Besondere Vereinbarungen zum ... - Wulff und Partner
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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>zum</strong> Belegschaftsgeschäft<br />
Hausratversicherung<br />
VH 1 Überspannungsschäden durch Blitz unter<br />
Einschluss von Folgeschäden<br />
Abweichend von § 1 VHB 92 ersetzt der Versicherer auch<br />
Überspannungsschäden durch Blitz.<br />
VH 2 Wasseraustritt aus Aquarien <strong>und</strong> Wasserbetten<br />
Abweichend von § 7 Nr. 1 VHB 92 gilt als Leitungswasser<br />
auch Wasser, das aus Aquarien <strong>und</strong> Wasserbetten bestimmungswidrig<br />
ausgetreten ist.<br />
VH 3 Fahrraddiebstahl<br />
Für Fahrräder erstreckt sich der Versicherungsschutz auch<br />
auf Schäden durch Diebstahl, wenn nachweislich<br />
a) das Fahrrad zur Zeit des Diebstahles in verkehrsüblicher<br />
Weise durch ein Schloss gesichert war <strong>und</strong> außerdem<br />
b) der Diebstahl zwischen 6 Uhr <strong>und</strong> 22 Uhr verübt wurde<br />
oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahles in Gebrauch<br />
oder in einem gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum befand.<br />
2. Für die mit dem Fahrrad lose verb<strong>und</strong>enen <strong>und</strong> regelmäßig<br />
seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz<br />
nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad<br />
abhanden gekommen sind.<br />
3. Die Entschädigung ist beschränkt je Schadenfall auf<br />
1.000 EUR bis 100 qm Wohnfläche;<br />
2.000 EUR bei 101 bis 150 qm Wohnfläche;<br />
3.000 EUR ab 150 qm Wohnfläche.<br />
Eine höhere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden.<br />
4. Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller,<br />
die Marke <strong>und</strong> die Rahmennummer der versicherten<br />
Fahrräder zu beschaffen <strong>und</strong> aufzubewahren. Verletzt der<br />
Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung<br />
nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig<br />
nachweisen kann.<br />
5. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich<br />
der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen <strong>und</strong> dem<br />
Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das<br />
Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des<br />
Diebstahles wieder herbeigeschafft wurde.<br />
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten,<br />
so kann der Versicherer gemäß §§ 6 Abs. 3, 62 Abs. 2<br />
VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.<br />
6. Versicherungsnehmer <strong>und</strong> Versicherer können unter<br />
Einhaltung einer Frist von drei Monaten <strong>zum</strong> Ende des laufenden<br />
Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung<br />
verlangen, dass der erweiterte Versicherungsschutz für<br />
Fahrräder mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres<br />
entfällt. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch,<br />
so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb<br />
eines Monates nach Zugang der Erklärung des Versicherers<br />
<strong>zum</strong> Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.<br />
VH 4 Bewachungskosten<br />
Wenn die Schließvorrichtungen oder sonstigen Sicherungen<br />
nach einem versicherten Schadenfall keinen ausreichenden<br />
Schutz mehr bieten, übernimmt der Versicherer die Kosten<br />
für einen Wachdienst. Die Entschädigung ist begrenzt auf<br />
1.500 EUR je Schadenfall.<br />
VH 5 Provisorische Sicherungsmaßnahmen<br />
In Erweiterung von § 2 Nr. 1f) VHB 92 besteht Versicherungsschutz<br />
für Aufwendungen, die für eine provisorische<br />
Reparatur von Gebäudeschäden nach einem Versicherungsschaden<br />
notwendig sind.<br />
Die Entschädigung ist begrenzt auf 1.500 EUR je Schadenfall<br />
VH 6 Kosten für Hotelunterbringung<br />
1. In Erweiterung von § 2 Nr. 1 h VHB 92 sind in der<br />
Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser-, Sturm- <strong>und</strong><br />
weiteren Elementarschadenversicherung auch Kosten für<br />
Hotel oder ähnliche Unterbringung mitversichert, wenn die<br />
Wohnung infolge eines Versicherungsfalles unbewohnbar<br />
wurde <strong>und</strong> dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung<br />
auf einen etwa bewohnbar gebliebenen Teil der Wohnung<br />
nicht zugemutet werden kann.<br />
2. Nicht versichert sind Nebenkosten, z. B. Frühstück,<br />
Telefon-, Beförderungs- <strong>und</strong> Transportkosten.<br />
3. Die Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung<br />
werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung<br />
wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 150<br />
Tage.<br />
Die Entschädigung ist pro Tag begrenzt auf<br />
60 EUR bis 100 qm Wohnfläche;<br />
120 EUR bei 101 bis 150 qm Wohnfläche<br />
150 EUR ab 151 qm Wohnfläche<br />
VH 7 Vorübergehendes Unbewohntsein<br />
In Abänderung von §13 Nr. 3 b VHB 92 liegt eine Gefahrerhöhung<br />
vor, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung<br />
länger als 3 Monate unbewohnt bleibt <strong>und</strong> auch nicht<br />
beaufsichtigt wird. Beaufsichtigt ist eine Wohnung nur<br />
dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte<br />
volljährige Person darin aufhält. Dies gilt nur sofern nicht<br />
etwas anderslautendes vereinbart wurde.<br />
VH 8 Sachen in Bankgewahrsam<br />
In Erweiterung von § 12 Nr. 1 VHB 92 besteht Versicherungsschutz<br />
gegen Feuer-, Einbruchdiebstahl <strong>und</strong> Leitungswasserschäden<br />
für die im Schließfach oder Tresor einer Bank befindlichen<br />
Sachen auch dann, wenn Zeiträume von drei<br />
Monaten überschritten werden.<br />
Für diese Sachen ist die Entschädigung auf 10.000 EUR je<br />
Schadenfall begrenzt.<br />
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den<br />
Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag<br />
beansprucht werden kann.<br />
VH 9 Schäden durch Anprall von Schienen oder<br />
Straßenfahrzeugen<br />
1. In Erweiterung von § 3 Nr. 1 VHB 92 leistet der<br />
Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch<br />
Anprall von Schienen- oder Straßenfahrzeugen zerstört oder<br />
beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses<br />
abhanden kommen.<br />
2. Für den Anprall von Straßenfahrzeugen besteht<br />
Versicherungsschutz nur, wenn diese nicht vom Versicherungsnehmer<br />
oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden<br />
Personen betrieben werden.<br />
Belegschaft 1<br />
Stand 03.2005
3. Entschädigungen aus anderweitigen Verträgen<br />
gehen der Leistung aus diesem Vertrag vor (Subsidiärhaftung).<br />
VH 10 Diebstahl von Gegenständen aus verschlossenen<br />
Personenkraftwagen<br />
1. In Erweiterung von §§ 3 <strong>und</strong> 5 VHB 92 wird auch<br />
Entschädigung geleistet für versicherte Sachen (§ 1 VHB 92),<br />
die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher<br />
Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem<br />
persönlichen Gebrauch dienen, wenn sie sich vorübergehend<br />
außerhalb der Wohnung (nicht länger als drei Monate)<br />
befinden <strong>und</strong> innerhalb der Staaten der Europäischen Union<br />
in geographischem Sinne sowie Andorra, Liechtenstein,<br />
Norwegen <strong>und</strong> der Schweiz durch Aufbrechen verschlossener<br />
Personenkraftwagen - nicht aber Fahrzeuganhänger -,<br />
die sich außerhalb von Garagen, Parkhäusern oder Tiefgaragen<br />
befinden, entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört<br />
oder beschädigt werden.<br />
Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel<br />
oder anderer <strong>zum</strong> ordnungsgemäßen Öffnen nicht bestimmter<br />
Werkzeuge <strong>zum</strong> Öffnen der Türen oder Behältnisse<br />
des Fahrzeuges gleich.<br />
2. Der Versicherer haftet nur, wenn nachweislich<br />
a) der Schaden tagsüber zwischen 6 Uhr <strong>und</strong> 22 Uhr<br />
eingetreten ist oder<br />
b) der Schaden während einer Fahrtunterbrechung<br />
von nicht länger als zwei St<strong>und</strong>en eingetreten ist.<br />
3. Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen<br />
gemäß § 19 VHB 92,Nr. 1 a-c sowie für Foto-, Film- <strong>und</strong><br />
Videogeräte, Mobiltelefone, PCs, Laptops <strong>und</strong> deren Zubehör.<br />
4. In Ergänzung der Obliegenheiten gemäß § 21 VHB<br />
92 hat der Versicherungsnehmer auch bei Diebstahl aus<br />
Kraftfahrzeugen den Schaden der für den Schadenort zuständigen<br />
Polizeidienststelle anzuzeigen.<br />
5. Besteht Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr<br />
über einen anderweitigen Vertrag (insbesondere Reisegepäckversicherung)<br />
geht der andere Vertrag diesem vor.<br />
6. Die Entschädigung für den einzelnen Schadenfall<br />
ist auf 500 EUR je Schadenfall.<br />
7. Versicherungsnehmer <strong>und</strong> Versicherer können<br />
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten <strong>zum</strong> Ende des<br />
laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung<br />
verlangen, dass diese Bestimmungen mit Beginn des nächsten<br />
Versicherungsjahres entfallen.<br />
Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann<br />
der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats<br />
nach Zugang der Erklärung des Versicherers <strong>zum</strong> Ende<br />
des laufenden Versicherungsjahres kündigen.<br />
VH 11 Diebstahl von Gartenmöbeln<br />
Abweichend von den §§ 3 <strong>und</strong> 5 VHB 92 leistet der Versicherer<br />
auch im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl<br />
Entschädigung für Gartenmöbel <strong>und</strong> Gartengeräte, die sich<br />
außerhalb des im § 10 Abs. 2 VHB 92 beschriebenen Versicherungsortes<br />
befinden. Voraussetzung für eine Entschädigungsleistung<br />
ist, dass sich die versicherten Sachen auf dem<br />
eingefriedeten Gr<strong>und</strong>stück des Versicherungsortes befinden.<br />
2. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich<br />
der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen<br />
<strong>und</strong> dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen,<br />
dass die entwendeten Sachen nicht innerhalb von drei Wochen<br />
seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft<br />
wurden.<br />
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten,<br />
so kann der Versicherer gemäß §§ 6 Abs. 3, 62 Abs. 2<br />
VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.<br />
3. Die Entschädigung für den einzelnen Versicherungsfall<br />
ist auf 500 EUR begrenzt.<br />
VH 12 Diebstahl von Wäsche <strong>und</strong> Kleidung<br />
1. Abweichend von den §§ 3 <strong>und</strong> 5 VHB 92 leistet der<br />
Versicherer auch im Falle der Entwendung durch einfachen<br />
Diebstahl Entschädigung für Wäsche <strong>und</strong> Kleidung – ausgenommen<br />
Pelze, Leder- <strong>und</strong> Alcantara-Waren sowie Schuhe -,<br />
die sich <strong>zum</strong> Waschen, Trocknen, Bleichen oder Lüften außerhalb<br />
des im § 10 Abs. 2 VHB 92 beschriebenen Versicherungsortes<br />
befinden. Voraussetzungen für eine Entschädigungsleistung<br />
sind, dass sich die versicherten Sachen auf<br />
dem eingefriedeten Gr<strong>und</strong>stück des Versicherungsortes<br />
befinden <strong>und</strong> sich der Diebstahl tagsüber zwischen 6 Uhr<br />
<strong>und</strong> 22 Uhr ereignet hat.<br />
2. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich<br />
der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen<br />
<strong>und</strong> dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen,<br />
dass die entwendeten Sachen nicht innerhalb von drei Wochen<br />
seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft<br />
wurden.<br />
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten,<br />
so kann der Versicherer gemäß §§ 6 Abs. 3, 62 Abs. 2<br />
VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.<br />
3. Die Entschädigung für den einzelnen Versicherungsfall<br />
ist auf 500 EUR begrenzt.<br />
VH 13 Diebstahl von Kinderwagen<br />
1. Ersetzt werden Kinderwagen, die dem Versicherungsnehmer<br />
außerhalb seiner Wohnung durch Diebstahl<br />
entwendet wurden. Voraussetzungen für eine Entschädigungsleistung<br />
ist, dass der Diebstahl nachweislich<br />
a) zwischen 6 <strong>und</strong> 22 Uhr oder<br />
b) vom Versicherungsgr<strong>und</strong>stück oder<br />
c) aus dem zu der versicherten Wohnung gehörenden<br />
Treppenhaus oder aus gemeinschaftlich genutzten<br />
Räumen auf dem Versicherungsgr<strong>und</strong>stück erfolgte.<br />
2. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich<br />
der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen<br />
<strong>und</strong> dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen,<br />
dass die entwendeten Sachen nicht innerhalb von drei Wochen<br />
seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft<br />
wurden.<br />
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten,<br />
so kann der Versicherer gemäß §§ 6 Abs. 3, 62 Abs. 2<br />
VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.<br />
3. Die Entschädigung für den einzelnen Versicherungsfall<br />
ist auf 500 EUR begrenzt.<br />
VH 14 Diebstahl am Arbeitsplatz<br />
1. Ersetzt werden versicherte Sachen, die dem Versicherungsnehmer<br />
außerhalb seiner Wohnung durch Diebstahl<br />
während der Geschäftszeiten am Arbeitsplatz entwendet<br />
werden.<br />
Für Wertsachen gemäß § 19 VHB 92 wird kein Ersatz geleistet.<br />
2. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich<br />
der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen<br />
<strong>und</strong> dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen,<br />
dass die entwendeten Sachen nicht innerhalb von drei Wochen<br />
seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft<br />
wurden.<br />
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten,<br />
so kann der Versicherer gemäß §§ 6 Abs. 3, 62 Abs. 2<br />
VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.<br />
3. Die Entschädigung für den einzelnen Versicherungsfall<br />
ist auf 500 EUR begrenzt.<br />
Belegschaft 2<br />
Stand 03.2005
VH 15 Diebstahl aus dem Krankenzimmer<br />
1. Ersetzt werden versicherte Sachen, die dem Versicherungsnehmer<br />
außerhalb seiner Wohnung während eines<br />
vorübergehenden stationären Krankenhausaufenthaltes<br />
durch Diebstahl aus dem Krankenzimmer entwendet werden.<br />
Für Wertsachen gemäß § 19 VHB 92 wird kein Ersatz geleistet.<br />
2. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich<br />
der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen<br />
<strong>und</strong> dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen,<br />
dass die entwendeten Sachen nicht innerhalb von drei Wochen<br />
seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft<br />
wurden.<br />
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten,<br />
so kann der Versicherer gemäß §§ 6 Abs. 3, 62 Abs. 2<br />
VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.<br />
3. Die Entschädigung für den einzelnen Versicherungsfall<br />
ist auf 500 EUR begrenzt.<br />
VH 16 Diebstahl von Krankenfahrstühlen <strong>und</strong> Gehhilfen<br />
1. Ersetzt werden Krankenfahrstühle (soweit nicht<br />
versicherungspflichtig) <strong>und</strong> Gehhilfen, die dem Versicherungsnehmer<br />
außerhalb seiner Wohnung durch Diebstahl<br />
entwendet werden. Voraussetzungen für eine Entschädigungsleistung<br />
ist, dass der Diebstahl nachweislich<br />
a) zwischen 6 <strong>und</strong> 22 Uhr oder<br />
b) vom Versicherungsgr<strong>und</strong>stück oder<br />
c) aus dem zu der versicherten Wohnung gehörenden<br />
Treppenhaus oder aus gemeinschaftlich genutzten<br />
Räumen auf dem Versicherungsgr<strong>und</strong>stück erfolgte.<br />
2. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich<br />
der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen<br />
<strong>und</strong> dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen,<br />
dass die entwendeten Sachen nicht innerhalb von drei Wochen<br />
seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft<br />
wurden.<br />
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten,<br />
so kann der Versicherer gemäß §§ 6 Abs. 3, 62 Abs. 2<br />
VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.<br />
3. Die Entschädigung für den einzelnen Versicherungsfall<br />
ist auf 500 EUR begrenzt.<br />
VH 17 K<strong>und</strong>en-, Scheck- <strong>und</strong> Kreditkartenmissbrauch<br />
Mitversichert ist der Missbrauch von K<strong>und</strong>en-, Scheck- <strong>und</strong><br />
Kreditkarten, sofern diese Karten durch einen versicherten<br />
Schaden abhanden gekommen sind.<br />
Die Entschädigung für den einzelnen Versicherungsfall ist<br />
auf 60 EUR begrenzt.<br />
VH 18 Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung<br />
Abweichend von § 1 VHB 92 sind nicht versichert:<br />
1. in Wochenend-, Ferien-, Land-, Jagd-, Garten- <strong>und</strong><br />
Weinberghäusern sowie in sonstigen nicht ständig bewohnten<br />
Gebäuden:<br />
Bargeld, auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Chipkarte),<br />
Urk<strong>und</strong>en einschließlich Sparbücher <strong>und</strong> sonstige Wertpapiere,<br />
Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken,<br />
Telefonkarten, Münzen <strong>und</strong> Medaillen sowie alle Sachen aus<br />
Silber, Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche <strong>und</strong><br />
Gobelins, Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen,<br />
Zeichnungen, Graphiken <strong>und</strong> Plastiken), Sammlungen,<br />
Schusswaffen, Foto <strong>und</strong> optische Apparate sowie sonstige<br />
Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch<br />
mit Ausnahme von Möbelstücken;<br />
2. in Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäuden:<br />
Bargeld, auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Chipkarte),<br />
Urk<strong>und</strong>en einschließlich Sparbücher <strong>und</strong> sonstige Wertpapiere,<br />
Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken,<br />
Telefonkarten, Münzen <strong>und</strong> Medaillen sowie alle Sachen aus<br />
Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche <strong>und</strong> Gobelins.<br />
VH 20 Unbemannte Flugkörper<br />
Der Versicherer leistet auch Entschädigung für Schäden<br />
durch Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers,<br />
seiner Teile oder seiner Ladung.<br />
VH 21 Feuernutzwärmeschäden<br />
Der Versicherer leistet bis zur Höhe der Versicherungssumme<br />
Ersatz für Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch<br />
entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur<br />
Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden.<br />
VH 22 Schäden durch Implosion<br />
Abweichend von § 3 Nr. 1 VHB 92 wird auch Ersatz geleistet<br />
für Implosionsschäden an versicherten Geräten, die infolge<br />
von Unterdruck (Vakuum) entstehen.<br />
Nicht versichert sind Schäden an Glühbirnen <strong>und</strong> Leuchtröhren.<br />
VH 23 Wertsachen<br />
Abweichend von § 19 Nr. 2 VHB 92 gilt eine Entschädigungsgrenze<br />
für Wertsachen in Höhe von 25 %, soweit nicht<br />
etwas anderes vereinbart wurde.<br />
VH 24 Vorsorgeversicherung<br />
Abweichend von § 16 Nr. 1 b VHB 92 erhöht sich die Versicherungssumme<br />
um einen Vorsorgebetrag von 20 %.<br />
VH 25 Häusliche Arbeitszimmer<br />
Abweichend von § 10 Nr. 3 VHB 92 sind auch Schäden an<br />
versicherten Sachen in ausschließlich beruflich oder gewerblich<br />
genutzten Räumen der Wohnung bis 20 % der Versicherungssumme<br />
mitversichert.<br />
VH 26 Schäden am Gefriergut<br />
Mitversichert ist der Ersatz von Schäden am Gefriergut in<br />
Tiefkühlschränken oder –fächern infolge unvorhersehbarer<br />
Unterbrechung der Energiezufuhr oder durch technisches<br />
Versagen der Geräte. Es gilt eine Entschädigung je Schadenfall<br />
von maximal 500 EUR.<br />
VH 27 Mietfortzahlungskosten<br />
Versichert sind Mietkosten, die trotz der Unbewohnbarkeit<br />
des Versicherungsortes, die durch einen Versicherungsfall<br />
verursacht ist, weiter bezahlt werden müssen.<br />
VH 28 Umzugskosten<br />
Mitversichert sind die Kosten eines Umzuges innerhalb des<br />
Geltungsbereiches gem. § 10 VHB 92, sofern sie im ursächlichen<br />
Zusammenhang mit einem Versicherungsfall stehen.<br />
VH 29 Transport- <strong>und</strong> Lagerkosten<br />
Abweichend von § 2 Nr. 1.c) VHB 92 sind die Aufwendungen<br />
für Transport- <strong>und</strong> Lagerkosten längstens für die Dauer von<br />
200 Tagen mitversichert.<br />
Belegschaft 3<br />
Stand 03.2005
VH 32 Technische, optische <strong>und</strong> akustische Anlagen<br />
1. In Erweiterung des § 1 Nr. 2a VHB 92 sind auch technische,<br />
optische <strong>und</strong> akustische Anlagen, die der Sicherung<br />
der versicherten Wohnung dienen, mitversichert. Versicherungsschutz<br />
besteht für Schäden durch Diebstahl, Zerstörung<br />
oder Beschädigung, die im Zusammenhang mit einem<br />
Einbruchdiebstahl, Raub oder dem Versuch einer solchen Tat<br />
entstanden sind.<br />
Die Entschädigung ist auf 3.000 EUR begrenzt.<br />
VH 33 Schlossänderungen für nicht zur Wohnung<br />
gehörende Türen<br />
Versichert sind Kosten für notwendige Schlossänderungen<br />
für nicht direkt zur Wohnung gehörende Türen, wenn der<br />
zugehörige Schlüssel durch einen Versicherungsfall abhanden<br />
gekommen ist.<br />
VH 34 Beginn des Versicherungsschutzes in der<br />
Erweiterten Elementarschadenversicherung<br />
Abweichend von § 15 VHB 92 beginnt der Versicherungsschutz<br />
für Schäden durch weitere Elementargefahren frühestens<br />
nach einer Wartezeit von einem Monat nach Antragstellung.<br />
Diese Wartezeit entfällt, sofern das versicherte<br />
Objekt bereits bis <strong>zum</strong> im Versicherungsschein genannten<br />
Zeitpunkt für mindestens einen Monat gegen weitere Elementargefahren<br />
versichert war. Die Versicherungsdauer<br />
verringert sich um eine etwaige Wartezeit.<br />
Belegschaft 4<br />
Stand 03.2005