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Blutspendetermin in Eggesin - Amt am Stettiner Haff

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Nr. 10/04 - 1 - „Am Stett<strong>in</strong>er <strong>Haff</strong>“<br />

7. Personen, die <strong>in</strong> Gr<strong>am</strong>b<strong>in</strong> oder Leopoldshagen ihren Hauptwohnsitz<br />

haben<br />

8. Personen, die an der Durchführung geme<strong>in</strong>dlicher Veranstaltungen<br />

direkt mitwirken (z.B. Schausteller, Künstler).<br />

(2) Soweit es aus sozialen Gründen unter Berücksichtigung der<br />

besonderen Belange der Geme<strong>in</strong>de Mönkebude gerechtfertigt<br />

ist, kann durch die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Ausnahmefällen von der<br />

Erhebung der Kurtaxe auf Antrag sowie auch <strong>in</strong> anderen Fällen<br />

ganz oder teilweise absehen.<br />

( ) Für die <strong>in</strong> Absatz 1 Ziff. 1- 8 genannten Personenkreise erfolgt<br />

die Befreiung nur auf schriftlichen Antrag, der an den Fremdenverkehrsvere<strong>in</strong><br />

Mönkebude zu richten ist.<br />

§ 7<br />

Ermäßigung<br />

Die Kurtaxe wird ermäßigt für:<br />

a) Jugendliche ab 14 Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,<br />

b) Schüler, Auszubildende, Studenten, Grundwehr- und Zivildienstleistende<br />

bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, die entsprechende<br />

Nachweise vorlegen,<br />

c) Schwerbeh<strong>in</strong>derte ab 50 % Beh<strong>in</strong>derung, sofern sie den Beh<strong>in</strong>dertennachweis<br />

vorlegen,<br />

d) Begleitpersonen von körperbeh<strong>in</strong>derten Gästen, wenn die<br />

Notwendigkeit der Begleitung durch ärztliche Besche<strong>in</strong>igung<br />

nachgewiesen wird,<br />

e) Rentner und im Vorruhestand bef<strong>in</strong>dliche Personen, die ihren<br />

Rentennachweis bzw. Vorruhestandsnachweis vorlegen.<br />

§ 8<br />

Erhebungsformen<br />

(1) Als Zahlungsnachweis für die Entrichtung der Kurtaxe wird<br />

e<strong>in</strong>e Kurkarte ausgegeben, die den N<strong>am</strong>en des Gastes und<br />

die zeitliche Gültigkeit der Kurkarte ausweist.<br />

(2) Tagesgäste entrichten die Kurtaxe gemäß § 5 (Höhe der Kurtaxe)<br />

an den dafür vorgesehenen Automaten, beim Fremdenverkehrsvere<strong>in</strong><br />

„Mönkebude <strong>am</strong> Stett<strong>in</strong>er <strong>Haff</strong>“ e.V. oder im<br />

Hafenbüro der Geme<strong>in</strong>de Mönkebude.<br />

§ 9<br />

Rückerstattung<br />

Bei vorzeitigem Abbruch des geplanten Aufenthaltes aus dr<strong>in</strong>gendem<br />

Grund (z.B. Krankheit) wird die nach Tagen berechnete,<br />

zuviel gezahlte Kurtaxe auf Antrag und nach Prüfung durch den<br />

Fremdenverkehrsvere<strong>in</strong> „Mönkebude <strong>am</strong> Stett<strong>in</strong>er <strong>Haff</strong>“ e.V. zurückerstattet.<br />

Die Erstattung erfolgt gegen Rückgabe der Kurkarte<br />

und Besche<strong>in</strong>igung des Wohnungs- bzw. Quartiergebers über<br />

die vorzeitige Abreise des Kurabgabepflichtigen. Der Rückzahlungsanspruch<br />

erlischt mit dem Tag der Abreise.<br />

§ 10<br />

Pflichten und Haftung der Wohnungs- bzw. Quartiergeber<br />

(1) Jeder Wohnungs- bzw. Quartiergeber, dessen Bevollmächtigter<br />

oder Beauftragter, der Personen Wohnungse<strong>in</strong>heiten oder<br />

sonstige Wohngelegenheiten gemäß § Abs.2 zu Erholungszwecken<br />

überlässt oder bereitstellt, ist verpflichtet :<br />

a) dieses der Geme<strong>in</strong>de unter Angabe der Art der Unterkunft,<br />

der Zahl der Zimmer und der Anzahl der Betten mitzuteilen,<br />

b) Sorge zu tragen, dass sich die Gäste im Büro des Fremdenverkehrsvere<strong>in</strong>s<br />

„Mönkebude <strong>am</strong> Stett<strong>in</strong>er <strong>Haff</strong>“ e.V.<br />

anmelden, um e<strong>in</strong>e personengebundene Kurkarte <strong>in</strong> Empfang<br />

zu nehmen.<br />

(2) Jeder Inhaber e<strong>in</strong>er gewerblichen Beherbergungsstätte, der<br />

Personen Wohnungse<strong>in</strong>heiten oder sonstige Wohngelegenheiten<br />

gemäß § Abs.2 zu Erholungszwecken überlässt oder<br />

bereitstellt, ist verpflichtet:<br />

a) dieses der Geme<strong>in</strong>de unter Angabe der Art der Unterkunft,<br />

der Zahl der Zimmer und der Anzahl der Betten mitzuteilen,<br />

Öffentliche Bekanntmachungen<br />

b) alle von ihm aufgenommenen Personen <strong>am</strong> Tage der Ankunft<br />

entsprechend den Bestimmungen des Landemeldegesetzes<br />

anzumelden und die vorgeschriebenen Meldesche<strong>in</strong>e<br />

zu verwenden,<br />

c) die Kurabgabe <strong>am</strong> Tage der Ankunft von den Gästen für<br />

den ges<strong>am</strong>ten beabsichtigten Aufenthaltszeitraum im Erhebungsgebiet<br />

e<strong>in</strong>zuziehen und e<strong>in</strong>e personengebundene<br />

Kurkarte auszuhändigen,<br />

d) die Kurabgabe grundsätzlich bis zum 10. Kalendertag<br />

des Folgemonats für den vorangegangenen Monat an die<br />

Geme<strong>in</strong>de Mönkebude, Kassenaußenstelle Fremdenverkehrsvere<strong>in</strong><br />

Mönkebude, abzuführen. Der Inhaber der Beherbergungsstätte<br />

haftet vollständig für die Kurabgabe bis<br />

zur Abführung.<br />

(3) Der Inhaber e<strong>in</strong>er Beherbergungsstätte ist verpflichtet, die Kurkartenvordrucke<br />

der Geme<strong>in</strong>de Mönkebude zu verwenden.<br />

(4) Nicht verbrauchte und/oder verschriebene Meldevordrucke<br />

s<strong>in</strong>d der Geme<strong>in</strong>de Mönkebude vollständig bis zum 0.10. des<br />

laufenden Jahres zurückzugeben. Für den Verlust der Kurabgabevordrucke<br />

haftet der Inhaber e<strong>in</strong>er Beherbergungsstätte<br />

<strong>in</strong> Höhe von 25,00 € pro verlorenem Vordruck.<br />

(5) Diese Pflichten s<strong>in</strong>d entsprechend auch Reiseunternehmen<br />

auferlegt, wenn die Kurabgabe <strong>in</strong> dem Entgelt enthalten ist,<br />

das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmer zu entrichten<br />

haben. Diese Pflichten gelten entsprechend für diejenigen,<br />

die Standplätze zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen,<br />

Wohnmobilen und ähnlichen Unterkunftsmöglichkeiten überlassen.<br />

(6) Die Meldesche<strong>in</strong>durchschläge s<strong>in</strong>d vom Inhaber e<strong>in</strong>er Beherbergungsstätte<br />

und die Kurkartenabschnitte von den Wohnungs-<br />

und Quartiergebern als Gästeverzeichnis für e<strong>in</strong>en<br />

Zeitraum von 1 Jahr aufzubewahren und bei e<strong>in</strong>er Überprüfung<br />

e<strong>in</strong>er Aufsichtsperson der Geme<strong>in</strong>de vorzulegen.<br />

(7) Wohnungs- oder Quartiergeber sowie Inhaber von Beherbergungsstätten<br />

s<strong>in</strong>d verpflichtet, die Satzung über die Erhebung<br />

e<strong>in</strong>er Kurtaxe <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de Mönkebude für die Gäste<br />

sichtbar auszulegen.<br />

§ 11<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Zuwiderhandlungen gegen die Festlegungen dieser Satzung s<strong>in</strong>d<br />

Ordnungswidrigkeiten gemäß § 17 KAG, die mit e<strong>in</strong>er Geldbuße<br />

bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden können.<br />

§ 12<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt <strong>am</strong> Tage nach ihrer Bekanntmachung <strong>in</strong> Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Kurtaxesatzung vom 06.02.2008 außer Kraft.<br />

Mönkebude, den 24.0 .2010<br />

D. Schultz<br />

Bürgermeister<br />

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften<br />

verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5<br />

Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern<br />

nur <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Jahres geltend gemacht werden.<br />

Diese E<strong>in</strong>schränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-,<br />

Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.<br />

Mönkebude, den 24.0 .2010<br />

D. Schultz<br />

Bürgermeister

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