Blutspendetermin in Eggesin - Amt am Stettiner Haff
Blutspendetermin in Eggesin - Amt am Stettiner Haff
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Nr. 10/04 - 1 - „Am Stett<strong>in</strong>er <strong>Haff</strong>“<br />
7. Personen, die <strong>in</strong> Gr<strong>am</strong>b<strong>in</strong> oder Leopoldshagen ihren Hauptwohnsitz<br />
haben<br />
8. Personen, die an der Durchführung geme<strong>in</strong>dlicher Veranstaltungen<br />
direkt mitwirken (z.B. Schausteller, Künstler).<br />
(2) Soweit es aus sozialen Gründen unter Berücksichtigung der<br />
besonderen Belange der Geme<strong>in</strong>de Mönkebude gerechtfertigt<br />
ist, kann durch die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Ausnahmefällen von der<br />
Erhebung der Kurtaxe auf Antrag sowie auch <strong>in</strong> anderen Fällen<br />
ganz oder teilweise absehen.<br />
( ) Für die <strong>in</strong> Absatz 1 Ziff. 1- 8 genannten Personenkreise erfolgt<br />
die Befreiung nur auf schriftlichen Antrag, der an den Fremdenverkehrsvere<strong>in</strong><br />
Mönkebude zu richten ist.<br />
§ 7<br />
Ermäßigung<br />
Die Kurtaxe wird ermäßigt für:<br />
a) Jugendliche ab 14 Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,<br />
b) Schüler, Auszubildende, Studenten, Grundwehr- und Zivildienstleistende<br />
bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, die entsprechende<br />
Nachweise vorlegen,<br />
c) Schwerbeh<strong>in</strong>derte ab 50 % Beh<strong>in</strong>derung, sofern sie den Beh<strong>in</strong>dertennachweis<br />
vorlegen,<br />
d) Begleitpersonen von körperbeh<strong>in</strong>derten Gästen, wenn die<br />
Notwendigkeit der Begleitung durch ärztliche Besche<strong>in</strong>igung<br />
nachgewiesen wird,<br />
e) Rentner und im Vorruhestand bef<strong>in</strong>dliche Personen, die ihren<br />
Rentennachweis bzw. Vorruhestandsnachweis vorlegen.<br />
§ 8<br />
Erhebungsformen<br />
(1) Als Zahlungsnachweis für die Entrichtung der Kurtaxe wird<br />
e<strong>in</strong>e Kurkarte ausgegeben, die den N<strong>am</strong>en des Gastes und<br />
die zeitliche Gültigkeit der Kurkarte ausweist.<br />
(2) Tagesgäste entrichten die Kurtaxe gemäß § 5 (Höhe der Kurtaxe)<br />
an den dafür vorgesehenen Automaten, beim Fremdenverkehrsvere<strong>in</strong><br />
„Mönkebude <strong>am</strong> Stett<strong>in</strong>er <strong>Haff</strong>“ e.V. oder im<br />
Hafenbüro der Geme<strong>in</strong>de Mönkebude.<br />
§ 9<br />
Rückerstattung<br />
Bei vorzeitigem Abbruch des geplanten Aufenthaltes aus dr<strong>in</strong>gendem<br />
Grund (z.B. Krankheit) wird die nach Tagen berechnete,<br />
zuviel gezahlte Kurtaxe auf Antrag und nach Prüfung durch den<br />
Fremdenverkehrsvere<strong>in</strong> „Mönkebude <strong>am</strong> Stett<strong>in</strong>er <strong>Haff</strong>“ e.V. zurückerstattet.<br />
Die Erstattung erfolgt gegen Rückgabe der Kurkarte<br />
und Besche<strong>in</strong>igung des Wohnungs- bzw. Quartiergebers über<br />
die vorzeitige Abreise des Kurabgabepflichtigen. Der Rückzahlungsanspruch<br />
erlischt mit dem Tag der Abreise.<br />
§ 10<br />
Pflichten und Haftung der Wohnungs- bzw. Quartiergeber<br />
(1) Jeder Wohnungs- bzw. Quartiergeber, dessen Bevollmächtigter<br />
oder Beauftragter, der Personen Wohnungse<strong>in</strong>heiten oder<br />
sonstige Wohngelegenheiten gemäß § Abs.2 zu Erholungszwecken<br />
überlässt oder bereitstellt, ist verpflichtet :<br />
a) dieses der Geme<strong>in</strong>de unter Angabe der Art der Unterkunft,<br />
der Zahl der Zimmer und der Anzahl der Betten mitzuteilen,<br />
b) Sorge zu tragen, dass sich die Gäste im Büro des Fremdenverkehrsvere<strong>in</strong>s<br />
„Mönkebude <strong>am</strong> Stett<strong>in</strong>er <strong>Haff</strong>“ e.V.<br />
anmelden, um e<strong>in</strong>e personengebundene Kurkarte <strong>in</strong> Empfang<br />
zu nehmen.<br />
(2) Jeder Inhaber e<strong>in</strong>er gewerblichen Beherbergungsstätte, der<br />
Personen Wohnungse<strong>in</strong>heiten oder sonstige Wohngelegenheiten<br />
gemäß § Abs.2 zu Erholungszwecken überlässt oder<br />
bereitstellt, ist verpflichtet:<br />
a) dieses der Geme<strong>in</strong>de unter Angabe der Art der Unterkunft,<br />
der Zahl der Zimmer und der Anzahl der Betten mitzuteilen,<br />
Öffentliche Bekanntmachungen<br />
b) alle von ihm aufgenommenen Personen <strong>am</strong> Tage der Ankunft<br />
entsprechend den Bestimmungen des Landemeldegesetzes<br />
anzumelden und die vorgeschriebenen Meldesche<strong>in</strong>e<br />
zu verwenden,<br />
c) die Kurabgabe <strong>am</strong> Tage der Ankunft von den Gästen für<br />
den ges<strong>am</strong>ten beabsichtigten Aufenthaltszeitraum im Erhebungsgebiet<br />
e<strong>in</strong>zuziehen und e<strong>in</strong>e personengebundene<br />
Kurkarte auszuhändigen,<br />
d) die Kurabgabe grundsätzlich bis zum 10. Kalendertag<br />
des Folgemonats für den vorangegangenen Monat an die<br />
Geme<strong>in</strong>de Mönkebude, Kassenaußenstelle Fremdenverkehrsvere<strong>in</strong><br />
Mönkebude, abzuführen. Der Inhaber der Beherbergungsstätte<br />
haftet vollständig für die Kurabgabe bis<br />
zur Abführung.<br />
(3) Der Inhaber e<strong>in</strong>er Beherbergungsstätte ist verpflichtet, die Kurkartenvordrucke<br />
der Geme<strong>in</strong>de Mönkebude zu verwenden.<br />
(4) Nicht verbrauchte und/oder verschriebene Meldevordrucke<br />
s<strong>in</strong>d der Geme<strong>in</strong>de Mönkebude vollständig bis zum 0.10. des<br />
laufenden Jahres zurückzugeben. Für den Verlust der Kurabgabevordrucke<br />
haftet der Inhaber e<strong>in</strong>er Beherbergungsstätte<br />
<strong>in</strong> Höhe von 25,00 € pro verlorenem Vordruck.<br />
(5) Diese Pflichten s<strong>in</strong>d entsprechend auch Reiseunternehmen<br />
auferlegt, wenn die Kurabgabe <strong>in</strong> dem Entgelt enthalten ist,<br />
das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmer zu entrichten<br />
haben. Diese Pflichten gelten entsprechend für diejenigen,<br />
die Standplätze zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen,<br />
Wohnmobilen und ähnlichen Unterkunftsmöglichkeiten überlassen.<br />
(6) Die Meldesche<strong>in</strong>durchschläge s<strong>in</strong>d vom Inhaber e<strong>in</strong>er Beherbergungsstätte<br />
und die Kurkartenabschnitte von den Wohnungs-<br />
und Quartiergebern als Gästeverzeichnis für e<strong>in</strong>en<br />
Zeitraum von 1 Jahr aufzubewahren und bei e<strong>in</strong>er Überprüfung<br />
e<strong>in</strong>er Aufsichtsperson der Geme<strong>in</strong>de vorzulegen.<br />
(7) Wohnungs- oder Quartiergeber sowie Inhaber von Beherbergungsstätten<br />
s<strong>in</strong>d verpflichtet, die Satzung über die Erhebung<br />
e<strong>in</strong>er Kurtaxe <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de Mönkebude für die Gäste<br />
sichtbar auszulegen.<br />
§ 11<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Zuwiderhandlungen gegen die Festlegungen dieser Satzung s<strong>in</strong>d<br />
Ordnungswidrigkeiten gemäß § 17 KAG, die mit e<strong>in</strong>er Geldbuße<br />
bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden können.<br />
§ 12<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Satzung tritt <strong>am</strong> Tage nach ihrer Bekanntmachung <strong>in</strong> Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Kurtaxesatzung vom 06.02.2008 außer Kraft.<br />
Mönkebude, den 24.0 .2010<br />
D. Schultz<br />
Bürgermeister<br />
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften<br />
verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5<br />
Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern<br />
nur <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Jahres geltend gemacht werden.<br />
Diese E<strong>in</strong>schränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-,<br />
Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.<br />
Mönkebude, den 24.0 .2010<br />
D. Schultz<br />
Bürgermeister