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Tarif AZ - Wulff und Partner

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Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung<br />

Der <strong>Tarif</strong> gilt in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

für die Krankheitskosten- <strong>und</strong> Krankenhaustagegeldversicherung, bestehend<br />

aus<br />

Teil I – Musterbedingungen 2008 (MB/KK 2008) <strong>und</strong><br />

Teil II – <strong>Tarif</strong>bedingungen.<br />

Aufnahmefähigkeit<br />

In diesen <strong>Tarif</strong> können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden<br />

Personen aufgenommen werden, die aufgr<strong>und</strong> einer Mitgliedschaft oder im<br />

Rahmen der Familienhilfe bei einem deutschen Träger der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung versichert sind.<br />

Versicherungsleistungen<br />

Erstattet werden nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

(GKV) die Kosten für die nachfolgend genannten Leistungspositionen. Beteiligt<br />

sich die GKV nicht an den Kosten, so entfällt auch eine Kostenerstattung<br />

seitens der Concordia Krankenversicherung, es sei denn, in den nachstehend<br />

genannten Leistungspositionen wird ausdrücklich eine andere Regelung<br />

aufgeführt.<br />

a) Zahnersatz (z.B. Prothesen, Brücken) einschl. Zahnkronen<br />

Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für die im Rahmen einer vertragszahnärztlichen<br />

Versorgung durchgeführte medizinisch notwendige<br />

Versorgung mit Zahnersatz (zahntechnische Leistungen <strong>und</strong> zahnärztliche<br />

Behandlung). Ersetzt werden 30 % - zusammen mit der GKV-Leistung<br />

aber nicht mehr als 90 % - der nach § 57 Abs. 1 Satz 6 <strong>und</strong><br />

Abs. 2 Satz 6 <strong>und</strong> 7 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) festgesetzten<br />

Beträge für die jeweilige Regelversorgung, siehe Anhang KV 494.<br />

Anpassung des Versicherungsschutzes<br />

Der Versicherer ist unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 AVB<br />

berechtigt, die Höchstbeträge des Preis- <strong>und</strong> Leistungsverzeichnisses für<br />

zahntechnische Leistungen mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse,<br />

auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres,<br />

den veränderten Verhältnissen anzupassen. Änderungen<br />

nach Satz 1 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die<br />

Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt, sofern nicht mit Zustimmung<br />

des Treuhänders ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.<br />

b) Brillen (einschl. Fassungen) oder Kontaktlinsen<br />

– Personen mit Anspruch auf Leistungen für Sehhilfen gegenüber der<br />

GKV<br />

KV 475 Stand: 1.08<br />

<strong>Tarif</strong> <strong>AZ</strong><br />

Zusatzversicherung zur<br />

gesetzlichen Krankenversicherung<br />

Teil III <strong>Tarif</strong><br />

Nach Vorleistung der GKV werden 80 % des verbleibenden Rechnungsbetrages<br />

für Sehhilfen bis zu einem Höchstbetrag von 130 E<br />

pro Kalenderjahr erstattet.<br />

– Personen ohne Anspruch auf Leistungen für Sehhilfen gegenüber der<br />

GKV<br />

Aufwendungen für Sehhilfen werden zu 80 % des Rechnungsbetrages<br />

bis zu einem Höchstbetrag von 130 E pro Kalenderjahr erstattet.<br />

Ein erneuter Leistungsanspruch besteht nur, wenn die Sehfähigkeit<br />

um mindestens 0,5 Dioptrien verändert ist.<br />

c) Sonstige kleine Hilfsmittel (z. B. Bruchbänder, Bandagen) <strong>und</strong> große<br />

Hilfsmittel (z. B. Hörgeräte, Prothesen, Rollstühle)<br />

Ersetzt werden 50 % der von der GKV getragenen Kosten, zusammen<br />

mit der Kostenerstattung der GKV jedoch nicht mehr als 80 % der<br />

Gesamtkosten.<br />

d) Krankenhausbehandlung<br />

Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung wird angepasst<br />

an die Regelungen des Sozialgesetzbuches V ein Krankenhaustagegeld<br />

von 10 E für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr gezahlt. Außerdem<br />

werden die für Unterkunft <strong>und</strong> Verpflegung entstehenden Mehrkosten der<br />

allgemeinen Pflegeklasse übernommen, wenn ein anderes als in der<br />

ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus für die Behandlung aufgesucht<br />

wird.<br />

Zugunsten der versicherten Person verzichtet der Versicherer auf die<br />

Anwendung des § 4 Abs. 5 MB/KK 2008.<br />

e) Kurzfristige Auslandsreisen<br />

Erstattet werden - ggf. abzüglich einer Vorleistung der GKV - die Kosten<br />

einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung während eines vorübergehenden<br />

Auslandsaufenthaltes. Sofern die gesetzliche Krankenversicherung<br />

keine Leistungen erbringt, werden 100 % der Kosten für die<br />

folgenden Leistungspositionen übernommen.<br />

— Ärztliche Behandlung, Arznei- <strong>und</strong> Verbandmittel, Heilmittel, stationäre<br />

Behandlung, medizinisch notwendiger Transport in das nächstgelegene<br />

Krankenhaus oder zum nächsterreichbaren Notfallarzt<br />

sowie schmerzstillende Zahnbehandlung <strong>und</strong> Zahnfüllung in einfacher<br />

Ausführung (nicht aber Zahnersatz <strong>und</strong> Zahnkronen).<br />

— Ersetzt werden weiterhin die Mehrkosten eines ärztlich angeordneten<br />

<strong>und</strong> medizinisch notwendigen Krankenrücktransportes aus dem<br />

Ausland an den Wohnort des Erkrankten bzw. in ein Krankenhaus<br />

am Wohnort. Die durch die Krankheit oder Unfallfolge verursachten<br />

Mehrkosten des Rücktransportes der versicherten Person <strong>und</strong> die


medizinische Notwendigkeit müssen nachgewiesen werden. Soweit<br />

medizinische Gründe nicht entgegenstehen, ist das jeweils kostengünstigere<br />

Transportmittel zu wählen.<br />

— Die notwendigen Kosten für eine mitversicherte Begleitung werden<br />

ebenfalls übernommen, sofern die Begleitperson medizinisch erforderlich<br />

<strong>und</strong> ärztlich verordnet bzw. von den zuständigen Behörden<br />

bzw. der Fluggesellschaft angeordnet ist. Die durch den Rücktransport<br />

ersparten Flugkosten sind auf die Ersatzleistungen anzurechnen.<br />

— Stirbt die versicherte Person während des Auslandsaufenthaltes, so<br />

werden die unmittelbaren Kosten einer Überführung des Verstorbenen<br />

an seinen Heimatwohnsitz bis zu 10.230 E ersetzt. Im Falle einer<br />

Beisetzung im Ausland werden entstandene Bestattungskosten bis<br />

zu 10.230 E vergütet.<br />

Für die Behandlung im Ausland gelten abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

Teil I <strong>und</strong> II folgende Bestimmungen:<br />

1. An Stelle der Regelung in § 1 Abs. 4 AVB gilt:<br />

— Für Auslandsreisen, die zum Zwecke der Heilbehandlung unternommen<br />

werden, besteht kein Versicherungsschutz.<br />

— Als Ausland im Sinne dieses <strong>Tarif</strong>es gilt das Gebiet außerhalb der<br />

B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland.<br />

— Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungsfälle<br />

- jeweils mit Beendigung eines Auslandsaufenthaltes,<br />

spätestens jedoch nach Ablauf der sechsten Woche eines Auslandsaufenthaltes<br />

bzw. mit Beendigung des Versicherungsverhältnisses.<br />

Ist die Rückreise zu diesem Zeitpunkt aus medizinischen Gründen<br />

nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht für entschädigungspflichtige<br />

Versicherungsfälle längstens um 56 Tage.<br />

2. Abweichend von § 3 Abs. 2 AVB entfallen für kurzfristige Auslandsreisen<br />

die allgemeine Wartezeit <strong>und</strong> in Abweichung von § 3 Abs. 3 AVB die<br />

besondere Wartezeit für Zahnbehandlung.<br />

KV 475 Stand: 1.08

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