2018_Familienratgeber_A5
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Familienförderungen des Bundes<br />
Mutter-Kind-Pass<br />
Stellt der Arzt eine Schwangerschaft fest, sind folgende Punkte zu beachten:<br />
• Beantragen Sie bei Ihrem Arzt den Mutter-Kind-Pass<br />
• Melden Sie die Schwangerschaft umgehend Ihrem Arbeitgeber. Ab<br />
diesem Zeitpunkt stehen Sie unter dem Kündigungs- und Entlassungsschutz<br />
nach dem Mutterschutzgesetz.<br />
• Lassen Sie die im Mutter-Kind-Pass vorgesehenen Untersuchungen<br />
termingerecht vornehmen. Die erste Mutter-Kind-Pass-Untersuchung<br />
muss grundsätzlich bis zum Ende der 16. Schwangerschaftswoche<br />
erfolgen. Die Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen in der<br />
Schwangerschaft ist Voraussetzung für das Kinderbetreuungsgeld.<br />
Wochengeld<br />
Weibliche Versicherte dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen<br />
Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im<br />
Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle<br />
Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende<br />
Einkommen monatlich im Nachhinein ausbezahlt<br />
Wann bekommt man Wochengeld?<br />
Das Wochengeld kann ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen<br />
Geburtstermin beantragt werden und wird im folgenden Zeitraum<br />
gewährt:<br />
• Acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin<br />
• Am Tag der Entbindung<br />
• Acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder<br />
Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt)<br />
Hat der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot<br />
verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer<br />
dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.<br />
Hinweis: Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird<br />
aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu<br />
einem anderen als dem vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder<br />
17