraftfahrtversicherung</strong> (TB)<br />

Stand: 01.07.2007<br />

Stichwortverzeichnis<br />

Ausfuhrkennzeichen<br />

Anzeigepflicht bei Änderung gefahrerheblicher<br />

Umstände<br />

TB-Nr.<br />

14<br />

12 b<br />

Beitragszahlung<br />

- Erstbeitrag 2 a<br />

- Folgebeitrag 2 b<br />

Fahrzeugklassen (Begriffsbestimmungen) 7<br />

Gefahrerhebliche Umstände<br />

Gefahrenmerkmale<br />

12<br />

- objektive (Fahrzeug) 6 a<br />

- subjektive (Person) 6 b<br />

- Anwendung <strong>und</strong> Änderung 6 c<br />

Kraftfahrzeughandel <strong>und</strong> –handwerk<br />

Kündigung<br />

31<br />

- Änderung Regionalklassen 10 (4)<br />

- Änderung Typklassen 11 (7)<br />

Kurztarif (unterjährige Verträge) 3<br />

Regionalklassen/Zulassungsbezirke<br />

- Pkw 8 a<br />

- Lieferwagen 8 b<br />

- ldw. Zugmaschinen, Raupenschlepper 8 c<br />

- Krafträder 8 d<br />

- Zuordnung 9<br />

- Änderung der Zuordnung 10<br />

- Kündigung/Umwandlung 10 (4)<br />

Schadenbedarfsindexwerte<br />

- Pkw 8 a<br />

- Lieferwagen 8 b<br />

- ldw. Zugmaschinen, Raupenschlepper 8 c<br />

- Krafträder 8 d<br />

- Typklassen 11<br />

Schadenfreiheit (SF) 16-28<br />

- Schadenfreiheitsklassen 16 (2)<br />

- Beitragssätze 20<br />

- Rückstufung im Schadenfall 21<br />

- Rabattschutz 21 a<br />

- Ersteinstufung in SF ½ 16 (7)<br />

- Ersteinstufung in SF 2 16 (8)<br />

- Angleichung in Vollkasko 17<br />

- Einstufung nach Unterbrechung 25<br />

- Einstufung nach Fahrzeugwechsel 26<br />

- SF-Tausch (Fortfall Fahrzeug) 26 (4)<br />

- SF-Tausch (hinzukommendes Fahrzeug) 25 (5)<br />

- SF-Anrechnung aus Verträgen Dritter 28<br />

Typklassen<br />

11<br />

- Treuhänder 11 (2)<br />

- Schadenbedarf 11 (3)<br />

- Schadenbedarfsindexwerte 11 (4)<br />

- Änderung der Zuordnung 11 (6)<br />

- Kündigung/Umwandlung 11 (7)<br />

Unterbrechung des Versicherungsschutzes 24<br />

Versichererwechsel<br />

27<br />

Versichererwechsel-Bescheinigung 27 a<br />

Versicherungsteuer<br />

Zahlungsverzug (Mahnung)<br />

5<br />

- Erstbeitrag 2 a<br />

- Folgebeitrag 2 b<br />

Zahlungsweise 2 c<br />

Zuschläge 13<br />

Abkürzungsverzeichnis<br />

AKB Allgemeine Bedingungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Kraftfahrtversicherung</strong><br />

AO Abgabenordnung<br />

BGBl B<strong>und</strong>esgesetzblatt<br />

EU Europäische Union<br />

FZV Fahrzeugzulassungsverordnung<br />

GüKG Güterkraftverkehrsgesetz<br />

PBefG Personenbeförderungsgesetz<br />

PflVersG Pflichtversicherungsgesetz<br />

SGB Sozialgesetzbuch<br />

StVZO Straßenverkehrs-Zulassungsordnung<br />

VVG Versicherungsvertragsgesetz<br />

Erläuterungen<br />

Ehegatte Ehegatten im Sinne <strong>die</strong>ser <strong>Tarifbestimmungen</strong><br />

sind auch eingetragene Lebenspartner nach dem<br />

Lebenspartnerschaftsgesetz sowie vergleichbare<br />

eingetragene <strong>Partner</strong>schaften nach dem Recht<br />

anderer EU-Staaten


1. Geltungsbereich<br />

Für Versicherungsverträge in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-,<br />

Fahrzeugvoll-, Fahrzeugteil-, Kraftfahrtunfall- <strong>und</strong> Schutzbriefversicherung<br />

von Kraftfahrzeugen <strong>und</strong> Anhängern gelten<br />

<strong>die</strong>se <strong>Tarifbestimmungen</strong> <strong>und</strong> der <strong>für</strong> das versicherte<br />

Risiko maßgebende Beitragsteil (Tarif).<br />

2 a. Fälligkeit des Beitrags <strong>und</strong> Folgen verspäteter Zahlung<br />

des Erstbeitrages<br />

(1) Der Versicherungsnehmer hat den Beitrag <strong>und</strong>, wenn<br />

laufende Beiträge vereinbart sind, den ersten Beitrag sofort<br />

nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags zu zahlen.<br />

Er ist zur Zahlung nur gegen Aushändigung des Versicherungsscheins<br />

verpflichtet, es sei denn, dass <strong>die</strong> Ausstellung<br />

eines Versicherungsscheins ausgeschlossen ist.<br />

(2) Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig<br />

gezahlt, so ist der Versicherer, solange <strong>die</strong> Zahlung nicht<br />

bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt<br />

als Rücktritt, wenn der Anspruch auf den Beitrag nicht innerhalb<br />

von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich<br />

geltend gemacht wird.<br />

(3) Ist der Beitrag zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls<br />

noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung<br />

zur Leistung frei.<br />

(4) Die Regelungen zum vorläufigen Versicherungsschutz<br />

(§ 1 AKB) bleiben unberührt.<br />

2 b. Verspätete Zahlung des Folgebeitrags<br />

(1) Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann<br />

der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen<br />

Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei<br />

Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine<br />

Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind <strong>die</strong><br />

Rechtsfolgen anzugeben, <strong>die</strong> nach Absatz 2 <strong>und</strong> 3 mit dem<br />

Ablaufe der Frist verb<strong>und</strong>en sind. Eine Fristbestimmung,<br />

<strong>die</strong> ohne Beachtung <strong>die</strong>ser Vorschrift erfolgt, ist unwirksam.<br />

(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein<br />

<strong>und</strong> ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit<br />

der Zahlung des Beitrags oder der geschuldeten Zinsen<br />

oder Kosten im Verzuge, so ist der Versicherer von der<br />

Verpflichtung zur Leistung frei.<br />

(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist, wenn<br />

der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzuge ist,<br />

das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

kündigen. Die Kündigung kann bereits bei der<br />

Bestimmung der Zahlungsfrist dergestalt erfolgen, dass sie<br />

mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer<br />

in <strong>die</strong>sem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzuge ist;<br />

hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung<br />

ausdrücklich hinzuweisen. Die Wirkungen der Kündigung<br />

fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines<br />

Monats nach der Kündigung oder, falls <strong>die</strong> Kündigung mit<br />

der Fristbestimmung verb<strong>und</strong>en worden ist, innerhalb eines<br />

Monats nach dem Ablauf der Zahlungsfrist <strong>die</strong> Zahlung<br />

nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten<br />

ist.<br />

(4) Soweit <strong>die</strong> in Absatz 2 <strong>und</strong> 3 bezeichneten Rechtsfolgen<br />

davon abhängen, dass Zinsen oder Kosten nicht gezahlt<br />

worden sind, treten sie nur ein, wenn <strong>die</strong> Fristbestimmung<br />

<strong>die</strong> Höhe der Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt.<br />

2 c. Zahlungsweise<br />

(1) Die Beiträge sind, soweit im Tarif nichts anderes bestimmt<br />

ist, Jahresbeiträge, <strong>die</strong> jährlich im vorraus zu entrichten<br />

sind. Bei halb-, vierteljährlicher oder monatlicher<br />

Teilzahlung werden, soweit bei einzelnen Wagnissen nichts<br />

anderes vereinbart ist, folgende Zuschläge erhoben: 3% bei<br />

halbjährlicher Teilzahlung <strong>und</strong> 5% bei vierteljährlicher oder<br />

monatlicher Teilzahlung. Der Mindestbeitrag der halb- oder<br />

vierteljährlichen oder monatlichen Teilzahlung ist 15 EUR.<br />

Für <strong>die</strong> halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Zahlung<br />

gilt ein Mindestbetrag, der im Tarif bestimmt wird.<br />

Monatliche Teilzahlung ist nur zulässig, wenn dem Versicherer<br />

eine Ermächtigung zum Einzug der Beiträge von einem<br />

Konto bei einem inländischen Geldinstitut vorliegt.<br />

Entfällt <strong>die</strong>se Voraussetzung, gilt vierteljährliche Zahlungsweise<br />

als vereinbart.<br />

3. Unterjährige Verträge<br />

(1) Endet der Versicherungsvertrag innerhalb der ersten<br />

zwölf Monate, wird - soweit nicht in den Allgemeinen Bedingungen<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Kraftfahrtversicherung</strong> (AKB) etwas anderes<br />

bestimmt ist - der Beitrag nach dem Kurztarif berechnet,<br />

<strong>und</strong> zwar bei einer Versicherungsdauer<br />

bis zu 1 Monat 15 %<br />

bis zu 2 Monaten 25 %<br />

bis zu 3 Monaten 30 %<br />

bis zu 4 Monaten 40 %<br />

bis zu 5 Monaten 50 %<br />

bis zu 6 Monaten 60 %<br />

bis zu 7 Monaten 70 %<br />

bis zu 8 Monaten 75 %<br />

bis zu 9 Monaten 80 %<br />

bis zu 10 Monaten 90 %<br />

über 10 Monate 100 % des Jahresbeitrages.<br />

Der Mindestbeitrag je Versicherungsart beträgt 25 EUR,<br />

höchstens jedoch den Jahresbeitrag.<br />

(2) Für <strong>die</strong> Versicherung eines Fahrzeuges, das mit einem<br />

Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung <strong>für</strong> eine<br />

Probe- oder Überführungsfahrt bis zur Dauer von fünf Tagen<br />

zugelassen ist, beträgt der Beitrag 2 % des Tarifbeitrages<br />

(Beitragssatz 100%) <strong>für</strong> das Fahrzeug, welches das<br />

Kurzzeitkennzeichen führt; der Mindestbeitrag beträgt 100<br />

EUR je Versicherungsart, höchstens jedoch den Jahresbeitrag.<br />

Bei längerer Dauer wird <strong>für</strong> jeden angefangenen 5-<br />

Tageszeitraum ein weiterer Beitrag von 2 % erhoben.<br />

Wird das Fahrzeug im Anschluss an <strong>die</strong> Probe- oder Überführungsfahrt<br />

<strong>für</strong> denselben Versicherungsnehmer mit einem<br />

ständigen amtlichen Kennzeichen zugelassen, so wird<br />

<strong>die</strong> Versicherung <strong>für</strong> das Kurzzeitkennzeichen hinsichtlich<br />

der Dauer <strong>und</strong> der Tarifierung in den neu abzuschließenden<br />

Versicherungsvertrag einbezogen.<br />

(3) Der Beitrag <strong>für</strong> <strong>die</strong> gesamte Vertragsdauer ist im vorraus<br />

zu entrichten (Einmalbeitrag). Teilzahlungen sind nicht<br />

zulässig.<br />

(4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht <strong>für</strong> Wagnisse<br />

des Kraftfahrzeughandels <strong>und</strong> -handwerks<br />

4. entfällt


5. Versicherungsteuer<br />

(1) In den vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beiträgen<br />

ist <strong>die</strong> Versicherungsteuer enthalten.<br />

(2) Die Höhe der Versicherungsteuer richtet sich nach dem<br />

jeweils geltenden Versicherungsteuergesetz.<br />

(3) Die Beiträge können sich durch Änderung des Versicherungsteuergesetzes<br />

erhöhen oder ermäßigen.<br />

6 a. Gr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zuordnung der Wagnisse nach<br />

objektiven Gefahrenmerkmalen<br />

(1) Maßgeblich <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zuordnung der Fahrzeuge nach Hersteller,<br />

Typ, Klasse (Art), Aufbauart, Fahrzeugalter, Verwendung,<br />

Motorleistung, Hubraum, Anzahl der Plätze oder<br />

zulässigem Gesamtgewicht (Gesamtmasse) sind <strong>die</strong> Eintragungen<br />

in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Kraftfahrzeugschein),<br />

hilfsweise in der Zulassungsbescheinigung<br />

Teil II (Kraftfahrzeugbrief) oder in anderen amtlichen<br />

Urk<strong>und</strong>en, soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist.<br />

(2) Ergeben <strong>die</strong> Zulassungsbescheinigung Teil I (Kraftfahrzeugschein)<br />

oder andere amtliche Urk<strong>und</strong>en eine doppelte<br />

Verwendungsmöglichkeit oder wird ein Güterfahrzeug in<br />

mehreren Verkehrsarten (vgl. TB-Nr. 7 Abs. 12, 13 <strong>und</strong><br />

13a) verwendet, so richtet sich der Beitrag nach dem höher<br />

einzuordnenden Wagnis, soweit nicht etwas anderes vereinbart<br />

ist.<br />

3) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer<br />

oder von <strong>die</strong>sem beauftragten Dritten <strong>die</strong> Überprüfung<br />

der Fahrzeugverwendung zu ermöglichen. Verweigert<br />

der Versicherungsnehmer <strong>die</strong>se Überprüfung, so ist der<br />

Versicherer - unbeschadet seiner Rechte gemäß §§ 2 b <strong>und</strong><br />

7 AKB - berechtigt, rückwirkend ab Beginn der laufenden<br />

Versicherungsperiode einen Beitragszuschlag von 100% zu<br />

erheben.<br />

(4) Bei der Beförderung von Kindern bis zum vollendeten<br />

12. Lebensjahr in Kraftomnibussen, <strong>die</strong> bis einschließlich<br />

30. April 1984 erstmals zugelassen sind, besteht Deckung<br />

in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen<br />

des § 34 a Abs. 3 StVZO in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 30. Juli 1974 (BGBl I S. 1629).<br />

(5) Bei einer Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs<br />

gelten Antriebsfahrzeug <strong>und</strong> Anhänger bzw. Auflieger<br />

als Einheit mit der Folge, dass der Beitrag <strong>für</strong> das Antriebsfahrzeug<br />

<strong>und</strong> den Anhänger bzw. Auflieger sich nach dem<br />

höher einzuordnenden Wagnis richtet.<br />

6 b. Gr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zuordnung der Wagnisse nach<br />

subjektiven Gefahrenmerkmalen<br />

Bei der Zuordnung zum beruflichen Umfeld <strong>und</strong> den Regionalklassen<br />

sowie bei der Einstufung in <strong>die</strong> Schadenfreiheitsklassen<br />

oder Schadenklassen werden <strong>die</strong> im Tarif vorgesehenen<br />

Gefahrenmerkmale nur berücksichtigt, wenn sie<br />

in der Person des Versicherungsnehmers, bei Versicherungen<br />

von Leasingfahrzeugen in der Person des Leasingnehmers<br />

erfüllt sind. Insbesondere besteht bei Übergang<br />

des Versicherungsvertrages kein Anspruch auf Berücksichtigung<br />

der Dauer der Schadenfreiheit <strong>und</strong> der Anzahl der<br />

Schäden des Vertrags des bisherigen Versicherungsnehmers.<br />

6 c. Anwendung <strong>und</strong> Änderung von Gefahrenmerkmalen<br />

(1) Gefahrenmerkmale werden nicht berücksichtigt, wenn<br />

sie das Wagnis nicht beeinflussen.<br />

(2) Verändert der Versicherungsnehmer oder der Versicherte<br />

Gefahrenmerkmale, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Beitragsberechnung bestimmen,<br />

gilt, sofern in den Bestimmungen zu den einzelnen<br />

Gefahrenmerkmalen nichts anderes bestimmt ist, der neue<br />

Beitrag von dem Tage an, der auf den Eintritt der Änderung<br />

folgt.<br />

(3) Der Versicherer ist berechtigt, <strong>die</strong> Regelungen <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Gefahrenmerkmale<br />

− Regionalklasse (TB-Nrn. 8 a – 8 d, 9 <strong>und</strong> 10)<br />

− Schaden- <strong>und</strong> Schadenfreiheitsklasse (TB-Nrn. 16-28)<br />

− Stärkeklasse (TB-Nr. 6 a)<br />

− Aufbauart (TB-Nr. 6a)<br />

− Typklasse (TB-Nr. 11)<br />

− Fahrzeugtyp (TB-Nr. 6 a)<br />

zu ändern, wenn ein unabhängiger Treuhänder bestätigt,<br />

dass <strong>die</strong> geänderten Regelungen den anerkannten<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen der Versicherungsmathematik <strong>und</strong> der Versicherungstechnik<br />

entsprechen.<br />

(4) Der Versicherer ist berechtigt, in der Kraftfahrzeug-<br />

Haftpflicht- <strong>und</strong> Fahrzeugversicherung <strong>die</strong> im Tarif vorgesehenen<br />

Gefahrenmerkmale durch andere zu ersetzen oder<br />

neue hinzuzufügen, wenn sie <strong>für</strong> Art <strong>und</strong> Größe des Versicherungsrisikos<br />

bestimmend sind, den anerkannten Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

der Versicherungsmathematik <strong>und</strong> der Versicherungstechnik<br />

entsprechen <strong>und</strong> ein unabhängiger Treuhänder<br />

<strong>die</strong>s bestätigt.<br />

(5) Änderungen nach Absätzen 3 <strong>und</strong> 4 finden vom Beginn<br />

der nächsten Versicherungsperiode an Anwendung, wenn<br />

der Versicherer dem Versicherungsnehmer <strong>die</strong> Änderung<br />

einen Monat vor dem Inkrafttreten mitteilt <strong>und</strong> ihn schriftlich<br />

über sein Kündigungsrecht nach § 9 b AKB informiert.<br />

7. Begriffsbestimmungen <strong>für</strong> Klasse (Art) <strong>und</strong> Verwendung<br />

von Fahrzeugen im Sinne des Tarifes<br />

(1) Fahrzeuge, <strong>die</strong> ein Versicherungskennzeichen<br />

führen müssen, sind:<br />

1. Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht<br />

mehr als 50 ccm <strong>und</strong> einer Höchstgeschwindigkeit<br />

a) bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29.Februar 1992<br />

erstmals in den Verkehr gekommen sind<br />

b) bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31.Dezember<br />

2001erstmals in den Verkehr gekommen sind<br />

c) bis 45 km/h<br />

2. Kleinkrafträder (zwei-, dreirädrig) mit einem Hubraum<br />

von nicht mehr als 50 ccm <strong>und</strong> einer Höchstgeschwindigkeit<br />

a) bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29.Februar 1992<br />

erstmals in den Verkehr gekommen sind<br />

b) bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31.Dezember 2001<br />

erstmals in den Verkehr gekommen sind<br />

c) bis 45 km/h (§ 2 Nr. 11 FZV)<br />

3. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einem Hubraum<br />

von nicht mehr als 50 ccm <strong>und</strong> einer Höchstgeschwindigkeit<br />

von 45 km/h (§ 2 Nr. 12 FZV)<br />

4. motorisierte Krankenfahrstühle<br />

(§ 2 Nr. 13 FZV)


(2) Leichtkrafträder sind Krafträder mit einem Hubraum<br />

von mehr als 50 ccm <strong>und</strong> nicht mehr als 125 ccm<br />

1. <strong>und</strong> einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW <strong>und</strong><br />

einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als<br />

80km/h.<br />

2. <strong>und</strong> einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW <strong>und</strong><br />

einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h.<br />

(2a) Leichtkraftroller sind Kraftroller mit einem Hubraum<br />

von mehr als 50 ccm <strong>und</strong> nicht mehr als 125 ccm<br />

1. <strong>und</strong> einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW <strong>und</strong><br />

einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als<br />

80km/h.<br />

2. <strong>und</strong> einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW <strong>und</strong><br />

einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h.<br />

(3) Kleinkrafträder sind Krafträder mit einem Hubraum<br />

von nicht mehr als 50 ccm <strong>und</strong> einer Höchstgeschwindigkeit<br />

von mehr als 40 km/h, <strong>die</strong> ein amtliches Kennzeichen<br />

führen müssen <strong>und</strong> bis zum 31. Dezember 1983 erstmals<br />

in en Verkehr gekommen sind.<br />

(4a) Krafträder sind alle Krafträder <strong>und</strong> Kraftroller, <strong>die</strong><br />

ein amtliches Kennzeichen führen müssen, mit Ausnahme<br />

von Leichtkrafträdern, Leichtkraftrollern <strong>und</strong> Kleinkrafträdern.<br />

(4b) Trikes sind alle dreirädrigen Kraftfahrzeuge, <strong>die</strong> ein<br />

amtliches Kennzeichen führen müssen.<br />

(4c) Quads sind leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge zur<br />

Personen- oder Güterbeförderung, <strong>die</strong> ein amtliches Kennzeichen<br />

führen müssen mit einer Nennleistung von nicht<br />

mehr als 15 kW.<br />

(5) P k w sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge,<br />

mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen <strong>und</strong><br />

Selbstfahrervermietfahrzeugen.<br />

(6) Mietwagen sind Personenkraftwagen, mit denen ein<br />

nach § 49 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)<br />

genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig<br />

betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse,<br />

Güterfahrzeuge <strong>und</strong> Selbstfahrervermietfahrzeuge).<br />

(7) Taxen sind Personenkraftwagen, <strong>die</strong> der Unternehmer<br />

an behördlich zugelassenen Stellen bereithält <strong>und</strong> mit denen<br />

er - auch am Betriebssitz oder während der Fahrt entgegengenommene<br />

- Beförderungsaufträge zu einem vom<br />

Fahrgast bestimmten Ziel ausführt (§ 47 Abs. 1 PBefG).<br />

(8) Selbstfahrervermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge<br />

<strong>und</strong> Anhänger, <strong>die</strong> gewerbsmäßig ohne Gestellung<br />

eines Fahrers vermietet werden (§ 1 Abs. 1 der Selbstfahrervermiet-VO<br />

vom 4. April 1955 i.d.F. vom 21. Juli 1969 -<br />

BGBl I S. 875).<br />

(9) Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge <strong>und</strong> Anhänger,<br />

<strong>die</strong> gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet<br />

werden <strong>und</strong> auf den Mieter zugelassen sind oder bei<br />

Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag<br />

mindestens 6 Monate überlassen werden.<br />

(10) Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge <strong>und</strong> Anhänger,<br />

<strong>die</strong> nach ihrer Bauart <strong>und</strong> Ausstattung zur Beförderung<br />

von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet<br />

<strong>und</strong> bestimmt sind.<br />

1. Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs-<br />

<strong>und</strong> Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung,<br />

auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen<br />

ein- <strong>und</strong> aussteigen können, sowie Verkehr,<br />

der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen<br />

Beförderung von Personen zum Besuch von Märkten<br />

<strong>und</strong> Theatern <strong>die</strong>nt.<br />

2. Gelegenheitsverkehr sind Ausflugsfahrten <strong>und</strong> Ferienziel-Reisen<br />

sowie Verkehr mit Mietomnibussen.<br />

3. Nicht unter Ziff. 1 <strong>und</strong> 2 fallen sonstige Busse, insbesondere<br />

Hotelomnibusse, Werkomnibusse, Schul-,<br />

Lehr- <strong>und</strong> Krankenomnibusse.<br />

(11) Campingfahrzeuge sind Wohnmobile, <strong>die</strong><br />

als sonstige Kraftfahrzeuge zugelassenen sind.<br />

(12) Werkverkehr ist <strong>die</strong> Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen,<br />

Anhängern <strong>und</strong> Aufliegern nur <strong>für</strong> eigene Zwecke<br />

durch eigenes- im Krankheitsfall bis zu 4 Wochen auch<br />

durch fremdes - Personal des Unternehmens.<br />

(13) Gewerblicher Güterverkehr ist <strong>die</strong> geschäftsmäßige,<br />

entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen,<br />

Anhängern <strong>und</strong> Aufliegern <strong>für</strong> andere.<br />

(13a) Umzugsverkehr ist <strong>die</strong> ausschließliche Beförderung<br />

von Umzugsgut.<br />

(14) Wechselaufbauten sind Aufbauten von Kraftfahrzeugen,<br />

Anhängern <strong>und</strong> Aufliegern, <strong>die</strong> zur Güterbeförderung<br />

bestimmt sind <strong>und</strong> mittels mechanischer Vorrichtungen<br />

an <strong>die</strong>sen Fahrzeugen ausgewechselt werden können.<br />

(15) Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder<br />

Anhänger sind Zugmaschinen <strong>und</strong> Raupenschlepper oder<br />

Anhänger, <strong>die</strong> wegen ihrer Verwendung in der Land<strong>und</strong><br />

Forstwirtschaft von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt<br />

sind <strong>und</strong> ein amtliches grünes Kennzeichen führen.<br />

(16) entfällt<br />

(17) entfällt<br />

(18) entfällt<br />

(19) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind<br />

Fahrzeuge, <strong>die</strong> nach ihrer Bauart <strong>und</strong> ihren besonderen mit<br />

dem Fahrzeug fest verb<strong>und</strong>enen Einrichtungen zur Leistung<br />

von Arbeit - nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern<br />

- bestimmt <strong>und</strong> geeignet sind <strong>und</strong> <strong>die</strong> zu einer vom<br />

B<strong>und</strong>esminister <strong>für</strong> Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge<br />

gehören (z.B. Selbstlader, Bagger, Greifer, Kran-Lkw<br />

sowie Räum- <strong>und</strong> Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie zu<br />

Abschleppzwecken mitverwendet werden).<br />

(20) Lieferwagen sind Lastkraftwagen mit einem zulässigen<br />

Gesamtgewicht (Gesamtmasse) bis zu 3.500 kg.<br />

(21) Lkw sind Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht<br />

(Gesamtmasse) von mehr als 3.500 kg.<br />

(22) Z u g m a s c h i n e n sind Kraftfahrzeuge, <strong>die</strong> ausschließlich<br />

oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern


oder Aufliegern gebaut sind, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen<br />

Zugmaschinen.<br />

(23) Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller sind<br />

im Eigentum oder in der Obhut von Kraftfahrzeugherstellern<br />

befindliche Kraftfahrzeuge <strong>und</strong> Anhänger, <strong>die</strong> <strong>für</strong> Produktionszwecke,<br />

insbesondere <strong>für</strong> Versuchs- oder Erprobungszwecke<br />

sowie <strong>für</strong> Verkaufszwecke verwendet oder<br />

überführt werden.<br />

8a. Regionalklassen <strong>für</strong> Pkw [TB-Nr. 7 (5)]<br />

(1) Die Beiträge <strong>für</strong> Versicherungsverträge von Pkw richten<br />

sich nach dem Bezirk, in welchem das versicherte Fahrzeug<br />

zugelassen ist <strong>und</strong> der Regionalklasse, der der Zulassungsbezirk<br />

entsprechend seinem Schadenbedarfsindexwert<br />

vom Versicherer zugeordnet ist.<br />

(2) Schadenbedarf ist der Quotient aus den gesamten<br />

Schadenaufwendungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> im Kalenderjahr gemeldeten<br />

Versicherungsfälle eines Zulassungsbezirkes <strong>und</strong> der Zahl<br />

der Jahreseinheiten (nach der Versicherungsdauer im Kalenderjahr<br />

ermittelte Zahl der Verträge) <strong>die</strong>ses Zulassungsbezirkes.<br />

Der Indexwert gibt das Verhältnis des Schadenbedarfs<br />

eines Zulassungsbezirkes zum vergleichbaren<br />

Schadenbedarf aller Zulassungsbezirke wieder.<br />

(3) Die Zulassungsbezirke werden entsprechend ihrer<br />

Schadenbedarfsindexwerte den Regionalklassen wie folgt<br />

zugeordnet:<br />

Regionalklasse<br />

Kraftfahrzeug-<br />

Haftpflichtversicherung<br />

Fahrzeugvollversicherung<br />

Fahrzeugteilversicherung<br />

Schadenbedarfsindex<br />

von bis von bis von bis<br />

unter<br />

unter<br />

unter<br />

1 0,0 84,7 0,0 86,8 0,0 64,1<br />

2 84,7 90,7 86,8 93,2 64,1 71,7<br />

3 90,7 93,6 93,2 98,0 71,7 77,4<br />

4 93,6 95,8 98,0 102,0 77,4 83,1<br />

5 95,8 98,3 102,0 107,0 83,1 89,4<br />

6 98,3 100,8 107,0 112,6 89,4 95,2<br />

7 100,8 103,9 112,6 119,2 95,2 104,5<br />

8 103,9 106,9 119,2 127,4 104,5 113,8<br />

9 106,9 111,1 127,4 999,9 113,8 123,5<br />

10 111,1 115,4 ------- ------- 123,5 137,4<br />

11 115,4 120,0 ------- ------- 137,4 154,1<br />

12 120,0 999,9 ------- ------- 154,1 174,7<br />

13 ------- ------- ------- ------- 174,7 190,9<br />

14 ------- ------- ------- ------- 190,9 214,6<br />

15 ------- ------- ------- ------- 214,6 244,5<br />

16 ------- ------- ------- ------- 244,5 999,9<br />

(4) Der Beitrag <strong>für</strong> Versicherungsverträge von Pkw richtet<br />

sich darüber hinaus innerhalb der Zulassungsbezirke auch<br />

nach Postleitzahlen.<br />

8b. Regionalklassen <strong>für</strong> Lieferwagen [TB-Nr. 7 (20)]<br />

(1) Die Beiträge <strong>für</strong> Versicherungsverträge von Lieferwagen<br />

richten sich nach der Region, in welcher das versicherte<br />

Fahrzeug zugelassen ist <strong>und</strong> der Regionalklasse, der <strong>die</strong><br />

Region entsprechend ihrem Schadenbedarfsindexwert vom<br />

Versicherer zugeordnet ist. Regionen sind einzelne oder<br />

vom Versicherer zusammengefasste Zulassungsbezirke.<br />

(2) Schadenbedarf ist der Quotient aus den gesamten<br />

Schadenaufwendungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> im Kalenderjahr gemeldeten<br />

Versicherungsfälle einer Region <strong>und</strong> der Zahl der Jahreseinheiten<br />

(nach der Versicherungsdauer im Kalenderjahr<br />

ermittelte Zahl der Verträge) <strong>die</strong>ser Region. Der Indexwert<br />

gibt das Verhältnis des Schadenbedarfs einer Region zum<br />

vergleichbaren Schadenbedarf aller Regionen wieder.<br />

(3) Die Regionen werden entsprechend ihrer Schadenbedarfsindexwerte<br />

den Regionalklassen wie folgt zugeordnet:<br />

Regionalklasse<br />

Kraftfahrzeug-<br />

Haftpflichtversicherung<br />

Fahrzeugvollversicherung<br />

Fahrzeugteilversicherung<br />

Schadenbedarfsindex<br />

von bis un- von bis von bis<br />

ter<br />

unter<br />

unter<br />

1 0,0 84,2 0,0 95,0 0,0 69,1<br />

2 84,2 90,1 95,0 104,3 69,1 89,0<br />

3 90,1 97,5 104,3 112,6 89,0 117,5<br />

4 97,5 105,7 112,6 999,9 117,5 156,0<br />

5 105,7 112,8 -------- -------- 156,0 999,9<br />

6 112,8 120,3 -------- -------- -------- --------<br />

7 120,3 999,9 -------- -------- -------- --------<br />

8c. Regionalklassen <strong>für</strong> landwirtschaftliche Zugmaschinen<br />

<strong>und</strong> Raupenschlepper, <strong>die</strong> ein amtliches<br />

grünes Kennzeichen tragen [TB-Nr. 7 (15)]<br />

(1) Die Beiträge <strong>für</strong> Versicherungsverträge von landwirtschaftlichen<br />

Zugmaschinen <strong>und</strong> Raupenschleppern, <strong>die</strong> ein<br />

amtliches grünes Kennzeichen tragen, richten sich in der<br />

Kraftfahrzeug-Haftpflicht- <strong>und</strong> in der Fahrzeugteilversicherung<br />

nach der Region, in welcher das versicherte Fahrzeug<br />

zugelassen ist <strong>und</strong> der Regionalklasse, der <strong>die</strong> Regionen<br />

entsprechend ihrem Schadenbedarfsindexwert vom Versicherer<br />

zugeordnet ist. Regionen sind einzelne oder vom<br />

Versicherer zusammengefasste Zulassungsbezirke.<br />

(2) Schadenbedarf ist der Quotient aus den gesamten<br />

Schadenaufwendungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> im Kalenderjahr gemeldeten<br />

Versicherungsfälle einer Region <strong>und</strong> der Zahl der Jahreseinheiten<br />

(nach der Versicherungsdauer im Kalenderjahr<br />

ermittelte Zahl der Verträge) <strong>die</strong>ser Region. Der Indexwert<br />

gibt das Verhältnis des Schadenbedarfs einer Region zum<br />

vergleichbaren Schadenbedarf aller Regionen wieder.<br />

(3) Die Regionen werden entsprechend ihrer Schadenbedarfsindexwerte<br />

den Regionalklassen wie folgt zugeordnet:<br />

Regionalklasse<br />

Kraftfahrzeug-<br />

Haftpflichtversicherung<br />

Fahrzeugvollversicherung<br />

Fahrzeugteilversicherung<br />

Schadenbedarfsindex<br />

von bis von bis von bis<br />

unter<br />

unter<br />

unter<br />

1 0,0 82,5 -------- -------- 0,0 82,4<br />

2 82,5 97,5 -------- -------- 82,4 100,3<br />

3 97,5 106,0 -------- -------- 100,3 116,0<br />

4 106,0 125,3 -------- -------- 116,0 129,6<br />

5 125,3 152,4 -------- -------- 129,6 999,9<br />

6 152,4 999,9 -------- -------- -------- --------<br />

8d. Regionalklassen <strong>für</strong> Krafträder [TB-Nr. 7 (4a)]


Schadenbedarfsindex<br />

Typ- von bis un- von bis un- von bis unklasseterterter<br />

10 0,0 49,5 0,0 39,5 0,0 36,4<br />

11 49,5 61,9 39,5 53,1 36,4 47,5<br />

12 61,9 71,6 53,1 62,7 47,5 56,3<br />

13 71,6 79,8 62,7 69,0 56,3 65,3<br />

14 79,8 86,6 69,0 74,3 65,3 75,2<br />

15 86,6 92,0 74,3 80,2 75,2 87,5<br />

16 92,0 97,7 80,2 88,3 87,5 97,2<br />

17 97,7 103,7 88,3 96,8 97,2 109,7<br />

18 103,7 110,4 96,8 105,5 109,7 122,2<br />

19 110,4 118,0 105,5 116,5 122,2 133,6<br />

20 118,0 125,4 116,5 125,2 133,6 147,8<br />

21 125,4 133,3 125,2 135,9 147,8 166,4<br />

22 133,3 144,0 135,9 145,3 166,4 183,6<br />

23 144,0 165,4 145,3 156,2 183,6 210,9<br />

24 165,4 196,0 156,2 169,6 210,9 241,7<br />

25 196,0 9999,9 169,6 184,3 241,7 271,8<br />

26 - - 184,3 206,3 271,8 306,7<br />

27 - - 206,3 232,3 306,7 354,9<br />

28 - - 232,3 276,4 354,9 416,5<br />

29 - - 276,4 330,1 416,5 487,0<br />

30 - - 330,1 377,5 487,0 628,8<br />

31 - - 377,5 438,7 628,8 763,9<br />

32 - - 438,7 516,6 763,9 975,5<br />

33 - - 516,6 696,7 975,5 9999,9<br />

34 - - 696,7 9999,9 - -<br />

(5) Die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zu einer Typklasse<br />

wird geändert, wenn nach der jeweils letzten Typenstatistik<br />

der Indexwert des Schadenbedarfes des Fahrzeugtyps <strong>die</strong><br />

in Absatz 4 festgelegten Grenzen der Typklasse, der der<br />

Fahrzeugtyp bisher angehörte, über- oder unterschritten<br />

hat.<br />

(6) Verändert sich <strong>die</strong> Zuordnung eines Fahrzeugtyps zu<br />

den Typklassen nach Absatz 5, bewirkt <strong>die</strong> Änderung den<br />

Übergang des Vertrages in <strong>die</strong> entsprechende Typklasse ab<br />

Beginn der nächsten auf den 31. Dezember folgenden Versicherungsperiode.<br />

Die geänderte Typklasse <strong>und</strong> der neue<br />

Beitrag werden dem Versicherungsnehmer mitgeteilt.<br />

(7) Bewirkt eine Änderung der Zuordnung eines Fahrzeugtyps<br />

gemäß Absatz 6, dass sich der Beitrag erhöht, kann<br />

der Versicherungsnehmer <strong>die</strong> von der Beitragserhöhung<br />

betroffene Versicherungsart (Kraftfahrzeug-Haftpflicht-,<br />

Fahrzeugversicherung) innerhalb eines Monats nach Zugang<br />

der Mitteilung des Versicherers kündigen oder <strong>die</strong><br />

Umwandlung der Fahrzeugversicherung gemäß § 9b Abs.<br />

3 AKB verlangen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, an<br />

dem <strong>die</strong> Beitragserhöhung wirksam werden würde. In <strong>die</strong><br />

Berechnung des Beitragsunterschiedes werden Änderungen<br />

aufgr<strong>und</strong> von TB-Nr. 10 sowie §§ 9 a <strong>und</strong> 9 c AKB einbezogen,<br />

wenn sie gleichzeitig wirksam werden.<br />

(8) Ist <strong>für</strong> einen Fahrzeugtyp kein Schadenbedarfsindex<br />

ermittelt, wird eine Typklasse in der betreffenden Versicherungsart<br />

vorläufig vom Versicherer festgelegt.<br />

12a. Berücksichtigung gefahrerheblicher Umstände<br />

(1) Der Beitrag richtet sich nach gefahrerheblichen Umständen.<br />

Hierzu zählen alle Umstände, zu denen der Versicherer<br />

im Antrag Angaben verlangt. Diese werden nach finanz-<br />

<strong>und</strong> versicherungsmathematischen Methoden kalkuliert<br />

<strong>und</strong> miteinander verknüpft. Angaben, <strong>die</strong> nur <strong>für</strong> statis-<br />

tische Erhebungen benötigt werden, sind im Antrag entsprechend<br />

gekennzeichnet.<br />

(2) Die zum Versicherungsvertrag berücksichtigten gefahrerheblichen<br />

Umstände werden im Versicherungsschein<br />

bzw. Nachtrag zum Versicherungsschein aufgeführt.<br />

(3) Fehlen bei Abschluss des Vertrages Angaben zu gefahrerheblichen<br />

Umständen, wird der Beitrag so berechnet,<br />

als hätte der Versicherungsnehmer <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beitragsberechnung<br />

ungünstigsten Angaben gemacht.<br />

12b. Anzeigepflicht bei Änderung gefahrerheblicher<br />

Umstände/Prüfungsrecht des Versicherers<br />

(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer<br />

jede Änderung gefahrerheblicher Umstände unverzüglich<br />

anzuzeigen.<br />

(2) Der Versicherer ist berechtigt zu prüfen, ob der Versicherungsnehmer<br />

<strong>die</strong> gefahrerheblichen Umstände oder deren<br />

Änderung richtig angezeigt hat. Hierzu kann er vom<br />

Versicherungsnehmer auf dessen Kosten entsprechende<br />

Bestätigungen oder Nachweise verlangen.<br />

12c. Neuberechnung des Beitrags bei Änderung gefahrerheblicher<br />

Umstände<br />

(1) Ändern sich gefahrerhebliche Umstände, wird der Beitrag<br />

ab dem Zeitpunkt neu berechnet, ab dem <strong>die</strong> Änderung<br />

eingetreten ist.<br />

(2) Ändert sich <strong>die</strong> jährliche Fahrleistung, wird der Beitrag<br />

ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode neu berechnet.<br />

12d. Folgen einer Anzeigepflichtverletzung<br />

(1) Kommt der Versicherungsnehmer der Aufforderung des<br />

Versicherers nach § 12 b Abs. 2 innerhalb eines Monats<br />

nicht nach, wird der Beitrag ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode<br />

so berechnet, als hätte der Versicherungsnehmer<br />

bei den geprüften Angaben <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beitragsberechnung<br />

ungünstigsten Angaben gemacht.<br />

(2) Wurde aufgr<strong>und</strong> unrichtiger Angaben des Versicherungsnehmers<br />

bei Antragsaufnahme oder wegen unterbliebener<br />

Anzeige während der Vertragslaufzeit ein zu geringer<br />

Beitrag berechnet, wird der Beitrag rückwirkend ab Versicherungsbeginn<br />

nach den tatsächlich vorliegenden gefahrerheblichen<br />

Umständen berechnet. Außerdem ist der Versicherer<br />

berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des tarifgemäßen<br />

Beitrages <strong>für</strong> <strong>die</strong> laufende Versicherungsperiode<br />

zu erheben, wenn der Versicherungsnehmer schuldhaft gegen<br />

seine Verpflichtung verstoßen hat. Insoweit werden <strong>die</strong><br />

Rechte des Versicherers nach den §§ 16 bis 30 VVG ausgeschlossen.<br />

13. Zuschläge<br />

Unbeschadet einer Zuschlagsregelung im Beitragsteil werden<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> nachgenannten Sonderwagnisse Zuschläge erhoben:<br />

a) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung<br />

1. <strong>für</strong> Pkw, wenn <strong>die</strong> tatsächliche Motorleistung in kW<br />

aufgr<strong>und</strong> einer Leistungssteigerung des Motors oder eines<br />

Ersatzmotors mindestens 15% über der serienmä-


ßigen Motorleistung liegt. Der Beitrag erhöht sich um<br />

den Prozentsatz, um den <strong>die</strong> Leistungssteigerung über<br />

der serienmäßigen Motorleistung liegt;<br />

2. <strong>für</strong> Fahrzeuge, <strong>für</strong> <strong>die</strong> eine Ausnahmegenehmigung<br />

gemäß § 70 Abs. 1 StVZO wegen Abweichens von einzelnen<br />

Zulassungsvorschriften (z.B. Überschreiten der<br />

zulässigen Abmessungen oder Änderungen von Bremsvorrichtungen)<br />

erteilt wurde <strong>und</strong> wegen des erhöhten<br />

Risikos eine besondere Bescheinigung des Versicherers<br />

verlangt wird;<br />

3. <strong>für</strong> <strong>die</strong> nur mit erteilter Fahrwegsbestimmung zulässige<br />

Beförderung gefährlicher Güter (§ 7 Gefahrgutverordnung<br />

Straße).<br />

b) in der Fahrzeugversicherung<br />

1. <strong>für</strong> Pkw, wenn <strong>die</strong> tatsächliche Motorleistung in kW<br />

aufgr<strong>und</strong> einer Leistungssteigerung des Motors oder eines<br />

Ersatzmotors mindestens 15% über der serienmäßigen<br />

Motorleistung liegt. Der Beitrag erhöht sich um<br />

den Prozentsatz, um den <strong>die</strong> Leistungssteigerung über<br />

der serienmäßigen Motorleistung liegt<br />

2. <strong>für</strong> Fahrzeuge von überdurchschnittlichem Wert, mit<br />

Spezialkarosserien, mit ungewöhnlicher Sonderausstattung<br />

<strong>und</strong> <strong>für</strong> Spezialfahrzeuge (insbesondere Tank- <strong>und</strong><br />

Thermoswagen);<br />

3. <strong>für</strong> Teile, <strong>die</strong> in der Liste der Fahrzeug- <strong>und</strong> Zubehörteile<br />

(§ 12 Abs. 1 AKB) unter Nr. 2 <strong>und</strong> 3 aufgeführt sind;<br />

4. <strong>für</strong> <strong>die</strong> nur mit erteilter Fahrwegsbestimmung zulässige<br />

Beförderung gefährlicher Güter (§ 7 Gefahrgutverordnung<br />

Straße).<br />

Die Höhe des Zuschlages laut Abschnitt a) Nummern 2 <strong>und</strong><br />

3 <strong>und</strong> Abschnitt b) Nummern 2 bis 4 wird auf Anfrage vom<br />

Versicherer bestimmt.<br />

14. Beitragsberechnung <strong>für</strong> Ausfuhrkennzeichen<br />

Für Fahrzeuge, <strong>die</strong> ein Ausfuhrkennzeichen führen, wird<br />

der Beitrag auf Anfrage vom Versicherer bestimmt.<br />

15. entfällt<br />

16. Einstufung in <strong>die</strong> Schadenfreiheitsklassen (SF)<br />

(1) Die Beiträge richten sich in der Kraftfahrzeug-<br />

Haftpflicht- <strong>und</strong> der Fahrzeugvollversicherung nach Schadenfreiheits-<br />

<strong>und</strong> Schadenklassen.<br />

(2) Hat der Versicherungsschutz von Anfang bis Ende eines<br />

Kalenderjahres ununterbrochen bestanden, ohne dass in<br />

<strong>die</strong>ser Zeit ein Schaden gemeldet worden ist, <strong>für</strong> den der<br />

Versicherer Entschädigungsleistungen erbracht oder Rückstellungen<br />

gebildet hat, so wird der Versicherungsvertrag<br />

im folgenden Kalenderjahr in nachstehende - jeweils getrennt<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Kraftfahrzeug-Haftpflicht- <strong>und</strong> <strong>die</strong> Fahrzeugvollversicherung<br />

- Schadenfreiheitsklassen eingestuft:<br />

Anzahl der ununterbrochen<br />

schadenfrei<br />

verlaufenden<br />

Kalenderjahre<br />

Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse)<br />

Pkw Kleinkrafträder<br />

<strong>und</strong><br />

Leichtkrafträder<br />

Sonstige<br />

Fahrzeuge<br />

*)<br />

25 <strong>und</strong> mehr SF 25 SF 3 SF 10<br />

24 SF 24 SF 3 SF 10<br />

23 SF 23 SF 3 SF 10<br />

22 SF 22 SF 3 SF 10<br />

21 SF 21 SF 3 SF 10<br />

20 SF 20 SF 3 SF 10<br />

19 SF 19 SF 3 SF 10<br />

18 SF 18 SF 3 SF 10<br />

17 SF 17 SF 3 SF 10<br />

16 SF 16 SF 3 SF 10<br />

15 SF 15 SF 3 SF 10<br />

14 SF 14 SF 3 SF 10<br />

13 SF 13 SF 3 SF 10<br />

12 SF 12 SF 3 SF 10<br />

11 SF 11 SF 3 SF 10<br />

10 SF 10 SF 3 SF 10<br />

9 SF 9 SF 3 SF 9<br />

8 SF 8 SF 3 SF 8<br />

7 SF 7 SF 3 SF 7<br />

6 SF 6 SF 3 SF 6<br />

5 SF 5 SF 3 SF 5<br />

4 SF 4 SF 3 SF 4<br />

3 SF 3 SF 3 SF 3<br />

2 SF 2 SF 2 SF 2<br />

1 SF 1 SF 1 SF 1<br />

*) Sonstige Fahrzeuge sind: Krafträder, Trikes, Quads,<br />

Campingfahrzeuge, Taxen, Mietwagen, Lieferwagen, Lkw,<br />

Zugmaschinen, landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Kraftomnibusse,<br />

Abschleppwagen, Krankenwagen, Gabelstapler<br />

<strong>und</strong> Leichenwagen.<br />

(3) Entschädigungsleistungen oder Rückstellungen sind<br />

Aufwendungen zum Ausgleich von Personen-, Sach- oder<br />

Vermögensschäden mit Ausnahme von Kosten <strong>für</strong> Gutachten,<br />

Rechtsberatung <strong>und</strong> Prozesse. Hat der Versicherer<br />

Entschädigungsleistungen erbracht oder Rückstellungen<br />

gebildet, <strong>die</strong> lediglich auf allgemeinen Vereinbarungen der<br />

beteiligten Versicherungsunternehmen untereinander oder<br />

mit Sozialversicherungsträgern oder auf der Ausgleichspflicht<br />

nach § 59 Abs. 2 VVG beruhen, wird der Versicherungsvertrag<br />

so behandelt, als wenn der Schaden nicht<br />

gemeldet worden wäre. Das gleiche gilt, wenn Rückstellungen<br />

in den drei auf <strong>die</strong> Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren<br />

aufgelöst werden, ohne dass der Versicherer<br />

Entschädigungsleistungen erbracht hat.<br />

In der Fahrzeugvollversicherung wird schadenfreier Verlauf<br />

auch dann zugr<strong>und</strong>e gelegt, wenn der Versicherer lediglich<br />

solche Entschädigungsleistungen erbracht oder Rückstellungen<br />

gebildet hat,<br />

• <strong>die</strong> auch dann erforderlich gewesen wären, wenn <strong>für</strong><br />

das Fahrzeug nur eine Fahrzeugteilversicherung bestanden<br />

hätte oder<br />

• <strong>die</strong> auf Schutzbriefleistungen im Rahmen der Kasko-<br />

Plus Versicherung beruhen oder<br />

• wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer wegen<br />

der Vorschrift des § 158 c Abs. 4 VVG in Anspruch<br />

nimmt.<br />

(4) Gilt ein Versicherungsvertrag im Kalenderjahr der Schadenmeldung<br />

als schadenfrei <strong>und</strong> werden in einem folgenden<br />

Kalenderjahr <strong>für</strong> <strong>die</strong>sen Vertrag Schadenaufwendungen<br />

erbracht, so wird der Versicherungsvertrag in dem Kalenderjahr,<br />

in dem <strong>die</strong> erste Entschädigungsleistung erbracht<br />

oder Rückstellung gebildet worden ist, als nicht schadenfrei<br />

behandelt.<br />

(5) Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer <strong>die</strong> Entschädigungsleistungen<br />

<strong>für</strong> einen Schaden freiwillig, also<br />

nicht aufgr<strong>und</strong> einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung,<br />

erstattet, so wird der Versicherungsvertrag insoweit<br />

als schadenfrei behandelt. Sind <strong>die</strong> Entschädigungs-


leistungen geringer als 1000 EUR, ist der Versicherer verpflichtet,<br />

den Versicherungsnehmer über den Abschluss der<br />

Regulierung <strong>und</strong> <strong>die</strong> Höhe des Erstattungsbetrages zu unterrichten<br />

sowie ihn auf <strong>die</strong> Berechtigung zur Erstattung<br />

hinzuweisen. Danach kann der Erstattungsbetrag nicht<br />

mehr um Beträge erhöht werden, <strong>die</strong> der Versicherer aufgr<strong>und</strong><br />

einer Wiederaufnahme der Regulierung geleistet hat.<br />

Der Antrag des Versicherungsnehmers auf Freistellung des<br />

Versicherungsvertrages von dem gemeldeten Schaden ist<br />

in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung binnen<br />

6 Monaten nach Zugang der Mitteilung <strong>und</strong> in der Fahrzeugvollversicherung<br />

binnen 6 Monaten nach Erhalt der<br />

Entschädigung zu stellen. Ist ein Leasingfahrzeug versichert,<br />

gelten <strong>die</strong> Sätze 1,3 <strong>und</strong> 4 entsprechend auch <strong>für</strong><br />

den Leasingnehmer.<br />

(6) Hat der Versicherungsvertrag in der Zeit vom 2.1. bis<br />

zum 1.7. begonnen <strong>und</strong> hat während des Kalenderjahres<br />

<strong>für</strong> mindestens 6 Monate Versicherungsschutz bestanden,<br />

so wird bei Schadenfreiheit ein bei Abschluss in <strong>die</strong> Klasse<br />

0 eingestufter Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr<br />

in <strong>die</strong> Schadenfreiheitsklasse SF 1/2, ein bei Abschluss<br />

gemäß Absatz 7 in <strong>die</strong> Schadenfreiheitsklasse<br />

SF 1/2 eingestufter Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr<br />

in <strong>die</strong> Schadenfreiheitsklasse SF 1, ein bei Abschluss<br />

gemäß Absatz 8 in <strong>die</strong> Schadenfreiheitsklasse<br />

SF 2 eingestufter Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr<br />

in <strong>die</strong> Schadenfreiheitsklasse SF 3 eingestuft.<br />

(7) Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages <strong>für</strong> einen<br />

Pkw wird der Versicherungsvertrag in der Kraftfahrzeug-<br />

Haftpflicht- <strong>und</strong> Fahrzeugvollversicherung in <strong>die</strong> Schadenfreiheitsklasse<br />

SF1/2 eingestuft, wenn eine der folgenden<br />

Regelungen zutrifft:<br />

1. Zweitfahrzeug<br />

• auf denselben Versicherungsnehmer ist bereits ein<br />

Pkw (Erstwagen) zugelassen, der zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt<br />

in eine Schadenfreiheitsklasse eingestuft ist <strong>und</strong><br />

• <strong>die</strong> Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Einstufung in SF 2 gemäß<br />

TB-Nr. 16 (8) Abs. 1 liegen nicht vor.<br />

2. Ehegatte<br />

• auf den Ehegatten ist bereits ein Pkw zugelassen, der<br />

zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt in eine Schadenfreiheitsklasse<br />

eingestuft ist <strong>und</strong><br />

• <strong>die</strong> Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Einstufung in SF 2 gemäß<br />

TB-Nr. 16 (8) Abs. 2 liegen nicht vor.<br />

3. Führerscheinbesitz<br />

• der Versicherungsnehmer versichert erstmals einen<br />

Pkw <strong>und</strong><br />

• der Versicherungsnehmer ist aufgr<strong>und</strong> einer gültigen<br />

Fahrerlaubnis, <strong>die</strong> von einem Mitgliedsstaat der Europäischen<br />

Union, Kroatien, Norwegen oder der Schweiz<br />

(einschließlich Liechtenstein) erteilt wurde, seit drei<br />

Jahren zum Führen von Pkw oder von Krafträdern, <strong>die</strong><br />

ein amtliches Kennzeichen führen müssen, berechtigt.<br />

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer<br />

auf Verlangen eine Fotokopie des Führerscheins<br />

einzureichen.<br />

(8) Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages <strong>für</strong> einen<br />

Pkw, ein Kraftrad, Trike, Quad oder Campingfahrzeug wird<br />

der Versicherungsvertrag in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht<strong>und</strong><br />

Fahrzeugvollversicherung in <strong>die</strong> Schadenfreiheitsklasse<br />

SF2 eingestuft, wenn eine der folgenden Regelungen zutrifft:<br />

1. Zweitfahrzeug<br />

• <strong>für</strong> den Versicherungsnehmer besteht bereits ein Versicherungsvertrag<br />

<strong>für</strong> einen anderen Pkw, ein Kraftrad,<br />

Trike, Quad oder Campingfahrzeug (Erstfahrzeug) bei<br />

unserer Gesellschaft, der zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt in der<br />

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mindestens in<br />

<strong>die</strong> Schadenfreiheitsklasse SF2 eingestuft ist. Besteht<br />

der Versicherungsvertrag <strong>für</strong> das Erstfahrzeug noch<br />

bei einem anderen Versicherer, reicht es aus, wenn mit<br />

dem Antrag <strong>für</strong> das Zweitfahrzeug ein Zukunftsantrag<br />

<strong>für</strong> das Erstfahrzeug bei unserer Gesellschaft eingereicht<br />

wird oder<br />

2. Ehegatten<br />

• der Versicherungsnehmer versichert erstmals ein<br />

Kraftfahrzeug <strong>und</strong><br />

• <strong>für</strong> den Ehegatten des Versicherungsnehmers oder seinen<br />

mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner<br />

besteht bereits ein Versicherungsvertrag<br />

<strong>für</strong> einen Pkw, ein Kraftrad, Trike, Quad oder Campingfahrzeug<br />

bei unserer Gesellschaft, der zu <strong>die</strong>sem<br />

Zeitpunkt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung<br />

mindestens in <strong>die</strong> Schadenfreiheitsklasse SF2 eingestuft<br />

ist. Besteht der Versicherungsvertrag <strong>für</strong> <strong>die</strong>ses<br />

Fahrzeug noch bei einem anderen Versicherer, reicht<br />

es aus, wenn mit dem Antrag ein Zukunftsantrag <strong>für</strong><br />

das Fahrzeug des Ehegatten bzw. Lebenspartners bei<br />

unserer Gesellschaft eingereicht wird oder<br />

3. Kinder<br />

• der Versicherungsnehmer versichert erstmals ein<br />

Kraftfahrzeug <strong>und</strong><br />

• <strong>für</strong> ein Elternteil des Versicherungsnehmers besteht<br />

bereits ein Versicherungsvertrag <strong>für</strong> einen Pkw, ein<br />

Kraftrad, Trike, Quad oder Campingfahrzeug bei unserer<br />

Gesellschaft, der zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung<br />

mindestens in <strong>die</strong><br />

Schadenfreiheitsklasse SF2 eingestuft ist. Besteht der<br />

Versicherungsvertrag <strong>für</strong> <strong>die</strong>ses Fahrzeug noch bei einem<br />

anderen Versicherer, reicht es aus, wenn mit dem<br />

Antrag ein Zukunftsantrag <strong>für</strong> das Fahrzeug des Elternteiles<br />

bei unserer Gesellschaft eingereicht wird. Der<br />

Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer<br />

auf Verlangen einen geeigneten Nachweis einzureichen.<br />

Bei Erteilung einer Versicherwechselbescheinigung gemäß<br />

TB-Nr. 27 a. wird nur der Schadenfreiheitsrabatt-Status bescheinigt,<br />

den der Versicherungsnehmer ohne Berücksichtigung<br />

<strong>die</strong>ser Sondereinstufung gemäß TB-Nr. 16 (8) erreicht<br />

hätte.<br />

(9) entfällt<br />

(10) Ist der Versicherungsvertrag in <strong>die</strong> Klasse 0 eingestuft<br />

<strong>und</strong> erreicht der Versicherungsnehmer <strong>die</strong> in Absatz 7 Ziff.<br />

3 geforderte Dauer der Fahrerlaubnis erst nach Abschluss<br />

des Versicherungsvertrages, wird auf Antrag <strong>und</strong> bei schadenfreiem<br />

Verlauf der Versicherungsnehmer so gestellt, als<br />

ob er den Versicherungsvertrag in <strong>die</strong>sem Zeitpunkt abgeschlossen<br />

hätte, wenn er nachweist, dass er aufgr<strong>und</strong> einer<br />

gültigen Fahrerlaubnis, <strong>die</strong> von einem Mitgliedsstaat der<br />

Europäischen Union, Kroatien, Norwegen oder der Schweiz<br />

(einschließlich Liechtenstein) erteilt wurde, seit drei Jahren<br />

zum Führen von Pkw oder von Krafträdern, <strong>die</strong> ein amtliches<br />

Kennzeichen führen müssen, berechtigt ist; der


Nachweis ist durch Vorlage des Originals <strong>und</strong> Einreichung<br />

einer Fotokopie des Führerscheins zu führen.<br />

(11) Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf<br />

Versicherungsverträge von<br />

1. Fahrzeugen, <strong>die</strong> ein Versicherungskennzeichen führen<br />

müssen<br />

2. Wagnissen des Kraftfahrzeughandels <strong>und</strong> -handwerks<br />

3. Wagnissen der Kraftfahrzeughersteller<br />

4. Kraftfahrzeugen, <strong>die</strong> ein Ausfuhrkennzeichen führen<br />

5. amtlich abgestempelten roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen<br />

17. Anrechnung von schadenfreien Zeiten<br />

(1) Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages in der<br />

Fahrzeugvollversicherung <strong>für</strong> einen Pkw, ein Kraftrad, ein<br />

Trike, ein Quad, ein Leichtkraftrad, ein Kleinkraftrad oder<br />

ein Campingfahrzeug <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer eines Jahres, hat der<br />

Versicherungsnehmer einen Anspruch darauf, dass <strong>die</strong><br />

Einstufung nach der Dauer der Schadenfreiheit erfolgt, <strong>die</strong><br />

sich zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt aus dem Rabattgr<strong>und</strong>jahr (TB-<br />

Nr. 26 Abs. 1 Satz 2) der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong>ses Fahrzeug ergibt.<br />

(2) Hat <strong>für</strong> das gleiche oder <strong>für</strong> das gemäß TB-Nr. 26 ersetzte<br />

Fahrzeug innerhalb des letzten Jahres eine Fahrzeugvollversicherung<br />

bestanden, erfolgt <strong>die</strong> Einstufung<br />

nach TB-Nr. 25.<br />

18. entfällt<br />

19. Klasse 0<br />

Ein Versicherungsvertrag, bei dem <strong>die</strong> Voraussetzungen <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> Einstufung in <strong>die</strong> Schadenfreiheitsklassen <strong>und</strong> in <strong>die</strong><br />

Schadenklassen nicht gegeben sind, wird in <strong>die</strong> Klasse 0<br />

eingestuft.<br />

20. Beitragssätze<br />

(1) Der Beitrag beträgt<br />

in Schadenfreiheitsklasse<br />

(SF) /<br />

Schadenklasse<br />

(S / M)<br />

Zur<br />

Kraftfahrzeug-<br />

Haftpflicht-<br />

versicherung<br />

<strong>für</strong> Pkw<br />

zur<br />

Fahrzeugvollversicherung<br />

SF 25 30 % 30 %<br />

SF 24 30 % 30 %<br />

SF 23 30 % 30 %<br />

SF 22 30 % 35 %<br />

SF 21 35 % 35 %<br />

SF 20 35 % 35 %<br />

SF 19 35 % 35 %<br />

SF 18 35 % 35 %<br />

SF 17 35 % 40 %<br />

SF 16 35 % 40 %<br />

SF 15 40 % 40 %<br />

SF 14 40 % 40 %<br />

SF 13 40 % 45 %<br />

SF 12 40 % 45 %<br />

SF 11 45 % 45 %<br />

SF 10 45 % 50 %<br />

SF 9 45 % 50 %<br />

SF 8 50 % 55 %<br />

SF 7 50 % 60 %<br />

SF 6 55 % 60 %<br />

SF 5 55 % 65 %<br />

SF 4 60 % 70 %<br />

SF 3 70 % 80 %<br />

SF 2 85 % 85 %<br />

SF 1 100 % 100 %<br />

SF ½ 140 % 115 %<br />

S 155 % -<br />

0 230 % 125 %<br />

M 245 % 160 %<br />

des Beitrages, der sich aus den <strong>Tarifbestimmungen</strong> <strong>und</strong><br />

dem Beitragsteil ergibt.<br />

in Schadenfreiheitsklasse<br />

(SF) /<br />

Schadenklasse<br />

(S <strong>und</strong> M)<br />

<strong>für</strong> Krafträder, Trikes<br />

<strong>und</strong> Quads<br />

zur<br />

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung<br />

zur<br />

Fahrzeugvollversicherung<br />

<strong>für</strong> Campingfahrzeuge<br />

zur zur<br />

Kraftfahr Fahrzeug-<br />

zeug- vollversiHaftcherungpflichtversicherung<br />

SF 10 30 % 45 % 65 % 55 %<br />

SF 9 30 % 50 % 70 % 55 %<br />

SF 8 35 % 50 % 70 % 60 %<br />

SF 7 35 % 50 % 70 % 65 %<br />

SF 6 35 % 55 % 75 % 65 %<br />

SF 5 40 % 55 % 75 % 65 %<br />

SF 4 45 % 60 % 80 % 75 %<br />

SF 3 50 % 75 % 85 % 85 %<br />

SF 2 55 % 80 % 100 % 90 %<br />

SF 1 60 % 80 % 100 % 100 %<br />

SF ½ 75 % 95 % 100 % 105 %<br />

0 125 % 125 % 140 % 170 %<br />

M 170 % 170% 285 % 220 %<br />

des Beitrages, der sich aus den <strong>Tarifbestimmungen</strong> <strong>und</strong><br />

dem Beitragsteil ergibt.<br />

in Schadenfreiheitsklasse<br />

(SF) /<br />

Schadenklasse<br />

(S <strong>und</strong> M)<br />

<strong>für</strong> Taxen <strong>und</strong><br />

Mietwagen<br />

zur<br />

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung<br />

zur<br />

Fahrzeugvollversicherung<br />

<strong>für</strong> Lieferwagen,<br />

Lkw, Zugmaschinen,<br />

landwirtschaftliche<br />

Zugmaschinen,<br />

Krankenwagen <strong>und</strong><br />

Leichenwagen<br />

zur<br />

Kraftfahr<br />

zeug-<br />

Haftpflichtversicherung<br />

zur<br />

Fahrzeugvollversicherung<br />

SF 10 40 % 55 % 40 % 50 %<br />

SF 9 45 % 60 % 50 % 60 %<br />

SF 8 50 % 60 % 50 % 60 %<br />

SF 7 50 % 65 % 55 % 65 %<br />

SF 6 60 % 70 % 55 % 70 %


SF 5 65 % 70 % 60 % 75 %<br />

SF 4 75 % 80 % 65 % 80 %<br />

SF 3 75 % 80 % 75 % 85 %<br />

SF 2 85 % 95 % 85 % 90 %<br />

SF 1 100 % 100 % 100 % 100 %<br />

SF ½ 110% 105 % 100 % 110 %<br />

0 120 % 120 % 125 % 115 %<br />

M 130 % 150% 150 % 170 %<br />

des Beitrages, der sich aus den <strong>Tarifbestimmungen</strong> <strong>und</strong><br />

dem Beitragsteil ergibt.<br />

in Schadenfreiheitsklasse<br />

(SF) /<br />

Schadenklasse<br />

(S <strong>und</strong> M)<br />

<strong>für</strong> Kraftomnibusse,<br />

Abschleppwagen <strong>und</strong><br />

Hub-/Gabelstapler<br />

zur<br />

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung<br />

zur<br />

Fahrzeugvollversicherung<br />

<strong>für</strong> Leichtkrafträder<br />

<strong>und</strong> Kleinkrafträder<br />

zur<br />

Kraftfahr<br />

zeug-<br />

Haftpflichtversicherung<br />

zur<br />

Fahrzeugvollversicherung<br />

SF10 40 % 100 % - -<br />

SF 9 50 % 100 % - -<br />

SF8 50 % 100 % - -<br />

SF 7 55 % 100 % - -<br />

SF 6 55 % 100 % - -<br />

SF 5 60 % 100 % - -<br />

SF 4 65 % 100 % - -<br />

SF 3 75 % 100 % 30 % 45 %<br />

SF 2 85 % 100 % 35 % 45 %<br />

SF 1 100 % 100 % 40 % 50 %<br />

SF ½ 100 % 100 % 65 % 70 %<br />

0 125 % 100 % 100 % 100 %<br />

M 150 % 100 % - -<br />

des Beitrages, der sich aus den <strong>Tarifbestimmungen</strong> <strong>und</strong><br />

dem Beitragsteil ergibt.<br />

(2) Verschweigt der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-<br />

<strong>und</strong>/oder Fahrzeugvollversicherung das<br />

Bestehen einer Vorversicherung <strong>und</strong> muss der Versicherungsvertrag<br />

nach Auskunft des Vorversicherers in <strong>die</strong><br />

Schadenklassen S oder M eingestuft werden, so ist der<br />

Versicherer berechtigt, einen Zuschlag von 100 % auf den<br />

Beitrag zu erheben, der bei richtiger Einstufung hätte erhoben<br />

werden müssen. Insoweit werden <strong>die</strong> Rechte des Versicherers<br />

nach den §§ 16 bis 22 VVG ausgeschlossen. Entsprechendes<br />

gilt bei unrichtigen Angaben in den Fällen von<br />

TB-Nr. 16 Abs. 7 <strong>und</strong> 8, TB-Nr. 26 <strong>und</strong> TB-Nr. 28.<br />

21. Rückstufung im Schadenfall<br />

(1) Gilt ein Versicherungsvertrag nach <strong>die</strong>sen <strong>Tarifbestimmungen</strong><br />

nicht als schadenfrei, so wird er <strong>für</strong> das auf <strong>die</strong><br />

Schadenmeldung oder im Falle der TB-Nr. 16 Abs. 4 <strong>für</strong><br />

das auf <strong>die</strong> erstmalige Entschädigungsleistung oder Rückstellung<br />

folgende Kalenderjahr gemäß nachstehenden Tabellen<br />

zurückgestuft:<br />

a) Pkw<br />

Kraftfahrzeug-<br />

Haftpflichtversicherung<br />

Fahrzeugvollversicherung<br />

Schadenanzahl Schadenanzahl<br />

1 2 3 1 2 3<br />

aus<br />

Klasse<br />

nach Klasse nach Klasse<br />

SF25 SF22 SF4 SF1 SF 23 SF10 SF1/2<br />

SF24 SF11 SF4 SF1 SF15 SF8 SF1/2<br />

SF23 SF10 SF4 SF1 SF15 SF8 SF1/2<br />

SF22 SF10 SF4 SF1 SF14 SF8 SF1/2<br />

SF21 SF10 SF4 SF1 SF13 SF7 SF1/2<br />

SF20 SF9 SF3 SF1 SF12 SF6 SF1/2<br />

SF19 SF9 SF3 SF1 SF11 SF5 SF1/2<br />

SF18 SF7 SF3 SF1 SF10 SF5 SF1/2<br />

SF17 SF7 SF2 SF1 SF9 SF5 SF1/2<br />

SF16 SF6 SF2 SF1 SF9 SF4 SF1/2<br />

SF15 SF6 SF2 SF1 SF9 SF4 SF1/2<br />

SF14 SF6 SF2 SF1 SF8 SF4 SF1/2<br />

SF13 SF5 SF2 SF1 SF8 SF3 SF1/2<br />

SF12 SF5 SF1 SF1 SF7 SF3 SF1/2<br />

SF11 SF5 SF1 SF1 SF6 SF2 SF1/2<br />

SF10 SF4 SF1 SF1/2 SF6 SF2 SF1/2<br />

SF9 SF4 SF1 SF1/2 SF5 SF2 0<br />

SF8 SF4 SF1 SF1/2 SF4 SF1 0<br />

SF7 SF3 SF1/2 SF1/2 SF4 SF1 0<br />

SF6 SF3 SF1/2 S SF3 SF1/2 0<br />

SF5 SF2 SF1/2 S SF2 SF1/2 0<br />

SF4 SF2 SF1/2 M SF2 0 M<br />

SF3 SF1 S M SF1 0 M<br />

SF2 SF1/2 S M SF1 M M<br />

SF1 S M M SF1/2 M M<br />

SF1/2 S M M 0 M M<br />

S M M M --- --- ---<br />

0 M M M M M M<br />

M M M M M M M<br />

Bei 4 <strong>und</strong> mehr Schäden erfolgt <strong>die</strong> Zuordnung zur Schadenklasse<br />

M<br />

b) Taxen <strong>und</strong> Mietwagen<br />

Kraftfahrzeug-<br />

Haftpflichtversicherung<br />

Fahrzeugvollversicherung<br />

Schadenanzahl Schadenanzahl<br />

1 2 3 1 2 3<br />

aus<br />

Klasse<br />

nach Klasse nach Klasse<br />

SF10 SF7 SF4 M SF5 SF2 M<br />

SF9 SF6 SF2 M SF4 SF1 M<br />

SF8 SF6 SF2 M SF3 0 M<br />

SF7 SF6 SF2 M SF3 0 M<br />

SF6 SF5 SF1 M SF2 M M<br />

SF5 SF3 0 M SF2 M M<br />

SF4 SF2 M M SF2 M M<br />

SF3 SF2 M M SF1/2 M M<br />

SF2 SF1 M M SF1/2 M M<br />

SF1 SF1/2 M M 0 M M<br />

SF1/2 0 M M M M M<br />

0 M M M M M M<br />

M M M M M M M<br />

Bei 4 <strong>und</strong> mehr Schäden erfolgt <strong>die</strong> Zuordnung zur Schadenklasse<br />

M.<br />

c) Krafträder, Trikes, Quads <strong>und</strong> Campingfahrzeuge<br />

Kraftfahrzeug-<br />

Haftpflichtversicherung<br />

Fahrzeugvollversicherung


Schadenanzahl Schadenanzahl<br />

1 2 3 1 2 3<br />

aus<br />

Klasse<br />

nach Klasse nach Klasse<br />

SF10 SF1/2 0 M SF3 SF1/2 M<br />

SF9 SF1/2 0 M SF1 0 M<br />

SF8 SF1/2 0 M SF1 0 M<br />

SF7 SF1/2 0 M SF1/2 0 M<br />

SF6 SF1/2 0 M SF1/2 0 M<br />

SF5 SF1/2 0 M SF1/2 0 M<br />

SF4 0 M M SF1/2 0 M<br />

SF3 0 M M SF1/2 0 M<br />

SF2 0 M M 0 M M<br />

SF1 0 M M 0 M M<br />

SF1/2 0 M M 0 M M<br />

0 M M M M M M<br />

M M M M M M M<br />

Bei 4 <strong>und</strong> mehr Schäden erfolgt <strong>die</strong> Zuordnung zur Schadenklasse<br />

M.<br />

d) Leichtkrafträder <strong>und</strong> Kleinkrafträder<br />

Kraftfahrzeug-<br />

Haftpflichtversicherung<br />

Fahrzeugvollversicherung<br />

Schadenanzahl Schadenanzahl<br />

1 2 3 1 2 3<br />

aus<br />

Klasse<br />

nach Klasse nach Klasse<br />

SF3 0 0 0 SF1/2 0 0<br />

SF2 0 0 0 0 0 0<br />

SF1 0 0 0 0 0 0<br />

SF1/2 0 0 0 0 0 0<br />

0 0 0 0 0 0 0<br />

Bei 4 <strong>und</strong> mehr Schäden erfolgt <strong>die</strong> Zuordnung zur Klasse<br />

0.<br />

e) Lieferwagen, Lkw, Zugmaschinen, landwirtschaftliche<br />

Zugmaschinen, Kraftomnibusse, Abschleppwagen, Krankenwagen,<br />

Gabelstapler <strong>und</strong> Leichenwagen<br />

Kraftfahrzeug-<br />

Fahrzeugvoll-<br />

Haftpflichtversicherung versicherung<br />

Schadenanzahl Schadenanzahl<br />

1 2 3 1 2 3<br />

aus<br />

Klasse<br />

nach Klasse nach Klasse<br />

SF10 SF7 SF4 M SF5 SF2 M<br />

SF9 SF6 SF2 M SF4 SF1 M<br />

SF8 SF6 SF2 M SF3 0 M<br />

SF7 SF6 SF2 M SF3 0 M<br />

SF6 SF5 SF1 M SF2 M M<br />

SF5 SF3 0 M SF2 M M<br />

SF4 SF2 M M SF2 M M<br />

SF3 SF2 M M SF1/2 M M<br />

SF2 SF1 M M SF1/2 M M<br />

SF1 SF1/2 M M 0 M M<br />

SF1/2 0 M M M M M<br />

0 M M M M M M<br />

M M M M M M M<br />

Bei 4 <strong>und</strong> mehr Schäden erfolgt <strong>die</strong> Zuordnung zur Klasse<br />

M.<br />

(2) Der in eine Schadenfreiheitsklasse zurückgestufte Versicherungsvertrag<br />

wird so behandelt, als wäre er in <strong>die</strong>se<br />

Schadenfreiheitsklasse gemäß TB-Nr. 16 eingestuft worden.<br />

21 a. Rabattschutz<br />

Sofern Rabattschutz vereinbart ist, gilt Folgendes:<br />

Ist zu dem Vertrag ein im Sinne von TB-Nr. 16 Abs. 3 belastender<br />

Schaden angefallen, so verbleibt der Vertrag abweichend<br />

von TB-Nr. 21 Abs. 1 a im folgenden Kalenderjahr<br />

in der bisherigen Schadenfreiheitsklasse. Bis zu drei<br />

belastende Schäden, <strong>die</strong> während der Dauer des Rabattschutzes<br />

eingetreten sind, führen nicht zu einer Rückstufung.<br />

Sobald der dritte belastende Schaden in einer Versicherungssparte<br />

(Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung oder<br />

Fahrzeugvollversicherung) seit Beginn des Rabattschutzes<br />

eingetreten ist, endet <strong>die</strong> Vereinbarung zum Rabattschutz<br />

ab der ersten Fälligkeit im darauf folgenden Kalenderjahr.<br />

Sind vor Beginn des Rabattschutzes bereits belastende<br />

Schäden eingetreten, <strong>für</strong> <strong>die</strong> das Versicherungsunternehmen<br />

Entschädigungen geleistet oder Rückstellungen gebildet<br />

hat, gelten <strong>für</strong> <strong>die</strong>se Schäden weiterhin <strong>die</strong> Regelungen<br />

nach TB-Nr. 21 Abs. 1 a.<br />

Bei Beendigung des Versicherungsvertrages wird dem<br />

Nachversicherer auf dessen Anfrage - abweichend von TB-<br />

Nr. 27 a. Ziffer. 3 – der Schadenfreiheitsrabatt-Status übermittelt,<br />

der sich ohne Rabattschutz ergeben hätte.<br />

22. entfällt<br />

23. Wirksamwerden der Einstufung in <strong>die</strong> Schadenfreiheits-<br />

<strong>und</strong> Schadenklassen<br />

(1) Der sich aufgr<strong>und</strong> des Schadenverlaufs ergebende Beitragssatz<br />

wird bei allen im folgenden Kalenderjahr zu leistenden<br />

Beiträgen (Teilbeiträgen) ab Fälligkeit wirksam. Soweit<br />

bereits niedrigere oder höhere Beiträge gezahlt wurden,<br />

ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen oder zu erstatten.<br />

(2) Die Auswirkung einer nach TB-Nr. 21 <strong>und</strong> 21 a. schadenbedingten<br />

Rückstufung auf den Beitrag darf nicht durch<br />

Änderung der Zahlungsweise <strong>und</strong> / oder der Beitragsfälligkeit<br />

beeinflusst werden.<br />

24. Unterbrechung des Versicherungsschutzes<br />

Eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes im Sinne<br />

<strong>die</strong>ser <strong>Tarifbestimmungen</strong> liegt vor<br />

1. in den Fällen der Ruheversicherung nach § 5 AKB,<br />

2. bei Saisonkennzeichen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zeit außerhalb der Saison<br />

(§ 5 a AKB),<br />

3. bei Beendigung des Versicherungsvertrages,<br />

4. bei rückwirkendem Wegfall des Versicherungsvertrages,<br />

5. bei Veräußerung (§ 6 AKB) oder Wagniswegfall (§ 6 a<br />

AKB).<br />

25. Einstufung des Versicherungsvertrages nach Beendigung<br />

einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes<br />

(1) Unbeschadet einer eventuellen Rückstufung aufgr<strong>und</strong><br />

einer Schadenmeldung, <strong>die</strong> vorrangig vorzunehmen ist,<br />

wird ein Versicherungsvertrag nach Beendigung der Unterbrechung


1. wenn <strong>die</strong>se nicht länger als 6 Monate gedauert hat, in<br />

<strong>die</strong> Schadenfreiheitsklasse oder Schadenklasse eingestuft,<br />

in <strong>die</strong> er bei ununterbrochener Dauer des Versicherungsschutzes<br />

eingestuft worden wäre. TB-Nr. 16<br />

Abs. 6 bleibt unberührt.<br />

2. wenn sie länger als 6 Monate gedauert hat, in <strong>die</strong> Schadenfreiheitsklasse<br />

oder Schadenklasse eingestuft, <strong>die</strong><br />

vor der Unterbrechung galt.<br />

Hat <strong>die</strong> Unterbrechung länger als 7 Jahre gedauert, wird<br />

der Versicherungsvertrag nach TB-Nr. 16 Abs. 7 <strong>und</strong> 8 oder<br />

TB-Nr. 19 eingestuft.<br />

(2) In dem auf das Ende der Unterbrechung folgende Kalenderjahr<br />

erfolgt <strong>die</strong> Weiterstufung in <strong>die</strong> nächsthöhere<br />

Schadenfreiheitsklasse, wenn im Kalenderjahr der Beendigung<br />

der Unterbrechung des Versicherungsschutzes <strong>für</strong><br />

mindestens 6 Monate schadenfrei Versicherungsschutz bestanden<br />

hat.<br />

26. Fahrzeugwechsel<br />

(1) Versichert der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-<br />

oder Fahrzeugvollversicherung nach Veräußerung<br />

des Fahrzeugs oder Wegfall des Wagnisses<br />

(§§ 6, 6 a AKB) anstelle des ausgeschiedenen Fahrzeugs<br />

ein anderes Fahrzeug (Ersatzfahrzeug), so richtet sich <strong>die</strong><br />

Einstufung des Versicherungsvertrages <strong>für</strong> das Ersatzfahrzeug<br />

nach der Anzahl der schadenfreien Jahre, <strong>die</strong> sich<br />

zum Zeitpunkt des Fahrzeugwechsels aus dem Rabattgr<strong>und</strong>jahr<br />

ergeben, ggf. nach der Klasse 0 oder der Schadenklasse<br />

des <strong>für</strong> das ausgeschiedene Fahrzeug bestehenden<br />

Vertrages. Rabattgr<strong>und</strong>jahr ist das erste nach<br />

Maßgabe der Nrn. 16, 18, 19, 21 <strong>und</strong> 25 als schadenfrei<br />

geltende Kalenderjahr. Diese Gr<strong>und</strong>sätze gelten nur, wenn<br />

das ausgeschiedene Fahrzeug den nachfolgend genannten<br />

Fahrzeuggruppen <strong>und</strong> entweder derselben oder einer höheren<br />

Fahrzeuggruppe angehörte wie das Ersatzfahrzeug.<br />

Die Sätze 1 <strong>und</strong> 3 gelten entsprechend, wenn derselbe Versicherungsnehmer<br />

<strong>für</strong> zwei Fahrzeuge Versicherungsverträge<br />

abgeschlossen hat, von denen jeweils einer nach den<br />

§§ 5 bzw. 5a AKB ruht.<br />

Die e r s t e Fahrzeuggruppe umfasst landwirtschaftliche<br />

Zugmaschinen <strong>und</strong> Gabelstapler.<br />

Die z w e i t e Fahrzeuggruppe umfasst Krafträder, Trikes,<br />

Quads, Kleinkrafträder, Leichtkrafträder, Pkw, Lieferwagen,<br />

Krankenwagen, Leichenwagen sowie Campingfahrzeuge.<br />

Die d r i t t e Fahrzeuggruppe umfasst Mietwagen, Taxen<br />

sowie Lkw <strong>und</strong> Zugmaschinen im Werkverkehr.<br />

Die v i e r t e Fahrzeuggruppe umfasst Lkw <strong>und</strong> Zugmaschinen<br />

im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomnibusse<br />

sowie Abschleppwagen.<br />

(2) Die Einstufung erfolgt ebenfalls nach Absatz 1 Satz 1,<br />

wenn<br />

• das ausgeschiedene Fahrzeug ein Lieferwagen <strong>und</strong><br />

das Ersatzfahrzeug ein Lkw im Werkverkehr bis 6.000<br />

kg zulässigem Gesamtgewicht (Gesamtmasse) ist.<br />

• das ausgeschiedene Fahrzeug ein Lkw im Werkverkehr<br />

<strong>und</strong> das Ersatzfahrzeug ein Lkw im gewerblichen<br />

Güterverkehr bis 6.000 kg zulässigem Gesamtgewicht<br />

(Gesamtmasse) ist.<br />

• das ausgeschiedene Fahrzeug ein Pkw, ein Mietwagen<br />

oder ein Taxi <strong>und</strong> das Ersatzfahrzeug ein Kraftomnibus<br />

mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz) ist.<br />

(3) Gelten <strong>für</strong> das ausgeschiedene Fahrzeug <strong>und</strong> das Ersatzfahrzeug<br />

unterschiedliche Staffeln der Beitragssätze<br />

(TB-Nr. 20), so wird der Versicherungsvertrag aufgr<strong>und</strong> der<br />

sich zum Zeitpunkt des Fahrzeugwechsels aus dem Rabattgr<strong>und</strong>jahr<br />

des Vertrages <strong>für</strong> das ausgeschiedene Fahrzeug<br />

ergebenden Anzahl der schadenfreien Jahre in <strong>die</strong> <strong>für</strong><br />

das Ersatzfahrzeug geltende Staffel eingestuft. Schäden<br />

<strong>und</strong> Unterbrechungen, <strong>die</strong> sich zum Zeitpunkt des Fahrzeugwechsels<br />

noch nicht auf <strong>die</strong> Einstufung des ausgeschiedenen<br />

Fahrzeugs ausgewirkt haben, werden in der <strong>für</strong><br />

das Ersatzfahrzeug geltenden Staffel berücksichtigt.<br />

(4) Wird das ausgeschiedene Fahrzeug nicht ersetzt, kann<br />

der Versicherungsnehmer beanspruchen, dass zum Zeitpunkt<br />

der Ab-/ Ummeldung des ausgeschiedenen Fahrzeugs<br />

ein anderer auf seinen Namen lautender Versicherungsvertrag<br />

nach Maßgabe der Absätze 1 <strong>und</strong> 3 eingestuft<br />

wird.<br />

Bestand <strong>für</strong> das ausgeschiedene Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht-<br />

<strong>und</strong> Fahrzeugvollversicherung <strong>und</strong> gilt <strong>die</strong>ser<br />

Versicherungsumfang auch bei dem fortbestehenden<br />

Fahrzeug, ist nur eine gleichzeitige Anrechnung in beiden<br />

Versicherungssparten möglich. Die Anrechnung nach TB-<br />

Nr. 17 ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch<br />

dann, wenn <strong>die</strong> Fahrzeugvollversicherung innerhalb eines<br />

Jahres seit Anrechnung des Haftpflicht-Schadenverlaufs<br />

des beendeten Vertrags abgeschlossen wird.<br />

(5) Versichert der Versicherungsnehmer ohne Veräußerung<br />

des Fahrzeugs oder Wegfall des Wagnisses (§§ 6, 6 a<br />

AKB) ein weiteres Fahrzeug, so gelten <strong>die</strong> Absätze 1 <strong>und</strong> 3<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Einstufung des Versicherungsvertrages des weiteren<br />

Fahrzeugs entsprechend.<br />

Besteht <strong>für</strong> das zuerst versicherte Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht-<br />

<strong>und</strong> Fahrzeugvollversicherung <strong>und</strong> gilt <strong>die</strong>ser<br />

Versicherungsumfang auch bei dem weiteren Fahrzeug,<br />

ist nur eine gleichzeitige Anrechnung in beiden Versicherungssparten<br />

möglich. Die Anrechnung nach TB-Nr. 17 ist<br />

ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch dann, wenn<br />

<strong>die</strong> Fahrzeugvollversicherung innerhalb eines Jahres seit<br />

Anrechnung des Haftpflicht-Schadenverlaufs des Vertrags<br />

<strong>für</strong> das zuerst versicherte Fahrzeug abgeschlossen wird.<br />

Der Versicherungsvertrag <strong>für</strong> das zuerst versicherte Fahrzeug<br />

wird wie ein erstmalig abgeschlossener behandelt.<br />

TB-Nr. 16 Abs. 7 <strong>und</strong> 8 bleiben unberührt.<br />

(6) Ändert sich der Verwendungszweck des versicherten<br />

Fahrzeugs, gelten <strong>die</strong> Absätze 1 bis 3 entsprechend. Der<br />

Versicherungsvertrag <strong>für</strong> ein Fahrzeug, das durch eine Änderung<br />

des Verwendungszwecks vorübergehend einer niedrigeren<br />

Fahrzeuggruppe nach Absatz 1 angehörte, wird in<br />

<strong>die</strong> Schadenfreiheitsklasse oder Schadenklasse eingestuft,<br />

<strong>die</strong> er während der Zugehörigkeit zu der niedrigeren Fahrzeuggruppe<br />

erreicht hatte; Absatz 3 gilt entsprechend.<br />

(7) In der Fahrzeugvollversicherung steht es der Veräußerung<br />

oder dem Wagniswegfall gleich, wenn der Versicherungsnehmer<br />

<strong>die</strong> Versicherung <strong>für</strong> ein Fahrzeug aufgibt.<br />

27. Wechsel des Versicherers


(1) Hat der Versicherungsnehmer den Versicherer gewechselt,<br />

so werden Dauer <strong>und</strong> Schadenfreiheit des bisherigen<br />

Versicherungsvertrages sowie <strong>die</strong> Anzahl der Schäden berücksichtigt,<br />

wenn <strong>die</strong>se durch eine Bescheinigung des bisherigen<br />

Versicherers nachgewiesen werden.<br />

(2) Der Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn <strong>die</strong> letzte<br />

oder eine davor bestandene Vorversicherung nicht bei einem<br />

Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat<br />

der Europäischen Union, Kroatien, Norwegen<br />

oder der Schweiz (einschließlich Liechtenstein) bestanden<br />

hat.<br />

27 a. Versichererwechselbescheinigung<br />

Der Versicherer ist berechtigt, bei Beendigung eines Versicherungsvertrages<br />

in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- oder<br />

Fahrzeugvollversicherung jeweils eine Bescheinigung über<br />

folgende Daten auszustellen <strong>und</strong> <strong>die</strong>se dem Nachversicherer<br />

auf dessen Anfrage zu übermitteln:<br />

1. <strong>die</strong> Fahrzeugklasse (Fahrzeugart) <strong>und</strong> den Verwendungszweck,<br />

2. den Beginn <strong>und</strong> das Ende des Vertrages,<br />

3. den erreichten Schadenfreiheitsrabattstatus, ausgedrückt<br />

durch <strong>die</strong> Rabattgr<strong>und</strong>jahre,<br />

4. <strong>die</strong> Anzahl der Schäden <strong>und</strong> Unterbrechungen, <strong>die</strong> sich<br />

noch nicht auf den Schadenfreiheitsrabattstatus ausgewirkt<br />

haben,<br />

5. in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, falls vom<br />

Nachversicherer gefordert, auch <strong>die</strong> übrigen in § 5<br />

Abs. 7 PflVersG genannten Daten,<br />

6. ob dem Versicherungsnehmer <strong>und</strong> gegebenenfalls welchem<br />

Nachversicherer bereits eine Bescheinigung nach<br />

Ziffer 1 bis 5 erteilt wurde.<br />

Mit der Übermittlung der in Ziffer 1 bis 5 genannten Daten<br />

gilt <strong>die</strong> Verpflichtung der Versicherer nach § 5 Abs. 7<br />

PflVersG als erfüllt; es sei denn, der Versicherungsnehmer<br />

verlangt <strong>die</strong> in § 5 Abs. 7 PflVersG genannte Bescheinigung.<br />

Der Versicherer ist berechtigt, bei Beginn des Vertrages <strong>die</strong><br />

unter Ziffer 1 bis 6 genannten Daten beim Vorversicherer<br />

abzufragen.<br />

28. Anrechnung der Schadenfreiheit aus Verträgen<br />

Dritter<br />

(1) Die Einstufung eines Versicherungsvertrages in eine<br />

Schadenfreiheitsklasse richtet sich nach der Dauer der<br />

Schadenfreiheit <strong>und</strong> der Anzahl der Schäden des Vertrages<br />

eines Dritten, wenn<br />

1. der Dritte seinen Anspruch auf Berücksichtigung des<br />

bisherigen Schadenverlaufs seines Vertrages zugunsten<br />

des Versicherungsnehmers schriftlich aufgibt <strong>und</strong><br />

2. der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass <strong>die</strong><br />

Anrechnung <strong>die</strong>ses Schadenverlaufs auf seinen Versicherungsvertrag<br />

gerechtfertigt ist <strong>und</strong><br />

3. das Fahrzeug des Dritten derselben oder einer höheren<br />

Fahrzeuggruppe (TB-Nr. 26 Abs. 1) angehört wie das<br />

Fahrzeug des Versicherungsnehmers <strong>und</strong><br />

4. es sich bei dem Versicherungsnehmer <strong>und</strong> Dritten um<br />

in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen oder um<br />

einen Elternteil <strong>und</strong> um ein Kind handelt oder der Dritte<br />

Inhaber eines Betriebes ist oder war.<br />

Der Vertrag des Dritten wird wie ein erstmalig abgeschlossener<br />

behandelt; TB-Nr. 16 Abs. 7 <strong>und</strong> 8 bleiben unberührt.<br />

(2) Anrechenbar sind <strong>die</strong> Dauer der Schadenfreiheit <strong>und</strong> <strong>die</strong><br />

Anzahl der Schäden des Vertrages des Dritten <strong>für</strong> den Zeitraum,<br />

in dem der Versicherungsnehmer das Fahrzeug nicht<br />

nur gelegentlich gefahren hatte; TB-Nr. 26 Abs. 1 bis 3 <strong>und</strong><br />

Abs. 6 ist anzuwenden, Satz 1 gilt nicht, wenn es sich um<br />

Fahrzeuge der in TB-Nr. 16 Abs. 11 genannten Art gehandelt<br />

hat.<br />

(3) Absatz 1 Ziff. 1 gilt nicht, wenn der Dritte verstorben ist.<br />

Eine Anrechnung der Schadenfreiheit aus dem Vertrag des<br />

verstorbenen Dritten ist ausgeschlossen, wenn der Tod<br />

zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Anrechnung länger<br />

als zwölf Monate zurückliegt.<br />

(4) Der Zeitpunkt, auf den bei der Berücksichtigung des<br />

Schadenverlaufs des Vertrages des Dritten abzustellen ist,<br />

wird bestimmt durch <strong>die</strong> Aufhebung der Vereinbarung, aufgr<strong>und</strong><br />

derer <strong>die</strong> Benutzung des Fahrzeuges des Dritten<br />

durch den Versicherungsnehmer erfolgte. Liegt <strong>die</strong>ser Zeitpunkt<br />

bei der Geltendmachung der Anrechnung mehr als<br />

12 Monate zurück, ist <strong>die</strong> Anrechnung ausgeschlossen; ein<br />

Zeitraum bis zu 12 Monaten gilt als schadenfrei. TB-Nrn.<br />

24 <strong>und</strong> 25 bleiben unberührt. Wird <strong>die</strong> Vereinbarung nicht<br />

aufgehoben, ist der maßgebliche Zeitpunkt <strong>die</strong> Einstufung<br />

des Versicherungsvertrages.<br />

(5) Zur Glaubhaftmachung nach Absatz 1 Ziff. 2 gehören<br />

insbesondere<br />

1. eine schriftliche Erklärung des Versicherungsnehmers<br />

<strong>und</strong> des Dritten, dass der Versicherungsnehmer während<br />

des entsprechenden Zeitraums das Fahrzeug des<br />

Dritten nicht nur gelegentlich gefahren hat. Ist der Dritte<br />

verstorben, hat der Versicherungsnehmer <strong>die</strong> Erklärung<br />

allein abzugeben. Ist der Dritte der Ehegatte des Versicherungsnehmers,<br />

kann <strong>die</strong> Erklärung entfallen;<br />

2. der Nachweis, dass der Versicherungsnehmer während<br />

des entsprechenden Zeitraums ununterbrochen eine<br />

gültige Fahrerlaubnis besessen hat. Der Nachweis ist<br />

durch Vorlage des Originals des Führerscheines zu führen.<br />

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer<br />

auf Verlangen eine Fotokopie des Führerscheins<br />

einzureichen.<br />

(6) War der Dritte Inhaber eines Betriebes den der Versicherungsnehmer<br />

übernommen hat, gilt Absatz 1 Ziff. 1 entsprechend<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Versicherungsverträge über <strong>die</strong> dem Betrieb<br />

zugehörigen Fahrzeuge. Abweichend von Absatz 1<br />

Ziff. 2 hat der Versicherungsnehmer glaubhaft zu machen,<br />

dass durch <strong>die</strong> Übernahme des Betriebes <strong>die</strong> Wagnisse<br />

nicht verändert werden.<br />

(7) Bestand / besteht im Versicherungsvertrag des Dritten<br />

eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht- <strong>und</strong> Fahrzeugvollversicherung<br />

<strong>und</strong> gilt <strong>die</strong>ser Versicherungsumfang auch bei dem<br />

Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers, ist nur<br />

eine gleichzeitige Anrechnung in beiden Versicherungssparten<br />

möglich. Die Anrechnung nach TB-Nr. 17 ist ausgeschlossen.<br />

Dieser Ausschluss gilt auch dann, wenn <strong>die</strong><br />

Fahrzeugvollversicherung innerhalb eines Jahres seit Anrechnung<br />

des Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Schadenverlaufs<br />

des Vertrags des Dritten abgeschlossen wird.


29. entfällt<br />

30. Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller<br />

Für Wagnisse von Kraftfahrzeugherstellern (s. TB-Nr. 7<br />

Abs. 23) werden <strong>die</strong> Beiträge auf Anfrage vom Versicherer<br />

bestimmt.<br />

31. Wagnisse des Kraftfahrzeughandels <strong>und</strong> -<br />

handwerks<br />

(1) Der Beitrag <strong>für</strong> Versicherungsverträge von Wagnissen<br />

des Kraftfahrzeughandels <strong>und</strong> -handwerks wird nach dem<br />

Stichtagsverfahren berechnet.<br />

(2) Es gelten <strong>die</strong> <strong>Tarifbestimmungen</strong> mit folgender Maßgabe:<br />

Die Beiträge des Tarifs sind Vierteljahresbeiträge.<br />

Trotzdem bleibt <strong>die</strong> Versicherungsperiode der Zeitraum eines<br />

Jahres. Eine Zahlung der Beiträge in Raten ist ausgeschlossen.<br />

32. Mitversicherung von Personenschäden des Fahrers<br />

(Fahrer-Plus Versicherung)<br />

Der Beitrag <strong>für</strong> <strong>die</strong> Fahrer-Plus Versicherung ist proportional<br />

abhängig vom Beitrag <strong>für</strong> <strong>die</strong> Kraftfahrzeug-<br />

Haftpflichtversicherung. Insofern gelten <strong>die</strong> <strong>Tarifbestimmungen</strong>,<br />

<strong>die</strong> <strong>die</strong> Beitragshöhe der Kraftfahrzeug-<br />

Haftpflichtversicherung regeln (TB-Nrn. 6 a bis 28), sinngemäß<br />

auch <strong>für</strong> <strong>die</strong> Fahrer-Plus Versicherung.

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