Wir informieren - März 2018
Nachwahl, Fragebogen, Newsletter, Arbeitsrecht
Nachwahl, Fragebogen, Newsletter, Arbeitsrecht
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unserer Einschätzung eine Hürde und ist die Ausnahme. In der<br />
Regel lassen sich Arztbesuche so legen, dass sie die Arbeitszeit<br />
nicht tangieren. Ist es doch nötig, so kann der Arbeitgeber eine<br />
Bescheinigung verlangen (muss er nicht, kann er aber, wenn er<br />
dies für geboten hält). Aus unserer Sicht würde in diesem Fall<br />
eine Bescheinigung über den stattgefundenen Arztbesuch nicht<br />
ausreichen – denn diese belegt ja noch nicht, dass der<br />
Arztbesuch zwingend zu diesem Termin erforderlich war. Wenn<br />
der Arbeitgeber eine Bescheinigung verlangt, müsste schon<br />
bescheinigt werden, dass der Arztbesuch anders nicht möglich<br />
war! Unserer Ansicht nach wird der Arbeitgeber in solchen<br />
Ausnahmefällen eine Arbeitsbefreiung aussprechen und bei<br />
einem vertrauensvollen Miteinander auch keine Bescheinigung<br />
einfordern – so unsere (nicht rechtsverbindliche) Einschätzung.<br />
Termine der MAV<br />
Gemeinsame Sitzungen:<br />
Rahmen unserer Klausur vom 19. – 20. <strong>März</strong>; 18. April; 16. Mai;<br />
13. Juni und 11. Juli.<br />
GfA – Geschäftsführende Ausschuss:<br />
Jeweils bei den gemeinsamen Sitzungen und: 04. April, 02 und<br />
30. Mai; 27. Juni; 25. Juli.<br />
Mitarbeiterversammlung für alle Beschäftigte<br />
24. April <strong>2018</strong>!