14.12.2012 Aufrufe

I II - Brandenburg.de

I II - Brandenburg.de

I II - Brandenburg.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

ehör<strong>de</strong> (siehe Nummer 3.1.1) bei Beanstandungen <strong>de</strong>r<br />

Qualität von Arzneimitteln gemäß § 21 Nr. 3 <strong>de</strong>r Apothekenbetriebsordnung<br />

unverzüglich zu benachrichtigen.<br />

Entsprechen<strong>de</strong>s gilt auch für Krankenhäuser und<br />

nie<strong>de</strong>rgelassene Vertreter <strong>de</strong>r Heilberufe.<br />

3.3 Sofern Arzneimittelzwischenfälle nach <strong>de</strong>n Nummern<br />

3.1 o<strong>de</strong>r 3.2 an<strong>de</strong>ren Behör<strong>de</strong>n bekannt wer<strong>de</strong>n, unterrichten<br />

diese unverzüglich eine <strong>de</strong>r unter <strong>de</strong>n Nummern<br />

3.1.1 und 3.1.2 genannten Behör<strong>de</strong>n.<br />

3.4 Bei Nichterreichbarkeit <strong>de</strong>r zuständigen Aufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

und <strong>de</strong>s Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit<br />

und Frauen (MASGF) (außerhalb <strong>de</strong>r Dienstzeit)<br />

wird in unaufschiebbaren Fällen das<br />

Lagezentrum <strong>de</strong>r Polizei<br />

Postfach 60 11 65<br />

14411 Potsdam<br />

Telefon: (03 31) 8 66-28 71, -28 72<br />

Fax: (03 31) 8 66-28 78, -28 79<br />

unterrichtet.<br />

3.5 Die Mitteilungen nach <strong>de</strong>n Nummern 3.1 und 3.2 sollen<br />

folgen<strong>de</strong> Min<strong>de</strong>stangaben bei Arzneimittelzwischenfällen<br />

enthalten:<br />

- Bezeichnung <strong>de</strong>s Arzneimittels,<br />

- Darreichungsform,<br />

- Bezeichnung und Dosierung (Stärke) <strong>de</strong>r arzneilich<br />

wirksamen Bestandteile,<br />

- Name o<strong>de</strong>r Firma und Anschrift <strong>de</strong>s pharmazeutischen<br />

Unternehmers und gegebenenfalls <strong>de</strong>s Herstellers<br />

bzw. Inverkehrbringers,<br />

- Packungsgröße,<br />

- Chargenbezeichnung,<br />

- Verfalldatum,<br />

- Zulassungs- bzw. Registernummer,<br />

- beobachtetes Arzneimittelrisiko:<br />

- gegebenenfalls Art und Schwere <strong>de</strong>r unerwünschten<br />

Arzneimittelwirkungen,<br />

- gegebenenfalls Qualitätsmängel,<br />

- gegebenenfalls Maßnahmen, die ergriffen wur<strong>de</strong>n<br />

bzw. beabsichtigt sind,<br />

- mel<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Stelle,<br />

- bei schriftlichen Meldungen: Datum und Unterschrift<br />

<strong>de</strong>s Mel<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n.<br />

4 Maßnahmen<br />

4.1 Die einzuleiten<strong>de</strong>n Maßnahmen wer<strong>de</strong>n unter Beachtung<br />

<strong>de</strong>r Nummer 6 von <strong>de</strong>r zuständigen Aufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

(Nummer 3.1.1) im Falle <strong>de</strong>r Nummer 3.1 im Einvernehmen<br />

mit <strong>de</strong>m Ministerium für Arbeit, Soziales,<br />

Gesundheit und Frauen veranlasst. Die Maßnahmen<br />

können entsprechend <strong>de</strong>n jeweiligen Erfor<strong>de</strong>rnissen ins-<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 37 vom 17. September 2003<br />

beson<strong>de</strong>re eine abgestufte gezielte Information <strong>de</strong>s anzusprechen<strong>de</strong>n<br />

Personenkreises (z. B. Ärzte, Apotheker,<br />

Krankenhäuser, pharmazeutischer Großhan<strong>de</strong>l) o<strong>de</strong>r eine<br />

allgemeine Warnung an die Bevölkerung über Presse,<br />

Rundfunk und Fernsehen umfassen. Gegebenenfalls<br />

kann <strong>de</strong>r Rückruf o<strong>de</strong>r die Sicherstellung bestimmter<br />

Arzneimittel bzw. einzelner Chargen erfor<strong>de</strong>rlich wer<strong>de</strong>n.<br />

In beson<strong>de</strong>ren Ausnahmefällen und nach entsprechen<strong>de</strong>r<br />

Abstimmung zwischen <strong>de</strong>m Ministerium für Arbeit,<br />

Soziales, Gesundheit und Frauen und <strong>de</strong>m Ministerium<br />

<strong>de</strong>s Innern erfolgt die Weitergabe entsprechen<strong>de</strong>r Warnmeldungen<br />

durch das Lagezentrum beim Ministerium<br />

<strong>de</strong>s Innern. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit<br />

und Frauen übermittelt dazu geeignete Texte,<br />

die an die Lagezentren <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r und<br />

die nachgeordneten Polizeidienststellen <strong>de</strong>s Ministeriums<br />

<strong>de</strong>s Innern sowie Leitstellen für <strong>de</strong>n Brandschutz,<br />

Rettungsdienst und Katastrophenschutz zur Information<br />

<strong>de</strong>r Krankenhäuser, Rettungswachen und diensthaben<strong>de</strong>n<br />

Apotheken weitergegeben wer<strong>de</strong>n.<br />

4.2 Für die län<strong>de</strong>rübergreifen<strong>de</strong> Koordinierung von Maßnahmen<br />

bei Arzneimittelzwischenfällen ist das für <strong>de</strong>n<br />

pharmazeutischen Unternehmer zuständige Land fe<strong>de</strong>rführend.<br />

Sind mehrere Län<strong>de</strong>r fe<strong>de</strong>rführend betroffen,<br />

sollen die erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen einvernehmlich<br />

über die Zentrale Koordinierungsstelle <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r festgelegt<br />

wer<strong>de</strong>n. Erfor<strong>de</strong>rlichenfalls kann auch eine gutachterliche<br />

Stellungnahme bei <strong>de</strong>r zuständigen Bun<strong>de</strong>soberbehör<strong>de</strong><br />

angefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Über die beabsichtigten<br />

o<strong>de</strong>r bereits veranlassten Maßnahmen wer<strong>de</strong>n die<br />

übrigen obersten Lan<strong>de</strong>sgesundheitsbehör<strong>de</strong>n und die<br />

zuständige Bun<strong>de</strong>soberbehör<strong>de</strong> unverzüglich informiert.<br />

Im Interesse eines einheitlichen Vollzuges orientieren<br />

sich die an<strong>de</strong>ren Län<strong>de</strong>r an diesen Maßnahmen.<br />

4.3 Die Benachrichtigung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums für Gesundheit,<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums für Verteidigung und<br />

<strong>de</strong>r zuständigen Bun<strong>de</strong>soberbehör<strong>de</strong> erfolgt grundsätzlich<br />

durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit<br />

und Frauen. Soweit in unaufschiebbaren Fällen<br />

diese Benachrichtigung unmittelbar erfolgen muss, ist<br />

das Ministerium hiervon zu unterrichten.<br />

4.4 Besteht bei Arzneimittelzwischenfällen nach Nummer<br />

3.1 <strong>de</strong>r Verdacht, dass <strong>de</strong>r Zulassungsstatus betroffen<br />

ist, o<strong>de</strong>r liegt eine staatliche Chargenfreigabe vor, ist<br />

zur weiteren Veranlassung unverzüglich die zuständige<br />

Bun<strong>de</strong>soberbehör<strong>de</strong> zu unterrichten.<br />

Gegebenenfalls erfor<strong>de</strong>rliche Maßnahmen nach § 69<br />

AMG bleiben hiervon unberührt.<br />

4.5 Untersuchungen und Begutachtungen, die im Zusammenhang<br />

mit im Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> festgestellten Arzneimittelzwischenfällen<br />

erfor<strong>de</strong>rlich wer<strong>de</strong>n, sind durch das

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!