Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung ... - Wulff und Partner
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<strong>Tarifbestimmungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Kraftfahrtversicherung</strong> (TB)<br />
Stand: 01.07.2007<br />
Stichwortverzeichnis<br />
Ausfuhrkennzeichen<br />
Anzeigepflicht bei Änderung gefahrerheblicher<br />
Umstände<br />
TB-Nr.<br />
14<br />
12 b<br />
Beitragszahlung<br />
- Erstbeitrag 2 a<br />
- Folgebeitrag 2 b<br />
Fahrzeugklassen (Begriffsbestimmungen) 7<br />
Gefahrerhebliche Umstände<br />
Gefahrenmerkmale<br />
12<br />
- objektive (Fahrzeug) 6 a<br />
- subjektive (Person) 6 b<br />
- Anwendung <strong>und</strong> Änderung 6 c<br />
Kraftfahrzeughandel <strong>und</strong> –handwerk<br />
Kündigung<br />
31<br />
- Änderung Regionalklassen 10 (4)<br />
- Änderung Typklassen 11 (7)<br />
Kurztarif (unterjährige Verträge) 3<br />
Regionalklassen/Zulassungsbezirke<br />
- Pkw 8 a<br />
- Lieferwagen 8 b<br />
- ldw. Zugmaschinen, Raupenschlepper 8 c<br />
- Krafträder 8 d<br />
- Zuordnung 9<br />
- Änderung der Zuordnung 10<br />
- Kündigung/Umwandlung 10 (4)<br />
Schadenbedarfsindexwerte<br />
- Pkw 8 a<br />
- Lieferwagen 8 b<br />
- ldw. Zugmaschinen, Raupenschlepper 8 c<br />
- Krafträder 8 d<br />
- Typklassen 11<br />
Schadenfreiheit (SF) 16-28<br />
- Schadenfreiheitsklassen 16 (2)<br />
- Beitragssätze 20<br />
- Rückstufung im Schadenfall 21<br />
- Rabattschutz 21 a<br />
- Ersteinstufung in SF ½ 16 (7)<br />
- Ersteinstufung in SF 2 16 (8)<br />
- Angleichung in Vollkasko 17<br />
- Einstufung nach Unterbrechung 25<br />
- Einstufung nach Fahrzeugwechsel 26<br />
- SF-Tausch (Fortfall Fahrzeug) 26 (4)<br />
- SF-Tausch (hinzukommendes Fahrzeug) 25 (5)<br />
- SF-Anrechnung aus Verträgen Dritter 28<br />
Typklassen<br />
11<br />
- Treuhänder 11 (2)<br />
- Schadenbedarf 11 (3)<br />
- Schadenbedarfsindexwerte 11 (4)<br />
- Änderung der Zuordnung 11 (6)<br />
- Kündigung/Umwandlung 11 (7)<br />
Unterbrechung des Versicherungsschutzes 24<br />
Versichererwechsel<br />
27<br />
Versichererwechsel-Bescheinigung 27 a<br />
Versicherungsteuer<br />
Zahlungsverzug (Mahnung)<br />
5<br />
- Erstbeitrag 2 a<br />
- Folgebeitrag 2 b<br />
Zahlungsweise 2 c<br />
Zuschläge 13<br />
Abkürzungsverzeichnis<br />
AKB Allgemeine Bedingungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Kraftfahrtversicherung</strong><br />
AO Abgabenordnung<br />
BGBl B<strong>und</strong>esgesetzblatt<br />
EU Europäische Union<br />
FZV Fahrzeugzulassungsverordnung<br />
GüKG Güterkraftverkehrsgesetz<br />
PBefG Personenbeförderungsgesetz<br />
PflVersG Pflichtversicherungsgesetz<br />
SGB Sozialgesetzbuch<br />
StVZO Straßenverkehrs-Zulassungsordnung<br />
VVG Versicherungsvertragsgesetz<br />
Erläuterungen<br />
Ehegatte Ehegatten im Sinne <strong>die</strong>ser <strong>Tarifbestimmungen</strong><br />
sind auch eingetragene Lebenspartner nach dem<br />
Lebenspartnerschaftsgesetz sowie vergleichbare<br />
eingetragene <strong>Partner</strong>schaften nach dem Recht<br />
anderer EU-Staaten
1. Geltungsbereich<br />
Für Versicherungsverträge in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-,<br />
Fahrzeugvoll-, Fahrzeugteil-, Kraftfahrtunfall- <strong>und</strong> Schutzbriefversicherung<br />
von Kraftfahrzeugen <strong>und</strong> Anhängern gelten<br />
<strong>die</strong>se <strong>Tarifbestimmungen</strong> <strong>und</strong> der <strong>für</strong> das versicherte<br />
Risiko maßgebende Beitragsteil (Tarif).<br />
2 a. Fälligkeit des Beitrags <strong>und</strong> Folgen verspäteter Zahlung<br />
des Erstbeitrages<br />
(1) Der Versicherungsnehmer hat den Beitrag <strong>und</strong>, wenn<br />
laufende Beiträge vereinbart sind, den ersten Beitrag sofort<br />
nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags zu zahlen.<br />
Er ist zur Zahlung nur gegen Aushändigung des Versicherungsscheins<br />
verpflichtet, es sei denn, dass <strong>die</strong> Ausstellung<br />
eines Versicherungsscheins ausgeschlossen ist.<br />
(2) Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig<br />
gezahlt, so ist der Versicherer, solange <strong>die</strong> Zahlung nicht<br />
bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt<br />
als Rücktritt, wenn der Anspruch auf den Beitrag nicht innerhalb<br />
von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich<br />
geltend gemacht wird.<br />
(3) Ist der Beitrag zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls<br />
noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung<br />
zur Leistung frei.<br />
(4) Die Regelungen zum vorläufigen Versicherungsschutz<br />
(§ 1 AKB) bleiben unberührt.<br />
2 b. Verspätete Zahlung des Folgebeitrags<br />
(1) Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann<br />
der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen<br />
Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei<br />
Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine<br />
Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind <strong>die</strong><br />
Rechtsfolgen anzugeben, <strong>die</strong> nach Absatz 2 <strong>und</strong> 3 mit dem<br />
Ablaufe der Frist verb<strong>und</strong>en sind. Eine Fristbestimmung,<br />
<strong>die</strong> ohne Beachtung <strong>die</strong>ser Vorschrift erfolgt, ist unwirksam.<br />
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein<br />
<strong>und</strong> ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit<br />
der Zahlung des Beitrags oder der geschuldeten Zinsen<br />
oder Kosten im Verzuge, so ist der Versicherer von der<br />
Verpflichtung zur Leistung frei.<br />
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist, wenn<br />
der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzuge ist,<br />
das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />
kündigen. Die Kündigung kann bereits bei der<br />
Bestimmung der Zahlungsfrist dergestalt erfolgen, dass sie<br />
mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer<br />
in <strong>die</strong>sem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzuge ist;<br />
hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung<br />
ausdrücklich hinzuweisen. Die Wirkungen der Kündigung<br />
fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines<br />
Monats nach der Kündigung oder, falls <strong>die</strong> Kündigung mit<br />
der Fristbestimmung verb<strong>und</strong>en worden ist, innerhalb eines<br />
Monats nach dem Ablauf der Zahlungsfrist <strong>die</strong> Zahlung<br />
nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten<br />
ist.<br />
(4) Soweit <strong>die</strong> in Absatz 2 <strong>und</strong> 3 bezeichneten Rechtsfolgen<br />
davon abhängen, dass Zinsen oder Kosten nicht gezahlt<br />
worden sind, treten sie nur ein, wenn <strong>die</strong> Fristbestimmung<br />
<strong>die</strong> Höhe der Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt.<br />
2 c. Zahlungsweise<br />
(1) Die Beiträge sind, soweit im Tarif nichts anderes bestimmt<br />
ist, Jahresbeiträge, <strong>die</strong> jährlich im vorraus zu entrichten<br />
sind. Bei halb-, vierteljährlicher oder monatlicher<br />
Teilzahlung werden, soweit bei einzelnen Wagnissen nichts<br />
anderes vereinbart ist, folgende Zuschläge erhoben: 3% bei<br />
halbjährlicher Teilzahlung <strong>und</strong> 5% bei vierteljährlicher oder<br />
monatlicher Teilzahlung. Der Mindestbeitrag der halb- oder<br />
vierteljährlichen oder monatlichen Teilzahlung ist 15 EUR.<br />
Für <strong>die</strong> halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Zahlung<br />
gilt ein Mindestbetrag, der im Tarif bestimmt wird.<br />
Monatliche Teilzahlung ist nur zulässig, wenn dem Versicherer<br />
eine Ermächtigung zum Einzug der Beiträge von einem<br />
Konto bei einem inländischen Geldinstitut vorliegt.<br />
Entfällt <strong>die</strong>se Voraussetzung, gilt vierteljährliche Zahlungsweise<br />
als vereinbart.<br />
3. Unterjährige Verträge<br />
(1) Endet der Versicherungsvertrag innerhalb der ersten<br />
zwölf Monate, wird - soweit nicht in den Allgemeinen Bedingungen<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Kraftfahrtversicherung</strong> (AKB) etwas anderes<br />
bestimmt ist - der Beitrag nach dem Kurztarif berechnet,<br />
<strong>und</strong> zwar bei einer Versicherungsdauer<br />
bis zu 1 Monat 15 %<br />
bis zu 2 Monaten 25 %<br />
bis zu 3 Monaten 30 %<br />
bis zu 4 Monaten 40 %<br />
bis zu 5 Monaten 50 %<br />
bis zu 6 Monaten 60 %<br />
bis zu 7 Monaten 70 %<br />
bis zu 8 Monaten 75 %<br />
bis zu 9 Monaten 80 %<br />
bis zu 10 Monaten 90 %<br />
über 10 Monate 100 % des Jahresbeitrages.<br />
Der Mindestbeitrag je Versicherungsart beträgt 25 EUR,<br />
höchstens jedoch den Jahresbeitrag.<br />
(2) Für <strong>die</strong> Versicherung eines Fahrzeuges, das mit einem<br />
Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung <strong>für</strong> eine<br />
Probe- oder Überführungsfahrt bis zur Dauer von fünf Tagen<br />
zugelassen ist, beträgt der Beitrag 2 % des Tarifbeitrages<br />
(Beitragssatz 100%) <strong>für</strong> das Fahrzeug, welches das<br />
Kurzzeitkennzeichen führt; der Mindestbeitrag beträgt 100<br />
EUR je Versicherungsart, höchstens jedoch den Jahresbeitrag.<br />
Bei längerer Dauer wird <strong>für</strong> jeden angefangenen 5-<br />
Tageszeitraum ein weiterer Beitrag von 2 % erhoben.<br />
Wird das Fahrzeug im Anschluss an <strong>die</strong> Probe- oder Überführungsfahrt<br />
<strong>für</strong> denselben Versicherungsnehmer mit einem<br />
ständigen amtlichen Kennzeichen zugelassen, so wird<br />
<strong>die</strong> Versicherung <strong>für</strong> das Kurzzeitkennzeichen hinsichtlich<br />
der Dauer <strong>und</strong> der Tarifierung in den neu abzuschließenden<br />
Versicherungsvertrag einbezogen.<br />
(3) Der Beitrag <strong>für</strong> <strong>die</strong> gesamte Vertragsdauer ist im vorraus<br />
zu entrichten (Einmalbeitrag). Teilzahlungen sind nicht<br />
zulässig.<br />
(4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht <strong>für</strong> Wagnisse<br />
des Kraftfahrzeughandels <strong>und</strong> -handwerks<br />
4. entfällt
5. Versicherungsteuer<br />
(1) In den vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beiträgen<br />
ist <strong>die</strong> Versicherungsteuer enthalten.<br />
(2) Die Höhe der Versicherungsteuer richtet sich nach dem<br />
jeweils geltenden Versicherungsteuergesetz.<br />
(3) Die Beiträge können sich durch Änderung des Versicherungsteuergesetzes<br />
erhöhen oder ermäßigen.<br />
6 a. Gr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zuordnung der Wagnisse nach<br />
objektiven Gefahrenmerkmalen<br />
(1) Maßgeblich <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zuordnung der Fahrzeuge nach Hersteller,<br />
Typ, Klasse (Art), Aufbauart, Fahrzeugalter, Verwendung,<br />
Motorleistung, Hubraum, Anzahl der Plätze oder<br />
zulässigem Gesamtgewicht (Gesamtmasse) sind <strong>die</strong> Eintragungen<br />
in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Kraftfahrzeugschein),<br />
hilfsweise in der Zulassungsbescheinigung<br />
Teil II (Kraftfahrzeugbrief) oder in anderen amtlichen<br />
Urk<strong>und</strong>en, soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist.<br />
(2) Ergeben <strong>die</strong> Zulassungsbescheinigung Teil I (Kraftfahrzeugschein)<br />
oder andere amtliche Urk<strong>und</strong>en eine doppelte<br />
Verwendungsmöglichkeit oder wird ein Güterfahrzeug in<br />
mehreren Verkehrsarten (vgl. TB-Nr. 7 Abs. 12, 13 <strong>und</strong><br />
13a) verwendet, so richtet sich der Beitrag nach dem höher<br />
einzuordnenden Wagnis, soweit nicht etwas anderes vereinbart<br />
ist.<br />
3) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer<br />
oder von <strong>die</strong>sem beauftragten Dritten <strong>die</strong> Überprüfung<br />
der Fahrzeugverwendung zu ermöglichen. Verweigert<br />
der Versicherungsnehmer <strong>die</strong>se Überprüfung, so ist der<br />
Versicherer - unbeschadet seiner Rechte gemäß §§ 2 b <strong>und</strong><br />
7 AKB - berechtigt, rückwirkend ab Beginn der laufenden<br />
Versicherungsperiode einen Beitragszuschlag von 100% zu<br />
erheben.<br />
(4) Bei der Beförderung von Kindern bis zum vollendeten<br />
12. Lebensjahr in Kraftomnibussen, <strong>die</strong> bis einschließlich<br />
30. April 1984 erstmals zugelassen sind, besteht Deckung<br />
in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen<br />
des § 34 a Abs. 3 StVZO in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 30. Juli 1974 (BGBl I S. 1629).<br />
(5) Bei einer Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs<br />
gelten Antriebsfahrzeug <strong>und</strong> Anhänger bzw. Auflieger<br />
als Einheit mit der Folge, dass der Beitrag <strong>für</strong> das Antriebsfahrzeug<br />
<strong>und</strong> den Anhänger bzw. Auflieger sich nach dem<br />
höher einzuordnenden Wagnis richtet.<br />
6 b. Gr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zuordnung der Wagnisse nach<br />
subjektiven Gefahrenmerkmalen<br />
Bei der Zuordnung zum beruflichen Umfeld <strong>und</strong> den Regionalklassen<br />
sowie bei der Einstufung in <strong>die</strong> Schadenfreiheitsklassen<br />
oder Schadenklassen werden <strong>die</strong> im Tarif vorgesehenen<br />
Gefahrenmerkmale nur berücksichtigt, wenn sie<br />
in der Person des Versicherungsnehmers, bei Versicherungen<br />
von Leasingfahrzeugen in der Person des Leasingnehmers<br />
erfüllt sind. Insbesondere besteht bei Übergang<br />
des Versicherungsvertrages kein Anspruch auf Berücksichtigung<br />
der Dauer der Schadenfreiheit <strong>und</strong> der Anzahl der<br />
Schäden des Vertrags des bisherigen Versicherungsnehmers.<br />
6 c. Anwendung <strong>und</strong> Änderung von Gefahrenmerkmalen<br />
(1) Gefahrenmerkmale werden nicht berücksichtigt, wenn<br />
sie das Wagnis nicht beeinflussen.<br />
(2) Verändert der Versicherungsnehmer oder der Versicherte<br />
Gefahrenmerkmale, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Beitragsberechnung bestimmen,<br />
gilt, sofern in den Bestimmungen zu den einzelnen<br />
Gefahrenmerkmalen nichts anderes bestimmt ist, der neue<br />
Beitrag von dem Tage an, der auf den Eintritt der Änderung<br />
folgt.<br />
(3) Der Versicherer ist berechtigt, <strong>die</strong> Regelungen <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
Gefahrenmerkmale<br />
− Regionalklasse (TB-Nrn. 8 a – 8 d, 9 <strong>und</strong> 10)<br />
− Schaden- <strong>und</strong> Schadenfreiheitsklasse (TB-Nrn. 16-28)<br />
− Stärkeklasse (TB-Nr. 6 a)<br />
− Aufbauart (TB-Nr. 6a)<br />
− Typklasse (TB-Nr. 11)<br />
− Fahrzeugtyp (TB-Nr. 6 a)<br />
zu ändern, wenn ein unabhängiger Treuhänder bestätigt,<br />
dass <strong>die</strong> geänderten Regelungen den anerkannten<br />
Gr<strong>und</strong>sätzen der Versicherungsmathematik <strong>und</strong> der Versicherungstechnik<br />
entsprechen.<br />
(4) Der Versicherer ist berechtigt, in der Kraftfahrzeug-<br />
Haftpflicht- <strong>und</strong> Fahrzeugversicherung <strong>die</strong> im Tarif vorgesehenen<br />
Gefahrenmerkmale durch andere zu ersetzen oder<br />
neue hinzuzufügen, wenn sie <strong>für</strong> Art <strong>und</strong> Größe des Versicherungsrisikos<br />
bestimmend sind, den anerkannten Gr<strong>und</strong>sätzen<br />
der Versicherungsmathematik <strong>und</strong> der Versicherungstechnik<br />
entsprechen <strong>und</strong> ein unabhängiger Treuhänder<br />
<strong>die</strong>s bestätigt.<br />
(5) Änderungen nach Absätzen 3 <strong>und</strong> 4 finden vom Beginn<br />
der nächsten Versicherungsperiode an Anwendung, wenn<br />
der Versicherer dem Versicherungsnehmer <strong>die</strong> Änderung<br />
einen Monat vor dem Inkrafttreten mitteilt <strong>und</strong> ihn schriftlich<br />
über sein Kündigungsrecht nach § 9 b AKB informiert.<br />
7. Begriffsbestimmungen <strong>für</strong> Klasse (Art) <strong>und</strong> Verwendung<br />
von Fahrzeugen im Sinne des Tarifes<br />
(1) Fahrzeuge, <strong>die</strong> ein Versicherungskennzeichen<br />
führen müssen, sind:<br />
1. Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht<br />
mehr als 50 ccm <strong>und</strong> einer Höchstgeschwindigkeit<br />
a) bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29.Februar 1992<br />
erstmals in den Verkehr gekommen sind<br />
b) bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31.Dezember<br />
2001erstmals in den Verkehr gekommen sind<br />
c) bis 45 km/h<br />
2. Kleinkrafträder (zwei-, dreirädrig) mit einem Hubraum<br />
von nicht mehr als 50 ccm <strong>und</strong> einer Höchstgeschwindigkeit<br />
a) bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29.Februar 1992<br />
erstmals in den Verkehr gekommen sind<br />
b) bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31.Dezember 2001<br />
erstmals in den Verkehr gekommen sind<br />
c) bis 45 km/h (§ 2 Nr. 11 FZV)<br />
3. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einem Hubraum<br />
von nicht mehr als 50 ccm <strong>und</strong> einer Höchstgeschwindigkeit<br />
von 45 km/h (§ 2 Nr. 12 FZV)<br />
4. motorisierte Krankenfahrstühle<br />
(§ 2 Nr. 13 FZV)
(2) Leichtkrafträder sind Krafträder mit einem Hubraum<br />
von mehr als 50 ccm <strong>und</strong> nicht mehr als 125 ccm<br />
1. <strong>und</strong> einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW <strong>und</strong><br />
einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als<br />
80km/h.<br />
2. <strong>und</strong> einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW <strong>und</strong><br />
einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h.<br />
(2a) Leichtkraftroller sind Kraftroller mit einem Hubraum<br />
von mehr als 50 ccm <strong>und</strong> nicht mehr als 125 ccm<br />
1. <strong>und</strong> einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW <strong>und</strong><br />
einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als<br />
80km/h.<br />
2. <strong>und</strong> einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW <strong>und</strong><br />
einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h.<br />
(3) Kleinkrafträder sind Krafträder mit einem Hubraum<br />
von nicht mehr als 50 ccm <strong>und</strong> einer Höchstgeschwindigkeit<br />
von mehr als 40 km/h, <strong>die</strong> ein amtliches Kennzeichen<br />
führen müssen <strong>und</strong> bis zum 31. Dezember 1983 erstmals<br />
in en Verkehr gekommen sind.<br />
(4a) Krafträder sind alle Krafträder <strong>und</strong> Kraftroller, <strong>die</strong><br />
ein amtliches Kennzeichen führen müssen, mit Ausnahme<br />
von Leichtkrafträdern, Leichtkraftrollern <strong>und</strong> Kleinkrafträdern.<br />
(4b) Trikes sind alle dreirädrigen Kraftfahrzeuge, <strong>die</strong> ein<br />
amtliches Kennzeichen führen müssen.<br />
(4c) Quads sind leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge zur<br />
Personen- oder Güterbeförderung, <strong>die</strong> ein amtliches Kennzeichen<br />
führen müssen mit einer Nennleistung von nicht<br />
mehr als 15 kW.<br />
(5) P k w sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge,<br />
mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen <strong>und</strong><br />
Selbstfahrervermietfahrzeugen.<br />
(6) Mietwagen sind Personenkraftwagen, mit denen ein<br />
nach § 49 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)<br />
genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig<br />
betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse,<br />
Güterfahrzeuge <strong>und</strong> Selbstfahrervermietfahrzeuge).<br />
(7) Taxen sind Personenkraftwagen, <strong>die</strong> der Unternehmer<br />
an behördlich zugelassenen Stellen bereithält <strong>und</strong> mit denen<br />
er - auch am Betriebssitz oder während der Fahrt entgegengenommene<br />
- Beförderungsaufträge zu einem vom<br />
Fahrgast bestimmten Ziel ausführt (§ 47 Abs. 1 PBefG).<br />
(8) Selbstfahrervermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge<br />
<strong>und</strong> Anhänger, <strong>die</strong> gewerbsmäßig ohne Gestellung<br />
eines Fahrers vermietet werden (§ 1 Abs. 1 der Selbstfahrervermiet-VO<br />
vom 4. April 1955 i.d.F. vom 21. Juli 1969 -<br />
BGBl I S. 875).<br />
(9) Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge <strong>und</strong> Anhänger,<br />
<strong>die</strong> gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet<br />
werden <strong>und</strong> auf den Mieter zugelassen sind oder bei<br />
Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag<br />
mindestens 6 Monate überlassen werden.<br />
(10) Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge <strong>und</strong> Anhänger,<br />
<strong>die</strong> nach ihrer Bauart <strong>und</strong> Ausstattung zur Beförderung<br />
von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet<br />
<strong>und</strong> bestimmt sind.<br />
1. Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs-<br />
<strong>und</strong> Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung,<br />
auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen<br />
ein- <strong>und</strong> aussteigen können, sowie Verkehr,<br />
der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen<br />
Beförderung von Personen zum Besuch von Märkten<br />
<strong>und</strong> Theatern <strong>die</strong>nt.<br />
2. Gelegenheitsverkehr sind Ausflugsfahrten <strong>und</strong> Ferienziel-Reisen<br />
sowie Verkehr mit Mietomnibussen.<br />
3. Nicht unter Ziff. 1 <strong>und</strong> 2 fallen sonstige Busse, insbesondere<br />
Hotelomnibusse, Werkomnibusse, Schul-,<br />
Lehr- <strong>und</strong> Krankenomnibusse.<br />
(11) Campingfahrzeuge sind Wohnmobile, <strong>die</strong><br />
als sonstige Kraftfahrzeuge zugelassenen sind.<br />
(12) Werkverkehr ist <strong>die</strong> Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen,<br />
Anhängern <strong>und</strong> Aufliegern nur <strong>für</strong> eigene Zwecke<br />
durch eigenes- im Krankheitsfall bis zu 4 Wochen auch<br />
durch fremdes - Personal des Unternehmens.<br />
(13) Gewerblicher Güterverkehr ist <strong>die</strong> geschäftsmäßige,<br />
entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen,<br />
Anhängern <strong>und</strong> Aufliegern <strong>für</strong> andere.<br />
(13a) Umzugsverkehr ist <strong>die</strong> ausschließliche Beförderung<br />
von Umzugsgut.<br />
(14) Wechselaufbauten sind Aufbauten von Kraftfahrzeugen,<br />
Anhängern <strong>und</strong> Aufliegern, <strong>die</strong> zur Güterbeförderung<br />
bestimmt sind <strong>und</strong> mittels mechanischer Vorrichtungen<br />
an <strong>die</strong>sen Fahrzeugen ausgewechselt werden können.<br />
(15) Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder<br />
Anhänger sind Zugmaschinen <strong>und</strong> Raupenschlepper oder<br />
Anhänger, <strong>die</strong> wegen ihrer Verwendung in der Land<strong>und</strong><br />
Forstwirtschaft von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt<br />
sind <strong>und</strong> ein amtliches grünes Kennzeichen führen.<br />
(16) entfällt<br />
(17) entfällt<br />
(18) entfällt<br />
(19) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind<br />
Fahrzeuge, <strong>die</strong> nach ihrer Bauart <strong>und</strong> ihren besonderen mit<br />
dem Fahrzeug fest verb<strong>und</strong>enen Einrichtungen zur Leistung<br />
von Arbeit - nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern<br />
- bestimmt <strong>und</strong> geeignet sind <strong>und</strong> <strong>die</strong> zu einer vom<br />
B<strong>und</strong>esminister <strong>für</strong> Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge<br />
gehören (z.B. Selbstlader, Bagger, Greifer, Kran-Lkw<br />
sowie Räum- <strong>und</strong> Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie zu<br />
Abschleppzwecken mitverwendet werden).<br />
(20) Lieferwagen sind Lastkraftwagen mit einem zulässigen<br />
Gesamtgewicht (Gesamtmasse) bis zu 3.500 kg.<br />
(21) Lkw sind Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht<br />
(Gesamtmasse) von mehr als 3.500 kg.<br />
(22) Z u g m a s c h i n e n sind Kraftfahrzeuge, <strong>die</strong> ausschließlich<br />
oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern
oder Aufliegern gebaut sind, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen<br />
Zugmaschinen.<br />
(23) Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller sind<br />
im Eigentum oder in der Obhut von Kraftfahrzeugherstellern<br />
befindliche Kraftfahrzeuge <strong>und</strong> Anhänger, <strong>die</strong> <strong>für</strong> Produktionszwecke,<br />
insbesondere <strong>für</strong> Versuchs- oder Erprobungszwecke<br />
sowie <strong>für</strong> Verkaufszwecke verwendet oder<br />
überführt werden.<br />
8a. Regionalklassen <strong>für</strong> Pkw [TB-Nr. 7 (5)]<br />
(1) Die Beiträge <strong>für</strong> Versicherungsverträge von Pkw richten<br />
sich nach dem Bezirk, in welchem das versicherte Fahrzeug<br />
zugelassen ist <strong>und</strong> der Regionalklasse, der der Zulassungsbezirk<br />
entsprechend seinem Schadenbedarfsindexwert<br />
vom Versicherer zugeordnet ist.<br />
(2) Schadenbedarf ist der Quotient aus den gesamten<br />
Schadenaufwendungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> im Kalenderjahr gemeldeten<br />
Versicherungsfälle eines Zulassungsbezirkes <strong>und</strong> der Zahl<br />
der Jahreseinheiten (nach der Versicherungsdauer im Kalenderjahr<br />
ermittelte Zahl der Verträge) <strong>die</strong>ses Zulassungsbezirkes.<br />
Der Indexwert gibt das Verhältnis des Schadenbedarfs<br />
eines Zulassungsbezirkes zum vergleichbaren<br />
Schadenbedarf aller Zulassungsbezirke wieder.<br />
(3) Die Zulassungsbezirke werden entsprechend ihrer<br />
Schadenbedarfsindexwerte den Regionalklassen wie folgt<br />
zugeordnet:<br />
Regionalklasse<br />
Kraftfahrzeug-<br />
Haftpflichtversicherung<br />
Fahrzeugvollversicherung<br />
Fahrzeugteilversicherung<br />
Schadenbedarfsindex<br />
von bis von bis von bis<br />
unter<br />
unter<br />
unter<br />
1 0,0 84,7 0,0 86,8 0,0 64,1<br />
2 84,7 90,7 86,8 93,2 64,1 71,7<br />
3 90,7 93,6 93,2 98,0 71,7 77,4<br />
4 93,6 95,8 98,0 102,0 77,4 83,1<br />
5 95,8 98,3 102,0 107,0 83,1 89,4<br />
6 98,3 100,8 107,0 112,6 89,4 95,2<br />
7 100,8 103,9 112,6 119,2 95,2 104,5<br />
8 103,9 106,9 119,2 127,4 104,5 113,8<br />
9 106,9 111,1 127,4 999,9 113,8 123,5<br />
10 111,1 115,4 ------- ------- 123,5 137,4<br />
11 115,4 120,0 ------- ------- 137,4 154,1<br />
12 120,0 999,9 ------- ------- 154,1 174,7<br />
13 ------- ------- ------- ------- 174,7 190,9<br />
14 ------- ------- ------- ------- 190,9 214,6<br />
15 ------- ------- ------- ------- 214,6 244,5<br />
16 ------- ------- ------- ------- 244,5 999,9<br />
(4) Der Beitrag <strong>für</strong> Versicherungsverträge von Pkw richtet<br />
sich darüber hinaus innerhalb der Zulassungsbezirke auch<br />
nach Postleitzahlen.<br />
8b. Regionalklassen <strong>für</strong> Lieferwagen [TB-Nr. 7 (20)]<br />
(1) Die Beiträge <strong>für</strong> Versicherungsverträge von Lieferwagen<br />
richten sich nach der Region, in welcher das versicherte<br />
Fahrzeug zugelassen ist <strong>und</strong> der Regionalklasse, der <strong>die</strong><br />
Region entsprechend ihrem Schadenbedarfsindexwert vom<br />
Versicherer zugeordnet ist. Regionen sind einzelne oder<br />
vom Versicherer zusammengefasste Zulassungsbezirke.<br />
(2) Schadenbedarf ist der Quotient aus den gesamten<br />
Schadenaufwendungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> im Kalenderjahr gemeldeten<br />
Versicherungsfälle einer Region <strong>und</strong> der Zahl der Jahreseinheiten<br />
(nach der Versicherungsdauer im Kalenderjahr<br />
ermittelte Zahl der Verträge) <strong>die</strong>ser Region. Der Indexwert<br />
gibt das Verhältnis des Schadenbedarfs einer Region zum<br />
vergleichbaren Schadenbedarf aller Regionen wieder.<br />
(3) Die Regionen werden entsprechend ihrer Schadenbedarfsindexwerte<br />
den Regionalklassen wie folgt zugeordnet:<br />
Regionalklasse<br />
Kraftfahrzeug-<br />
Haftpflichtversicherung<br />
Fahrzeugvollversicherung<br />
Fahrzeugteilversicherung<br />
Schadenbedarfsindex<br />
von bis un- von bis von bis<br />
ter<br />
unter<br />
unter<br />
1 0,0 84,2 0,0 95,0 0,0 69,1<br />
2 84,2 90,1 95,0 104,3 69,1 89,0<br />
3 90,1 97,5 104,3 112,6 89,0 117,5<br />
4 97,5 105,7 112,6 999,9 117,5 156,0<br />
5 105,7 112,8 -------- -------- 156,0 999,9<br />
6 112,8 120,3 -------- -------- -------- --------<br />
7 120,3 999,9 -------- -------- -------- --------<br />
8c. Regionalklassen <strong>für</strong> landwirtschaftliche Zugmaschinen<br />
<strong>und</strong> Raupenschlepper, <strong>die</strong> ein amtliches<br />
grünes Kennzeichen tragen [TB-Nr. 7 (15)]<br />
(1) Die Beiträge <strong>für</strong> Versicherungsverträge von landwirtschaftlichen<br />
Zugmaschinen <strong>und</strong> Raupenschleppern, <strong>die</strong> ein<br />
amtliches grünes Kennzeichen tragen, richten sich in der<br />
Kraftfahrzeug-Haftpflicht- <strong>und</strong> in der Fahrzeugteilversicherung<br />
nach der Region, in welcher das versicherte Fahrzeug<br />
zugelassen ist <strong>und</strong> der Regionalklasse, der <strong>die</strong> Regionen<br />
entsprechend ihrem Schadenbedarfsindexwert vom Versicherer<br />
zugeordnet ist. Regionen sind einzelne oder vom<br />
Versicherer zusammengefasste Zulassungsbezirke.<br />
(2) Schadenbedarf ist der Quotient aus den gesamten<br />
Schadenaufwendungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> im Kalenderjahr gemeldeten<br />
Versicherungsfälle einer Region <strong>und</strong> der Zahl der Jahreseinheiten<br />
(nach der Versicherungsdauer im Kalenderjahr<br />
ermittelte Zahl der Verträge) <strong>die</strong>ser Region. Der Indexwert<br />
gibt das Verhältnis des Schadenbedarfs einer Region zum<br />
vergleichbaren Schadenbedarf aller Regionen wieder.<br />
(3) Die Regionen werden entsprechend ihrer Schadenbedarfsindexwerte<br />
den Regionalklassen wie folgt zugeordnet:<br />
Regionalklasse<br />
Kraftfahrzeug-<br />
Haftpflichtversicherung<br />
Fahrzeugvollversicherung<br />
Fahrzeugteilversicherung<br />
Schadenbedarfsindex<br />
von bis von bis von bis<br />
unter<br />
unter<br />
unter<br />
1 0,0 82,5 -------- -------- 0,0 82,4<br />
2 82,5 97,5 -------- -------- 82,4 100,3<br />
3 97,5 106,0 -------- -------- 100,3 116,0<br />
4 106,0 125,3 -------- -------- 116,0 129,6<br />
5 125,3 152,4 -------- -------- 129,6 999,9<br />
6 152,4 999,9 -------- -------- -------- --------<br />
8d. Regionalklassen <strong>für</strong> Krafträder [TB-Nr. 7 (4a)]
Schadenbedarfsindex<br />
Typ- von bis un- von bis un- von bis unklasseterterter<br />
10 0,0 49,5 0,0 39,5 0,0 36,4<br />
11 49,5 61,9 39,5 53,1 36,4 47,5<br />
12 61,9 71,6 53,1 62,7 47,5 56,3<br />
13 71,6 79,8 62,7 69,0 56,3 65,3<br />
14 79,8 86,6 69,0 74,3 65,3 75,2<br />
15 86,6 92,0 74,3 80,2 75,2 87,5<br />
16 92,0 97,7 80,2 88,3 87,5 97,2<br />
17 97,7 103,7 88,3 96,8 97,2 109,7<br />
18 103,7 110,4 96,8 105,5 109,7 122,2<br />
19 110,4 118,0 105,5 116,5 122,2 133,6<br />
20 118,0 125,4 116,5 125,2 133,6 147,8<br />
21 125,4 133,3 125,2 135,9 147,8 166,4<br />
22 133,3 144,0 135,9 145,3 166,4 183,6<br />
23 144,0 165,4 145,3 156,2 183,6 210,9<br />
24 165,4 196,0 156,2 169,6 210,9 241,7<br />
25 196,0 9999,9 169,6 184,3 241,7 271,8<br />
26 - - 184,3 206,3 271,8 306,7<br />
27 - - 206,3 232,3 306,7 354,9<br />
28 - - 232,3 276,4 354,9 416,5<br />
29 - - 276,4 330,1 416,5 487,0<br />
30 - - 330,1 377,5 487,0 628,8<br />
31 - - 377,5 438,7 628,8 763,9<br />
32 - - 438,7 516,6 763,9 975,5<br />
33 - - 516,6 696,7 975,5 9999,9<br />
34 - - 696,7 9999,9 - -<br />
(5) Die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zu einer Typklasse<br />
wird geändert, wenn nach der jeweils letzten Typenstatistik<br />
der Indexwert des Schadenbedarfes des Fahrzeugtyps <strong>die</strong><br />
in Absatz 4 festgelegten Grenzen der Typklasse, der der<br />
Fahrzeugtyp bisher angehörte, über- oder unterschritten<br />
hat.<br />
(6) Verändert sich <strong>die</strong> Zuordnung eines Fahrzeugtyps zu<br />
den Typklassen nach Absatz 5, bewirkt <strong>die</strong> Änderung den<br />
Übergang des Vertrages in <strong>die</strong> entsprechende Typklasse ab<br />
Beginn der nächsten auf den 31. Dezember folgenden Versicherungsperiode.<br />
Die geänderte Typklasse <strong>und</strong> der neue<br />
Beitrag werden dem Versicherungsnehmer mitgeteilt.<br />
(7) Bewirkt eine Änderung der Zuordnung eines Fahrzeugtyps<br />
gemäß Absatz 6, dass sich der Beitrag erhöht, kann<br />
der Versicherungsnehmer <strong>die</strong> von der Beitragserhöhung<br />
betroffene Versicherungsart (Kraftfahrzeug-Haftpflicht-,<br />
Fahrzeugversicherung) innerhalb eines Monats nach Zugang<br />
der Mitteilung des Versicherers kündigen oder <strong>die</strong><br />
Umwandlung der Fahrzeugversicherung gemäß § 9b Abs.<br />
3 AKB verlangen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, an<br />
dem <strong>die</strong> Beitragserhöhung wirksam werden würde. In <strong>die</strong><br />
Berechnung des Beitragsunterschiedes werden Änderungen<br />
aufgr<strong>und</strong> von TB-Nr. 10 sowie §§ 9 a <strong>und</strong> 9 c AKB einbezogen,<br />
wenn sie gleichzeitig wirksam werden.<br />
(8) Ist <strong>für</strong> einen Fahrzeugtyp kein Schadenbedarfsindex<br />
ermittelt, wird eine Typklasse in der betreffenden Versicherungsart<br />
vorläufig vom Versicherer festgelegt.<br />
12a. Berücksichtigung gefahrerheblicher Umstände<br />
(1) Der Beitrag richtet sich nach gefahrerheblichen Umständen.<br />
Hierzu zählen alle Umstände, zu denen der Versicherer<br />
im Antrag Angaben verlangt. Diese werden nach finanz-<br />
<strong>und</strong> versicherungsmathematischen Methoden kalkuliert<br />
<strong>und</strong> miteinander verknüpft. Angaben, <strong>die</strong> nur <strong>für</strong> statis-<br />
tische Erhebungen benötigt werden, sind im Antrag entsprechend<br />
gekennzeichnet.<br />
(2) Die zum Versicherungsvertrag berücksichtigten gefahrerheblichen<br />
Umstände werden im Versicherungsschein<br />
bzw. Nachtrag zum Versicherungsschein aufgeführt.<br />
(3) Fehlen bei Abschluss des Vertrages Angaben zu gefahrerheblichen<br />
Umständen, wird der Beitrag so berechnet,<br />
als hätte der Versicherungsnehmer <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beitragsberechnung<br />
ungünstigsten Angaben gemacht.<br />
12b. Anzeigepflicht bei Änderung gefahrerheblicher<br />
Umstände/Prüfungsrecht des Versicherers<br />
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer<br />
jede Änderung gefahrerheblicher Umstände unverzüglich<br />
anzuzeigen.<br />
(2) Der Versicherer ist berechtigt zu prüfen, ob der Versicherungsnehmer<br />
<strong>die</strong> gefahrerheblichen Umstände oder deren<br />
Änderung richtig angezeigt hat. Hierzu kann er vom<br />
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten entsprechende<br />
Bestätigungen oder Nachweise verlangen.<br />
12c. Neuberechnung des Beitrags bei Änderung gefahrerheblicher<br />
Umstände<br />
(1) Ändern sich gefahrerhebliche Umstände, wird der Beitrag<br />
ab dem Zeitpunkt neu berechnet, ab dem <strong>die</strong> Änderung<br />
eingetreten ist.<br />
(2) Ändert sich <strong>die</strong> jährliche Fahrleistung, wird der Beitrag<br />
ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode neu berechnet.<br />
12d. Folgen einer Anzeigepflichtverletzung<br />
(1) Kommt der Versicherungsnehmer der Aufforderung des<br />
Versicherers nach § 12 b Abs. 2 innerhalb eines Monats<br />
nicht nach, wird der Beitrag ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode<br />
so berechnet, als hätte der Versicherungsnehmer<br />
bei den geprüften Angaben <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beitragsberechnung<br />
ungünstigsten Angaben gemacht.<br />
(2) Wurde aufgr<strong>und</strong> unrichtiger Angaben des Versicherungsnehmers<br />
bei Antragsaufnahme oder wegen unterbliebener<br />
Anzeige während der Vertragslaufzeit ein zu geringer<br />
Beitrag berechnet, wird der Beitrag rückwirkend ab Versicherungsbeginn<br />
nach den tatsächlich vorliegenden gefahrerheblichen<br />
Umständen berechnet. Außerdem ist der Versicherer<br />
berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des tarifgemäßen<br />
Beitrages <strong>für</strong> <strong>die</strong> laufende Versicherungsperiode<br />
zu erheben, wenn der Versicherungsnehmer schuldhaft gegen<br />
seine Verpflichtung verstoßen hat. Insoweit werden <strong>die</strong><br />
Rechte des Versicherers nach den §§ 16 bis 30 VVG ausgeschlossen.<br />
13. Zuschläge<br />
Unbeschadet einer Zuschlagsregelung im Beitragsteil werden<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> nachgenannten Sonderwagnisse Zuschläge erhoben:<br />
a) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung<br />
1. <strong>für</strong> Pkw, wenn <strong>die</strong> tatsächliche Motorleistung in kW<br />
aufgr<strong>und</strong> einer Leistungssteigerung des Motors oder eines<br />
Ersatzmotors mindestens 15% über der serienmä-
ßigen Motorleistung liegt. Der Beitrag erhöht sich um<br />
den Prozentsatz, um den <strong>die</strong> Leistungssteigerung über<br />
der serienmäßigen Motorleistung liegt;<br />
2. <strong>für</strong> Fahrzeuge, <strong>für</strong> <strong>die</strong> eine Ausnahmegenehmigung<br />
gemäß § 70 Abs. 1 StVZO wegen Abweichens von einzelnen<br />
Zulassungsvorschriften (z.B. Überschreiten der<br />
zulässigen Abmessungen oder Änderungen von Bremsvorrichtungen)<br />
erteilt wurde <strong>und</strong> wegen des erhöhten<br />
Risikos eine besondere Bescheinigung des Versicherers<br />
verlangt wird;<br />
3. <strong>für</strong> <strong>die</strong> nur mit erteilter Fahrwegsbestimmung zulässige<br />
Beförderung gefährlicher Güter (§ 7 Gefahrgutverordnung<br />
Straße).<br />
b) in der Fahrzeugversicherung<br />
1. <strong>für</strong> Pkw, wenn <strong>die</strong> tatsächliche Motorleistung in kW<br />
aufgr<strong>und</strong> einer Leistungssteigerung des Motors oder eines<br />
Ersatzmotors mindestens 15% über der serienmäßigen<br />
Motorleistung liegt. Der Beitrag erhöht sich um<br />
den Prozentsatz, um den <strong>die</strong> Leistungssteigerung über<br />
der serienmäßigen Motorleistung liegt<br />
2. <strong>für</strong> Fahrzeuge von überdurchschnittlichem Wert, mit<br />
Spezialkarosserien, mit ungewöhnlicher Sonderausstattung<br />
<strong>und</strong> <strong>für</strong> Spezialfahrzeuge (insbesondere Tank- <strong>und</strong><br />
Thermoswagen);<br />
3. <strong>für</strong> Teile, <strong>die</strong> in der Liste der Fahrzeug- <strong>und</strong> Zubehörteile<br />
(§ 12 Abs. 1 AKB) unter Nr. 2 <strong>und</strong> 3 aufgeführt sind;<br />
4. <strong>für</strong> <strong>die</strong> nur mit erteilter Fahrwegsbestimmung zulässige<br />
Beförderung gefährlicher Güter (§ 7 Gefahrgutverordnung<br />
Straße).<br />
Die Höhe des Zuschlages laut Abschnitt a) Nummern 2 <strong>und</strong><br />
3 <strong>und</strong> Abschnitt b) Nummern 2 bis 4 wird auf Anfrage vom<br />
Versicherer bestimmt.<br />
14. Beitragsberechnung <strong>für</strong> Ausfuhrkennzeichen<br />
Für Fahrzeuge, <strong>die</strong> ein Ausfuhrkennzeichen führen, wird<br />
der Beitrag auf Anfrage vom Versicherer bestimmt.<br />
15. entfällt<br />
16. Einstufung in <strong>die</strong> Schadenfreiheitsklassen (SF)<br />
(1) Die Beiträge richten sich in der Kraftfahrzeug-<br />
Haftpflicht- <strong>und</strong> der Fahrzeugvollversicherung nach Schadenfreiheits-<br />
<strong>und</strong> Schadenklassen.<br />
(2) Hat der Versicherungsschutz von Anfang bis Ende eines<br />
Kalenderjahres ununterbrochen bestanden, ohne dass in<br />
<strong>die</strong>ser Zeit ein Schaden gemeldet worden ist, <strong>für</strong> den der<br />
Versicherer Entschädigungsleistungen erbracht oder Rückstellungen<br />
gebildet hat, so wird der Versicherungsvertrag<br />
im folgenden Kalenderjahr in nachstehende - jeweils getrennt<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> Kraftfahrzeug-Haftpflicht- <strong>und</strong> <strong>die</strong> Fahrzeugvollversicherung<br />
- Schadenfreiheitsklassen eingestuft:<br />
Anzahl der ununterbrochen<br />
schadenfrei<br />
verlaufenden<br />
Kalenderjahre<br />
Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse)<br />
Pkw Kleinkrafträder<br />
<strong>und</strong><br />
Leichtkrafträder<br />
Sonstige<br />
Fahrzeuge<br />
*)<br />
25 <strong>und</strong> mehr SF 25 SF 3 SF 10<br />
24 SF 24 SF 3 SF 10<br />
23 SF 23 SF 3 SF 10<br />
22 SF 22 SF 3 SF 10<br />
21 SF 21 SF 3 SF 10<br />
20 SF 20 SF 3 SF 10<br />
19 SF 19 SF 3 SF 10<br />
18 SF 18 SF 3 SF 10<br />
17 SF 17 SF 3 SF 10<br />
16 SF 16 SF 3 SF 10<br />
15 SF 15 SF 3 SF 10<br />
14 SF 14 SF 3 SF 10<br />
13 SF 13 SF 3 SF 10<br />
12 SF 12 SF 3 SF 10<br />
11 SF 11 SF 3 SF 10<br />
10 SF 10 SF 3 SF 10<br />
9 SF 9 SF 3 SF 9<br />
8 SF 8 SF 3 SF 8<br />
7 SF 7 SF 3 SF 7<br />
6 SF 6 SF 3 SF 6<br />
5 SF 5 SF 3 SF 5<br />
4 SF 4 SF 3 SF 4<br />
3 SF 3 SF 3 SF 3<br />
2 SF 2 SF 2 SF 2<br />
1 SF 1 SF 1 SF 1<br />
*) Sonstige Fahrzeuge sind: Krafträder, Trikes, Quads,<br />
Campingfahrzeuge, Taxen, Mietwagen, Lieferwagen, Lkw,<br />
Zugmaschinen, landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Kraftomnibusse,<br />
Abschleppwagen, Krankenwagen, Gabelstapler<br />
<strong>und</strong> Leichenwagen.<br />
(3) Entschädigungsleistungen oder Rückstellungen sind<br />
Aufwendungen zum Ausgleich von Personen-, Sach- oder<br />
Vermögensschäden mit Ausnahme von Kosten <strong>für</strong> Gutachten,<br />
Rechtsberatung <strong>und</strong> Prozesse. Hat der Versicherer<br />
Entschädigungsleistungen erbracht oder Rückstellungen<br />
gebildet, <strong>die</strong> lediglich auf allgemeinen Vereinbarungen der<br />
beteiligten Versicherungsunternehmen untereinander oder<br />
mit Sozialversicherungsträgern oder auf der Ausgleichspflicht<br />
nach § 59 Abs. 2 VVG beruhen, wird der Versicherungsvertrag<br />
so behandelt, als wenn der Schaden nicht<br />
gemeldet worden wäre. Das gleiche gilt, wenn Rückstellungen<br />
in den drei auf <strong>die</strong> Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren<br />
aufgelöst werden, ohne dass der Versicherer<br />
Entschädigungsleistungen erbracht hat.<br />
In der Fahrzeugvollversicherung wird schadenfreier Verlauf<br />
auch dann zugr<strong>und</strong>e gelegt, wenn der Versicherer lediglich<br />
solche Entschädigungsleistungen erbracht oder Rückstellungen<br />
gebildet hat,<br />
• <strong>die</strong> auch dann erforderlich gewesen wären, wenn <strong>für</strong><br />
das Fahrzeug nur eine Fahrzeugteilversicherung bestanden<br />
hätte oder<br />
• <strong>die</strong> auf Schutzbriefleistungen im Rahmen der Kasko-<br />
Plus Versicherung beruhen oder<br />
• wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer wegen<br />
der Vorschrift des § 158 c Abs. 4 VVG in Anspruch<br />
nimmt.<br />
(4) Gilt ein Versicherungsvertrag im Kalenderjahr der Schadenmeldung<br />
als schadenfrei <strong>und</strong> werden in einem folgenden<br />
Kalenderjahr <strong>für</strong> <strong>die</strong>sen Vertrag Schadenaufwendungen<br />
erbracht, so wird der Versicherungsvertrag in dem Kalenderjahr,<br />
in dem <strong>die</strong> erste Entschädigungsleistung erbracht<br />
oder Rückstellung gebildet worden ist, als nicht schadenfrei<br />
behandelt.<br />
(5) Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer <strong>die</strong> Entschädigungsleistungen<br />
<strong>für</strong> einen Schaden freiwillig, also<br />
nicht aufgr<strong>und</strong> einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung,<br />
erstattet, so wird der Versicherungsvertrag insoweit<br />
als schadenfrei behandelt. Sind <strong>die</strong> Entschädigungs-
leistungen geringer als 1000 EUR, ist der Versicherer verpflichtet,<br />
den Versicherungsnehmer über den Abschluss der<br />
Regulierung <strong>und</strong> <strong>die</strong> Höhe des Erstattungsbetrages zu unterrichten<br />
sowie ihn auf <strong>die</strong> Berechtigung zur Erstattung<br />
hinzuweisen. Danach kann der Erstattungsbetrag nicht<br />
mehr um Beträge erhöht werden, <strong>die</strong> der Versicherer aufgr<strong>und</strong><br />
einer Wiederaufnahme der Regulierung geleistet hat.<br />
Der Antrag des Versicherungsnehmers auf Freistellung des<br />
Versicherungsvertrages von dem gemeldeten Schaden ist<br />
in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung binnen<br />
6 Monaten nach Zugang der Mitteilung <strong>und</strong> in der Fahrzeugvollversicherung<br />
binnen 6 Monaten nach Erhalt der<br />
Entschädigung zu stellen. Ist ein Leasingfahrzeug versichert,<br />
gelten <strong>die</strong> Sätze 1,3 <strong>und</strong> 4 entsprechend auch <strong>für</strong><br />
den Leasingnehmer.<br />
(6) Hat der Versicherungsvertrag in der Zeit vom 2.1. bis<br />
zum 1.7. begonnen <strong>und</strong> hat während des Kalenderjahres<br />
<strong>für</strong> mindestens 6 Monate Versicherungsschutz bestanden,<br />
so wird bei Schadenfreiheit ein bei Abschluss in <strong>die</strong> Klasse<br />
0 eingestufter Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr<br />
in <strong>die</strong> Schadenfreiheitsklasse SF 1/2, ein bei Abschluss<br />
gemäß Absatz 7 in <strong>die</strong> Schadenfreiheitsklasse<br />
SF 1/2 eingestufter Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr<br />
in <strong>die</strong> Schadenfreiheitsklasse SF 1, ein bei Abschluss<br />
gemäß Absatz 8 in <strong>die</strong> Schadenfreiheitsklasse<br />
SF 2 eingestufter Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr<br />
in <strong>die</strong> Schadenfreiheitsklasse SF 3 eingestuft.<br />
(7) Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages <strong>für</strong> einen<br />
Pkw wird der Versicherungsvertrag in der Kraftfahrzeug-<br />
Haftpflicht- <strong>und</strong> Fahrzeugvollversicherung in <strong>die</strong> Schadenfreiheitsklasse<br />
SF1/2 eingestuft, wenn eine der folgenden<br />
Regelungen zutrifft:<br />
1. Zweitfahrzeug<br />
• auf denselben Versicherungsnehmer ist bereits ein<br />
Pkw (Erstwagen) zugelassen, der zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt<br />
in eine Schadenfreiheitsklasse eingestuft ist <strong>und</strong><br />
• <strong>die</strong> Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Einstufung in SF 2 gemäß<br />
TB-Nr. 16 (8) Abs. 1 liegen nicht vor.<br />
2. Ehegatte<br />
• auf den Ehegatten ist bereits ein Pkw zugelassen, der<br />
zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt in eine Schadenfreiheitsklasse<br />
eingestuft ist <strong>und</strong><br />
• <strong>die</strong> Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Einstufung in SF 2 gemäß<br />
TB-Nr. 16 (8) Abs. 2 liegen nicht vor.<br />
3. Führerscheinbesitz<br />
• der Versicherungsnehmer versichert erstmals einen<br />
Pkw <strong>und</strong><br />
• der Versicherungsnehmer ist aufgr<strong>und</strong> einer gültigen<br />
Fahrerlaubnis, <strong>die</strong> von einem Mitgliedsstaat der Europäischen<br />
Union, Kroatien, Norwegen oder der Schweiz<br />
(einschließlich Liechtenstein) erteilt wurde, seit drei<br />
Jahren zum Führen von Pkw oder von Krafträdern, <strong>die</strong><br />
ein amtliches Kennzeichen führen müssen, berechtigt.<br />
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer<br />
auf Verlangen eine Fotokopie des Führerscheins<br />
einzureichen.<br />
(8) Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages <strong>für</strong> einen<br />
Pkw, ein Kraftrad, Trike, Quad oder Campingfahrzeug wird<br />
der Versicherungsvertrag in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht<strong>und</strong><br />
Fahrzeugvollversicherung in <strong>die</strong> Schadenfreiheitsklasse<br />
SF2 eingestuft, wenn eine der folgenden Regelungen zutrifft:<br />
1. Zweitfahrzeug<br />
• <strong>für</strong> den Versicherungsnehmer besteht bereits ein Versicherungsvertrag<br />
<strong>für</strong> einen anderen Pkw, ein Kraftrad,<br />
Trike, Quad oder Campingfahrzeug (Erstfahrzeug) bei<br />
unserer Gesellschaft, der zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt in der<br />
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mindestens in<br />
<strong>die</strong> Schadenfreiheitsklasse SF2 eingestuft ist. Besteht<br />
der Versicherungsvertrag <strong>für</strong> das Erstfahrzeug noch<br />
bei einem anderen Versicherer, reicht es aus, wenn mit<br />
dem Antrag <strong>für</strong> das Zweitfahrzeug ein Zukunftsantrag<br />
<strong>für</strong> das Erstfahrzeug bei unserer Gesellschaft eingereicht<br />
wird oder<br />
2. Ehegatten<br />
• der Versicherungsnehmer versichert erstmals ein<br />
Kraftfahrzeug <strong>und</strong><br />
• <strong>für</strong> den Ehegatten des Versicherungsnehmers oder seinen<br />
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner<br />
besteht bereits ein Versicherungsvertrag<br />
<strong>für</strong> einen Pkw, ein Kraftrad, Trike, Quad oder Campingfahrzeug<br />
bei unserer Gesellschaft, der zu <strong>die</strong>sem<br />
Zeitpunkt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung<br />
mindestens in <strong>die</strong> Schadenfreiheitsklasse SF2 eingestuft<br />
ist. Besteht der Versicherungsvertrag <strong>für</strong> <strong>die</strong>ses<br />
Fahrzeug noch bei einem anderen Versicherer, reicht<br />
es aus, wenn mit dem Antrag ein Zukunftsantrag <strong>für</strong><br />
das Fahrzeug des Ehegatten bzw. Lebenspartners bei<br />
unserer Gesellschaft eingereicht wird oder<br />
3. Kinder<br />
• der Versicherungsnehmer versichert erstmals ein<br />
Kraftfahrzeug <strong>und</strong><br />
• <strong>für</strong> ein Elternteil des Versicherungsnehmers besteht<br />
bereits ein Versicherungsvertrag <strong>für</strong> einen Pkw, ein<br />
Kraftrad, Trike, Quad oder Campingfahrzeug bei unserer<br />
Gesellschaft, der zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung<br />
mindestens in <strong>die</strong><br />
Schadenfreiheitsklasse SF2 eingestuft ist. Besteht der<br />
Versicherungsvertrag <strong>für</strong> <strong>die</strong>ses Fahrzeug noch bei einem<br />
anderen Versicherer, reicht es aus, wenn mit dem<br />
Antrag ein Zukunftsantrag <strong>für</strong> das Fahrzeug des Elternteiles<br />
bei unserer Gesellschaft eingereicht wird. Der<br />
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer<br />
auf Verlangen einen geeigneten Nachweis einzureichen.<br />
Bei Erteilung einer Versicherwechselbescheinigung gemäß<br />
TB-Nr. 27 a. wird nur der Schadenfreiheitsrabatt-Status bescheinigt,<br />
den der Versicherungsnehmer ohne Berücksichtigung<br />
<strong>die</strong>ser Sondereinstufung gemäß TB-Nr. 16 (8) erreicht<br />
hätte.<br />
(9) entfällt<br />
(10) Ist der Versicherungsvertrag in <strong>die</strong> Klasse 0 eingestuft<br />
<strong>und</strong> erreicht der Versicherungsnehmer <strong>die</strong> in Absatz 7 Ziff.<br />
3 geforderte Dauer der Fahrerlaubnis erst nach Abschluss<br />
des Versicherungsvertrages, wird auf Antrag <strong>und</strong> bei schadenfreiem<br />
Verlauf der Versicherungsnehmer so gestellt, als<br />
ob er den Versicherungsvertrag in <strong>die</strong>sem Zeitpunkt abgeschlossen<br />
hätte, wenn er nachweist, dass er aufgr<strong>und</strong> einer<br />
gültigen Fahrerlaubnis, <strong>die</strong> von einem Mitgliedsstaat der<br />
Europäischen Union, Kroatien, Norwegen oder der Schweiz<br />
(einschließlich Liechtenstein) erteilt wurde, seit drei Jahren<br />
zum Führen von Pkw oder von Krafträdern, <strong>die</strong> ein amtliches<br />
Kennzeichen führen müssen, berechtigt ist; der
Nachweis ist durch Vorlage des Originals <strong>und</strong> Einreichung<br />
einer Fotokopie des Führerscheins zu führen.<br />
(11) Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf<br />
Versicherungsverträge von<br />
1. Fahrzeugen, <strong>die</strong> ein Versicherungskennzeichen führen<br />
müssen<br />
2. Wagnissen des Kraftfahrzeughandels <strong>und</strong> -handwerks<br />
3. Wagnissen der Kraftfahrzeughersteller<br />
4. Kraftfahrzeugen, <strong>die</strong> ein Ausfuhrkennzeichen führen<br />
5. amtlich abgestempelten roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen<br />
17. Anrechnung von schadenfreien Zeiten<br />
(1) Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages in der<br />
Fahrzeugvollversicherung <strong>für</strong> einen Pkw, ein Kraftrad, ein<br />
Trike, ein Quad, ein Leichtkraftrad, ein Kleinkraftrad oder<br />
ein Campingfahrzeug <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer eines Jahres, hat der<br />
Versicherungsnehmer einen Anspruch darauf, dass <strong>die</strong><br />
Einstufung nach der Dauer der Schadenfreiheit erfolgt, <strong>die</strong><br />
sich zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt aus dem Rabattgr<strong>und</strong>jahr (TB-<br />
Nr. 26 Abs. 1 Satz 2) der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong>ses Fahrzeug ergibt.<br />
(2) Hat <strong>für</strong> das gleiche oder <strong>für</strong> das gemäß TB-Nr. 26 ersetzte<br />
Fahrzeug innerhalb des letzten Jahres eine Fahrzeugvollversicherung<br />
bestanden, erfolgt <strong>die</strong> Einstufung<br />
nach TB-Nr. 25.<br />
18. entfällt<br />
19. Klasse 0<br />
Ein Versicherungsvertrag, bei dem <strong>die</strong> Voraussetzungen <strong>für</strong><br />
<strong>die</strong> Einstufung in <strong>die</strong> Schadenfreiheitsklassen <strong>und</strong> in <strong>die</strong><br />
Schadenklassen nicht gegeben sind, wird in <strong>die</strong> Klasse 0<br />
eingestuft.<br />
20. Beitragssätze<br />
(1) Der Beitrag beträgt<br />
in Schadenfreiheitsklasse<br />
(SF) /<br />
Schadenklasse<br />
(S / M)<br />
Zur<br />
Kraftfahrzeug-<br />
Haftpflicht-<br />
versicherung<br />
<strong>für</strong> Pkw<br />
zur<br />
Fahrzeugvollversicherung<br />
SF 25 30 % 30 %<br />
SF 24 30 % 30 %<br />
SF 23 30 % 30 %<br />
SF 22 30 % 35 %<br />
SF 21 35 % 35 %<br />
SF 20 35 % 35 %<br />
SF 19 35 % 35 %<br />
SF 18 35 % 35 %<br />
SF 17 35 % 40 %<br />
SF 16 35 % 40 %<br />
SF 15 40 % 40 %<br />
SF 14 40 % 40 %<br />
SF 13 40 % 45 %<br />
SF 12 40 % 45 %<br />
SF 11 45 % 45 %<br />
SF 10 45 % 50 %<br />
SF 9 45 % 50 %<br />
SF 8 50 % 55 %<br />
SF 7 50 % 60 %<br />
SF 6 55 % 60 %<br />
SF 5 55 % 65 %<br />
SF 4 60 % 70 %<br />
SF 3 70 % 80 %<br />
SF 2 85 % 85 %<br />
SF 1 100 % 100 %<br />
SF ½ 140 % 115 %<br />
S 155 % -<br />
0 230 % 125 %<br />
M 245 % 160 %<br />
des Beitrages, der sich aus den <strong>Tarifbestimmungen</strong> <strong>und</strong><br />
dem Beitragsteil ergibt.<br />
in Schadenfreiheitsklasse<br />
(SF) /<br />
Schadenklasse<br />
(S <strong>und</strong> M)<br />
<strong>für</strong> Krafträder, Trikes<br />
<strong>und</strong> Quads<br />
zur<br />
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung<br />
zur<br />
Fahrzeugvollversicherung<br />
<strong>für</strong> Campingfahrzeuge<br />
zur zur<br />
Kraftfahr Fahrzeug-<br />
zeug- vollversiHaftcherungpflichtversicherung<br />
SF 10 30 % 45 % 65 % 55 %<br />
SF 9 30 % 50 % 70 % 55 %<br />
SF 8 35 % 50 % 70 % 60 %<br />
SF 7 35 % 50 % 70 % 65 %<br />
SF 6 35 % 55 % 75 % 65 %<br />
SF 5 40 % 55 % 75 % 65 %<br />
SF 4 45 % 60 % 80 % 75 %<br />
SF 3 50 % 75 % 85 % 85 %<br />
SF 2 55 % 80 % 100 % 90 %<br />
SF 1 60 % 80 % 100 % 100 %<br />
SF ½ 75 % 95 % 100 % 105 %<br />
0 125 % 125 % 140 % 170 %<br />
M 170 % 170% 285 % 220 %<br />
des Beitrages, der sich aus den <strong>Tarifbestimmungen</strong> <strong>und</strong><br />
dem Beitragsteil ergibt.<br />
in Schadenfreiheitsklasse<br />
(SF) /<br />
Schadenklasse<br />
(S <strong>und</strong> M)<br />
<strong>für</strong> Taxen <strong>und</strong><br />
Mietwagen<br />
zur<br />
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung<br />
zur<br />
Fahrzeugvollversicherung<br />
<strong>für</strong> Lieferwagen,<br />
Lkw, Zugmaschinen,<br />
landwirtschaftliche<br />
Zugmaschinen,<br />
Krankenwagen <strong>und</strong><br />
Leichenwagen<br />
zur<br />
Kraftfahr<br />
zeug-<br />
Haftpflichtversicherung<br />
zur<br />
Fahrzeugvollversicherung<br />
SF 10 40 % 55 % 40 % 50 %<br />
SF 9 45 % 60 % 50 % 60 %<br />
SF 8 50 % 60 % 50 % 60 %<br />
SF 7 50 % 65 % 55 % 65 %<br />
SF 6 60 % 70 % 55 % 70 %
SF 5 65 % 70 % 60 % 75 %<br />
SF 4 75 % 80 % 65 % 80 %<br />
SF 3 75 % 80 % 75 % 85 %<br />
SF 2 85 % 95 % 85 % 90 %<br />
SF 1 100 % 100 % 100 % 100 %<br />
SF ½ 110% 105 % 100 % 110 %<br />
0 120 % 120 % 125 % 115 %<br />
M 130 % 150% 150 % 170 %<br />
des Beitrages, der sich aus den <strong>Tarifbestimmungen</strong> <strong>und</strong><br />
dem Beitragsteil ergibt.<br />
in Schadenfreiheitsklasse<br />
(SF) /<br />
Schadenklasse<br />
(S <strong>und</strong> M)<br />
<strong>für</strong> Kraftomnibusse,<br />
Abschleppwagen <strong>und</strong><br />
Hub-/Gabelstapler<br />
zur<br />
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung<br />
zur<br />
Fahrzeugvollversicherung<br />
<strong>für</strong> Leichtkrafträder<br />
<strong>und</strong> Kleinkrafträder<br />
zur<br />
Kraftfahr<br />
zeug-<br />
Haftpflichtversicherung<br />
zur<br />
Fahrzeugvollversicherung<br />
SF10 40 % 100 % - -<br />
SF 9 50 % 100 % - -<br />
SF8 50 % 100 % - -<br />
SF 7 55 % 100 % - -<br />
SF 6 55 % 100 % - -<br />
SF 5 60 % 100 % - -<br />
SF 4 65 % 100 % - -<br />
SF 3 75 % 100 % 30 % 45 %<br />
SF 2 85 % 100 % 35 % 45 %<br />
SF 1 100 % 100 % 40 % 50 %<br />
SF ½ 100 % 100 % 65 % 70 %<br />
0 125 % 100 % 100 % 100 %<br />
M 150 % 100 % - -<br />
des Beitrages, der sich aus den <strong>Tarifbestimmungen</strong> <strong>und</strong><br />
dem Beitragsteil ergibt.<br />
(2) Verschweigt der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-<br />
<strong>und</strong>/oder Fahrzeugvollversicherung das<br />
Bestehen einer Vorversicherung <strong>und</strong> muss der Versicherungsvertrag<br />
nach Auskunft des Vorversicherers in <strong>die</strong><br />
Schadenklassen S oder M eingestuft werden, so ist der<br />
Versicherer berechtigt, einen Zuschlag von 100 % auf den<br />
Beitrag zu erheben, der bei richtiger Einstufung hätte erhoben<br />
werden müssen. Insoweit werden <strong>die</strong> Rechte des Versicherers<br />
nach den §§ 16 bis 22 VVG ausgeschlossen. Entsprechendes<br />
gilt bei unrichtigen Angaben in den Fällen von<br />
TB-Nr. 16 Abs. 7 <strong>und</strong> 8, TB-Nr. 26 <strong>und</strong> TB-Nr. 28.<br />
21. Rückstufung im Schadenfall<br />
(1) Gilt ein Versicherungsvertrag nach <strong>die</strong>sen <strong>Tarifbestimmungen</strong><br />
nicht als schadenfrei, so wird er <strong>für</strong> das auf <strong>die</strong><br />
Schadenmeldung oder im Falle der TB-Nr. 16 Abs. 4 <strong>für</strong><br />
das auf <strong>die</strong> erstmalige Entschädigungsleistung oder Rückstellung<br />
folgende Kalenderjahr gemäß nachstehenden Tabellen<br />
zurückgestuft:<br />
a) Pkw<br />
Kraftfahrzeug-<br />
Haftpflichtversicherung<br />
Fahrzeugvollversicherung<br />
Schadenanzahl Schadenanzahl<br />
1 2 3 1 2 3<br />
aus<br />
Klasse<br />
nach Klasse nach Klasse<br />
SF25 SF22 SF4 SF1 SF 23 SF10 SF1/2<br />
SF24 SF11 SF4 SF1 SF15 SF8 SF1/2<br />
SF23 SF10 SF4 SF1 SF15 SF8 SF1/2<br />
SF22 SF10 SF4 SF1 SF14 SF8 SF1/2<br />
SF21 SF10 SF4 SF1 SF13 SF7 SF1/2<br />
SF20 SF9 SF3 SF1 SF12 SF6 SF1/2<br />
SF19 SF9 SF3 SF1 SF11 SF5 SF1/2<br />
SF18 SF7 SF3 SF1 SF10 SF5 SF1/2<br />
SF17 SF7 SF2 SF1 SF9 SF5 SF1/2<br />
SF16 SF6 SF2 SF1 SF9 SF4 SF1/2<br />
SF15 SF6 SF2 SF1 SF9 SF4 SF1/2<br />
SF14 SF6 SF2 SF1 SF8 SF4 SF1/2<br />
SF13 SF5 SF2 SF1 SF8 SF3 SF1/2<br />
SF12 SF5 SF1 SF1 SF7 SF3 SF1/2<br />
SF11 SF5 SF1 SF1 SF6 SF2 SF1/2<br />
SF10 SF4 SF1 SF1/2 SF6 SF2 SF1/2<br />
SF9 SF4 SF1 SF1/2 SF5 SF2 0<br />
SF8 SF4 SF1 SF1/2 SF4 SF1 0<br />
SF7 SF3 SF1/2 SF1/2 SF4 SF1 0<br />
SF6 SF3 SF1/2 S SF3 SF1/2 0<br />
SF5 SF2 SF1/2 S SF2 SF1/2 0<br />
SF4 SF2 SF1/2 M SF2 0 M<br />
SF3 SF1 S M SF1 0 M<br />
SF2 SF1/2 S M SF1 M M<br />
SF1 S M M SF1/2 M M<br />
SF1/2 S M M 0 M M<br />
S M M M --- --- ---<br />
0 M M M M M M<br />
M M M M M M M<br />
Bei 4 <strong>und</strong> mehr Schäden erfolgt <strong>die</strong> Zuordnung zur Schadenklasse<br />
M<br />
b) Taxen <strong>und</strong> Mietwagen<br />
Kraftfahrzeug-<br />
Haftpflichtversicherung<br />
Fahrzeugvollversicherung<br />
Schadenanzahl Schadenanzahl<br />
1 2 3 1 2 3<br />
aus<br />
Klasse<br />
nach Klasse nach Klasse<br />
SF10 SF7 SF4 M SF5 SF2 M<br />
SF9 SF6 SF2 M SF4 SF1 M<br />
SF8 SF6 SF2 M SF3 0 M<br />
SF7 SF6 SF2 M SF3 0 M<br />
SF6 SF5 SF1 M SF2 M M<br />
SF5 SF3 0 M SF2 M M<br />
SF4 SF2 M M SF2 M M<br />
SF3 SF2 M M SF1/2 M M<br />
SF2 SF1 M M SF1/2 M M<br />
SF1 SF1/2 M M 0 M M<br />
SF1/2 0 M M M M M<br />
0 M M M M M M<br />
M M M M M M M<br />
Bei 4 <strong>und</strong> mehr Schäden erfolgt <strong>die</strong> Zuordnung zur Schadenklasse<br />
M.<br />
c) Krafträder, Trikes, Quads <strong>und</strong> Campingfahrzeuge<br />
Kraftfahrzeug-<br />
Haftpflichtversicherung<br />
Fahrzeugvollversicherung
Schadenanzahl Schadenanzahl<br />
1 2 3 1 2 3<br />
aus<br />
Klasse<br />
nach Klasse nach Klasse<br />
SF10 SF1/2 0 M SF3 SF1/2 M<br />
SF9 SF1/2 0 M SF1 0 M<br />
SF8 SF1/2 0 M SF1 0 M<br />
SF7 SF1/2 0 M SF1/2 0 M<br />
SF6 SF1/2 0 M SF1/2 0 M<br />
SF5 SF1/2 0 M SF1/2 0 M<br />
SF4 0 M M SF1/2 0 M<br />
SF3 0 M M SF1/2 0 M<br />
SF2 0 M M 0 M M<br />
SF1 0 M M 0 M M<br />
SF1/2 0 M M 0 M M<br />
0 M M M M M M<br />
M M M M M M M<br />
Bei 4 <strong>und</strong> mehr Schäden erfolgt <strong>die</strong> Zuordnung zur Schadenklasse<br />
M.<br />
d) Leichtkrafträder <strong>und</strong> Kleinkrafträder<br />
Kraftfahrzeug-<br />
Haftpflichtversicherung<br />
Fahrzeugvollversicherung<br />
Schadenanzahl Schadenanzahl<br />
1 2 3 1 2 3<br />
aus<br />
Klasse<br />
nach Klasse nach Klasse<br />
SF3 0 0 0 SF1/2 0 0<br />
SF2 0 0 0 0 0 0<br />
SF1 0 0 0 0 0 0<br />
SF1/2 0 0 0 0 0 0<br />
0 0 0 0 0 0 0<br />
Bei 4 <strong>und</strong> mehr Schäden erfolgt <strong>die</strong> Zuordnung zur Klasse<br />
0.<br />
e) Lieferwagen, Lkw, Zugmaschinen, landwirtschaftliche<br />
Zugmaschinen, Kraftomnibusse, Abschleppwagen, Krankenwagen,<br />
Gabelstapler <strong>und</strong> Leichenwagen<br />
Kraftfahrzeug-<br />
Fahrzeugvoll-<br />
Haftpflichtversicherung versicherung<br />
Schadenanzahl Schadenanzahl<br />
1 2 3 1 2 3<br />
aus<br />
Klasse<br />
nach Klasse nach Klasse<br />
SF10 SF7 SF4 M SF5 SF2 M<br />
SF9 SF6 SF2 M SF4 SF1 M<br />
SF8 SF6 SF2 M SF3 0 M<br />
SF7 SF6 SF2 M SF3 0 M<br />
SF6 SF5 SF1 M SF2 M M<br />
SF5 SF3 0 M SF2 M M<br />
SF4 SF2 M M SF2 M M<br />
SF3 SF2 M M SF1/2 M M<br />
SF2 SF1 M M SF1/2 M M<br />
SF1 SF1/2 M M 0 M M<br />
SF1/2 0 M M M M M<br />
0 M M M M M M<br />
M M M M M M M<br />
Bei 4 <strong>und</strong> mehr Schäden erfolgt <strong>die</strong> Zuordnung zur Klasse<br />
M.<br />
(2) Der in eine Schadenfreiheitsklasse zurückgestufte Versicherungsvertrag<br />
wird so behandelt, als wäre er in <strong>die</strong>se<br />
Schadenfreiheitsklasse gemäß TB-Nr. 16 eingestuft worden.<br />
21 a. Rabattschutz<br />
Sofern Rabattschutz vereinbart ist, gilt Folgendes:<br />
Ist zu dem Vertrag ein im Sinne von TB-Nr. 16 Abs. 3 belastender<br />
Schaden angefallen, so verbleibt der Vertrag abweichend<br />
von TB-Nr. 21 Abs. 1 a im folgenden Kalenderjahr<br />
in der bisherigen Schadenfreiheitsklasse. Bis zu drei<br />
belastende Schäden, <strong>die</strong> während der Dauer des Rabattschutzes<br />
eingetreten sind, führen nicht zu einer Rückstufung.<br />
Sobald der dritte belastende Schaden in einer Versicherungssparte<br />
(Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung oder<br />
Fahrzeugvollversicherung) seit Beginn des Rabattschutzes<br />
eingetreten ist, endet <strong>die</strong> Vereinbarung zum Rabattschutz<br />
ab der ersten Fälligkeit im darauf folgenden Kalenderjahr.<br />
Sind vor Beginn des Rabattschutzes bereits belastende<br />
Schäden eingetreten, <strong>für</strong> <strong>die</strong> das Versicherungsunternehmen<br />
Entschädigungen geleistet oder Rückstellungen gebildet<br />
hat, gelten <strong>für</strong> <strong>die</strong>se Schäden weiterhin <strong>die</strong> Regelungen<br />
nach TB-Nr. 21 Abs. 1 a.<br />
Bei Beendigung des Versicherungsvertrages wird dem<br />
Nachversicherer auf dessen Anfrage - abweichend von TB-<br />
Nr. 27 a. Ziffer. 3 – der Schadenfreiheitsrabatt-Status übermittelt,<br />
der sich ohne Rabattschutz ergeben hätte.<br />
22. entfällt<br />
23. Wirksamwerden der Einstufung in <strong>die</strong> Schadenfreiheits-<br />
<strong>und</strong> Schadenklassen<br />
(1) Der sich aufgr<strong>und</strong> des Schadenverlaufs ergebende Beitragssatz<br />
wird bei allen im folgenden Kalenderjahr zu leistenden<br />
Beiträgen (Teilbeiträgen) ab Fälligkeit wirksam. Soweit<br />
bereits niedrigere oder höhere Beiträge gezahlt wurden,<br />
ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen oder zu erstatten.<br />
(2) Die Auswirkung einer nach TB-Nr. 21 <strong>und</strong> 21 a. schadenbedingten<br />
Rückstufung auf den Beitrag darf nicht durch<br />
Änderung der Zahlungsweise <strong>und</strong> / oder der Beitragsfälligkeit<br />
beeinflusst werden.<br />
24. Unterbrechung des Versicherungsschutzes<br />
Eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes im Sinne<br />
<strong>die</strong>ser <strong>Tarifbestimmungen</strong> liegt vor<br />
1. in den Fällen der Ruheversicherung nach § 5 AKB,<br />
2. bei Saisonkennzeichen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zeit außerhalb der Saison<br />
(§ 5 a AKB),<br />
3. bei Beendigung des Versicherungsvertrages,<br />
4. bei rückwirkendem Wegfall des Versicherungsvertrages,<br />
5. bei Veräußerung (§ 6 AKB) oder Wagniswegfall (§ 6 a<br />
AKB).<br />
25. Einstufung des Versicherungsvertrages nach Beendigung<br />
einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes<br />
(1) Unbeschadet einer eventuellen Rückstufung aufgr<strong>und</strong><br />
einer Schadenmeldung, <strong>die</strong> vorrangig vorzunehmen ist,<br />
wird ein Versicherungsvertrag nach Beendigung der Unterbrechung
1. wenn <strong>die</strong>se nicht länger als 6 Monate gedauert hat, in<br />
<strong>die</strong> Schadenfreiheitsklasse oder Schadenklasse eingestuft,<br />
in <strong>die</strong> er bei ununterbrochener Dauer des Versicherungsschutzes<br />
eingestuft worden wäre. TB-Nr. 16<br />
Abs. 6 bleibt unberührt.<br />
2. wenn sie länger als 6 Monate gedauert hat, in <strong>die</strong> Schadenfreiheitsklasse<br />
oder Schadenklasse eingestuft, <strong>die</strong><br />
vor der Unterbrechung galt.<br />
Hat <strong>die</strong> Unterbrechung länger als 7 Jahre gedauert, wird<br />
der Versicherungsvertrag nach TB-Nr. 16 Abs. 7 <strong>und</strong> 8 oder<br />
TB-Nr. 19 eingestuft.<br />
(2) In dem auf das Ende der Unterbrechung folgende Kalenderjahr<br />
erfolgt <strong>die</strong> Weiterstufung in <strong>die</strong> nächsthöhere<br />
Schadenfreiheitsklasse, wenn im Kalenderjahr der Beendigung<br />
der Unterbrechung des Versicherungsschutzes <strong>für</strong><br />
mindestens 6 Monate schadenfrei Versicherungsschutz bestanden<br />
hat.<br />
26. Fahrzeugwechsel<br />
(1) Versichert der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-<br />
oder Fahrzeugvollversicherung nach Veräußerung<br />
des Fahrzeugs oder Wegfall des Wagnisses<br />
(§§ 6, 6 a AKB) anstelle des ausgeschiedenen Fahrzeugs<br />
ein anderes Fahrzeug (Ersatzfahrzeug), so richtet sich <strong>die</strong><br />
Einstufung des Versicherungsvertrages <strong>für</strong> das Ersatzfahrzeug<br />
nach der Anzahl der schadenfreien Jahre, <strong>die</strong> sich<br />
zum Zeitpunkt des Fahrzeugwechsels aus dem Rabattgr<strong>und</strong>jahr<br />
ergeben, ggf. nach der Klasse 0 oder der Schadenklasse<br />
des <strong>für</strong> das ausgeschiedene Fahrzeug bestehenden<br />
Vertrages. Rabattgr<strong>und</strong>jahr ist das erste nach<br />
Maßgabe der Nrn. 16, 18, 19, 21 <strong>und</strong> 25 als schadenfrei<br />
geltende Kalenderjahr. Diese Gr<strong>und</strong>sätze gelten nur, wenn<br />
das ausgeschiedene Fahrzeug den nachfolgend genannten<br />
Fahrzeuggruppen <strong>und</strong> entweder derselben oder einer höheren<br />
Fahrzeuggruppe angehörte wie das Ersatzfahrzeug.<br />
Die Sätze 1 <strong>und</strong> 3 gelten entsprechend, wenn derselbe Versicherungsnehmer<br />
<strong>für</strong> zwei Fahrzeuge Versicherungsverträge<br />
abgeschlossen hat, von denen jeweils einer nach den<br />
§§ 5 bzw. 5a AKB ruht.<br />
Die e r s t e Fahrzeuggruppe umfasst landwirtschaftliche<br />
Zugmaschinen <strong>und</strong> Gabelstapler.<br />
Die z w e i t e Fahrzeuggruppe umfasst Krafträder, Trikes,<br />
Quads, Kleinkrafträder, Leichtkrafträder, Pkw, Lieferwagen,<br />
Krankenwagen, Leichenwagen sowie Campingfahrzeuge.<br />
Die d r i t t e Fahrzeuggruppe umfasst Mietwagen, Taxen<br />
sowie Lkw <strong>und</strong> Zugmaschinen im Werkverkehr.<br />
Die v i e r t e Fahrzeuggruppe umfasst Lkw <strong>und</strong> Zugmaschinen<br />
im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomnibusse<br />
sowie Abschleppwagen.<br />
(2) Die Einstufung erfolgt ebenfalls nach Absatz 1 Satz 1,<br />
wenn<br />
• das ausgeschiedene Fahrzeug ein Lieferwagen <strong>und</strong><br />
das Ersatzfahrzeug ein Lkw im Werkverkehr bis 6.000<br />
kg zulässigem Gesamtgewicht (Gesamtmasse) ist.<br />
• das ausgeschiedene Fahrzeug ein Lkw im Werkverkehr<br />
<strong>und</strong> das Ersatzfahrzeug ein Lkw im gewerblichen<br />
Güterverkehr bis 6.000 kg zulässigem Gesamtgewicht<br />
(Gesamtmasse) ist.<br />
• das ausgeschiedene Fahrzeug ein Pkw, ein Mietwagen<br />
oder ein Taxi <strong>und</strong> das Ersatzfahrzeug ein Kraftomnibus<br />
mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz) ist.<br />
(3) Gelten <strong>für</strong> das ausgeschiedene Fahrzeug <strong>und</strong> das Ersatzfahrzeug<br />
unterschiedliche Staffeln der Beitragssätze<br />
(TB-Nr. 20), so wird der Versicherungsvertrag aufgr<strong>und</strong> der<br />
sich zum Zeitpunkt des Fahrzeugwechsels aus dem Rabattgr<strong>und</strong>jahr<br />
des Vertrages <strong>für</strong> das ausgeschiedene Fahrzeug<br />
ergebenden Anzahl der schadenfreien Jahre in <strong>die</strong> <strong>für</strong><br />
das Ersatzfahrzeug geltende Staffel eingestuft. Schäden<br />
<strong>und</strong> Unterbrechungen, <strong>die</strong> sich zum Zeitpunkt des Fahrzeugwechsels<br />
noch nicht auf <strong>die</strong> Einstufung des ausgeschiedenen<br />
Fahrzeugs ausgewirkt haben, werden in der <strong>für</strong><br />
das Ersatzfahrzeug geltenden Staffel berücksichtigt.<br />
(4) Wird das ausgeschiedene Fahrzeug nicht ersetzt, kann<br />
der Versicherungsnehmer beanspruchen, dass zum Zeitpunkt<br />
der Ab-/ Ummeldung des ausgeschiedenen Fahrzeugs<br />
ein anderer auf seinen Namen lautender Versicherungsvertrag<br />
nach Maßgabe der Absätze 1 <strong>und</strong> 3 eingestuft<br />
wird.<br />
Bestand <strong>für</strong> das ausgeschiedene Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht-<br />
<strong>und</strong> Fahrzeugvollversicherung <strong>und</strong> gilt <strong>die</strong>ser<br />
Versicherungsumfang auch bei dem fortbestehenden<br />
Fahrzeug, ist nur eine gleichzeitige Anrechnung in beiden<br />
Versicherungssparten möglich. Die Anrechnung nach TB-<br />
Nr. 17 ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch<br />
dann, wenn <strong>die</strong> Fahrzeugvollversicherung innerhalb eines<br />
Jahres seit Anrechnung des Haftpflicht-Schadenverlaufs<br />
des beendeten Vertrags abgeschlossen wird.<br />
(5) Versichert der Versicherungsnehmer ohne Veräußerung<br />
des Fahrzeugs oder Wegfall des Wagnisses (§§ 6, 6 a<br />
AKB) ein weiteres Fahrzeug, so gelten <strong>die</strong> Absätze 1 <strong>und</strong> 3<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> Einstufung des Versicherungsvertrages des weiteren<br />
Fahrzeugs entsprechend.<br />
Besteht <strong>für</strong> das zuerst versicherte Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht-<br />
<strong>und</strong> Fahrzeugvollversicherung <strong>und</strong> gilt <strong>die</strong>ser<br />
Versicherungsumfang auch bei dem weiteren Fahrzeug,<br />
ist nur eine gleichzeitige Anrechnung in beiden Versicherungssparten<br />
möglich. Die Anrechnung nach TB-Nr. 17 ist<br />
ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch dann, wenn<br />
<strong>die</strong> Fahrzeugvollversicherung innerhalb eines Jahres seit<br />
Anrechnung des Haftpflicht-Schadenverlaufs des Vertrags<br />
<strong>für</strong> das zuerst versicherte Fahrzeug abgeschlossen wird.<br />
Der Versicherungsvertrag <strong>für</strong> das zuerst versicherte Fahrzeug<br />
wird wie ein erstmalig abgeschlossener behandelt.<br />
TB-Nr. 16 Abs. 7 <strong>und</strong> 8 bleiben unberührt.<br />
(6) Ändert sich der Verwendungszweck des versicherten<br />
Fahrzeugs, gelten <strong>die</strong> Absätze 1 bis 3 entsprechend. Der<br />
Versicherungsvertrag <strong>für</strong> ein Fahrzeug, das durch eine Änderung<br />
des Verwendungszwecks vorübergehend einer niedrigeren<br />
Fahrzeuggruppe nach Absatz 1 angehörte, wird in<br />
<strong>die</strong> Schadenfreiheitsklasse oder Schadenklasse eingestuft,<br />
<strong>die</strong> er während der Zugehörigkeit zu der niedrigeren Fahrzeuggruppe<br />
erreicht hatte; Absatz 3 gilt entsprechend.<br />
(7) In der Fahrzeugvollversicherung steht es der Veräußerung<br />
oder dem Wagniswegfall gleich, wenn der Versicherungsnehmer<br />
<strong>die</strong> Versicherung <strong>für</strong> ein Fahrzeug aufgibt.<br />
27. Wechsel des Versicherers
(1) Hat der Versicherungsnehmer den Versicherer gewechselt,<br />
so werden Dauer <strong>und</strong> Schadenfreiheit des bisherigen<br />
Versicherungsvertrages sowie <strong>die</strong> Anzahl der Schäden berücksichtigt,<br />
wenn <strong>die</strong>se durch eine Bescheinigung des bisherigen<br />
Versicherers nachgewiesen werden.<br />
(2) Der Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn <strong>die</strong> letzte<br />
oder eine davor bestandene Vorversicherung nicht bei einem<br />
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat<br />
der Europäischen Union, Kroatien, Norwegen<br />
oder der Schweiz (einschließlich Liechtenstein) bestanden<br />
hat.<br />
27 a. Versichererwechselbescheinigung<br />
Der Versicherer ist berechtigt, bei Beendigung eines Versicherungsvertrages<br />
in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- oder<br />
Fahrzeugvollversicherung jeweils eine Bescheinigung über<br />
folgende Daten auszustellen <strong>und</strong> <strong>die</strong>se dem Nachversicherer<br />
auf dessen Anfrage zu übermitteln:<br />
1. <strong>die</strong> Fahrzeugklasse (Fahrzeugart) <strong>und</strong> den Verwendungszweck,<br />
2. den Beginn <strong>und</strong> das Ende des Vertrages,<br />
3. den erreichten Schadenfreiheitsrabattstatus, ausgedrückt<br />
durch <strong>die</strong> Rabattgr<strong>und</strong>jahre,<br />
4. <strong>die</strong> Anzahl der Schäden <strong>und</strong> Unterbrechungen, <strong>die</strong> sich<br />
noch nicht auf den Schadenfreiheitsrabattstatus ausgewirkt<br />
haben,<br />
5. in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, falls vom<br />
Nachversicherer gefordert, auch <strong>die</strong> übrigen in § 5<br />
Abs. 7 PflVersG genannten Daten,<br />
6. ob dem Versicherungsnehmer <strong>und</strong> gegebenenfalls welchem<br />
Nachversicherer bereits eine Bescheinigung nach<br />
Ziffer 1 bis 5 erteilt wurde.<br />
Mit der Übermittlung der in Ziffer 1 bis 5 genannten Daten<br />
gilt <strong>die</strong> Verpflichtung der Versicherer nach § 5 Abs. 7<br />
PflVersG als erfüllt; es sei denn, der Versicherungsnehmer<br />
verlangt <strong>die</strong> in § 5 Abs. 7 PflVersG genannte Bescheinigung.<br />
Der Versicherer ist berechtigt, bei Beginn des Vertrages <strong>die</strong><br />
unter Ziffer 1 bis 6 genannten Daten beim Vorversicherer<br />
abzufragen.<br />
28. Anrechnung der Schadenfreiheit aus Verträgen<br />
Dritter<br />
(1) Die Einstufung eines Versicherungsvertrages in eine<br />
Schadenfreiheitsklasse richtet sich nach der Dauer der<br />
Schadenfreiheit <strong>und</strong> der Anzahl der Schäden des Vertrages<br />
eines Dritten, wenn<br />
1. der Dritte seinen Anspruch auf Berücksichtigung des<br />
bisherigen Schadenverlaufs seines Vertrages zugunsten<br />
des Versicherungsnehmers schriftlich aufgibt <strong>und</strong><br />
2. der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass <strong>die</strong><br />
Anrechnung <strong>die</strong>ses Schadenverlaufs auf seinen Versicherungsvertrag<br />
gerechtfertigt ist <strong>und</strong><br />
3. das Fahrzeug des Dritten derselben oder einer höheren<br />
Fahrzeuggruppe (TB-Nr. 26 Abs. 1) angehört wie das<br />
Fahrzeug des Versicherungsnehmers <strong>und</strong><br />
4. es sich bei dem Versicherungsnehmer <strong>und</strong> Dritten um<br />
in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen oder um<br />
einen Elternteil <strong>und</strong> um ein Kind handelt oder der Dritte<br />
Inhaber eines Betriebes ist oder war.<br />
Der Vertrag des Dritten wird wie ein erstmalig abgeschlossener<br />
behandelt; TB-Nr. 16 Abs. 7 <strong>und</strong> 8 bleiben unberührt.<br />
(2) Anrechenbar sind <strong>die</strong> Dauer der Schadenfreiheit <strong>und</strong> <strong>die</strong><br />
Anzahl der Schäden des Vertrages des Dritten <strong>für</strong> den Zeitraum,<br />
in dem der Versicherungsnehmer das Fahrzeug nicht<br />
nur gelegentlich gefahren hatte; TB-Nr. 26 Abs. 1 bis 3 <strong>und</strong><br />
Abs. 6 ist anzuwenden, Satz 1 gilt nicht, wenn es sich um<br />
Fahrzeuge der in TB-Nr. 16 Abs. 11 genannten Art gehandelt<br />
hat.<br />
(3) Absatz 1 Ziff. 1 gilt nicht, wenn der Dritte verstorben ist.<br />
Eine Anrechnung der Schadenfreiheit aus dem Vertrag des<br />
verstorbenen Dritten ist ausgeschlossen, wenn der Tod<br />
zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Anrechnung länger<br />
als zwölf Monate zurückliegt.<br />
(4) Der Zeitpunkt, auf den bei der Berücksichtigung des<br />
Schadenverlaufs des Vertrages des Dritten abzustellen ist,<br />
wird bestimmt durch <strong>die</strong> Aufhebung der Vereinbarung, aufgr<strong>und</strong><br />
derer <strong>die</strong> Benutzung des Fahrzeuges des Dritten<br />
durch den Versicherungsnehmer erfolgte. Liegt <strong>die</strong>ser Zeitpunkt<br />
bei der Geltendmachung der Anrechnung mehr als<br />
12 Monate zurück, ist <strong>die</strong> Anrechnung ausgeschlossen; ein<br />
Zeitraum bis zu 12 Monaten gilt als schadenfrei. TB-Nrn.<br />
24 <strong>und</strong> 25 bleiben unberührt. Wird <strong>die</strong> Vereinbarung nicht<br />
aufgehoben, ist der maßgebliche Zeitpunkt <strong>die</strong> Einstufung<br />
des Versicherungsvertrages.<br />
(5) Zur Glaubhaftmachung nach Absatz 1 Ziff. 2 gehören<br />
insbesondere<br />
1. eine schriftliche Erklärung des Versicherungsnehmers<br />
<strong>und</strong> des Dritten, dass der Versicherungsnehmer während<br />
des entsprechenden Zeitraums das Fahrzeug des<br />
Dritten nicht nur gelegentlich gefahren hat. Ist der Dritte<br />
verstorben, hat der Versicherungsnehmer <strong>die</strong> Erklärung<br />
allein abzugeben. Ist der Dritte der Ehegatte des Versicherungsnehmers,<br />
kann <strong>die</strong> Erklärung entfallen;<br />
2. der Nachweis, dass der Versicherungsnehmer während<br />
des entsprechenden Zeitraums ununterbrochen eine<br />
gültige Fahrerlaubnis besessen hat. Der Nachweis ist<br />
durch Vorlage des Originals des Führerscheines zu führen.<br />
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer<br />
auf Verlangen eine Fotokopie des Führerscheins<br />
einzureichen.<br />
(6) War der Dritte Inhaber eines Betriebes den der Versicherungsnehmer<br />
übernommen hat, gilt Absatz 1 Ziff. 1 entsprechend<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> Versicherungsverträge über <strong>die</strong> dem Betrieb<br />
zugehörigen Fahrzeuge. Abweichend von Absatz 1<br />
Ziff. 2 hat der Versicherungsnehmer glaubhaft zu machen,<br />
dass durch <strong>die</strong> Übernahme des Betriebes <strong>die</strong> Wagnisse<br />
nicht verändert werden.<br />
(7) Bestand / besteht im Versicherungsvertrag des Dritten<br />
eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht- <strong>und</strong> Fahrzeugvollversicherung<br />
<strong>und</strong> gilt <strong>die</strong>ser Versicherungsumfang auch bei dem<br />
Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers, ist nur<br />
eine gleichzeitige Anrechnung in beiden Versicherungssparten<br />
möglich. Die Anrechnung nach TB-Nr. 17 ist ausgeschlossen.<br />
Dieser Ausschluss gilt auch dann, wenn <strong>die</strong><br />
Fahrzeugvollversicherung innerhalb eines Jahres seit Anrechnung<br />
des Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Schadenverlaufs<br />
des Vertrags des Dritten abgeschlossen wird.
29. entfällt<br />
30. Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller<br />
Für Wagnisse von Kraftfahrzeugherstellern (s. TB-Nr. 7<br />
Abs. 23) werden <strong>die</strong> Beiträge auf Anfrage vom Versicherer<br />
bestimmt.<br />
31. Wagnisse des Kraftfahrzeughandels <strong>und</strong> -<br />
handwerks<br />
(1) Der Beitrag <strong>für</strong> Versicherungsverträge von Wagnissen<br />
des Kraftfahrzeughandels <strong>und</strong> -handwerks wird nach dem<br />
Stichtagsverfahren berechnet.<br />
(2) Es gelten <strong>die</strong> <strong>Tarifbestimmungen</strong> mit folgender Maßgabe:<br />
Die Beiträge des Tarifs sind Vierteljahresbeiträge.<br />
Trotzdem bleibt <strong>die</strong> Versicherungsperiode der Zeitraum eines<br />
Jahres. Eine Zahlung der Beiträge in Raten ist ausgeschlossen.<br />
32. Mitversicherung von Personenschäden des Fahrers<br />
(Fahrer-Plus Versicherung)<br />
Der Beitrag <strong>für</strong> <strong>die</strong> Fahrer-Plus Versicherung ist proportional<br />
abhängig vom Beitrag <strong>für</strong> <strong>die</strong> Kraftfahrzeug-<br />
Haftpflichtversicherung. Insofern gelten <strong>die</strong> <strong>Tarifbestimmungen</strong>,<br />
<strong>die</strong> <strong>die</strong> Beitragshöhe der Kraftfahrzeug-<br />
Haftpflichtversicherung regeln (TB-Nrn. 6 a bis 28), sinngemäß<br />
auch <strong>für</strong> <strong>die</strong> Fahrer-Plus Versicherung.