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AgentNews 1:2018

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geändert wurde . Hierin würde wieder<br />

eine schikanöse und damit sittenwidrige<br />

Rechtsausübung liegen, welche keinen<br />

Entfall des Ausgleichsanspruches zur<br />

Konsequenz haben kann.<br />

Nun gilt es zu erörtern, welcher Natur<br />

die Vorteile sein müssen bzw. können,<br />

welche der Unternehmer aus den aufgebauten<br />

Geschäftsbeziehungen über das<br />

Vertragsverhältnis hinaus zieht bzw. ziehen<br />

können muss. Ohne das es für den<br />

Ausgleichsanspruch schädlich ist können<br />

diese durchaus anderer Natur sein,<br />

als während dem aufrechten Vertragsverhältnis.<br />

Wolf-Georg Schärf | Rechtsanwalt<br />

Einbringung Kundenstock<br />

Nach der derzeit geltenden Rechtssprechung<br />

ist beispielsweise der vollständige<br />

Entfall einer Ausgleichszahlung bei einer<br />

Reorganisation des Händlernetzes durch<br />

die Importeurin unter dem Gesichtspunkt<br />

des § 879 (Sittenwidrigkeit) unzulässig<br />

. Werden beispielsweise die vom<br />

Handelsvertreter aufgebauten Geschäftsverbindungen<br />

nunmehr durch Vertragshändler<br />

beliefert, so verbleibt dennoch<br />

ein Vorteil aus eben diesen Geschäftsverbindungen<br />

beim Unternehmer, auch<br />

wenn diese nur mittelbar sind.<br />

Ebensowenig wirkt sich eine Änderung<br />

der Rechtsform auf den Ausgleichsanspruch<br />

des Handelsvertreters aus, dies<br />

beispielsweise, wenn der vormals als<br />

Einzelunternehmer tätige Unternehmer<br />

eine juristische Person gründet und in<br />

diese den aufgebauten Kundenstock in<br />

Form einer Sacheinlage einbringt. Auch<br />

eine Veräusserung oder Verpachtung des<br />

Betriebes ändert nichts am Bestehen des<br />

Ausgleichsanspruches gegenüber dem<br />

Unternehmer. In beiden Fällen zieht<br />

der Unternehmer einen Vorteil aus den<br />

übertragenen Geschäftsverbindungen<br />

- beim ersten Beispiel: die Zuwendung<br />

von (mehr) Gesellschaftsrechten; beim<br />

zweiten Beispiel: einen erhöhten Erlös<br />

aus der Veräusserung / Verpachtung.<br />

Erfolgreiches Abwerben<br />

Eine konkurrierende Tätigkeit des Handelsvertreters<br />

nach Beendigung des<br />

Vertragsverhältnisses kann sich auf den<br />

zustehenden Ausgleichsanspruch problematisch<br />

auswirken. Auch wenn hierdurch<br />

der Ausgleichsanspruch nicht dem<br />

Grunde nach betroffen ist, so kann durch<br />

ein gezieltes und erfolgreiches Abwerben<br />

von vormals vermittelten Kunden<br />

die Situation entstehen, dass tatsächlich<br />

kein Kundenstock überlassen wird, aus<br />

dem künftig erhebliche Vorteile gezogen<br />

werden können; jedenfalls vermindern<br />

sich hierdurch die zu erwartenden, erheblichen<br />

Vorteile und kann sich dies<br />

im Rahmen einer abschliessenden Billigkeitsabwägung<br />

negativ auf den Ausgleichsanspruch<br />

des Handelsvertreters<br />

aus wirken.<br />

Bei Beurteilung Ihres Ausgleichsanspruches<br />

sind daher vermeintliche Betriebseinschränkungen<br />

und Umstrukturierun-<br />

gen kritisch zu bewerten, da sie zumeist<br />

keine Auswirkung auf den Ausgleichsanspruch<br />

an sich haben; dies schon gar<br />

nicht wenn sie nur dazu dienen sollen<br />

diesen zu vermindern oder gar vollständig<br />

zum Erlöschen zu Bringen. Bei<br />

Aufnahme eine neuen Tätigkeit sollten<br />

Sie beachten, dass das erfolgreiche Abwerben<br />

von vormals vermittelten bzw.<br />

ausgebauten Kunden dem Ausgleichsanspruch<br />

schaden könnte, vor allem wenn<br />

sie im selben Geschäftsfeld wie zuvor<br />

einer Vermittlungstätigkeit im Sinne des<br />

Handelsvertretergesetzes nachgehen.<br />

Dies kann aber nicht soweit gehen, dass<br />

sie ihrer angestammten Tätigkeit nicht<br />

mehr nachgehen können, da dies einem<br />

Berufsverbot gleichkommen würde,<br />

welches das Handelsvertretergesetz ausschliesst.<br />

THINKSTOCK, CHAPTER2<br />

Zu beachten ist, dass das Gesetz<br />

betreffend der zu erwartenden<br />

Vorteile für die Handelsvertreter<br />

auch eine qualitative Bedingung<br />

bzw. Voraussetzung normiert.<br />

Karl Weisz | Obmann

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