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Professor Dr. Peter Krebs 4. Übungsklausur im Wettbewerbsrecht

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C. Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG<br />

I könnte einen Anspruch gegen MK auf Unterlassung der Nutzung der Firma „La Maison<br />

Kaspia GmbH“ aus § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 13 des Anhangs<br />

bzw. i.V.m. §§ 3, 5 UWG haben.<br />

I. I müsste berechtigt sein, Ansprüche nach dem UWG gelten zu machen. I und MK sind<br />

somit Mitbewerber (s.o.) und I daher anspruchsberechtigt.<br />

II. MK müsste der richtige Anspruchsgegner sein. Der Anspruch richtet sich zunächst gegen<br />

den unmittelbaren Verletzer. MK nutzt die möglicherweise wettbewerbswidrige Bezeichnung<br />

als Firma und ist daher unmittelbar für die Handlung verantwortlich. A ist daher richtiger Anspruchsgegner.<br />

III. Der Anspruch besteht nur, wenn in der fraglichen Handlung eine geschäftliche Handlung<br />

vorliegt (§ 3 UWG). Geschäftliche Handlung ist jedes Verhalten zur Förderung des eigenen<br />

oder eines fremden Unternehmens und umfasst den Absatz oder Bezug von unternehmerischen<br />

Leistungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Darunter fällt auch die Benennung des eigenen<br />

Unternehmens als Grundlage allen Auftretens am Markt. Eine geschäftliche Handlung ist<br />

damit gegeben.<br />

IV. Um einen Unterlassungsanspruch zu begründen muss diese geschäftliche Handlung unlauter<br />

sein (§ 3 UWG). Die Unlauterkeit wird insbesondere durch die §§ 4-7 UWG und den<br />

Anhang I konkretisiert. Die Handlung durch MK könnte gem. § 3 Abs. 3 UWG iVm Nr. 13 des<br />

Anhangs unlauter sein.<br />

Dann müsste MK Werbung für eine Ware oder Dienstleistung betrieben haben, die der Ware<br />

oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist, in der Absicht, über die betriebliche Herkunft<br />

der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen. Die Vorschrift bezieht sich auf<br />

Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers. Hier geht es um die Waren von I, der wie<br />

festgestellt Mitbewerber der MK ist. Das Produkt muss außerdem dem Originalprodukt „ähnlich“<br />

sein. Maßgebend dafür sind alle erheblichen Umstände, die das Verhältnis der Produkte<br />

zueinander kennzeichnen, insbesondere die Art und der Verwendungszweck sowie die Nutzung<br />

und die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder<br />

Dienstleistungen. 17 Hier liegt eine Warenidentität vor. Es muss für das Nachahmungsprodukt<br />

geworben werden. Werbung ist dabei iSd Art. 2 lit. a der Richtlinie 2006/114/EG über<br />

irreführende und vergleichende Werbung zu verstehen. Hier wird das Produkt unmittelbar<br />

zum Kauf angeboten, so dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Das Verbot<br />

wäre nur erfüllt, wenn die Täuschung über die betriebliche Herkunft gerade beabsichtigt ist.<br />

Der Werbende handelt absichtlich, wenn er weiß, dass es sich um ein Nachahmungsprodukt<br />

handelt, und wenn er den Verbraucher bewusst darüber täuschen will. Dafür gibt es keinerlei<br />

Anhaltspunkte. Zudem würde sich eine mögliche Täuschung hier auch auf die geographische<br />

und nicht die betriebliche Herkunft beziehen. Die Unlauterkeit der Handlung ergibt sich<br />

somit nicht aus § 3 Abs. 3 UWG iVm Nr. 13 des Anhangs.<br />

V. Hier kommt aber eine Unlauterkeit aufgrund einer Irreführung nach § 5 UWG in Betracht.<br />

Dann müsste es sich bei der Bezeichnung um eine irreführende geschäftliche Handlung<br />

handeln.<br />

17 Köhler GRUR 2009, 445, 448; vgl. EuGH GRUR 1998, 922 – Canon.<br />

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