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Das Immobilien-Praxishandbuch für Eigennutzer: Die richtige Strategie für Immobilienkauf, Immobilienfinanzierung & Neubau von Alexander Goldwein auf Amazon: https://amzn.to/2r0COVW

Das Immobilien-Praxishandbuch für Eigennutzer: Die richtige Strategie für Immobilienkauf, Immobilienfinanzierung & Neubau von Alexander Goldwein auf Amazon: https://amzn.to/2r0COVW Kauf, Neubau und Finanzierung eines Eigenheims stellen langfristige und weitreichende Weichenstellungen dar. In diesem Ratgeber erhalten Sie umfangreiche Informationen und Checklisten für den Kauf einer gebrauchten Immobilie sowie für den Neubau in Eigenregie. Als Bonus ist ein Excel-Rechentool für Immobiliendarlehen verfügbar. Mit diesem Ratgeber werden Sie in der Lage sein, die Anschaffung und Finanzierung gut zu organisieren und teure Fehlgriffe zu vermeiden. Aus dem Inhalt: • Kauf einer gebrauchten Immobilie • Kauf einer Neubauimmobilie vom Bauträger • Kauf eines Grundstückes & Bau in Eigenregie • Besonderheiten beim Kauf einer Eigentumswohnung • Kauf in der Zwangsversteigerung • Strategien für eine intelligente Finanzierung mit Darlehen & Eigenkapital • Staatliche Förderung des Eigenheimerwerbs (z.B. Wohn-Riester) • Berechnungstool für Darlehensfinanzierungen Der Bestsellerautor Goldwein beschäftigt sich als Investor, Banker und Jurist mit einer Spezialisierung im Immobilienrecht seit fast 20 Jahren professionell mit Wohnimmobilien. Mehrere seiner Bücher sind Bestseller Nr. 1 bei Amazon und haben zahlreiche Leser begeistert und zum Erfolg geführt.

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Kauf, Neubau und Finanzierung eines Eigenheims stellen langfristige und weitreichende Weichenstellungen dar. In diesem Ratgeber erhalten Sie umfangreiche Informationen und Checklisten für den Kauf einer gebrauchten Immobilie sowie für den Neubau in Eigenregie. Als Bonus ist ein Excel-Rechentool für Immobiliendarlehen verfügbar. Mit diesem Ratgeber werden Sie in der Lage sein, die Anschaffung und Finanzierung gut zu organisieren und teure Fehlgriffe zu vermeiden.

Aus dem Inhalt:
• Kauf einer gebrauchten Immobilie
• Kauf einer Neubauimmobilie vom Bauträger
• Kauf eines Grundstückes & Bau in Eigenregie
• Besonderheiten beim Kauf einer Eigentumswohnung
• Kauf in der Zwangsversteigerung
• Strategien für eine intelligente Finanzierung mit Darlehen & Eigenkapital
• Staatliche Förderung des Eigenheimerwerbs (z.B. Wohn-Riester)
• Berechnungstool für Darlehensfinanzierungen

Der Bestsellerautor Goldwein beschäftigt sich als Investor, Banker und Jurist mit einer Spezialisierung im Immobilienrecht seit fast 20 Jahren professionell mit Wohnimmobilien. Mehrere seiner Bücher sind Bestseller Nr. 1 bei Amazon und haben zahlreiche Leser begeistert und zum Erfolg geführt.

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VI. ABSCHLUSS DER VERTRÄGE<br />

ob die beabsichtigte Bebauung des Grundstückes bauplanungsrechtlich<br />

möglich ist.<br />

Es gilt die Marktgepflogenheit, dass der Verkäufer keine<br />

Gewähr <strong>für</strong> eine bestimmte Bebaubarkeit oder baurechtliche<br />

Nutzbarkeit des Grundstückes übernimmt. <strong>Die</strong>se<br />

Fragen muss der Käufer im Eigeninteresse selbst klären.<br />

Eine Einsichtnahme in den Bebauungsplan bei der<br />

Bau<strong>auf</strong>sichtsbehörde ist unbedingt erforderlich, um zu<br />

klären welche Bebauungen nach den Festsetzungen<br />

grundsätzlich zulässig sind. Wenn die geplante Bebauung<br />

nicht eindeutig zulässig ist, so sollte vor Abschluss eines<br />

notariellen K<strong>auf</strong>vertrages über das Grundstück ein Bauvorbescheid<br />

beim zuständigen Bau<strong>auf</strong>sichtsamt beantragt<br />

werden, um Zweifel auszuräumen. <strong>Das</strong> setzt natürlich voraus,<br />

dass zu diesem Zeitpunkt bereits konkrete Vorstellungen<br />

und zumindest grobe Planungen vorhanden sind,<br />

die überhaupt Gegenstand einer Bauvoranfrage sein können.<br />

Es ist jedoch zwingend erforderlich, in dieser Reihenfolge<br />

vorzugehen, da ein Rücktritt vom Grundstückk<strong>auf</strong>vertrag<br />

nicht möglich ist, wenn sich herausstellt, dass die<br />

geplante Bebauung nicht zulässig ist.<br />

b) Planung der Bebauung<br />

Bevor mit dem Bau einer Immobilie begonnen werden<br />

kann, sind umfangreiche Vorbereitungen erforderlich. Der<br />

Bau muss sorgfältig geplant werden was in der Regel unter<br />

Zuziehung eines Architekten erfolgt. Sowohl in der<br />

Planungsphase als auch in der Bauphase kommt dem Architekten<br />

eine Schlüsselrolle zu.<br />

DAS IMMOBILIEN-PRAXISHANDBUCH FÜR EIGENNUTZER<br />

<strong>Die</strong> Aufgaben des Architekten gehen über die Planung<br />

des Bauvorhabens weit hinaus. Er ist auch <strong>für</strong> die Vorbereitung<br />

und Mitwirkung bei der Vergabe der Bauleistungen<br />

an Bauunternehmer und Handwerker und <strong>für</strong> die<br />

Überwachung der Bauarbeiten während der Bauphase<br />

und schließlich <strong>für</strong> die Vorbereitung der Schlussabnahme<br />

des fertigen Gebäudes durch den Bauherrn zuständig.<br />

<strong>Die</strong> Tätigkeit des Architekten ist umfangreich gesetzlich<br />

geregelt in der Honorarordnung <strong>für</strong> Architekten<br />

und Ingenieure (HOAI), die mit Wirkung zum 10.07.2013<br />

umfangreich überarbeitet worden ist. Darüber hinaus ist<br />

der Architektenvertrag mit Wirkung zum 01.01.2018 erstmals<br />

auch im BGB geregelt worden. 59 <strong>Die</strong> HOAI enthält<br />

eine Anlage 10, in der die Aufgaben des Architekten in<br />

insgesamt 9 Leistungsphasen <strong>auf</strong>geteilt und dargestellt<br />

sind: 60<br />

Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Klären der Aufgabenstellung <strong>auf</strong> Grundlage der Vorgaben<br />

oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers<br />

Ortsbesichtigung<br />

Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf<br />

Formulieren der Entscheidungshilfen <strong>für</strong> die Auswahl<br />

anderer an der Planung fachlich Beteiligter<br />

Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der<br />

Ergebnisse<br />

LESEPROBE<br />

59 Siehe §§ 650p – 650t BGB.<br />

60 Ich verweise dazu <strong>auf</strong> § 34 HOAI und Anlage 10 zur HOAI.<br />

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