I II - Brandenburg.de
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ehör<strong>de</strong> (siehe Nummer 3.1.1) bei Beanstandungen <strong>de</strong>r<br />
Qualität von Arzneimitteln gemäß § 21 Nr. 3 <strong>de</strong>r Apothekenbetriebsordnung<br />
unverzüglich zu benachrichtigen.<br />
Entsprechen<strong>de</strong>s gilt auch für Krankenhäuser und<br />
nie<strong>de</strong>rgelassene Vertreter <strong>de</strong>r Heilberufe.<br />
3.3 Sofern Arzneimittelzwischenfälle nach <strong>de</strong>n Nummern<br />
3.1 o<strong>de</strong>r 3.2 an<strong>de</strong>ren Behör<strong>de</strong>n bekannt wer<strong>de</strong>n, unterrichten<br />
diese unverzüglich eine <strong>de</strong>r unter <strong>de</strong>n Nummern<br />
3.1.1 und 3.1.2 genannten Behör<strong>de</strong>n.<br />
3.4 Bei Nichterreichbarkeit <strong>de</strong>r zuständigen Aufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
und <strong>de</strong>s Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit<br />
und Frauen (MASGF) (außerhalb <strong>de</strong>r Dienstzeit)<br />
wird in unaufschiebbaren Fällen das<br />
Lagezentrum <strong>de</strong>r Polizei<br />
Postfach 60 11 65<br />
14411 Potsdam<br />
Telefon: (03 31) 8 66-28 71, -28 72<br />
Fax: (03 31) 8 66-28 78, -28 79<br />
unterrichtet.<br />
3.5 Die Mitteilungen nach <strong>de</strong>n Nummern 3.1 und 3.2 sollen<br />
folgen<strong>de</strong> Min<strong>de</strong>stangaben bei Arzneimittelzwischenfällen<br />
enthalten:<br />
- Bezeichnung <strong>de</strong>s Arzneimittels,<br />
- Darreichungsform,<br />
- Bezeichnung und Dosierung (Stärke) <strong>de</strong>r arzneilich<br />
wirksamen Bestandteile,<br />
- Name o<strong>de</strong>r Firma und Anschrift <strong>de</strong>s pharmazeutischen<br />
Unternehmers und gegebenenfalls <strong>de</strong>s Herstellers<br />
bzw. Inverkehrbringers,<br />
- Packungsgröße,<br />
- Chargenbezeichnung,<br />
- Verfalldatum,<br />
- Zulassungs- bzw. Registernummer,<br />
- beobachtetes Arzneimittelrisiko:<br />
- gegebenenfalls Art und Schwere <strong>de</strong>r unerwünschten<br />
Arzneimittelwirkungen,<br />
- gegebenenfalls Qualitätsmängel,<br />
- gegebenenfalls Maßnahmen, die ergriffen wur<strong>de</strong>n<br />
bzw. beabsichtigt sind,<br />
- mel<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Stelle,<br />
- bei schriftlichen Meldungen: Datum und Unterschrift<br />
<strong>de</strong>s Mel<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n.<br />
4 Maßnahmen<br />
4.1 Die einzuleiten<strong>de</strong>n Maßnahmen wer<strong>de</strong>n unter Beachtung<br />
<strong>de</strong>r Nummer 6 von <strong>de</strong>r zuständigen Aufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
(Nummer 3.1.1) im Falle <strong>de</strong>r Nummer 3.1 im Einvernehmen<br />
mit <strong>de</strong>m Ministerium für Arbeit, Soziales,<br />
Gesundheit und Frauen veranlasst. Die Maßnahmen<br />
können entsprechend <strong>de</strong>n jeweiligen Erfor<strong>de</strong>rnissen ins-<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 37 vom 17. September 2003<br />
beson<strong>de</strong>re eine abgestufte gezielte Information <strong>de</strong>s anzusprechen<strong>de</strong>n<br />
Personenkreises (z. B. Ärzte, Apotheker,<br />
Krankenhäuser, pharmazeutischer Großhan<strong>de</strong>l) o<strong>de</strong>r eine<br />
allgemeine Warnung an die Bevölkerung über Presse,<br />
Rundfunk und Fernsehen umfassen. Gegebenenfalls<br />
kann <strong>de</strong>r Rückruf o<strong>de</strong>r die Sicherstellung bestimmter<br />
Arzneimittel bzw. einzelner Chargen erfor<strong>de</strong>rlich wer<strong>de</strong>n.<br />
In beson<strong>de</strong>ren Ausnahmefällen und nach entsprechen<strong>de</strong>r<br />
Abstimmung zwischen <strong>de</strong>m Ministerium für Arbeit,<br />
Soziales, Gesundheit und Frauen und <strong>de</strong>m Ministerium<br />
<strong>de</strong>s Innern erfolgt die Weitergabe entsprechen<strong>de</strong>r Warnmeldungen<br />
durch das Lagezentrum beim Ministerium<br />
<strong>de</strong>s Innern. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit<br />
und Frauen übermittelt dazu geeignete Texte,<br />
die an die Lagezentren <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r und<br />
die nachgeordneten Polizeidienststellen <strong>de</strong>s Ministeriums<br />
<strong>de</strong>s Innern sowie Leitstellen für <strong>de</strong>n Brandschutz,<br />
Rettungsdienst und Katastrophenschutz zur Information<br />
<strong>de</strong>r Krankenhäuser, Rettungswachen und diensthaben<strong>de</strong>n<br />
Apotheken weitergegeben wer<strong>de</strong>n.<br />
4.2 Für die län<strong>de</strong>rübergreifen<strong>de</strong> Koordinierung von Maßnahmen<br />
bei Arzneimittelzwischenfällen ist das für <strong>de</strong>n<br />
pharmazeutischen Unternehmer zuständige Land fe<strong>de</strong>rführend.<br />
Sind mehrere Län<strong>de</strong>r fe<strong>de</strong>rführend betroffen,<br />
sollen die erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen einvernehmlich<br />
über die Zentrale Koordinierungsstelle <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r festgelegt<br />
wer<strong>de</strong>n. Erfor<strong>de</strong>rlichenfalls kann auch eine gutachterliche<br />
Stellungnahme bei <strong>de</strong>r zuständigen Bun<strong>de</strong>soberbehör<strong>de</strong><br />
angefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Über die beabsichtigten<br />
o<strong>de</strong>r bereits veranlassten Maßnahmen wer<strong>de</strong>n die<br />
übrigen obersten Lan<strong>de</strong>sgesundheitsbehör<strong>de</strong>n und die<br />
zuständige Bun<strong>de</strong>soberbehör<strong>de</strong> unverzüglich informiert.<br />
Im Interesse eines einheitlichen Vollzuges orientieren<br />
sich die an<strong>de</strong>ren Län<strong>de</strong>r an diesen Maßnahmen.<br />
4.3 Die Benachrichtigung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums für Gesundheit,<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums für Verteidigung und<br />
<strong>de</strong>r zuständigen Bun<strong>de</strong>soberbehör<strong>de</strong> erfolgt grundsätzlich<br />
durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit<br />
und Frauen. Soweit in unaufschiebbaren Fällen<br />
diese Benachrichtigung unmittelbar erfolgen muss, ist<br />
das Ministerium hiervon zu unterrichten.<br />
4.4 Besteht bei Arzneimittelzwischenfällen nach Nummer<br />
3.1 <strong>de</strong>r Verdacht, dass <strong>de</strong>r Zulassungsstatus betroffen<br />
ist, o<strong>de</strong>r liegt eine staatliche Chargenfreigabe vor, ist<br />
zur weiteren Veranlassung unverzüglich die zuständige<br />
Bun<strong>de</strong>soberbehör<strong>de</strong> zu unterrichten.<br />
Gegebenenfalls erfor<strong>de</strong>rliche Maßnahmen nach § 69<br />
AMG bleiben hiervon unberührt.<br />
4.5 Untersuchungen und Begutachtungen, die im Zusammenhang<br />
mit im Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> festgestellten Arzneimittelzwischenfällen<br />
erfor<strong>de</strong>rlich wer<strong>de</strong>n, sind durch das