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Besondere Vereinbarungen zum ... - Wulff und Partner

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<strong>Besondere</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> <strong>zum</strong> Belegschaftsgeschäft<br />

Hausratversicherung<br />

VH 1 Überspannungsschäden durch Blitz unter<br />

Einschluss von Folgeschäden<br />

Abweichend von § 1 VHB 92 ersetzt der Versicherer auch<br />

Überspannungsschäden durch Blitz.<br />

VH 2 Wasseraustritt aus Aquarien <strong>und</strong> Wasserbetten<br />

Abweichend von § 7 Nr. 1 VHB 92 gilt als Leitungswasser<br />

auch Wasser, das aus Aquarien <strong>und</strong> Wasserbetten bestimmungswidrig<br />

ausgetreten ist.<br />

VH 3 Fahrraddiebstahl<br />

Für Fahrräder erstreckt sich der Versicherungsschutz auch<br />

auf Schäden durch Diebstahl, wenn nachweislich<br />

a) das Fahrrad zur Zeit des Diebstahles in verkehrsüblicher<br />

Weise durch ein Schloss gesichert war <strong>und</strong> außerdem<br />

b) der Diebstahl zwischen 6 Uhr <strong>und</strong> 22 Uhr verübt wurde<br />

oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahles in Gebrauch<br />

oder in einem gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum befand.<br />

2. Für die mit dem Fahrrad lose verb<strong>und</strong>enen <strong>und</strong> regelmäßig<br />

seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz<br />

nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad<br />

abhanden gekommen sind.<br />

3. Die Entschädigung ist beschränkt je Schadenfall auf<br />

1.000 EUR bis 100 qm Wohnfläche;<br />

2.000 EUR bei 101 bis 150 qm Wohnfläche;<br />

3.000 EUR ab 150 qm Wohnfläche.<br />

Eine höhere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden.<br />

4. Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller,<br />

die Marke <strong>und</strong> die Rahmennummer der versicherten<br />

Fahrräder zu beschaffen <strong>und</strong> aufzubewahren. Verletzt der<br />

Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung<br />

nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig<br />

nachweisen kann.<br />

5. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich<br />

der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen <strong>und</strong> dem<br />

Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das<br />

Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des<br />

Diebstahles wieder herbeigeschafft wurde.<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten,<br />

so kann der Versicherer gemäß §§ 6 Abs. 3, 62 Abs. 2<br />

VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.<br />

6. Versicherungsnehmer <strong>und</strong> Versicherer können unter<br />

Einhaltung einer Frist von drei Monaten <strong>zum</strong> Ende des laufenden<br />

Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung<br />

verlangen, dass der erweiterte Versicherungsschutz für<br />

Fahrräder mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres<br />

entfällt. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch,<br />

so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb<br />

eines Monates nach Zugang der Erklärung des Versicherers<br />

<strong>zum</strong> Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.<br />

VH 4 Bewachungskosten<br />

Wenn die Schließvorrichtungen oder sonstigen Sicherungen<br />

nach einem versicherten Schadenfall keinen ausreichenden<br />

Schutz mehr bieten, übernimmt der Versicherer die Kosten<br />

für einen Wachdienst. Die Entschädigung ist begrenzt auf<br />

1.500 EUR je Schadenfall.<br />

VH 5 Provisorische Sicherungsmaßnahmen<br />

In Erweiterung von § 2 Nr. 1f) VHB 92 besteht Versicherungsschutz<br />

für Aufwendungen, die für eine provisorische<br />

Reparatur von Gebäudeschäden nach einem Versicherungsschaden<br />

notwendig sind.<br />

Die Entschädigung ist begrenzt auf 1.500 EUR je Schadenfall<br />

VH 6 Kosten für Hotelunterbringung<br />

1. In Erweiterung von § 2 Nr. 1 h VHB 92 sind in der<br />

Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser-, Sturm- <strong>und</strong><br />

weiteren Elementarschadenversicherung auch Kosten für<br />

Hotel oder ähnliche Unterbringung mitversichert, wenn die<br />

Wohnung infolge eines Versicherungsfalles unbewohnbar<br />

wurde <strong>und</strong> dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung<br />

auf einen etwa bewohnbar gebliebenen Teil der Wohnung<br />

nicht zugemutet werden kann.<br />

2. Nicht versichert sind Nebenkosten, z. B. Frühstück,<br />

Telefon-, Beförderungs- <strong>und</strong> Transportkosten.<br />

3. Die Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung<br />

werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung<br />

wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 150<br />

Tage.<br />

Die Entschädigung ist pro Tag begrenzt auf<br />

60 EUR bis 100 qm Wohnfläche;<br />

120 EUR bei 101 bis 150 qm Wohnfläche<br />

150 EUR ab 151 qm Wohnfläche<br />

VH 7 Vorübergehendes Unbewohntsein<br />

In Abänderung von §13 Nr. 3 b VHB 92 liegt eine Gefahrerhöhung<br />

vor, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung<br />

länger als 3 Monate unbewohnt bleibt <strong>und</strong> auch nicht<br />

beaufsichtigt wird. Beaufsichtigt ist eine Wohnung nur<br />

dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte<br />

volljährige Person darin aufhält. Dies gilt nur sofern nicht<br />

etwas anderslautendes vereinbart wurde.<br />

VH 8 Sachen in Bankgewahrsam<br />

In Erweiterung von § 12 Nr. 1 VHB 92 besteht Versicherungsschutz<br />

gegen Feuer-, Einbruchdiebstahl <strong>und</strong> Leitungswasserschäden<br />

für die im Schließfach oder Tresor einer Bank befindlichen<br />

Sachen auch dann, wenn Zeiträume von drei<br />

Monaten überschritten werden.<br />

Für diese Sachen ist die Entschädigung auf 10.000 EUR je<br />

Schadenfall begrenzt.<br />

Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den<br />

Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag<br />

beansprucht werden kann.<br />

VH 9 Schäden durch Anprall von Schienen oder<br />

Straßenfahrzeugen<br />

1. In Erweiterung von § 3 Nr. 1 VHB 92 leistet der<br />

Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch<br />

Anprall von Schienen- oder Straßenfahrzeugen zerstört oder<br />

beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses<br />

abhanden kommen.<br />

2. Für den Anprall von Straßenfahrzeugen besteht<br />

Versicherungsschutz nur, wenn diese nicht vom Versicherungsnehmer<br />

oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden<br />

Personen betrieben werden.<br />

Belegschaft 1<br />

Stand 03.2005


3. Entschädigungen aus anderweitigen Verträgen<br />

gehen der Leistung aus diesem Vertrag vor (Subsidiärhaftung).<br />

VH 10 Diebstahl von Gegenständen aus verschlossenen<br />

Personenkraftwagen<br />

1. In Erweiterung von §§ 3 <strong>und</strong> 5 VHB 92 wird auch<br />

Entschädigung geleistet für versicherte Sachen (§ 1 VHB 92),<br />

die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher<br />

Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem<br />

persönlichen Gebrauch dienen, wenn sie sich vorübergehend<br />

außerhalb der Wohnung (nicht länger als drei Monate)<br />

befinden <strong>und</strong> innerhalb der Staaten der Europäischen Union<br />

in geographischem Sinne sowie Andorra, Liechtenstein,<br />

Norwegen <strong>und</strong> der Schweiz durch Aufbrechen verschlossener<br />

Personenkraftwagen - nicht aber Fahrzeuganhänger -,<br />

die sich außerhalb von Garagen, Parkhäusern oder Tiefgaragen<br />

befinden, entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört<br />

oder beschädigt werden.<br />

Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel<br />

oder anderer <strong>zum</strong> ordnungsgemäßen Öffnen nicht bestimmter<br />

Werkzeuge <strong>zum</strong> Öffnen der Türen oder Behältnisse<br />

des Fahrzeuges gleich.<br />

2. Der Versicherer haftet nur, wenn nachweislich<br />

a) der Schaden tagsüber zwischen 6 Uhr <strong>und</strong> 22 Uhr<br />

eingetreten ist oder<br />

b) der Schaden während einer Fahrtunterbrechung<br />

von nicht länger als zwei St<strong>und</strong>en eingetreten ist.<br />

3. Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen<br />

gemäß § 19 VHB 92,Nr. 1 a-c sowie für Foto-, Film- <strong>und</strong><br />

Videogeräte, Mobiltelefone, PCs, Laptops <strong>und</strong> deren Zubehör.<br />

4. In Ergänzung der Obliegenheiten gemäß § 21 VHB<br />

92 hat der Versicherungsnehmer auch bei Diebstahl aus<br />

Kraftfahrzeugen den Schaden der für den Schadenort zuständigen<br />

Polizeidienststelle anzuzeigen.<br />

5. Besteht Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr<br />

über einen anderweitigen Vertrag (insbesondere Reisegepäckversicherung)<br />

geht der andere Vertrag diesem vor.<br />

6. Die Entschädigung für den einzelnen Schadenfall<br />

ist auf 500 EUR je Schadenfall.<br />

7. Versicherungsnehmer <strong>und</strong> Versicherer können<br />

unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten <strong>zum</strong> Ende des<br />

laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung<br />

verlangen, dass diese Bestimmungen mit Beginn des nächsten<br />

Versicherungsjahres entfallen.<br />

Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann<br />

der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats<br />

nach Zugang der Erklärung des Versicherers <strong>zum</strong> Ende<br />

des laufenden Versicherungsjahres kündigen.<br />

VH 11 Diebstahl von Gartenmöbeln<br />

Abweichend von den §§ 3 <strong>und</strong> 5 VHB 92 leistet der Versicherer<br />

auch im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl<br />

Entschädigung für Gartenmöbel <strong>und</strong> Gartengeräte, die sich<br />

außerhalb des im § 10 Abs. 2 VHB 92 beschriebenen Versicherungsortes<br />

befinden. Voraussetzung für eine Entschädigungsleistung<br />

ist, dass sich die versicherten Sachen auf dem<br />

eingefriedeten Gr<strong>und</strong>stück des Versicherungsortes befinden.<br />

2. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich<br />

der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen<br />

<strong>und</strong> dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen,<br />

dass die entwendeten Sachen nicht innerhalb von drei Wochen<br />

seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft<br />

wurden.<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten,<br />

so kann der Versicherer gemäß §§ 6 Abs. 3, 62 Abs. 2<br />

VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.<br />

3. Die Entschädigung für den einzelnen Versicherungsfall<br />

ist auf 500 EUR begrenzt.<br />

VH 12 Diebstahl von Wäsche <strong>und</strong> Kleidung<br />

1. Abweichend von den §§ 3 <strong>und</strong> 5 VHB 92 leistet der<br />

Versicherer auch im Falle der Entwendung durch einfachen<br />

Diebstahl Entschädigung für Wäsche <strong>und</strong> Kleidung – ausgenommen<br />

Pelze, Leder- <strong>und</strong> Alcantara-Waren sowie Schuhe -,<br />

die sich <strong>zum</strong> Waschen, Trocknen, Bleichen oder Lüften außerhalb<br />

des im § 10 Abs. 2 VHB 92 beschriebenen Versicherungsortes<br />

befinden. Voraussetzungen für eine Entschädigungsleistung<br />

sind, dass sich die versicherten Sachen auf<br />

dem eingefriedeten Gr<strong>und</strong>stück des Versicherungsortes<br />

befinden <strong>und</strong> sich der Diebstahl tagsüber zwischen 6 Uhr<br />

<strong>und</strong> 22 Uhr ereignet hat.<br />

2. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich<br />

der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen<br />

<strong>und</strong> dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen,<br />

dass die entwendeten Sachen nicht innerhalb von drei Wochen<br />

seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft<br />

wurden.<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten,<br />

so kann der Versicherer gemäß §§ 6 Abs. 3, 62 Abs. 2<br />

VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.<br />

3. Die Entschädigung für den einzelnen Versicherungsfall<br />

ist auf 500 EUR begrenzt.<br />

VH 13 Diebstahl von Kinderwagen<br />

1. Ersetzt werden Kinderwagen, die dem Versicherungsnehmer<br />

außerhalb seiner Wohnung durch Diebstahl<br />

entwendet wurden. Voraussetzungen für eine Entschädigungsleistung<br />

ist, dass der Diebstahl nachweislich<br />

a) zwischen 6 <strong>und</strong> 22 Uhr oder<br />

b) vom Versicherungsgr<strong>und</strong>stück oder<br />

c) aus dem zu der versicherten Wohnung gehörenden<br />

Treppenhaus oder aus gemeinschaftlich genutzten<br />

Räumen auf dem Versicherungsgr<strong>und</strong>stück erfolgte.<br />

2. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich<br />

der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen<br />

<strong>und</strong> dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen,<br />

dass die entwendeten Sachen nicht innerhalb von drei Wochen<br />

seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft<br />

wurden.<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten,<br />

so kann der Versicherer gemäß §§ 6 Abs. 3, 62 Abs. 2<br />

VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.<br />

3. Die Entschädigung für den einzelnen Versicherungsfall<br />

ist auf 500 EUR begrenzt.<br />

VH 14 Diebstahl am Arbeitsplatz<br />

1. Ersetzt werden versicherte Sachen, die dem Versicherungsnehmer<br />

außerhalb seiner Wohnung durch Diebstahl<br />

während der Geschäftszeiten am Arbeitsplatz entwendet<br />

werden.<br />

Für Wertsachen gemäß § 19 VHB 92 wird kein Ersatz geleistet.<br />

2. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich<br />

der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen<br />

<strong>und</strong> dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen,<br />

dass die entwendeten Sachen nicht innerhalb von drei Wochen<br />

seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft<br />

wurden.<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten,<br />

so kann der Versicherer gemäß §§ 6 Abs. 3, 62 Abs. 2<br />

VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.<br />

3. Die Entschädigung für den einzelnen Versicherungsfall<br />

ist auf 500 EUR begrenzt.<br />

Belegschaft 2<br />

Stand 03.2005


VH 15 Diebstahl aus dem Krankenzimmer<br />

1. Ersetzt werden versicherte Sachen, die dem Versicherungsnehmer<br />

außerhalb seiner Wohnung während eines<br />

vorübergehenden stationären Krankenhausaufenthaltes<br />

durch Diebstahl aus dem Krankenzimmer entwendet werden.<br />

Für Wertsachen gemäß § 19 VHB 92 wird kein Ersatz geleistet.<br />

2. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich<br />

der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen<br />

<strong>und</strong> dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen,<br />

dass die entwendeten Sachen nicht innerhalb von drei Wochen<br />

seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft<br />

wurden.<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten,<br />

so kann der Versicherer gemäß §§ 6 Abs. 3, 62 Abs. 2<br />

VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.<br />

3. Die Entschädigung für den einzelnen Versicherungsfall<br />

ist auf 500 EUR begrenzt.<br />

VH 16 Diebstahl von Krankenfahrstühlen <strong>und</strong> Gehhilfen<br />

1. Ersetzt werden Krankenfahrstühle (soweit nicht<br />

versicherungspflichtig) <strong>und</strong> Gehhilfen, die dem Versicherungsnehmer<br />

außerhalb seiner Wohnung durch Diebstahl<br />

entwendet werden. Voraussetzungen für eine Entschädigungsleistung<br />

ist, dass der Diebstahl nachweislich<br />

a) zwischen 6 <strong>und</strong> 22 Uhr oder<br />

b) vom Versicherungsgr<strong>und</strong>stück oder<br />

c) aus dem zu der versicherten Wohnung gehörenden<br />

Treppenhaus oder aus gemeinschaftlich genutzten<br />

Räumen auf dem Versicherungsgr<strong>und</strong>stück erfolgte.<br />

2. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich<br />

der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen<br />

<strong>und</strong> dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen,<br />

dass die entwendeten Sachen nicht innerhalb von drei Wochen<br />

seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft<br />

wurden.<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten,<br />

so kann der Versicherer gemäß §§ 6 Abs. 3, 62 Abs. 2<br />

VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.<br />

3. Die Entschädigung für den einzelnen Versicherungsfall<br />

ist auf 500 EUR begrenzt.<br />

VH 17 K<strong>und</strong>en-, Scheck- <strong>und</strong> Kreditkartenmissbrauch<br />

Mitversichert ist der Missbrauch von K<strong>und</strong>en-, Scheck- <strong>und</strong><br />

Kreditkarten, sofern diese Karten durch einen versicherten<br />

Schaden abhanden gekommen sind.<br />

Die Entschädigung für den einzelnen Versicherungsfall ist<br />

auf 60 EUR begrenzt.<br />

VH 18 Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung<br />

Abweichend von § 1 VHB 92 sind nicht versichert:<br />

1. in Wochenend-, Ferien-, Land-, Jagd-, Garten- <strong>und</strong><br />

Weinberghäusern sowie in sonstigen nicht ständig bewohnten<br />

Gebäuden:<br />

Bargeld, auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Chipkarte),<br />

Urk<strong>und</strong>en einschließlich Sparbücher <strong>und</strong> sonstige Wertpapiere,<br />

Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken,<br />

Telefonkarten, Münzen <strong>und</strong> Medaillen sowie alle Sachen aus<br />

Silber, Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche <strong>und</strong><br />

Gobelins, Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen,<br />

Zeichnungen, Graphiken <strong>und</strong> Plastiken), Sammlungen,<br />

Schusswaffen, Foto <strong>und</strong> optische Apparate sowie sonstige<br />

Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch<br />

mit Ausnahme von Möbelstücken;<br />

2. in Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäuden:<br />

Bargeld, auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Chipkarte),<br />

Urk<strong>und</strong>en einschließlich Sparbücher <strong>und</strong> sonstige Wertpapiere,<br />

Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken,<br />

Telefonkarten, Münzen <strong>und</strong> Medaillen sowie alle Sachen aus<br />

Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche <strong>und</strong> Gobelins.<br />

VH 20 Unbemannte Flugkörper<br />

Der Versicherer leistet auch Entschädigung für Schäden<br />

durch Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers,<br />

seiner Teile oder seiner Ladung.<br />

VH 21 Feuernutzwärmeschäden<br />

Der Versicherer leistet bis zur Höhe der Versicherungssumme<br />

Ersatz für Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch<br />

entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur<br />

Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden.<br />

VH 22 Schäden durch Implosion<br />

Abweichend von § 3 Nr. 1 VHB 92 wird auch Ersatz geleistet<br />

für Implosionsschäden an versicherten Geräten, die infolge<br />

von Unterdruck (Vakuum) entstehen.<br />

Nicht versichert sind Schäden an Glühbirnen <strong>und</strong> Leuchtröhren.<br />

VH 23 Wertsachen<br />

Abweichend von § 19 Nr. 2 VHB 92 gilt eine Entschädigungsgrenze<br />

für Wertsachen in Höhe von 25 %, soweit nicht<br />

etwas anderes vereinbart wurde.<br />

VH 24 Vorsorgeversicherung<br />

Abweichend von § 16 Nr. 1 b VHB 92 erhöht sich die Versicherungssumme<br />

um einen Vorsorgebetrag von 20 %.<br />

VH 25 Häusliche Arbeitszimmer<br />

Abweichend von § 10 Nr. 3 VHB 92 sind auch Schäden an<br />

versicherten Sachen in ausschließlich beruflich oder gewerblich<br />

genutzten Räumen der Wohnung bis 20 % der Versicherungssumme<br />

mitversichert.<br />

VH 26 Schäden am Gefriergut<br />

Mitversichert ist der Ersatz von Schäden am Gefriergut in<br />

Tiefkühlschränken oder –fächern infolge unvorhersehbarer<br />

Unterbrechung der Energiezufuhr oder durch technisches<br />

Versagen der Geräte. Es gilt eine Entschädigung je Schadenfall<br />

von maximal 500 EUR.<br />

VH 27 Mietfortzahlungskosten<br />

Versichert sind Mietkosten, die trotz der Unbewohnbarkeit<br />

des Versicherungsortes, die durch einen Versicherungsfall<br />

verursacht ist, weiter bezahlt werden müssen.<br />

VH 28 Umzugskosten<br />

Mitversichert sind die Kosten eines Umzuges innerhalb des<br />

Geltungsbereiches gem. § 10 VHB 92, sofern sie im ursächlichen<br />

Zusammenhang mit einem Versicherungsfall stehen.<br />

VH 29 Transport- <strong>und</strong> Lagerkosten<br />

Abweichend von § 2 Nr. 1.c) VHB 92 sind die Aufwendungen<br />

für Transport- <strong>und</strong> Lagerkosten längstens für die Dauer von<br />

200 Tagen mitversichert.<br />

Belegschaft 3<br />

Stand 03.2005


VH 32 Technische, optische <strong>und</strong> akustische Anlagen<br />

1. In Erweiterung des § 1 Nr. 2a VHB 92 sind auch technische,<br />

optische <strong>und</strong> akustische Anlagen, die der Sicherung<br />

der versicherten Wohnung dienen, mitversichert. Versicherungsschutz<br />

besteht für Schäden durch Diebstahl, Zerstörung<br />

oder Beschädigung, die im Zusammenhang mit einem<br />

Einbruchdiebstahl, Raub oder dem Versuch einer solchen Tat<br />

entstanden sind.<br />

Die Entschädigung ist auf 3.000 EUR begrenzt.<br />

VH 33 Schlossänderungen für nicht zur Wohnung<br />

gehörende Türen<br />

Versichert sind Kosten für notwendige Schlossänderungen<br />

für nicht direkt zur Wohnung gehörende Türen, wenn der<br />

zugehörige Schlüssel durch einen Versicherungsfall abhanden<br />

gekommen ist.<br />

VH 34 Beginn des Versicherungsschutzes in der<br />

Erweiterten Elementarschadenversicherung<br />

Abweichend von § 15 VHB 92 beginnt der Versicherungsschutz<br />

für Schäden durch weitere Elementargefahren frühestens<br />

nach einer Wartezeit von einem Monat nach Antragstellung.<br />

Diese Wartezeit entfällt, sofern das versicherte<br />

Objekt bereits bis <strong>zum</strong> im Versicherungsschein genannten<br />

Zeitpunkt für mindestens einen Monat gegen weitere Elementargefahren<br />

versichert war. Die Versicherungsdauer<br />

verringert sich um eine etwaige Wartezeit.<br />

Belegschaft 4<br />

Stand 03.2005

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