Tarif AZ - Wulff und Partner
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Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung<br />
Der <strong>Tarif</strong> gilt in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
für die Krankheitskosten- <strong>und</strong> Krankenhaustagegeldversicherung, bestehend<br />
aus<br />
Teil I – Musterbedingungen 2008 (MB/KK 2008) <strong>und</strong><br />
Teil II – <strong>Tarif</strong>bedingungen.<br />
Aufnahmefähigkeit<br />
In diesen <strong>Tarif</strong> können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden<br />
Personen aufgenommen werden, die aufgr<strong>und</strong> einer Mitgliedschaft oder im<br />
Rahmen der Familienhilfe bei einem deutschen Träger der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung versichert sind.<br />
Versicherungsleistungen<br />
Erstattet werden nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
(GKV) die Kosten für die nachfolgend genannten Leistungspositionen. Beteiligt<br />
sich die GKV nicht an den Kosten, so entfällt auch eine Kostenerstattung<br />
seitens der Concordia Krankenversicherung, es sei denn, in den nachstehend<br />
genannten Leistungspositionen wird ausdrücklich eine andere Regelung<br />
aufgeführt.<br />
a) Zahnersatz (z.B. Prothesen, Brücken) einschl. Zahnkronen<br />
Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für die im Rahmen einer vertragszahnärztlichen<br />
Versorgung durchgeführte medizinisch notwendige<br />
Versorgung mit Zahnersatz (zahntechnische Leistungen <strong>und</strong> zahnärztliche<br />
Behandlung). Ersetzt werden 30 % - zusammen mit der GKV-Leistung<br />
aber nicht mehr als 90 % - der nach § 57 Abs. 1 Satz 6 <strong>und</strong><br />
Abs. 2 Satz 6 <strong>und</strong> 7 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) festgesetzten<br />
Beträge für die jeweilige Regelversorgung, siehe Anhang KV 494.<br />
Anpassung des Versicherungsschutzes<br />
Der Versicherer ist unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 AVB<br />
berechtigt, die Höchstbeträge des Preis- <strong>und</strong> Leistungsverzeichnisses für<br />
zahntechnische Leistungen mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse,<br />
auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres,<br />
den veränderten Verhältnissen anzupassen. Änderungen<br />
nach Satz 1 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die<br />
Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt, sofern nicht mit Zustimmung<br />
des Treuhänders ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.<br />
b) Brillen (einschl. Fassungen) oder Kontaktlinsen<br />
– Personen mit Anspruch auf Leistungen für Sehhilfen gegenüber der<br />
GKV<br />
KV 475 Stand: 1.08<br />
<strong>Tarif</strong> <strong>AZ</strong><br />
Zusatzversicherung zur<br />
gesetzlichen Krankenversicherung<br />
Teil III <strong>Tarif</strong><br />
Nach Vorleistung der GKV werden 80 % des verbleibenden Rechnungsbetrages<br />
für Sehhilfen bis zu einem Höchstbetrag von 130 E<br />
pro Kalenderjahr erstattet.<br />
– Personen ohne Anspruch auf Leistungen für Sehhilfen gegenüber der<br />
GKV<br />
Aufwendungen für Sehhilfen werden zu 80 % des Rechnungsbetrages<br />
bis zu einem Höchstbetrag von 130 E pro Kalenderjahr erstattet.<br />
Ein erneuter Leistungsanspruch besteht nur, wenn die Sehfähigkeit<br />
um mindestens 0,5 Dioptrien verändert ist.<br />
c) Sonstige kleine Hilfsmittel (z. B. Bruchbänder, Bandagen) <strong>und</strong> große<br />
Hilfsmittel (z. B. Hörgeräte, Prothesen, Rollstühle)<br />
Ersetzt werden 50 % der von der GKV getragenen Kosten, zusammen<br />
mit der Kostenerstattung der GKV jedoch nicht mehr als 80 % der<br />
Gesamtkosten.<br />
d) Krankenhausbehandlung<br />
Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung wird angepasst<br />
an die Regelungen des Sozialgesetzbuches V ein Krankenhaustagegeld<br />
von 10 E für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr gezahlt. Außerdem<br />
werden die für Unterkunft <strong>und</strong> Verpflegung entstehenden Mehrkosten der<br />
allgemeinen Pflegeklasse übernommen, wenn ein anderes als in der<br />
ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus für die Behandlung aufgesucht<br />
wird.<br />
Zugunsten der versicherten Person verzichtet der Versicherer auf die<br />
Anwendung des § 4 Abs. 5 MB/KK 2008.<br />
e) Kurzfristige Auslandsreisen<br />
Erstattet werden - ggf. abzüglich einer Vorleistung der GKV - die Kosten<br />
einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung während eines vorübergehenden<br />
Auslandsaufenthaltes. Sofern die gesetzliche Krankenversicherung<br />
keine Leistungen erbringt, werden 100 % der Kosten für die<br />
folgenden Leistungspositionen übernommen.<br />
— Ärztliche Behandlung, Arznei- <strong>und</strong> Verbandmittel, Heilmittel, stationäre<br />
Behandlung, medizinisch notwendiger Transport in das nächstgelegene<br />
Krankenhaus oder zum nächsterreichbaren Notfallarzt<br />
sowie schmerzstillende Zahnbehandlung <strong>und</strong> Zahnfüllung in einfacher<br />
Ausführung (nicht aber Zahnersatz <strong>und</strong> Zahnkronen).<br />
— Ersetzt werden weiterhin die Mehrkosten eines ärztlich angeordneten<br />
<strong>und</strong> medizinisch notwendigen Krankenrücktransportes aus dem<br />
Ausland an den Wohnort des Erkrankten bzw. in ein Krankenhaus<br />
am Wohnort. Die durch die Krankheit oder Unfallfolge verursachten<br />
Mehrkosten des Rücktransportes der versicherten Person <strong>und</strong> die
medizinische Notwendigkeit müssen nachgewiesen werden. Soweit<br />
medizinische Gründe nicht entgegenstehen, ist das jeweils kostengünstigere<br />
Transportmittel zu wählen.<br />
— Die notwendigen Kosten für eine mitversicherte Begleitung werden<br />
ebenfalls übernommen, sofern die Begleitperson medizinisch erforderlich<br />
<strong>und</strong> ärztlich verordnet bzw. von den zuständigen Behörden<br />
bzw. der Fluggesellschaft angeordnet ist. Die durch den Rücktransport<br />
ersparten Flugkosten sind auf die Ersatzleistungen anzurechnen.<br />
— Stirbt die versicherte Person während des Auslandsaufenthaltes, so<br />
werden die unmittelbaren Kosten einer Überführung des Verstorbenen<br />
an seinen Heimatwohnsitz bis zu 10.230 E ersetzt. Im Falle einer<br />
Beisetzung im Ausland werden entstandene Bestattungskosten bis<br />
zu 10.230 E vergütet.<br />
Für die Behandlung im Ausland gelten abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
Teil I <strong>und</strong> II folgende Bestimmungen:<br />
1. An Stelle der Regelung in § 1 Abs. 4 AVB gilt:<br />
— Für Auslandsreisen, die zum Zwecke der Heilbehandlung unternommen<br />
werden, besteht kein Versicherungsschutz.<br />
— Als Ausland im Sinne dieses <strong>Tarif</strong>es gilt das Gebiet außerhalb der<br />
B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland.<br />
— Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungsfälle<br />
- jeweils mit Beendigung eines Auslandsaufenthaltes,<br />
spätestens jedoch nach Ablauf der sechsten Woche eines Auslandsaufenthaltes<br />
bzw. mit Beendigung des Versicherungsverhältnisses.<br />
Ist die Rückreise zu diesem Zeitpunkt aus medizinischen Gründen<br />
nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht für entschädigungspflichtige<br />
Versicherungsfälle längstens um 56 Tage.<br />
2. Abweichend von § 3 Abs. 2 AVB entfallen für kurzfristige Auslandsreisen<br />
die allgemeine Wartezeit <strong>und</strong> in Abweichung von § 3 Abs. 3 AVB die<br />
besondere Wartezeit für Zahnbehandlung.<br />
KV 475 Stand: 1.08