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Professor Dr. Peter Krebs 4. Übungsklausur im Wettbewerbsrecht

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Anknüpfung führt hier dazu, dass eine Untersagung der Firmenführung unter diesen Aspekten<br />

europarechtskonform ist und ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit nicht gegeben<br />

ist.<br />

Somit ist der Gebrauch der Firma gem. § 37 Abs. 2 HGB unzulässig.<br />

Ergebnis: I hat einen Anspruch gegen MK auf Unterlassung der Firmennutzung aus § 37<br />

Abs. 2 S. 1 HGB. Dies beinhaltet auch die Löschung der Firma aus dem Handelsregister.<br />

1. Hinweis: Ausführungen zu § 37 Abs. 1 HGB wurden nicht erwartet. Dies wäre jedoch<br />

positiv zu bewerten, da auch die Anregung an das Handelsregister zu den<br />

Handlungsmöglichkeiten gehört.<br />

2. Hinweis: § 12 BGB (analog) greift zum Schutz von Firmen bei fehlender firmenmäßiger<br />

Beeinträchtigung, aber nicht, wenn § 15 MarkenG einschlägig ist. Voraussetzung<br />

ist aber ein verletztes Firmen(namens)recht. Zumindest daran fehlt es<br />

bei I.<br />

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