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2018_Familienratgeber_A5

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sen nicht beendet wird (daher wird das Erwerbstätigkeitserfordernis zB.<br />

nicht erfüllt, wenn die Tätigkeit beendet, das Gewerbe abgemeldet bzw<br />

bei Nichterfüllung gewisser Voraussetzungen ruhend gemeldet wird).<br />

• direkt anschließende Zeiten der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit<br />

zum Zwecke der Kindererziehung max bis zum zweiten Geburtstag<br />

des Kindes (zB. vorübergehende Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht<br />

jedoch Abmeldung).<br />

Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen<br />

Kinderbetreuungsgelds gebunden.<br />

Achtung: Erfüllt ein Elternteil nicht das Erwerbstätigkeitserfordernis, so<br />

gebührt bei Erfüllung sämtlicher anderer Anspruchsvoraussetzungen auf<br />

Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld in Höhe von<br />

33,88 Euro täglich (Sonderleistung I).<br />

Berechnung des Tagesbetrags<br />

a. Bezieherinnen von Wochengeld (Unselbstständige, Selbstständige,<br />

Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig<br />

Beschäftigte mit Selbstversicherung): Das einkommensabhängige<br />

Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des Wochengeldes.<br />

b. Beamtinnen: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt<br />

80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes einer Vertragsbediensteten.<br />

Bei einer Beamtin wird das Wochengeld einer Vertragsbediensteten<br />

berechnet.<br />

c. Väter, Adoptiv- und Pflegeeltern: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld<br />

beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes.<br />

Bei Adoptiv- oder Pflegemüttern wird das Wochengeld einer leiblichen<br />

Mutter herangezogen (statt auf den Beginn der Schutzfrist wird hier<br />

auf den achtwöchigen Zeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt).<br />

Achtung: Bei Adoptiv- und Pflegeeltern soll der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld<br />

bereits während eines laufenden pflegschaftsgerichtlichen<br />

Verfahrens oder Bewilligungsverfahrens nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz<br />

gestellt werden. Die tatsächliche Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes<br />

kann jedoch erst nach Vorlage des Gerichtsbeschlusses bzw. der<br />

Pflegschaftsbewilligung vom Jugendwohlfahrtsträger erfolgen.<br />

d. Männliche Beamte: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld<br />

beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes einer<br />

Vertragsbediensteten.<br />

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