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Wir informieren - März 2018

Nachwahl, Fragebogen, Newsletter, Arbeitsrecht

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unserer Einschätzung eine Hürde und ist die Ausnahme. In der<br />

Regel lassen sich Arztbesuche so legen, dass sie die Arbeitszeit<br />

nicht tangieren. Ist es doch nötig, so kann der Arbeitgeber eine<br />

Bescheinigung verlangen (muss er nicht, kann er aber, wenn er<br />

dies für geboten hält). Aus unserer Sicht würde in diesem Fall<br />

eine Bescheinigung über den stattgefundenen Arztbesuch nicht<br />

ausreichen – denn diese belegt ja noch nicht, dass der<br />

Arztbesuch zwingend zu diesem Termin erforderlich war. Wenn<br />

der Arbeitgeber eine Bescheinigung verlangt, müsste schon<br />

bescheinigt werden, dass der Arztbesuch anders nicht möglich<br />

war! Unserer Ansicht nach wird der Arbeitgeber in solchen<br />

Ausnahmefällen eine Arbeitsbefreiung aussprechen und bei<br />

einem vertrauensvollen Miteinander auch keine Bescheinigung<br />

einfordern – so unsere (nicht rechtsverbindliche) Einschätzung.<br />

Termine der MAV<br />

Gemeinsame Sitzungen:<br />

Rahmen unserer Klausur vom 19. – 20. <strong>März</strong>; 18. April; 16. Mai;<br />

13. Juni und 11. Juli.<br />

GfA – Geschäftsführende Ausschuss:<br />

Jeweils bei den gemeinsamen Sitzungen und: 04. April, 02 und<br />

30. Mai; 27. Juni; 25. Juli.<br />

Mitarbeiterversammlung für alle Beschäftigte<br />

24. April <strong>2018</strong>!

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