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Kunst Auktion 23. - 25. November 2015, Germann Auktionshaus, Zürich

Kunst Katalog, Moderne und Zeitgenössische Kunst, Auktion vom 23. - 25. November 2015, Germann Auktionshaus AG, Stockerstrasse 38, 8002 Zürich. Bedeutende Gemälde, Skulpturen, Aquarelle, Zeichnungen, Multiples, Fotografie, Bedeutende Internationale Druckgrafik, Portfolios und Kunstbücher, Internationale Druckgrafik.

Kunst Katalog, Moderne und Zeitgenössische Kunst, Auktion vom 23. - 25. November 2015, Germann Auktionshaus AG, Stockerstrasse 38, 8002 Zürich. Bedeutende Gemälde, Skulpturen, Aquarelle, Zeichnungen, Multiples, Fotografie, Bedeutende Internationale Druckgrafik, Portfolios und Kunstbücher, Internationale Druckgrafik.

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auktionsbedingungen<br />

1. Die Abgabe eines Gebots schliesst die Anerkennung der <strong>Auktion</strong>sbedingungen<br />

ein. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf<br />

an den vom Versteigerer anerkannten Meistbietenden in<br />

Schweizer Franken. Verkäufer dürfen auf eigene Objekte nicht<br />

mitbieten. Zur Erleichterung der Umrechnung von Schweizer<br />

Franken in Fremdwährungen ist an einigen <strong>Auktion</strong>en als Service<br />

unsere Währungs-Umrechnungstafel in Betrieb. Jegliche Haftung<br />

für Fehler, die durch die Benutzung der Anzeigetafel entstehen,<br />

wird ausdrücklich wegbedungen.<br />

2. Jeder Käufer haftet persönlich für seine Gebote. Einwendungen,<br />

für Rechnung Dritter gekauft zu haben, werden nicht berücksichtigt.<br />

Es steht dem Versteigerer frei, ein Gebot abzulehnen, ohne<br />

hierfür Gründe anzugeben. Der Versteigerer behält sich das Recht<br />

vor, Nummern des Kataloges zu vereinigen, zu trennen, ausserhalb<br />

der Reihenfolge anzubieten oder wegzulassen. Es steht der<br />

<strong>Germann</strong> <strong>Auktion</strong>shaus AG auch frei, eine Person an der <strong>Auktion</strong><br />

nicht teilnehmen zu lassen. <strong>Germann</strong> <strong>Auktion</strong>shaus AG kann eine<br />

Legitimierung (Identitätskarte, Pass) und eine Bankreferenz verlangen.<br />

Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach der <strong>Auktion</strong> zu<br />

begleichen. Verrechnung ist ausgeschlossen.<br />

3. Telefonische oder schriftliche Bietaufträge von nicht anwesenden<br />

Interessenten werden bis 24 Stunden vor <strong>Auktion</strong>sbeginn schriftlich<br />

entgegen genommen. Telefonische Bieter sind damit einverstanden,<br />

dass das Gespräch aufgezeichnet werden kann. <strong>Germann</strong><br />

<strong>Auktion</strong>shaus AG übernimmt keinerlei Haftung für schriftliche<br />

und telefonische Bietaufträge.<br />

4. Auf dem Zuschlagspreis ist pro Lot ein Aufgeld zu entrichten, das<br />

wie folgt berechnet wird:<br />

Bis zu einem Zuschlagspreis von CHF 400000.–: 20%<br />

Bei einem Zuschlag über CHF 400000.–:<br />

20% auf die ersten CHF 400000.–<br />

12% auf die Differenz von CHF 400000.– bis zur Höhe des Zuschlages.<br />

Auf dem Aufgeld ist die schweizerische Mehrwertsteuer (MWSt.)<br />

vom Käufer zu bezahlen.<br />

Bei mit Stern (*) bezeichneten Losen sind der Zuschlagspreis sowie<br />

das Aufgeld mehrwertsteuerpflichtig.<br />

Wird von ausländischen Käufern eine vom Schweizer Zoll ordnungsgemäss<br />

abgestempelte Ausfuhrdeklaration beigebracht,<br />

vergütet <strong>Germann</strong> <strong>Auktion</strong>shaus AG die schweizerische Mehrwertsteuer<br />

(MWSt.) zurück, sofern der Betrag CHF 50.– übersteigt.<br />

5. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Objekte werden im Namen<br />

und für Rechnung Dritter versteigert. Der Käufer hat keinen<br />

Anspruch auf Bekanntgabe des Einlieferers und ist damit einverstanden,<br />

dass die <strong>Germann</strong> <strong>Auktion</strong>shaus AG auch von diesem<br />

eine Provision erhält.<br />

6. Der Käufer hat die Objekte in dem Zustand zu übernehmen, in<br />

welchem sie sich beim Zuschlag befinden. Während der Ausstellung<br />

besteht die Möglichkeit, die Gegenstände eingehend zu besichtigen.<br />

Die Beschreibung der Gegenstände erfolgt nach bestem<br />

Wissen und Gewissen, jedoch kann <strong>Germann</strong> <strong>Auktion</strong>shaus<br />

AG für die Katalogangaben keine Haftung übernehmen. Jede<br />

Gewährleistung für irgendwelche Mängel, sei es in tatsächlicher<br />

oder rechtlicher Hinsicht, wird ausdrücklich wegbedungen. Alle<br />

mündlichen und schriftlichen Äusserungen irgendwelcher Art sind<br />

keine Zusicherungen, Gewährleistungszusagen, Garantien oder<br />

dergleichen, sondern lediglich persönliche Meinungsäusserungen,<br />

die jederzeit geändert werden können.<br />

7. Falls sich herausstellen sollte, dass der ersteigerte Gegenstand im<br />

Hinblick auf die Katalogangaben eine «absichtliche Fälschung»<br />

darstellt, so wird der Versteigerer den Zuschlag aufheben und den<br />

Kaufpreis rückerstatten, sofern ihm der Gegenstand innerhalb<br />

eines Jahres seit dem Zuschlag zurückgebracht wird. Voraussetzung<br />

dafür ist, dass sich der ersteigerte Gegenstand in demjenigen<br />

Zustand befindet, in dem er sich zur Zeit des Zuschlages<br />

befunden hat.<br />

Der Nachweis einer Fälschung ist vom Käufer zu erbringen. Als<br />

«absichtliche Fälschung» wird jede Nachahmung bezeichnet, die<br />

in der Absicht angefertigt ist, den Käufer, insbesondere hinsichtlich<br />

des Ursprungs, des Alters, der Epoche, des Kulturkreises<br />

oder der Quelle eines Kaufobjektes zu täuschen. Voraussetzung<br />

bleibt, dass dies aus den Katalogangaben nicht ersichtlich war<br />

und dass das Objekt zur Zeit des Zuschlags einen geringeren Wert<br />

darstellte, als wenn es der Katalogbeschreibung entsprochen<br />

hätte.<br />

Rückgabeberechtigt ist lediglich der wirkliche Käufer, auf dessen<br />

Namen die Verkaufsrechnung ausgestellt wurde.<br />

Nachstehende Einschränkungen werden geltend gemacht. Kein<br />

Rückgaberecht besteht:<br />

– wenn die Katalogbeschreibung dem Stand der Wissenschaft<br />

bzw. den mehrheitlichen Meinungen der Fachexperten zur Zeit<br />

der Katalogisierung entsprach, oder<br />

– wenn die Fälschung zur Zeit der Katalogisierung nach dem<br />

Stand der Forschung noch nicht als solche zu bezeichnen gewesen<br />

wäre.<br />

8. Die Abgabe eines Gebotes bedeutet eine verbindliche Kaufofferte.<br />

Der Bieter bleibt an sein Gebot gebunden, bis dieses entweder<br />

ausdrücklich überboten oder vom Versteigerer abgelehnt<br />

wird. Erfolgte Doppelgebote werden sofort nochmals aufgerufen.<br />

In Zweifelsfällen entscheidet der Abgeordnete des Stadtammannamtes.<br />

Angebot und Ausruf erfolgen in der Regel unterhalb der vom Auftraggeber<br />

festgesetzten Limiten. <strong>Kunst</strong>werke können ohne Verkauf<br />

zugeschlagen oder zurückgenommen werden, ohne dass<br />

dies vor Abschluss der <strong>Auktion</strong> erkennbar ist.<br />

9. Der Ersteigerer erwirbt das Eigentum erst nach vollständiger Zahlung<br />

des Zuschlagspreises und des Aufgeldes sowie allfälliger<br />

Steuern. 10 Tage nach erfolgtem Zuschlag trägt der Käufer die<br />

Haftung für Verlust, Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung des<br />

Objektes.<br />

Die ersteigerten und bezahlten Gegenstände sind während der<br />

<strong>Auktion</strong> oder aber innerhalb von 10 Tagen auf Risiko und Kosten<br />

des Käufers abzuholen. Kreditkarten werden nicht angenommen.<br />

Verspätete Zahlungen werden mit einem Verzugszins von 1% pro<br />

angebrochenen Monat belastet.<br />

10. Wird die Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig geleistet, so kann<br />

<strong>Germann</strong> <strong>Auktion</strong>shaus AG wahlweise Erfüllung des Kaufvertrags<br />

verlangen oder den Zuschlag an den Käufer jederzeit ohne Fristansetzung<br />

oder sonstige Mitteilung annullieren. Der Käufer haftet<br />

für allen, aus der Nichtzahlung bzw. Zahlungsverspätung entstehenden<br />

Schaden; bei der Aufhebung des Zuschlags insbesondere<br />

für einen allfälligen Mindererlös, falls der Steigerungsgegenstand<br />

anderweitig veräussert wird. Bis zur vollständigen Bezahlung<br />

aller geschuldeten Beträge behält <strong>Germann</strong> <strong>Auktion</strong>shaus<br />

AG an allen, sich in seiner Gewahrsam befindlichen Objekten des<br />

Käufers ein Retentions- und Pfandrecht. <strong>Germann</strong> <strong>Auktion</strong>shaus<br />

AG ist zur freihändigen Verwertung solcher Pfänder berechtigt.<br />

Auf einen allfälligen Mehrerlös hat der Käufer, dessen Zuschlag<br />

annulliert wurde, keinen Anspruch. Im Übrigen gelten die Bestimmungen<br />

vor Art. 213.ff. und 102.ff. des Schweizerischen Obligationenrechts.<br />

Falls der Kaufgegenstand vor der vollständigen Bezahlung<br />

in den Besitz des Käufers übergegangen sein sollte, ist<br />

die <strong>Germann</strong> <strong>Auktion</strong>shaus AG oder der Verkäufer berechtigt,<br />

vom Vertrag zurückzutreten und die übergebene Sache zurückzufordern.<br />

11. <strong>Germann</strong> <strong>Auktion</strong>shaus AG hilft bei der Organisation des Versands,<br />

schliesst aber jegliche Haftung für vorgenannte Handlung<br />

aus. Objekte, die nach 10 Tagen nicht abgeholt sind, werden auf<br />

Kosten und Gefahr des Käufers eingelagert oder können auch in<br />

einem Lagerhaus kostenpflichtig deponiert werden.<br />

12. Die vorstehenden Bedingungen sind Bestandteile jedes einzelnen<br />

an der <strong>Auktion</strong> geschlossenen Kaufvertrages. Abänderungen sind<br />

nur schriftlich gültig. Sofern Teile dieser <strong>Auktion</strong>sbedingungen der<br />

geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen<br />

sollten, bleiben die übrigen Teile in ihrem Inhalt und ihrer<br />

Gültigkeit unberührt.<br />

13. Staat und Gemeinde <strong>Zürich</strong> sind von jeglicher juristischen Verantwortung<br />

befreit. Der Stadtammann handelt lediglich als Aufsichtsperson,<br />

ohne Verantwortung rechtlicher Art. Das Verhältnis zwischen<br />

den Parteien untersteht in allen Teilen dem schweizerischen<br />

Recht. Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist <strong>Zürich</strong><br />

2 unter Vorbehalt des Weiterzugsrechtes an das Schweizerische<br />

Bundesgericht.

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